Titel:
Mitgliedstaatsübergreifende Anwendbarkeit von § 71a AsylG
Normenketten:
AsylG § 26a, § 71a
Asylverfahrens-RL Art. 33 Abs. 2 lit. d, lit. q
Leitsatz:
Das Gericht geht von einer Vereinbarkeit von § 71 a Abs. 1 AsylG mit Art. 33 Abs. 2 lit. d) und Abs. 2 lit. q) RL 2013/21/EU aus. (Rn. 22 – 26) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Zweitantrag, Abschiebungsandrohung, RL 2013/32/EU
Vorinstanz:
VG Regensburg, Beschluss vom 07.02.2020 – RO 5 S 20.30188
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 26.01.2023 – 6 AS 22.31155
Fundstelle:
BeckRS 2022, 43088
Tenor
I. Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 07.02.2020 im Verfahren RO 5 S 20.30188 wird abgelehnt.
II. Der Antrag auf Aussetzen des Verfahrens ebenso wie das hilfsweise beantragte Ruhenlassen des Verfahrens wird abgelehnt.
III. Die Kosten des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO hat der Antragsteller zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1
Der Antragsteller begehrt die Abänderung eines Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die in einem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) enthaltene Abschiebungsandrohung nach Nigeria abgelehnt hat. Aufgrund veränderter Umstände müsse dem Antrag nunmehr stattgegeben werden. Des Weiteren beantragt er, das laufende Verfahren mit Aktenzeichen RO 14 K 20.30189 auszusetzen, hilfsweise, das Verfahren ruhen zu lassen.
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Der nach eigenen Angaben am ... 1987 in B. C. geborene Antragsteller, ein nigerianischer Staatsangehöriger vom Volk der Edo und christlichen Glaubens, reiste von Frankreich kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 23.01.2019 einen förmlichen Asylantrag.
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Der Antragsteller hat bereits in Frankreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Auf ein Informationsersuchen des Bundesamtes teilte die französische Behörde mit Schreiben vom 08.11.2019 mit, dass das Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz in Frankreich erfolglos abgeschlossen wurde.
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Der Antragsteller lebt gemeinsam mit Frau und Kindern, (Az.: RO 14 K 20.30883). Die Verfahren der beiden Kinder (RO 14 K 20.30853, RO 14 K 20.31338) sind aufgrund der Möglichkeit einer deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund einer möglicherweise bestehenden rechtlichen Vaterschaft eines deutschen Vaters ruhend gestellt.
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In der Anhörung des Antragstellers am 25.01.2019 beim Bundesamt trug er im Wesentlichen vor, sein Vater sei führendes Mitglied des Ogboni-Bundes gewesen. Der Antragsteller habe nach dem Tod des Vaters im Jahr 2013 an dessen Stelle treten sollen, dies habe er aber nicht gewollt. Er werde deshalb von Mitgliedern des Bundes verfolgt. Er habe bereits in Frankreich Asylantrag gestellt. Dieser Antrag sei abgelehnt worden. Er habe denselben Vortrag auch in Frankreich erhoben. Hinzu komme noch, dass er eine Freundin habe, die nigerianische Staatsangehörige sei, und eine gemeinsame Tochter habe, die bei einer Rückkehr der Zwangsbeschneidung unterzogen werden würde.
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Mit Bescheid vom 21.01.2020 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Die Abschiebung nach Nigeria wurde angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
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Zur Begründung wurde ausgeführt, es handele sich bei dem erneuten Asylantrag um einen Zweitantrag im Sinne des § 71 a AsylG, da der Antragsteller bereits in einem sicheren Drittstaat gemäß § 26 a AsylG ein Asylverfahren erfolglos betrieben habe. Wiederaufgreifensgründe seien weder dargelegt noch seien sie sonst ersichtlich. Abschiebungsverbote lägen nicht vor.
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Am 23.01.2020 ließ der Antragsteller Klage erheben, die unter dem Aktenzeichen RO 14 K 20.30189 geführt wird. Zugleich ließ er um vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO im Hinblick auf die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 21.01.2020 nachsuchen. Der Antragsteller habe das gemeinsame Sorgerecht für die in Deutschland geborene Tochter, die Familieneinheit dürfe nicht auseinandergerissen werden. Außerdem erwarte die Frau des Antragstellers, Frau …, geboren am …, ein weiteres gemeinsames Kind.
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Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 07.02.2020 (RO 5 S 20.30188) lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes vom 21.01.2020 ab. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, der vorangegangene erfolglose Abschluss des Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat sei nachgewiesen. Relevante neue Tatsachen oder Wiederaufgreifensgründe habe der Antragsteller nicht geltend gemacht. Für Abschiebungsverbote sei nichts ersichtlich.
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Mit Schreiben vom 04.04.2022, bei Gericht eingegangen am selben Tag, stellte der Antragsteller einen Antrag auf Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 07.02.2020. Da aufgrund des Beschlusses des VG Schleswig-Holstein der Europäische Gerichtshof (EuGH) derzeit mit der Frage befasst sei, ob die Einstufung eines erneuten Antrags in einem Mitgliedstaat nach bereits erfolgter Prüfung in einem anderen sicheren Drittstaat als Folgeantrag mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. d und Art. 2 Buchst. q RL 2013/32/EU vereinbar sei, hätten sich die Ausgangsumstände verändert. Es habe sich dadurch eine neue Prozesslage ergeben, weil diese Vorlagefrage für das Verfahren vorgreiflich sei. Das entspreche auch der Rechtsprechung des VGH. Derzeit ordne das VGH auch in anderen Fällen (bei denen es um die zeitliche Komponente der Zweitanträge geht – Az. 13a B 22.30282; 13a B 22.30200) das Ruhen des Verfahrens an.
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Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 07.02.2020 (Az. RO 5 S 20.30188) abzuändern und dem Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes vom 21.01.2020 (Gz.: …) stattzugeben,
das Verfahren RO 14 K 20.30189 auszusetzen, hilfsweise ruhen zu lassen, bis der Europäische Gerichtshof über die vom Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein mit Beschluss vom 16.08.2021 (9 A 178/21 – AuAS 2021,211, juris) vorgelegte Frage, ob eine nationale Regelung, nach der ein Antrag auf internationalen Schutzes unzulässige Folgeantrag abgelehnt werden kann, mit Art. 33 Abs. 2 lit. d) und Art. 2 lit. q) RL 2013/32/EU vereinbar ist, wenn das erfolglose 1. Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat der EU durchgeführt wurde, entschieden hat.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
den Abänderungsantrag abzulehnen.
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Zur Begründung wird ausgeführt, dass eine Prognose über die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren derzeit nicht möglich sei, da es gerade an dem entsprechenden Schlussvortrag des Generalsanwalts fehle, was nach der Rechtsprechung des VGH aber notwendig sei. Auch dass das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein zu einer Abweisung einer Klage im eigenen Verfahren tendiere, spreche für eine Ablehnung des Abänderungsantrags.
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Die Klägervertreterin nahm dazu wie folgt Stellung: Es gebe zwar nicht in diesem Vorlageverfahren, aber im Vorlageverfahren des VG Schleswig-Holstein hinsichtlich Norwegen (Beschluss vom 30.12.2019 – 13 A 392/19) eine Äußerung des Generalanwalts. Hierbei habe er Bezug auf die Stellungnahme der Europäischen Kommission genommen. Da es im Gerichtsverfahren vor dem EuGH darauf letztlich nicht angekommen sei, sei die Streitfrage in der Entscheidung des EuGH vom 20.05.2021 – C-8/20 nicht beantwortet worden, aber auch der EuGH habe Bezug auf die Äußerung der Kommission genommen.
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Deshalb sei das VG Minden (Beschluss vom 31.08.2021 – 1 L 54/21.A) auf der Basis der Äußerungen der europäischen Kommission zu dem Ergebnis gekommen, dass § 71 a Abs. 1 AsylG nicht mit den Artikeln 33 Abs. 2 lit. d) und 2 lit. q) RL 2013/21/EU vereinbar sei. Auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht habe aufgrund der streitigen Frage die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (Beschluss vom 27.09.2021 – 6 A 951/18.A). Daraus ergebe sich, dass die Ablehnung des Asylantrags als unzulässiger Zweitantrag im streitigen Fall nicht im Einklang mit der Asylverfahrensrichtlinie stehe.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im Hauptsache- und im Eilrechtschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO sowie auf die Akten des Bundesamts, die dem Gericht in elektronischer Form vorgelegen haben, Bezug genommen.
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Der Antrag hat keinen Erfolg. Es liegen nach Ansicht des Gerichts keine Umstände vor, die nunmehr zu einer anderen Einschätzung der Sach- und/oder Rechtslage führen könnten.
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Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
19
Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient der Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bzw. wie vorliegend beantragt, die Abweisung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO geboten ist (BVerwG, B.v. 25.8.2008 – 2 VR 1/08 – juris; VGH BW, B.v. 16.12.2001 – 13 S 1824/01 – juris; OVG NW, B.v. 7.12.2012 – 18 B 14/12 – juris; VG München, B.v. 11.3.2016 – M 12 S 16.50200 – juris). Dasselbe gilt bei einer Veränderung der Prozesslage, etwa aufgrund neuer Erkenntnisse. Darüber hinaus müssen die geänderten Umstände geeignet sein, eine andere Entscheidung herbeizuführen (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 202ff. m.w.N.).
20
Der Antrag erweist sich zwar als zulässig, da dem Antragsteller zuzugestehen ist, dass aufgrund der Vorlage des VG Schleswig-Holstein veränderte Umstände insoweit denkbar sind, da eine entscheidungserhebliche Vorschrift des nationalen Rechts hinsichtlich ihrer Konformität mit Unionsrecht auf dem Prüfstand steht.
21
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
22
Das Gericht geht trotz der vorgebrachten Argumentation und benannten Rechtsprechung von einer Vereinbarkeit des § 71 a AsylG mit Unionsrecht aus.
23
Nach § 71a Abs. 1 Satz 1 AsylG ist, wenn ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylantrags zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen.
24
Das deutsche nationale Gesetz trennt zwischen Erstantragsverfahren und dem Folgeantrag (zweiter Antrag ebenfalls in Deutschland) und Zweitverfahren (erster Antrag in Deutschland aber erfolgloses Asylerstverfahren in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Norwegen und die Schweiz). Sinn der Regelung des Zweitverfahrens ist es, die Asylprüfung in bestimmten Ländern einer asylrechtlichen Entscheidung in der Bundesrepublik Deutschland gleichzustellen und das Gesamtverfahren zu beschleunigen.
25
Die Asylverfahrensrichtlinie kennt allein den Begriff des Folgeantrags, nicht den des Zweitantrags. Deshalb ließe sich die Frage aufwerfen, ob nicht nur erneute Anträge in denselben Mitgliedstaaten, die bereits das Asylerstverfahren durchgeführt haben, als Folgeanträge zu behandeln wären. Dafür spräche, dass die Kommission vorgeschlagen hatte, auch Anträge in anderen Mitgliedstaaten durch den erstverantwortlichen Mitgliedstaat prüfen zu lassen. Ein derartiger Vorschlag erscheint der zuständigen Richterin aber weder praktikabel noch sinnvoll und würde zudem die Mitgliedstaaten an den Außengrenzen unzumutbar belasten. Zudem würde es zu einem zusätzlichen erheblichen Aufwand führen, der die Bearbeitung der Anträge verlängern und Rechtssicherheit in zeitlich unzumutbare Ferne schieben würde. Es wäre ja dann auch fraglich, welche Gerichte zur Überprüfung zuständig wären – die des Landes des tatsächlichen Aufenthalts oder die, dessen Land zur Entscheidung zuständig wäre. Derselbe Effekt lässt sich erheblich leichter und für den Rechtschutz sinnvoller dadurch erreichen, dass man die Entscheidungen der einzelnen sicheren Drittstaaten als gleichwertig behandelt – die zugrundeliegende Richtlinie, die die Prinzipien vorgibt, ist ja auch für alle dieselbe – und verfahrensrechtliche Eigenheiten und spezielle Begrifflichkeiten als von der Umsetzungsfreiheit umfasst ansieht, solange nur die Entscheidungen alle aus demselben Unionsrecht herrühren. Aufgrund des von der Kommission aufgeworfenen Vorschlags kann aber auch davon ausgegangen werden, dass das Problem – ein Asylbewerber stellt einen Asylantrag in einem weiteren Mitgliedstaat – den zuständigen Stellen bei der Ausarbeitung bewusst war, und sie sich für eine andere Lösung entschieden haben. Ob man diese Anträge jetzt durchgängig als Folgeanträge bezeichnet oder nach Zweitantrag und Folgeantrag unterscheidet, ist dann eigentlich nur ein Ausdruck der Nomenklatur im deutschen Recht, nicht des Inhalts des Gesetzes.
26
Seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.12.2016 hat die deutsche verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung keine Zweifel an der grundsätzlichen Unionskonformität erkennen lassen. Die Vorlageentscheidung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 16.08.2021 – 9 A 178/21 resultiert rein aus der Sonderstellung Dänemarks, das anders als andere EU-Mitgliedstaaten weder an die Asylverfahrensrichtlinie noch an die RL 2011/95/EU gebunden ist. An der grundsätzlichen ansonsten bestehenden Konformität hatte aber auch das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht keine Zweifel, wie auch die zuständige Berichterstatterin in diesem Fall, Frankreich hat sich nämlich beiden Richtlinien unterworfen.
27
Hinzu kommt noch, dass sich der Generalanwalt für diesen Fall noch nicht geäußert hat, ein Rückschluss aus einem Verfahren, in welchem es auf diese Frage schlussendlich nicht ankam, verbietet sich nach Ansicht des Gerichts.
28
Nach alledem war der Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 7 VwGO abzulehnen.
29
Aus diesem Grund besteht auch keine Notwendigkeit, das Hauptverfahren des Antragstellers auszusetzen oder ruhen zu lassen.
30
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 80 AsylG.