Titel:
Erfolglos auf Befangenheit gestützte Klage gegen dienstliche Beurteilung
Normenketten:
LlbG Art. 54 Abs. 1 S. 1, Art. 58 Abs. 1, Art. 59 Abs. 1 S. 1, S. 4, S. 5, Abs. 2 S. 2, Art. 60
GG Art. 19 Abs. 4, Art. 33 Abs. 2
Leitsätze:
1. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Dienstherr kann in seinen Beurteilungsrichtlinien ein Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle textliche Begründung vorsehen, sofern die Bewertungsmerkmale hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
3. Auf Verlangen des Beamten ist der Dienstherr gehalten, die vorgenommenen Einzelbewertungen zu plausibilisieren. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
4. Für die Annahme eines zur Rechtwidrigkeit einer Beurteilung führenden Verfahrensfehlers ist nicht die aus der subjektiven Sicht des Beurteilten begründete Besorgnis der Befangenheit des Beurteilers entscheidend, sondern die Voreingenommenheit, die objektiv festzustellen ist. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung, eigene Einschätzung des Beurteilten, zuständige Beurteiler, Voreingenommenheit des unmittelbaren Dienstvorgesetzten, Beamter, Anlassbeurteilung, dienstliche Beurteilung, Beurteilungszeitraum, Einzelbewertungen, Gesamturteil, Ankreuzverfahren, Plausibilisierung, Voreingenommenheit
Fundstelle:
BeckRS 2022, 43478
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen seine dienstliche Anlassbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 09.07.2018 bis 30.09.2019.
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1. Der Kläger steht als Gerichtsarzt im Dienstgrad eines Medizinaloberrates (MOR – Besoldungsgruppe A 14) am Oberlandesgericht (OLG) … im Dienst des Beklagten. Mit Wirkung vom 09.01.2017 übernahm die Regierung von … den Kläger zunächst im Angestelltenstatus (Entgeltgruppe 15 Fallgruppe 8 TV-L) in den Gerichtsärztlichen Dienst am OLG … In der formlosen Beurteilung des ursprünglichen unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers, Leitender Medizinaldirektor Dr. B. vom Gerichtsärztlichen Dienst beim OLG …, vom 07.06.2017 führte dieser aus, dass der Kläger bei Dienstantritt kaum forensische Vorerfahrungen gehabt habe und sich noch in der Einarbeitungsphase befinde. Der Kläger zeige von Anfang an sehr großes Interesse an forensischen Fragestellungen und verfüge inzwischen über ein fundiertes theoretisches Wissen im Bereich der forensischen Psychiatrie. Seine Fachkenntnisse im Bereich der allgemeinen Psychiatrie seien sehr gut. Hervorzuheben sei seine ausgeprägte Fähigkeit zu analytischem und problemerfassendem Denken. Er erledige in der zweiten Phase der Einarbeitung nun auch selbstständig und eigenverantwortlich Gutachtensaufträge. Seine mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit seien ausreichend.
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Mit Wirkung vom 09.07.2017 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Medizinaloberrat auf Probe ernannt.
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Unter dem 06.06.2018 erstellte Dr. B. einen Beitrag zur Probezeitbeurteilung für den Kläger. Danach habe sich der Kläger weiter in die Tätigkeit als Gerichtsarzt eingearbeitet und an Sicherheit gewonnen. Er erstatte inzwischen eigenverantwortlich eine erhebliche Anzahl an Gutachten für Gerichte und Staatsanwaltschaften (83 in den ersten fünf Monaten des Jahres 2018). Die Gutachten seien klar gegliedert und von guter Qualität. Sein Auftreten gegenüber Probanden sei höflich und sachlich, sein Verhalten gegenüber Mitarbeitern und Vorgesetzten von Freundlichkeit und Kollegialität, aber auch von Respekt geprägt. Seine Auffassungsgabe sei gut, er zeige eine ausgeprägte Fähigkeit zu analytischem und problemumfassendem Denken, sei geistig beweglich und könne seine fachliche Position auch in der Diskussion vor Gericht gut vertreten, sich aber auch auf neue Sachverhalte einstellen und diese mit einbeziehen. Er komme bei gutem Urteilsvermögen zu einem ausgewogenen Ergebnis. Er verfüge über fundierte psychiatrische Fachkenntnisse. Seine mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit seien ausreichend, er könne auch komplexere Sachverhalte gut darstellen.
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Dieser Beitrag wurde unverändert in die Probezeitbeurteilung des Klägers für den Zeitraum vom 09.07.2017 bis 08.07.2018 übernommen und der Kläger als geeignet für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beurteilt.
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Mit Wirkung vom 09.07.2018 wurde der Kläger in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen.
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In seiner Anlassbeurteilung (Anlass: Vorverlegung des allgemeinen Dienstzeitbeginns) für den Zeitraum vom 09.07.2018 bis 30.09.2019 (dem Kläger eröffnet am 30.10.2020) erzielte der Kläger folgende Punktwerte in den Einzelmerkmalen:
Zusammenarbeit mit Kollegen und Vorgesetzten 10
Einsatzbereitschaft und Motivation 10
Geistige Beweglichkeit 11
Entscheidungsfreude und Urteilsvermögen 10
Mündliche Ausdrucksfähigkeit 9
Schriftliche Ausdrucksfähigkeit 10
Zielorientiertes Verhandlungsgeschick 10
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In den ergänzenden Bemerkungen heißt es: Bei der Bildung des Gesamturteils wurden die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Amtes und der Funktion in einer Gesamtschau betrachtet und vorliegend gleichmäßig gewichtet. Das Gesamturteil lautete auf 10 Punkte. Im Bereich Leistungsfeststellungen wurden die Mindestanforderungen im Sinne des Art. 30 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) als erfüllt angesehen.
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Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 21.01.2021 erhob der Kläger Einwendungen gegen diese Beurteilung. Sowohl in der Anlass- als auch in der Regelbeurteilung seien 11 Punkte für eine Beförderung notwendig. Dies würde auch insgesamt seiner fachlichen Leistung, Eignung und Befähigung entsprechen. Die aktuelle Vorgesetzte des Klägers, Frau Leitende Medizinaldirektorin Dr. H., habe dem Kläger telefonisch am 17.10.2020 mitgeteilt, dass sie ihm eine überdurchschnittliche Beurteilung gegeben hätte. Die nunmehrige Beurteilung sei jedoch unterdurchschnittlich. Es habe keine Kritik an der Arbeit des Klägers gegeben und es gebe auch keinen Beleg für eine Unterdurchschnittlichkeit. Der Kläger habe Frau Dr. H. mit E-Mail vom 25.11.2020 um Mitteilung gebeten, welche Maßstäbe und Richtlinien bei der Beurteilung angelegt worden seien. In einer bei dem Einwendungsschreiben mit vorgelegten Antwort der Frau Dr. H. verwies diese auf ihre Ausführungen gegenüber dem Kläger in dem vierten und fünften Gespräch über seine Beurteilung. Sie bat um Mitteilung, in welchen Bereichen er Leistungen erbracht habe, die erheblich über den Anforderungen gelegen hätten. Von allen Mitarbeitern habe er die geringste Anzahl von Gutachten erstattet. Der Kläger habe ihre Korrekturen, die sich auf das allgemeine Gutachtenwesen bezogen hätten, nicht angenommen. Er sei arbeitsmäßig weniger belastbar. Er werde daher gebeten, sich weiter mit dem Gutachtenwesen zu beschäftigen. Ihr sei zugetragen worden, dass seitens der Verteidiger zum Teil Bedenken gegenüber dem Kläger als Sachverständigen geäußert worden seien, sodass die Justiz andere Psychiater habe beauftragen müssen. Diese Ausführungen der Frau Dr. H. seien jedoch nicht berechtigt. Sie sei Fachärztin für Rechtsmedizin und nicht in der Lage, die fachliche Leistung des Klägers als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie mit Zusatzbezeichnungen für Suchtmedizin sowie Psychoanalyse und Psychotherapie zu beurteilen. Es werde angeregt, dass der frühere Leiter des gerichtsärztlichen Dienstes in …, Dr. B., zu den fachlichen Leistungen und der Eignung des Klägers Stellung nehme. Dieser habe fünf Monate während des der Anlassbeurteilung zugrundeliegenden Zeitraums als Dienstvorgesetzter für den Kläger fungiert. Der Kläger halte die Beurteilung mit 10 Punkten im Bereich Serviceorientierung, insbesondere gegenüber dem Bürger, für zu niedrig. Auch der Punkt Entscheidungsfreude und Urteilsvermögen hätte mit 11 Punkte bewertet werden müssen. Insofern verweise man auch auf die Probezeitbeurteilung des Herrn Dr. B.. Was die von Frau Dr. H. angemerkte geringste Zahl an Gutachten betreffe, so habe der Kläger im Jahr 2018, als Dr. B. Leiter des gerichtsärztlichen Dienstes in … gewesen sei, 155 Gutachten erstellt. Dr. B. habe sich zur Akquise von Gutachtensaufträgen persönlich an Gerichte und Staatsanwaltschaften gewandt. Man habe auch Aufträge von außerhalb des Dienstbezirks, zum Beispiel aus …, übernommen. Weil Dr. B. den Gerichten schon im Vorfeld mitgeteilt habe, dass er ab Dezember 2018 in Pension gehe und die Dienststelle … nur noch einen Psychiater habe, seien die Gutachtensaufträge deutlich weniger geworden. Dadurch dass Frau Dr. H. keine psychiatrischen Gutachten annehme, habe die Dienststelle in … mit einem einzigen Psychiater mit deutlich weniger psychiatrischen Gutachten beauftragt werden können. Im Jahr 2019, als Frau Dr. H. Leiterin des gerichtsärztlichen Dienstes in … geworden sei, habe der Kläger 85 Gutachten erstellt. Er dürfe nunmehr keine Gutachten außerhalb des Dienstbezirks übernehmen. Er versuche häufiger, den Gerichten seine vorhandene freie Begutachtungskapazität über Frau Dr. H. zu melden, dies würde jedoch offensichtlich nicht weitergemeldet. Der Kläger habe danach persönlich mündlich seine freien Kapazitäten den entsprechenden Gerichten und Staatsanwaltschaften melden müssen. Dann habe er vermehrt Aufträge erhalten. Aktuell sei der Kläger ca. sechs Wochen mit Begutachtungsterminen ausgebucht (Stand 24.01.2021). Bei dem Merkmal Quantität hätte er somit mit 11 Punkten bewertet werden müssen, ebenso in dem Punkt Einsatzbereitschaft und Motivation.
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Was den Einwand von Frau Dr. H. betreffe, der Kläger habe Korrekturen das allgemeine Gutachtenwesen betreffend nicht angenommen, sei auszuführen, dass es nur eine einzige Diskussion zwischen Frau Dr. H. und dem Kläger über eine Frage der Schuldfähigkeit gegeben habe. Die Tatsache, dass der Kläger anderer Meinung gewesen sei als Frau Dr. H., habe diese verärgert.
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Der Kläger sei auch arbeitsmäßig nicht weniger belastbar. Er habe nicht einen einzigen Gutachtenauftrag abgelehnt. Abgesehen von der Zeit seiner Lungenentzündung sei der Kläger noch nie krankgemeldet gewesen.
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Welcher Verteidiger – nach den Ausführungen der Frau Dr. H. – Bedenken gegenüber dem Kläger als Sachverständigen gehabt habe, sei nicht bekannt.
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Auch bei zielorientiertem Verhandlungsgeschick sehe sich der Kläger bei zumindest 11 Punkten.
14
Schließlich sei der Punkt mündliche Ausdrucksfähigkeit mit lediglich 9 Punkten nicht richtig bewertet worden. Der Kläger könne sich überdurchschnittlich ausdrücken. Man beantrage daher, die dienstliche Anlassbeurteilung zu überprüfen und im Gesamturteil mit 11 Punkten zu bewerten.
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Die Regierung von … teilte mit Schreiben vom 06.04.2021 mit, dass auch unter erneuter Überprüfung der Beurteilung und Berücksichtigung der klägerischen Ausführungen keine Möglichkeit bestehe, das zuerkannte Gesamturteil sowie die Einzelbewertungen nachträglich anzuheben. Die Beurteilung sei auf Basis der materiellen Beurteilungsrichtlinien des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen (Abschnitt 3 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht vom 13.07.2009 – VV-BeamtenR) und der ergänzenden Beurteilungsbekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 13.10.2014, welche die nähere Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilung konkretisiert (Art. 54 ff. des Leistungslaufbahngesetzes – LlbG), erfolgt. Der Beurteiler habe die zum Beurteilungsstichtag zuständige unmittelbare Vorgesetzte des Klägers, Frau Dr. H., mit der Erstellung eines Beurteilungsentwurfs beauftragt. Diese könne sämtliche 13 Einzelmerkmale beurteilen. Es gebe keinen allgemeingültigen Grundsatz, dass ein besonders ausgebildeter Beamter nur von einem gleichermaßen ausgebildeten Beamten dienstlich beurteilt werden dürfe. Die Mitwirkung des Herrn Dr. B. sei nicht geboten. Im Hinblick auf die 16-Punkteskala liege beim Kläger kein einziges Beurteilungsmerkmal im unterdurchschnittlichen Bereich, sämtliche Merkmale seien zwischen 9 und 11 Punkten bewertet worden.
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In der periodischen Beurteilung für den Zeitraum vom 09.07.2018 bis 30.09.2020 (dem Kläger eröffnet am 04.11.2021) erzielte der Kläger ebenfalls ein Gesamturteil von 10 Punkten. Die hiergegen erhobene Klage, auf die insoweit Bezug genommen wird, ist unter dem Aktenzeichen B 5 K 22.132 anhängig.
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2. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 07.05.2021 erhob der Kläger Klage gegen den Bescheid der Regierung von … vom 06.04.2021 und beantragte zuletzt die Anlassbeurteilung für den Beurteilungszeitrum vom 09.07.2018 bis zum 30.09.2019 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen.
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Zur Klagebegründung führte er im Wesentlichen mit Schriftsatz vom 28.06.2021 aus, dass der Bescheid der Regierung von … vom 06.04.2021 rechtswidrig sei. Die angefochtene dienstliche Beurteilung sei erneut vorzunehmen und dem Kläger seien im Gesamturteil mindestens 11 Punkte zuzusprechen. Der Kläger habe 134 Einzelpunkte erhalten, das entspreche einem Mittel von 10,3 Punkten. Für einen Punktwert von 11 benötige er 137 Punkte, es fehlten ihm somit nur 3 Punkte. Der Kläger habe Kenntnis von einem internen Schreiben des Bayerischen Gesundheitsministeriums an die Leiter der gerichtsärztlichen Dienste in Bayern. Darin werde eine durchschnittliche Bewertung der Leistung für die Gerichtsärzte mit 11,5 Punkten empfohlen. Da Frau Dr. H. dieses Schreiben nicht bekannt gewesen sei, habe der Kläger den Leitenden Medizinaldirektor Dr. St. des gerichtsärztlichen Dienstes beim OLG … gebeten, dieses Schreiben an sie zu übermitteln. Zwischen beiden habe zwischen dem 23.11.2020 und 25.11.2020 ein Gespräch stattgefunden. Frau Dr. H. habe darin geäußert, dass sie das Schreiben nicht kenne, in Anbetracht dessen aber den Kläger höher bewerten würde. Am 25.11.2020 habe Frau Dr. H. dem Kläger mitgeteilt, dass sie das Schreiben nun erhalten habe und sich mit der Regierung in Verbindung setzen würde und sie alle Beurteilungen gemäß dem ihr jetzt bekannten Schreiben höher stufen wolle. Zwei Tage später habe Frau Dr. H. dem Kläger mitgeteilt, dies nun doch nicht tun zu wollen.
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Weil der frühere Dienstvorgesetzte Dr. B. nicht nur die Probezeitbeurteilung, sondern auch die formlose Beurteilung vom 07.06.2017 erstellt habe, sei seine Anhörung analog Abschnitt 3 Nummer 11.1 Sätze 6 und 5 VV-Beamtenrecht geboten. Aus dieser Regelung ergebe sich vom Wortlaut nicht, dass der Einsatz auf dem früheren Dienstposten im Beurteilungszeitraum wenigstens sechs Monate betragen haben müsse. Es reiche aus, wenn dieser aufgrund der Dauer des Vorgesetztenverhältnisses zum zu Beurteilenden, die mindestens sechs Monate betragen müsse, ein persönlichkeitsbezogenes Werturteil über den zu Beurteilenden treffen könne.
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Was die Anregung der Frau Dr. H. betreffe, der Kläger möge sich mehr mit dem Gutachtenwesen auseinandersetzen, sei anzumerken, dass sie es dem Kläger zunächst verwehrt habe, in fachliche Diskussionen mit psychiatrischen Kollegen, unter anderem mit Dr. St., einzutreten. Sie habe ihm auch die Teilnahme an der monatlichen Fortbildung in … so erschwert, dass Dr. St. die Einladung zurückgezogen habe. Frau Dr. H. habe ihm zunächst mitgeteilt, dass der Kläger die allgemeine Dienstreisegenehmigung schon von Herrn Dr. B. erhalten habe. Einer Teilnahme stehe nichts im Wege. Dennoch habe der Kläger am 02.12.2020 ein Schreiben von Frau Dr. H. mit dem Inhalt erhalten, dass es nicht erlaubt sei, außenstehenden Dritten dienstliche Interna und Daten von Explorationen zugänglich zu machen.
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Der Kläger habe eine schriftliche Bewertung seiner fachlichen Arbeit von Herrn VRiLG K. H. eingeholt, der den Kläger als sehr geschätzten psychiatrischen Sachverständigen schildere. Auf das dem Schriftsatz beigefügte Schreiben wird Bezug genommen.
22
Die Regierung von … beantragte für den Beklagten mit Schriftsatz vom 26.07.2021 Klageabweisung und führte zur weiteren Begründung im Wesentlichen aus, ein Anspruch auf Neubeurteilung bestehe nicht, die angefochtene Beurteilung sei frei von Rechtsfehlern. Das vom Kläger in Bezug genommene Schreiben des Gesundheitsministeriums bezüglich der letzten Beurteilungsrunde enthalte lediglich einen durchschnittlichen Zielpunktwert von 11,5 Punkten für alle Gesamturteile. Von diesem Zielpunktwert könne abgewichen werden.
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Im Bezirk des OLG … seien neben dem Kläger und der Leiterin zwei weitere Gerichtsärzte tätig. Die Leiterin habe ab dem 01.04.2019 insgesamt 141 Gutachtenaufträge sowie zusätzlich weitere 68 Gutachten aus ihrer Zeit in Schweinfurt erstellt. Ein Kollege, seit 01.09.2019 im Dienst, habe 50 Gutachten erstellt, ein weiterer 506 Gutachten. Der Kläger habe 85 Gutachten erstellt. Die Gutachtensaufträge im psychiatrischen Bereich seien im Jahr 2019 im Vergleich zum Vorjahr insgesamt zurückgegangen, wobei Ursache hier auch sein dürfte, dass Auftraggeber die Expertise des Herrn Dr. B. geschätzt hätten. Die Justiz sei teilweise dazu übergegangen, andere psychiatrische Gutachter zu beauftragen. Gründe seien fachliche Vorbehalte gegenüber dem Kläger wie auch seine umständliche Arbeitsweise. Es sei unzutreffend, dass der Kläger alle Aufträge abgearbeitet habe. Anfang 2019 habe er vier Gutachtensaufträge wegen Überlastung zurückgegeben.
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Frau Dr. H. habe auch nicht die fachliche Entwicklung des Klägers behindert. Er sei vielmehr bei allen Einbestellungen der Frau Dr. H. bis zum Ausbruch der Corona-Pandemie zu Ausbildungszwecken anwesend gewesen. Auch den fachlichen Austausch mit Kollegen habe sie nicht erschwert, sondern vielmehr für eine korrekte beamtenrechtliche Abwicklung gesorgt und datenschutzrechtliche Vorgaben beachtet.
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Mit weiterem Schriftsatz vom 27.09.2021 machten die Bevollmächtigten weitere Ausführungen zu einzelnen Ereignissen und wiederholten und bekräftigten im Übrigen ihr bisheriges Vorbringen. Der Kläger habe keine Gutachtensaufträge wegen Überlastung abgelehnt, sondern nur Begutachtungsaufträge vom Dienstbezirk … und nicht vom gesamten OLG Dienstbezirk …, wie mit Dr. B. vereinbart, übernommen, da er in der betreffenden Zeit der einzige Psychiater im gesamten OLG-Bezirk … gewesen sei.
26
Was die von Beklagtenseite genannten Zahlen an durch die Kollegen erledigten Gutachtensaufträgen anbelange, so sei zunächst darauf hinzuweisen, dass nunmehr zwei Psychiater und zwei Rechtsmediziner im Gerichtsbezirk tätig seien. Psychiatrische Gutachten würden sich von rechtsmedizinischen Gutachten grundlegend unterscheiden. Sie seien zahlenmäßig nicht vergleichbar, weil ein rechtsmedizinisches Gutachten sich auf einen Zeitraum von ein bis zwei Stunden Aufwand beschränken könne, während psychiatrische Gutachten über 40 Stunden benötigen könnten.
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Für den Beklagten erwiderte die Regierung von … mit Schriftsatz vom 15.11.2021, dass es für die Frage der Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung nicht auf die Meinung von Beamten anderer Behörden ankomme und ergänzte ihr bisheriges Vorbringen.
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Die Klägerseite trug mit Schriftsatz vom 06.12.2021 u.a. vor, dass auf entsprechende Nachfrage bei dem Vizepräsidenten des OLG …, Herrn Z., dieser nicht bestätigt habe, dass man ihn wegen seiner umständlichen Arbeitsweise nicht beauftragt habe.
29
Die Regierung von … äußerte sich abschließend mit Schriftsatz vom 17.01.2022.
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Mit Beschluss des Gerichts vom 12.09.2022 wurden Regierungsvizepräsident E. und Leitende Medizinaldirektorin Dr. H., Regierung von …, als Zeugen für die mündliche Verhandlung geladen.
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Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung ergänzte die Klägerseite mit Schriftsatz vom 14.11.2022, dass das Verhältnis zwischen der Zeugin Dr. H. und dem Kläger seit einiger Zeit belastet sei. Der Kläger meine, dass diese Belastungen das Beurteilungsverhalten der Fr. Dr. H. mitprägten. Die Zeugin habe den Kläger mehrfach angeschrieen (sie reiße ihm den Kopf ab), verlange von ihm besondere Nachweise über seine Tätigkeit, unterstelle ihm falsche Angaben und habe beispielsweise bei ihm als einzigem Gerichtsarzt die Parkerlaubnis (Ende Juli 2021 ausgelaufen), die es ihm ermögliche, auch in Parkverbotszonen zu parken, nicht verlängert. Es scheine das vordringliche Ziel der Zeugin zu sein, den Kläger ins Unrecht zu setzen und diesem charakterliche Defizite/dienstliche Verfehlungen vorzuwerfen. Am 05.10.2021 habe die Zeugin den Kläger angewiesen, nur noch schriftlich mit ihr zu kommunizieren.
32
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtssowie die vorgelegte Behördenakte – jeweils auch in dem Verfahren B 5 K 22.132 – Bezug genommen. Bezüglich des Vorbringens der Beteiligten sowie der Ausführungen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll vom 22.11.2022 verwiesen.
Entscheidungsgründe
33
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Anlassbeurteilung des Klägers vom 30.10.2020 für den Zeitraum vom 09.07.2018 bis 30.09.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Beurteilung und erneute Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO (analog).
34
1. Zugrunde zu legen sind hier die Art. 54 ff. LlbG, die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR – Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht vom 13.7.2009 [FMBl. S. 190, StAnz. Nr. 35], die zuletzt durch Bekanntmachung vom 19.10.2017 [FMBl. S. 510] geändert worden ist) und die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege – Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 13. Oktober 2014, Az. Z1-A0370-2014/11-17 (AllMBl. S. 488). Die hier streitgegenständliche Form der Anlassbeurteilung ist gemäß Art. 54 Abs. 1 Satz 1 LlbG eine Unterart der dienstlichen Beurteilung und ist gemäß Nr. 6 Satz 1 und 5 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege nur ausnahmsweise zulässig, beispielsweise zur Verkürzung der Beförderungswartezeit durch die Vorverlegung des allgemeinen Dienstzeitbeginns. Ihr soll gemäß Nr. 6 Satz 3 der Bekanntmachung ein Zeitraum der Dienstleistung von mindestens sechs Monaten zugrunde gelegt werden. Auf Anlassbeurteilungen sind die Nrn. 2.5.2, 2.5.5, 2.6, 2.8.3 bis 2.8.5 der Bekanntmachung entsprechend anwendbar. Dienstliche Beurteilungen sind ihrem Wesen nach persönlichkeitsbedingte Werturteile, die verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar sind (BVerwG, U.v. 13.5.1965 – 2 C 146.62 – BVerwGE 21, 127/129; U.v. 26.6.1980 – 2 C 8/78 – BVerwGE 60, 245 ständige Rechtsprechung). Nach dem erkennbaren Sinn der Regelung über die dienstliche Beurteilung soll nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde Beurteiler ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwiefern der Beamte den vom Dienstherrn zu bestimmenden, zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Demgegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob der Beurteiler den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen über die dienstliche Beurteilung und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (BVerwG, U.v. 11.1.1999 – 2 A 6/98 – ZBR 2000, 269). Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwG, U.v. 26.6.1980, a.a.O.).
35
Innerhalb des durch die Art. 54 ff. LlbG gezogenen Rahmens unterliegt es grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene, für zukünftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im einzelnen sein Gesamturteil stützen will (BVerwG, U.v. 17.12.1981 – 2 C 69/81 – BayVBl 1982, 348). Maßgebend ist, welches Beurteilungssystem und welche Regelungen zum Beurteilungsstichtag (hier: 30.09.2019) gegolten haben (vgl. BVerwG, U.v. 2.3.2000 – 2 C 7/99 – NVwZ-RR 2000, 621 unter Hinweis auf BVerwG, B.v. 14.2.1990 – 1 WB 181/88 – BVerwGE 86, 240). Diese Beurteilungsrichtlinien stehen mit höherrangigem Recht, insbesondere Verfassungsrecht, in Einklang und orientieren sich am herkömmlichen Bild der dienstlichen Beurteilung (vgl. insoweit zum Vorbehalt des Gesetzes: BVerwG, B.v. 26.5.2009 – 1 WB 48/07 – juris). Auch verstößt die hier vorgenommene Beurteilung ohne verbale Ausfüllung der Einzelmerkmale nicht gegen Art. 33 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 4 GG. Der Dienstherr kann in seinen Beurteilungsrichtlinien vielmehr ein Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle textliche Begründung vorsehen, sofern die Bewertungsmerkmale hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2015 – 2 C 27/14 – juris Rn. 11 ff.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beurteilungsrichtlinien des Beklagten sehen eine Bewertung anhand der in Abschnitt 3 Nr. 3.2.2 VV-BeamtR vorgesehenen Punkteskala vor (vgl. Nr. 2.5.2 BeurtRL), deren Inhalt und Bedeutung im Einzelnen in Nr. 2.6 BeurtRL unter Rückgriff auf Art. 58 LlbG erläutert werden. Die vierzehn zu bewertenden Einzelmerkmale werden detailliert aufgeführt und anhand verschiedener Kriterien exemplarisch erläutert. Hierdurch wird die Erstellung hinreichend aussagekräftiger dienstlicher Beurteilungen ermöglicht, die eine taugliche Grundlage für Beförderungsentscheidungen darstellen und einer Überprüfung im Einwendungs-, Widerspruchs- und Gerichtsverfahren zugänglich sind (vgl. VG Bayreuth, U.v. 6.10.2015 – B 5 K 14.836 – juris Rn. 23). Der Dienstherr ist insoweit nur gehalten, auf Verlangen des Beamten die vorgenommenen Einzelbewertungen im weiteren Verfahren zu plausibilisieren (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2015 – 2 C 27/14 – juris Rn. 11 ff.).
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2. Gemessen an diesen rechtlichen Grundlagen sowie an den oben dargelegten Grundsätzen für die gerichtliche Überprüfbarkeit dienstlicher Beurteilungen erweist sich die streitgegenständliche Anlassbeurteilung des Klägers vom 30.10.2020 als rechtmäßig.
37
a) Die gegenständliche Beurteilung ist formell rechtmäßig. Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich.
38
aa) Der Beklagte hat hier für den Kläger auf Weisung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege zulässigerweise aus Anlass der Vorverlegung des allgemeinen Dienstzeitbeginns eine Anlassbeurteilung erstellt.
39
bb) Mit Regierungsvizepräsident E. und Frau Dr. H. sind vorliegend die zuständigen Beurteiler tätig geworden. Nach Nr. 11.1 Satz 1 VV-BeamtR ist maßgeblich für die Beurteilungszuständigkeit gemäß Art. 60 LlbG der Beurteilungsstichtag. Wird die Beurteilung von der Behördenleitung als Dienstvorgesetztem erstellt, sind die unmittelbaren Vorgesetzten der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten zu hören (Satz 2). Die Behördenleitung soll die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten der oder des zu Beurteilenden mit der Erstellung eines Beurteilungsentwurfs beauftragen (Satz 3). Konkretisierend legt Nr. 2.8.3 der ergänzenden Beurteilungsbekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 13.10.2014 fest, dass die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der landgerichtsärztlichen Dienste die Regierungspräsidentin bzw. der Regierungspräsident oder die Regierungsvizepräsidentin bzw. der Regierungsvizepräsident erstellt. Diesen rechtlichen Vorgaben entsprechend hat im streitgegenständlichen Fall Regierungsvizepräsident E. als zuständiger Beurteiler die Anlassbeurteilung des Klägers erstellt und Medizinaldirektorin Dr. H. als unmittelbare Dienstvorgesetzte einen Beurteilungsbeitrag erstellt.
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cc) Der Beklagte hat es zudem formell-rechtlich ordnungsgemäß unterlassen, den früheren unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Klägers, Dr. B., zu hören.
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Nach Abschnitt 3 Nr. 11.1 Sätze 5 und 6 VV-BeamtenR soll die Behördenleitung – oder die oder der mit der Erstellung eines Beurteilungsentwurfs beauftragte jetzige unmittelbare Vorgesetzte – nach Möglichkeit die früheren unmittelbaren Vorgesetzten hören, wenn der zu Beurteilende während des Beurteilungszeitraums den Dienstposten innerhalb der Behörde gewechselt und wenn der Einsatz auf dem früheren Dienstposten wenigstens sechs Monate betragen hat.
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Der streitgegenständliche Beurteilungszeitraum erstreckt sich hier auf die Zeit vom 09.07.2018 bis 30.09.2019. Dr. B. ist nach Aktenlage zum Dezember 2018 in den Ruhestand getreten. Daher war er im streitgegenständlichen Zeitraum noch für maximal fünf Monate der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers. Dies macht die ausgebliebene Anhörung selbst dann nicht rechtswidrig, wenn man von einer entsprechenden – vom Wortlaut der Vorschrift an sich nicht gedeckten – Anwendbarkeit dieser Regelung grundsätzlich ausgeht. Auch der weitere klägerische Einwand, dass Dr. B. jedenfalls insgesamt mehr als sechs Monate der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers gewesen war, verfängt nicht, denn es ist bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung denknotwendig lediglich der streitgegenständliche Beurteilungszeitraum in den Blick zu nehmen. Allein die im Beurteilungszeitraum gezeigte Leistung des Beamten darf Gegenstand der Beurteilung sein. Somit dürfen Erkenntnisse, die unmittelbare Dienstvorgesetzte außerhalb des Beurteilungszeitraums gewonnen haben, in die dienstliche Beurteilung nicht einfließen.
43
dd) Auch hat der Beklagte nicht formell fehlerhaft auf die Einschätzung der klägerischen Leistung durch Richter am LG bzw.OLG … verzichtet, die – den Ausführungen des Klägers zufolge – den Kläger (seinen Umgang und seine Expertise) schätzen würden. Wie bereits ausgeführt, legen das Gesetz in Art. 54 ff. LlbG und in Ergänzung dessen die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften abschließend fest, wer zuständiger Beurteiler ist und von welcher Stelle Beurteilungsbeiträge einzuholen sind. Bei Richtern des Landgerichts bzw. des Oberlandesgerichts handelt es sich jedoch um – in dienstlicher Hinsicht – Externe in Bezug auf den Kläger. Diese sind damit weder unmittelbare Dienstvorgesetzte noch Beurteiler und daher auch nicht zur Einschätzung der klägerischen Leistung berufen.
44
ee) Entgegen der Auffassung des Klägers kann aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2022 und der zur Überzeugung des Gerichts feststehenden Gesamtumstände beim Zustandekommen der dienstlichen Beurteilung nicht vom Vorliegen einer – die Mitwirkung im Beurteilungsverfahren zwingend ausschließenden – Voreingenommenheit des Beurteilers ausgegangen werden. Zwar liegt ein zur Aufhebung der Beurteilung und Verpflichtung zur neuen Beurteilung führender Verfahrensfehler u.a. dann vor, wenn ein befangener oder voreingenommener Vorgesetzter beurteilt hat. Entscheidend ist dabei aber nicht die aus der subjektiven Sicht des Beurteilten begründete Besorgnis der Befangenheit des Beurteilers, sondern maßgeblich ist die Voreingenommenheit, die objektiv festzustellen ist. Mangelnde Objektivität ist also nicht aus der Sicht des Beurteilten, sondern aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen. Die Voreingenommenheit kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten oder diesem gegenüber ergeben. In der Rechtsprechung und Literatur ist dazu geklärt, dass ein Vorgesetzter nur dann als voreingenommen angesehen werden kann, wenn er nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.2004 – 2 A 8.03 – Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 43 m.w.N.). Er darf nicht schon deshalb als voreingenommen gelten, weil er die Arbeitsweise und/oder das sonstige dienstliche Verhalten des durch ihn Beurteilten kritisch einschätzt oder diesen zuvor auf Mängel bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben hingewiesen hat. Ein Vorgesetzter ist auch nicht allein deshalb wegen Voreingenommenheit an der Beurteilung gehindert, weil es zwischen ihm und dem Beurteilten schon einmal Streitigkeiten gegeben hat, es sei denn, dass es hierdurch zu einer nachhaltigen, fortwirkenden Störung des zwischenmenschlichen Verhältnisses gekommen ist. Gründe für eine Voreingenommenheit können verifizierbare Aversionen oder ernstzunehmende unsachliche oder ehrverletzende Äußerungen des Beurteilers sein, sei es, dass sich diese in der dienstlichen Beurteilung finden, sei es, dass sie während des Beurteilungsverfahrens oder anderweitig gefallen sind (vgl. VG Augsburg, U.v. 29.3.2012 – Au 2 K 11.785 – juris Rn. 22 m.w.N.).
45
Vorliegend macht die Klägerseite zwar geltend, dass das Verhältnis zwischen der Zeugin Dr. H. und dem Kläger seit einiger Zeit belastet sei. Der Kläger meint, dass diese Belastungen das Beurteilungsverhalten der Frau Dr. H. mitgeprägt hätten. Die Zeugin habe den Kläger mehrfach angeschrieen, verlange von ihm besondere Nachweise über seine Tätigkeit, unterstelle ihm falsche Angaben und habe beispielsweise bei ihm als einzigem Gerichtsarzt die Parkerlaubnis (Ende Juli 2021 ausgelaufen), die es ihm ermögliche, auch in Parkverbotszonen zu parken, nicht verlängert. Es scheine das vordringliche Ziel der Zeugin zu sein, den Kläger ins Unrecht zu setzen und diesem charakterliche Defizite/dienstliche Verfehlungen vorzuwerfen. Am 05.10.2021 habe die Zeugin den Kläger angewiesen, nur noch schriftlich mit ihr zu kommunizieren.
46
Diese unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 14.11.2022 vorgetragenen Umstände vermögen das Gericht nicht von einer Voreingenommenheit der Frau Dr. H. zu überzeugen. Sämtliche in diesem Schriftsatz geschilderten Ereignisse haben sich – unabhängig von der Frage, ob sie überhaupt geeignet wären, eine Voreingenommenheit daraus abzuleiten – nach Abschluss des streitgegenständlichen Beurteilungszeitraums ereignet. Erkenntnisse, die sich innerhalb des streitgegenständlichen Beurteilungszeitraums ereignet hätten und die Voreingenommenheit der Zeugin Dr. H. nahelegen würden, wurden weder vorgetragen, noch sind solche aus dem Inhalt der vorgelegten Akten ersichtlich.
47
Dies deckt sich schließlich auch mit den eigenen Angaben der Zeugin, die in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage ausführte, dass das Verhältnis zwischen dem Kläger und ihr im Beurteilungszeitraum unauffällig gewesen sei. Es habe sich um ein gutes dienstliches Verhältnis ohne darüber hinaus gehende private Kontakte gehandelt, das sich erst später zugespitzt habe.
48
ff) Darüber hinaus enthält die streitgegenständliche Beurteilung hinreichende verbale Hinweise zum Zustandekommen des Gesamturteils. Nach Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG sind die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe in den ergänzenden Bemerkungen darzulegen. Die streitgegenständliche Beurteilung erfüllt diese Vorgabe und führt insoweit aus, dass bei der Bildung des Gesamturteils die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Amtes und der Funktion in einer Gesamtschau betrachtet und vorliegend gleichmäßig gewichtet worden seien.
49
b) Auch in materieller Hinsicht ergeben sich keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
50
Die Zeugen E. und Dr. H. – an deren Glaubwürdigkeit das Gericht keinen Anlass zu Zweifeln sieht – haben in der mündlichen Verhandlung, ergänzend zu den bereits aus den Akten ersichtlichen Erkenntnissen, die maßgeblichen Erwägungen für die Bewertung des Klägers dargestellt. Danach ist gegen die Beurteilung rechtlich nichts zu erinnern.
51
aa) Das Gesamturteil von 10 Punkten hält sich im rechtlich nicht zu beanstandenden Rahmen des Beurteilungsspielraums und wurde durch den Beurteiler hinreichend plausibilisiert. Die fehlende Gewichtung der einzelnen Merkmale beim Zustandekommen des Gesamturteils ist unschädlich.
52
Gemäß Art. 59 Abs. 1 Satz 1 LlbG erfolgt die Bewertung zulässigerweise in einem Punktesystem mit einer Punkteskala von 1 bis 16 Punkten bezüglich der einzelnen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale sowie bezüglich des Gesamturteils. Verbale Hinweise oder Erläuterungen zu den einzelnen Merkmalen sind nach Art. 59 Abs. 1 Satz 4 LlbG zulässig, aber nicht zwingend vorgeschrieben. Eine zwingende ergänzende verbale Erläuterung ist nach Satz 5 lediglich vorzunehmen bei Einzelmerkmalen, deren Bewertung sich gegenüber der letzten periodischen Beurteilung wesentlich verschlechtert hat oder bei denen sich die Bewertung auf bestimmte Vorkommnisse gründet. Nach Abschnitt 3 Nr. 7.1 Satz 1 i.V.m. Nr. 3.2.2 VV-BeamtR ist das Gesamturteil von 7 bis 10 Punkten zu vergeben, wenn die Erfüllung des einzelnen Merkmals in jeder Hinsicht den Anforderungen genügt oder diese übersteigt, 11 bis 14 Punkte sind dagegen zu vergeben, wenn das einzelne Merkmal erheblich über den Anforderungen liegt oder besonders gut erfüllt wird. Dabei ergänzt Abschnitt 3 Nr. 7.1 Satz 2 VV-BeamtR die Plausibilisierungsanforderungen dahingehend, dass es bei Verwendung einer Punkteskala beurteilungsfehlerhaft wäre, wenn das Gesamturteil lediglich als rechnerisches Mittel der Einzelbewertungen gebildet würde. Dies würde nach Satz 3 weder den gezeigten Leistungen der beurteilten Beamtinnen und Beamten gerecht, noch böte es eine hinreichende Grundlage für künftige Personalauswahlentscheidungen. Vielmehr sind die Bewertungen der Beurteilungskriterien in eine Gesamtschau einzubeziehen und zu gewichten (Nr. 7.1 Satz 4 VV-BeamtR). Nach Nr. 7.1 Satz 8 VV-BeamtR trägt dieses Vorgehen dem Umstand Rechnung, dass das Gewicht der einzelnen Beurteilungskriterien je nach ihrer an den Erfordernissen des Amtes und der Funktion zu messenden Bedeutung sehr unterschiedlich sein kann. Dieser Bewertungsspielraum ist auch von Bedeutung für die Aussage über die künftige berufliche Entwicklung (Satz 9). Die Einzelbewertungen und die ergänzenden Bemerkungen müssen das Gesamturteil nach Satz 10 schlüssig tragen.
53
Gemessen an diesen Grundsätzen hält die Beurteilung auch inhaltlich einer gerichtlichen Überprüfung stand. In der mündlichen Verhandlung führte die unmittelbare Dienstvorgesetzte des Klägers, Frau Dr. H., schlüssig und nachvollziehbar aus, dass sie sich trotz ihrer Qualifikation als Rechtsmedizinerin ein umfassendes Bild von der im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistung des Klägers habe machen können, weil sie mit dem Kläger zusammengearbeitet habe und ihr alle Gutachtensaufträge und Gutachten des Klägers vorgelegen hätten, sie Einsicht in sämtliche Unterlagen, einschließlich der Rechnungsstellung und allgemeinen Vorgehensweise, gehabt habe. Insbesondere konnte sie die Einschätzung, warum sie im Bereich der mündlichen Ausdrucksfähigkeit zu einem Punktwert von 9 gelangt war, schlüssig darlegen und mit konkreten Beispielen veranschaulichen.
54
Dasselbe schlüssige Bild ergibt sich aus den Ausführungen des Beurteilers, Regierungsvizepräsident E., der einerseits ausgeführt hat, dass er sich immer einen Beurteilungsentwurf vorlegen lasse, den er dahingehend prüfe, ob er mit den allgemeinen Beurteilungsvorgaben in Einklang stehe. Zum anderen konnte er darlegen, dass ihm insbesondere der Kläger deswegen sogar persönlich bekannt gewesen sei, weil er im Zusammenhang mit einer anderen beamtenrechtlichen Angelegenheit im Vorfeld länger mit ihm befasst gewesen sei und dabei einen Einblick in die Arbeit des Klägers gewonnen habe.
55
Die Beurteilung hält sich im Rahmen der Einzelmerkmale innerhalb des beschriebenen Punkteschemas. In der streitgegenständlichen Beurteilung wurde zwar keine Gewichtung hinsichtlich bestimmter Einzelmerkmale und Einzelwertungen vorgenommen. Die bei den einzelnen Beurteilungsmerkmalen vergebenen Bewertungsstufen tragen dennoch das Gesamtergebnis und das Gesamturteil stimmt mit den Einzelbewertungen in dem Sinne überein, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Auch wenn sich eine rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils ohne eine entsprechend Rechtsgrundlage verbietet (BVerwG, U.v. 17.9.2015 a.a.O. Rn. 28), so ist das sich aus den Einzelbewertungen ergebende Leistungsbild des Klägers nahezu homogen, so dass sich die Vergabe des Gesamturteils von 10 Punkten fast aufdrängt, unabhängig davon, wie die Einzelmerkmale gewichtet werden. Der Kläger erzielte in sieben von 13 Beurteilungskriterien den Wert „10“, die sechs abweichenden Werte von 11 (5x) und 9 (1x) liegen mit nur jeweils einem Punkt Abstand zu dem am häufigsten erzielten Punktewert, sodass das Gesamtergebnis selbst dann zu der schließlich vergebenen Gesamtbewertung von 10 Punkten geführt hätte, wenn man die Einzelmerkmale, in denen der Kläger eine andere Punktzahl erzielt hat, besonders gewichtet hätte. Abgesehen davon ist vorliegend nicht ersichtlich, dass im Rahmen der klägerischen Tätigkeit einzelne Eigenschaften, die in Einzelmerkmalen ihren Niederschlag gefunden haben, besonderes Gewicht haben würden und daher eine besondere Gewichtung erfahren müssten.
56
Die Begründung des Gesamtergebnisses entspricht der Leistungsbeschreibung zu dem Gesamtprädikat „7 bis 10 Punkte“ nach Nr. 3.2.2. Satz 1 VV-BeamtR. Zwischen den Einzelbewertungen, den ergänzenden Bemerkungen und dem Gesamturteil besteht Schlüssigkeit. Das vergebene Gesamturteil rechtfertigt sich aus dem allein dem Dienstherrn zuerkannten Beurteilungsspielraum, der nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Die Findung des Werturteils ist keinem Beweis zugänglich (BVerwG, U.v. 26.6.1980 – 2 C 8/78 – BVerwGE 60, 245/249 f.).
57
bb) Dabei ist es unschädlich, dass der Kläger individuell und nicht innerhalb einer Vergleichsgruppe beurteilt wurde. Die Beklagtenseite war bei der Bildung des Gesamturteils nämlich nicht an eine Quotenvorgabe des Ministeriums gebunden. Vielmehr hat es – wie die Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt hat – für die Ärzte des Gerichtsärztlichen Dienstes einer Besoldungsgruppe eine bayernweite Zielvorgabe von 11,5 Punkten im Durchschnitt gegeben. Individuelle Leitlinien, wie einzelne Beurteilungen auszufallen haben, waren damit jedoch nicht verbunden. Die Zeugin Dr. H. hat zudem in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass der Kläger in ihrem Zuständigkeitsbereich keinen direkten Vergleichspartner gehabt habe. Lediglich eine weitere Psychologin, die allerdings in der Besoldungsgruppe A 15 bewertet worden sei, habe sich in ihrem Zuständigkeitsbereich befunden. Für derartige Fälle hat – wie der Beklagte ebenfalls zutreffend ausführt – der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass in Konstellationen, in denen zum einen zum Beurteilungsstichtag schlichtweg keine Vergleichsgruppe existiert und auch wegen der besonderen Fachrichtung eines zu Beurteilenden auch ein Vergleich mit Beamten derselben Besoldungsgruppe aber unterschiedlichen Fachrichtungen nicht ohne Weiteres möglich ist, eine rechtsfehlerfreie Beurteilung lediglich durch Vorabstimmung mit dem Ministerium möglich ist (vgl. BayVGH, B.v. 8.10.2010 – 3 ZB 08.1889 – BeckRS 2010, 31812, Rn. 3, beck-online).
58
cc) Sofern der Kläger meint, er habe statt der jeweils vergebenen 10 Punkte in unterschiedlichen Einzelmerkmalen wenigstens 11 Punkte bzw. mindestens 10 Punkte statt der erzielten 9 Punkte im Einzelmerkmal mündliche Ausdrucksfähigkeit verdient, kann er auch mit diesem Einwand nicht durchdringen. Mit dieser Argumentation setzt er in nicht zulässiger Weise seine Selbsteinschätzung an die Stelle der Bewertung durch den zuständigen Beurteiler. Nur dieser und die Überprüfungsbehörde können jedoch die im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen in Relation zu den Leistungen anderer Beamter desselben Statusamtes setzen (vgl. VG Bayreuth, U.v. 7.11.2017 – 5 K 16.278 – BeckRS 2017, 142336 Rn. 46, beck-online).
59
dd) Das Erfordernis einer besseren Bewertung ergibt sich schließlich auch nicht aufgrund der Probezeitbeurteilung des Dr. B. Unbeschadet der Tatsache, dass Dr. B. lediglich einen Beurteilungsbeitrag erstellt hat, ergibt sich dies zum einen aus den unterschiedlichen Zielrichtungen, die eine Probezeitbeurteilung einerseits und eine Anlassbeurteilung andererseits hat. Nach Ziffer 10.2 VV-BeamtR ist Gegenstand von Probezeitbeurteilungen die Feststellung, ob die Probezeitbeamtinnen und -beamten im Sinn des § 4 Abs. 3 Buchst. a BeamtStG für die Aufgaben der Fachlaufbahn, und, soweit gebildet, des fachlichen Schwerpunktes, sowie für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet sind (Art. 55 Abs. 2 Satz 2 LlbG). Nach Ziffer 10.2.1.1 VV-BeamtR erhalten Beamte auf Probe, die sich in der Probezeit – gemessen an den Anforderungen ihrer Fachlaufbahn und, soweit gebildet, des fachlichen Schwerpunkts – bezogen auf die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung bewährt haben und die Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfüllen, die Bewertung „geeignet“.
60
Ziel der hier streitgegenständlichen Anlassbeurteilung war hingegen die Vorverlegung des allgemeinen Dienstzeitbeginns zur Verkürzung der Beförderungswartezeit.
61
Zudem muss die dienstliche Beurteilung die im Beurteilungszeitraum gezeigte Leistung abbilden (vgl. Art. 58 Abs. 1 LlbG), weshalb Leistungen, die – wie hier während der Probezeit – vor oder nach dem Beurteilungszeitraum erbracht werden, für die aktuell zu erstellende Beurteilung außer Betracht zu bleiben haben.
62
Die Klage war somit abzuweisen.
63
3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Kläger als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
64
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der – wenn überhaupt anfallenden – dann allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sofern in der Sache eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen sollte.