Titel:
Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, vorangegangene strafrechtliche Entziehung einer Fahrerlaubnis mit BAK von 1,12 ‰, Zusatztatsachen
Normenketten:
StVG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 4 S. 1
FeV § 20 Abs. 1
FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alt.
Leitsatz:
Nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand kann von einer außergewöhnlichen Alkoholgewöhnung und der damit einhergehenden erhöhten Gefahr einer erneuten Trunkenheitsfahrt ausgegangen werden, wenn der Betroffene bei der zurückliegenden Trunkenheitsfahrt eine BAK von 1,1‰ oder mehr aufwies, er aber trotz dieser hohen BAK keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zeigte. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, vorangegangene strafrechtliche Entziehung einer Fahrerlaubnis mit BAK von 1,12 ‰, Zusatztatsachen, Fahrerlaubnis
Fundstellen:
LSK 2022, 43465
DAR 2023, 286
BeckRS 2022, 43465
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, A2, AM, B, BE, C1, C1E und CE nach strafgerichtlicher Entziehung.
2
Der Kläger wurde am 2. April 2021 gegen 22:49 Uhr einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen. Laut Polizeibericht ging der Kontrolle kein Fahrfehler des Klägers voraus. Im Auto hätten sich außerdem seine Tochter und deren Freund befunden. Bei der Kontrolle habe deutlicher Atemalkoholgeruch wahrgenommen werden können. Ein freiwillig durchgeführter Atemalkoholtest habe um 22:55 Uhr einen Wert von 0,52 mg/l und um 23:51 Uhr 0,59 mg/l ergeben. Die am 3. April 2021 gegen 00:15 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 1,12 ‰.
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Dem Protokoll der Polizeiinspektion … vom 3. April 2021 ist weiter zu entnehmen, dass der Kläger angegeben habe, am 2. April 2021 gegen 20.30 Uhr 2 × 0,5 l Bier zu Hause getrunken zu haben. Der ärztliche Bericht vom 3. April 2021 weist folgende Feststellungen aus: Gang (geradeaus) sicher, Drehnystagmus feinschlägig, Finger-Finger-Prüfung, Finger-Nasen-Prüfung sicher, Sprache deutlich, Pupillen unauffällig, Pupillenlichtreaktion prompt, Bewusstsein klar, Denkablauf geordnet, Verhalten beherrscht, Stimmung gereizt, äußerlicher Anschein des Einflusses von Alkohol leicht bemerkbar.
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Mit seit 27. August 2021 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts … vom 17. August 2021 wurde der Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt. Die Fahrerlaubnis wurde ihm entzogen, der Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung von 3 Monaten verhängt. Von der Sperre ausgenommen waren die Fahrerlaubnisse der Klassen L und T.
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Auf den Antrag des Klägers vom 23. September 2021 auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis hin forderte das Landratsamt … (im Folgenden: Landratsamt) mit Schreiben vom 9. November 2021 die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Fahrtauglichkeitsgutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung. Die Beibringungsaufforderung stütze sich § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alt. FeV. Zur Trunkenheitsfahrt vom 2. April 2021 seien Anhaltspunkte und Tatsachen hinzugetreten, die die Annahme eines Alkoholmissbrauchs begründeten und die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung erforderlich machten. Der allgemeinen Verkehrskontrolle seien keine Fahrfehler vorausgegangen. Ausfallerscheinungen seien ebenfalls nicht festgestellt worden (wird ausgeführt). Die gegenüber der Polizei angegebenen Trinkangaben stimmten mit der gemessenen Blutalkoholkonzentration nicht überein. Bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt und einer derartig hohen Blutalkoholkonzentration wie vorliegend liege der Verdacht auf einen längerfristigen missbräuchlichen Umgang mit Alkohol nahe, der auf eine hohe Trinkfestigkeit schließen lasse. Da der Kläger mit der relativ hohen Blutalkoholkonzentration von 1,12‰ die Fahrstrecke ohne Ausfallerscheinungen und sicher zurückgelegt habe, müsse von einer gewissen Alkoholgewöhnung ausgegangen werden, die die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahrtauglichkeitsgutachtens rechtfertige.
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Folgende Fragestellungen seien zu klären:
„Liegen körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen beim Kläger vor, die mit einem missbräuchlichen Konsum von Alkohol in Zusammenhang gebracht werden können? Ist zu erwarten, dass das Führen von Kraftfahrzeugen der o.g. Klassen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann?“
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Auf die Folgen des § 11 Abs. 8 FeV bei nicht fristgerechter Vorlage des Gutachtens wurde hingewiesen.
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Mit E-Mail vom 16. November 2021 zeigte sich der Bevollmächtigte des Klägers an und bekräftigte mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2021, dass es keine Rechtsgrundlage für die Forderung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung gebe. Das Landratsamt werde aufgefordert, bis spätestens 8. Dezember 2021 über den Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu entscheiden.
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Mit Bescheid vom 13. Dezember 2021 wurde der Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, A2, AM, B, BE, C1, C1E und CE abgelehnt.
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Zur Begründung führte das Landratsamt im Wesentlichen aus, dass nach § 2 Abs. 4 StVG eine Fahrerlaubnis nur dann zu erteilen sei, wenn der Bewerber die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfülle und nicht erheblich gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen habe. Würden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründeten, könne die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen. Sodann wurden im Bescheid die Ausführungen zu § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alt. FeV und die Feststellungen anlässlich der Verkehrskontrolle und Abnahme der Blutprobe wiederholt. Aus diesen Feststellungen ergebe sich die Notwendigkeit der Einholung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung. Da der Kläger sich weigerte, das Gutachten beizubringen, sei das Landratsamt berechtigt, auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 11 Abs. 8 FeV zu schließen.
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Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 4. Januar 2022 ließ der Kläger Klage erheben und beantragen,
unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 13. Dezember 2021 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, A2, AM, B, BE, C1, C1E und CE wieder bzw. neu zu erteilen.
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Gleichzeitig wurde ein Antrag nach § 123 VwGO gestellt auf vorläufige Erteilung der Fahrerlaubnis ab dem 18. November 2021 (Verfahren B 1 E 22.29).
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Zur Begründung wurde im Eilrechtsschutzverfahren vorgetragen, dass die Forderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alt. FeV gestützt werden könne. Die Behörde meine, dass die Gesamtumstände dafür sprechen würden, dass der Kläger trotz einer relativ hohen Alkoholisierung relativ unauffällig gewesen sei und insoweit eine Alkoholgewöhnung vorliegen müsse, die die Annahme eines Alkoholmissbrauchs begründen würde, weil weder ein Fahrfehler der allgemeinen Verkehrskontrolle vorausgegangen sei noch Ausfallerscheinungen vorlägen. Dies erkläre sich ausschließlich dadurch, dass der Kläger sowohl im Rahmen der Verkehrskontrolle als auch einige Zeit später bei der ärztlichen Untersuchung gefasst gewirkt habe. Dabei handele es sich um ein regelmäßig zu beobachtendes Phänomen, das auch der Adrenalinausschüttung und der besonderen Konzentrationsanstrengungen der betroffenen Person geschuldet sei. Diese wolle im Rahmen des Vorfalls regelmäßig einen in der Regel bestmöglichen Eindruck hinterlassen, wie vorliegend auch der Kläger. Zum Beweis werde die Einholung eines verhaltenspsychologischen und verkehrspsychologischen Sachverständigengutachtens beantragt.
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Würde man § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alt. FeV im Sinn des Landratsamts interpretieren, bedeutet dies eine Umgehung der Tatbestandsalternativen Buchst. b und c. In der vorliegenden Fallkonstellation könne die Forderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens jedenfalls nicht auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alt. FeV gestützt werden. Es werde auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 6.4.2017 – 3 C 24.15 und 3 C 13.16) sowie des VG Bayreuth (U.v. 24.7.2018 – B 1 K 17.624) verwiesen.
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Mit Beschluss vom 25. Januar 2022 wurde der Antrag auf vorläufige Erteilung der Fahrerlaubnis (Verfahren B 1 E 22.29) abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 3. Juni 2022 zurück (Az. 11 CE 22.375).
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Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2022 hat das Landratsamt Klageabweisung beantragt.
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Zur Begründung werde auf den Bescheid vom 13. Dezember 2021 sowie den Beschluss vom 25. Januar 2022 verwiesen.
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Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Behörden- und Gerichtsakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der ablehnende Bescheid des Landratsamts ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm der Beklagte die beantragte Fahrerlaubnis ohne Beibringung einer positiven medizinisch-psychologischen Begutachtung erteilt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO).
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1. Maßgeblich für die Beurteilung des vom Kläger verfolgten Verpflichtungsbegehrens auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 17.3.2021 – 3 C 3/20 – juris Rn. 12).
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Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gelten die Vorschriften für die Ersterteilung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 FeV). Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Fahrerlaubnis nur, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Das Bestehen der Fahreignung wird vom Gesetz mithin positiv als Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gefordert; solange Zweifel an der Fahreignung bestehen und sie nicht ausgeräumt sind, wirkt sich dies zu Lasten des Bewerbers aus. Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen (§ 22 Abs. 2 Satz 1 FeV). Werden Tatsachen bekannt, die solche Bedenken begründen, verfährt die Fahrerlaubnisbehörde nach den §§ 11 bis 14 FeV (§ 22 Abs. 2 Satz 5 FeV).
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a. Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist unter anderem, wer – ohne alkoholabhängig zu sein – Alkohol missbräuchlich konsumiert, d.h. das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann (Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV). Von einer Eignung kann gemäß Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV erst wieder nach Beendigung des Missbrauchs ausgegangen werden; dieser kann angenommen werden, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist. Liegen Anzeichen für Alkoholmissbrauch vor oder begründen sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alt. FeV). Ein Ermessen kommt der Fahrerlaubnisbehörde hierbei nicht zu. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf sie bei ihrer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, sofern die Untersuchungsanordnung rechtmäßig und kein ausreichender Grund für die Weigerung vorliegt.
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b. Das Landratsamt war berechtigt, vom Kläger auf der Grundlage von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alt. FeV die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu fordern. Auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alt. FeV kann eine Begutachtungsaufforderung bei einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 ‰ dann gestützt werden, wenn zusätzlich zu der Fahrt unter Alkoholeinfluss weitere Tatsachen vorliegen, die die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn begründen, d.h. wenn zusätzlich konkrete Anzeichen dafür vorliegen, dass der Betroffene generell zwischen einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum und dem Fahren nicht zu trennen vermag.
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Unter Berücksichtigung der Wertungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c FeV liegen dann Zusatztatsachen vor, wenn der Betroffene bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug zwar eine Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 ‰ aufwies, bei ihm aber trotz einer BAK von 1,1 ‰ oder mehr keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt wurden. Denn dies deutet auf eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung hin und begründet eine damit einhergehende erhöhte Wiederholungsgefahr für einen Verstoß gegen das Trennungsgebot und damit Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn (BVerwG, U.v. 17.3.2021 – 3 C 3/20 – juris; BayVGH München B.v. 3.6.2022 – 11 CE 22.262, BeckRS 2022, 13349). § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV stellt damit einen Auffangtatbestand bei erstmaliger Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 ‰ dar, der nicht von der Regelung in § 13 Satz 1 Nr.2 Buchst. c FeV gesperrt wird, wenn Zusatztatsachen gegeben sind. Denn nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand kann von einer außergewöhnlichen Alkoholgewöhnung und der damit einhergehenden erhöhten Gefahr einer erneuten Trunkenheitsfahrt ausgegangen werden, wenn der Betroffene bei der zurückliegenden Trunkenheitsfahrt eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰ oder mehr aufwies, er aber trotz dieser hohen Blutalkoholkonzentration keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zeigte (vgl. BVerwG, U.v. 17.3.2021 – 3 C 3/20 – juris Rn. 40 unter Verweis auf die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung sowie die entsprechende Kommentierung in Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 3. Aufl. 2018, S. 244 ff.).
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c. Nach dem Inhalt der Behördenakten und unter Einbeziehung der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2022 ist davon auszugehen, dass dieser in überdurchschnittlichem Maße an Alkohol gewöhnt ist, da er trotz der bei ihm gemessenen Atemalkoholkonzentration von 0,52 mg/l um 23:51 Uhr und einer Blutalkoholkonzentration von 1,12 ‰ um 0:15 Uhr und damit mehr als 3 Stunden nach dem letzten von ihm eingeräumten Alkoholkonsum weder bei der Polizeikontrolle noch bei der Blutentnahme Ausfallerscheinungen zeigte. Damit liegen hinreichende Tatsachen vor, die die Fahrerlaubnisbehörde zu Aufklärungsmaßnahmen verpflichteten. Bereits ein Wert von 1,0 ‰ setzt eine erhebliche Alkoholgewöhnung/Toleranzbildung voraus (Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 3. Aufl. 2018, S. 250). Es ist hinreichend dokumentiert, dass der Kläger trotz der Blutalkoholkonzentration von 1,12 ‰ keine signifikanten Ausfallerscheinungen zeigte. Bei der Polizeikontrolle sei deutlicher Alkoholgeruch wahrgenommen worden. Die anlässlich der Blutentnahme erhobenen Untersuchungsbefunde des Arztes ergaben bei den durchgeführten Bewegungs- und Konzentrationstests keine Auffälligkeiten, der Kläger schien lediglich leicht unter Alkoholeinfluss zu stehen. Es kann dem Kläger abgenommen werden, dass er sich angestrengt hat, den Anordnungen der Polizisten und des Blut abnehmenden Arztes nachzukommen. Dies dürfte bei der überwiegenden Mehrzahl der kontrollierten Personen der Fall sein und steht nicht im Widerspruch zu dem aus den fehlenden Ausfallerscheinungen vom Beklagten gezogenen Schluss auf eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung, ohne dass der Frage näher nachgegangen werden müsste, ob und wie ein Teil der zu erhebenden Befunde auch trotz großer Anstrengung nur schwer oder gar nicht beeinflussbar sind. Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung hat er sich fahrtüchtig gefühlt und keine alkoholbedingten Defizite gespürt. Er habe sich insbesondere wegen seines vorangegangenen Alkoholkonsums gefragt, ob er ein Auto noch sicher steuern könne und habe dies bejaht. Bei Fahrtantritt und auch während der Fahrt habe er sich nicht beeinträchtigt gefühlt und habe keine Bedenken gehabt, das Auto sicher bedienen zu können.
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Der vom Kläger eingeräumte Alkoholkonsum steht dabei in Widerspruch zu der bei ihm gemessenen Blutalkoholkonzentration. Der Wert von 1,12 ‰ zwei Stunden nach dem eingeräumten letzten Konsum lässt sich mit zwei Bier unter Berücksichtigung des Körpergewichts des Klägers von nur 62 kg nicht erklären (vgl. hierzu Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., 2015, Rn. 49 ff. zu § 316 StGB; Zwerger in Haus/Zwerger, Das verkehrsrechtliche Mandat, Band 3, 3. Aufl., 2017, § 6, Rn. 5 ff.). Hinzu kommt, dass zwischen dem zuletzt in der mündlichen Verhandlung angegebenen Trinkende (gegen 21:40 Uhr) und der Kontrolle mehr als zwei Stunden liegen. Damit dürfte zum Zeitpunkt der ersten polizeilichen Kontrolle und erst recht bei der Blutabnahme bereits ein Abbau des zu sich genommenen Alkohols stattgefunden haben.
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Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen lagen damit hinreichende Zusatztatsachen vor, die die Fahrerlaubnisbehörde berechtigten, eine medizinisch-psychologische Begutachtung vom Kläger zu fordern. Die Regelung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV räumt der Fahrerlaubnisbehörde dabei kein Ermessen bezüglich des „Ob“ der Anordnung ein. Die in der Begutachtungsaufforderung vom 9. November 2021 genannte Fragestellung ist zur Abklärung eines verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauchs und des Trennungsvermögens nicht zu beanstanden. Da der Kläger das erforderliche Gutachten nicht fristgerecht beibrachte, durfte die Beklagte gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen. Sie musste deshalb die beantragte Neuerteilung der Fahrerlaubnis ablehnen.
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Die vom Kläger geschilderten Umstände der Alkoholfahrt, nämlich dass er unvorhergesehen und auch um einen Disput mit seiner Ehefrau zu beenden, den ehemaligen Freund seiner Tochter nach Hause habe fahren wollen, entlastet ihn nicht. Zwar ist die Schilderung durchaus glaubwürdig, dennoch hat sich der Kläger dazu entschieden, in erheblich alkoholisiertem Zustand am Straßenverkehr teilzunehmen, noch dazu mit seiner Tochter und deren ehemaligem Freund im Fahrzeug.
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Wenn der Kläger vorträgt, er könne sich die bei ihm gemessene Blutalkoholkonzentration nicht erklären, führt dies zu keiner anderen Entscheidung. Insbesondere ist nicht von Amts wegen nach anderen möglichen Ursachen für den gemessenen Wert zu suchen, wie z.B. eine – vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung angedeutete – mögliche von der Norm abweichende gesundheitliche Disposition des Klägers, ohne dass konkrete Anhaltspunkte hierfür vorliegen. Auch spricht die Schilderung des Klägers, er habe sich durch den vorhergegangenen Alkoholkonsum nicht beeinträchtigt gefühlt, eher für die Feststellungen des Arztes, wonach keine Ausfallerscheinungen festgestellt wurden. Dem Kläger hätte es offen gestanden, im strafrechtlichen Verfahren dergleichen vorzubringen. Außerdem bedürfte es hierzu grundlegender substantiierter Darlegungen (vgl. zu dem Vorbringen des Vertauschens einer Haarprobe im Entziehungsverfahren BayVGH, B.v. 4.4.2019 – 11 CS 18.2613 – juris Rn. 14 m.w.N.), was vorliegend nicht der Fall ist.
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An eine Wiederherstellung der Eignung sind strenge Maßstäbe hinsichtlich der Änderungen in Einstellung und Verhalten anzulegen. Dies erfordert u.a. neben einem angemessenen Problembewusstsein eine Verhaltensänderung und ein angemessenes Wissen im Bereich des Konsums von Alkohol und der Teilnahme am Straßenverkehr sowie geeignete Vermeidungsstrategien. Derzeit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die bestehenden Zweifel ausgeräumt sind.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.