Inhalt

OLG München, Beschluss v. 24.11.2022 – 26 UFH 10/22
Titel:

Zurückweisung eines Antrags auf zumindest begleiteten Umgang    

Normenkette:
FamFG § 50 Abs. 1 S. 2, § 54 Abs. 1, Abs. 2
Leitsatz:
Ein im Wege der einstweiligen Anordnung gestellter Antrag eines Elternteils auf vorläufig zumindest begleiteten Umgang sowie regelmäßige festzulegende Telefon- und Briefkontakte zu den Kindern ist aufgrund der Gefahr einer konkreten Kindeswohlgefährdung zurückzuweisen, wenn Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs der Kinder Gegenstand eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens sind. (Rn. 13 – 14) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
sexueller Missbrauch, Eilregelung, Kindeswohlgefährdung, begleiteter Umgang, Verfahrensbeiständin
Vorinstanz:
AG München, Beschluss vom 24.02.2022 – 512 F 1861/22
Rechtsmittelinstanz:
BVerfG Karlsruhe, Beschluss vom 20.01.2023 – 1 BvR 2345/22
Fundstelle:
BeckRS 2022, 43009

Tenor

1. Der Beschluss des Amtsgerichts München vom 24.02.2022 bleibt aufrechterhalten.
2. Der Antrag des Antragsgegners, vorläufig bis zu einer anderweitigen gerichtlichen Entscheidung zumindest begleiteten Umgang des Antragsgegners mit den gemeinsamen Kindern …, geboren am …, und …, geboren am …, anzuordnen sowie regelmäßig festzulegende Telefon- und Briefkontakte des Antragsgegners zu den Kindern zu gewähren, wird zurückgewiesen.
3. Der Antrag des Antragsgegners, ihm den Zutritt zu Kindergarten und …-Schule der Kinder zu gestatten, zum Zwecke der Erfüllung der dort erforderlichen Elternmitarbeit und für Elterngespräche, wird zurückgewiesen.
4. Der Antrag des Antragstellers, den Beteiligten aufzugeben, regelmäßige Elternberatungen beim Verein für Fraueninteressen oder den Kinderschutzbund aufzunehmen, unter anderem zur Klärung weiteren Umgangs und zu Telefon- und Briefkontakten des Antragsgegners zu den Kindern, wird zurückgewiesen.
5. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
6. Der Wert des Verfahrens wird auf 2.000 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin, …, und der Antragsgegner, …, sind die Eltern der gemeinsamen Kinder …, geboren am …, und …, geboren am … Die Frage des Umgangs des Antragsgegners mit den gemeinsamen Kindern ist seit vielen Jahren hochstreitig.
2
Mit Beschluss vom 22.11.2021, berichtigt mit Beschluss vom 29.11.2021, traf das Amtsgericht München in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 512 F 11481/20 eine Umgangsregelung. Hiergegen legte der Antragsgegner Beschwerde ein, das Beschwerdeverfahren läuft aktuell noch beim Oberlandesgericht München unter dem Aktenzeichen 26 UF 1410/21.
3
Am 23.02.2022 beantragte die Kindesmutter beim Amtsgericht München, das Umgangsrecht des Antragsgegners mit den beiden minderjährigen Kindern vorübergehend auszuschließen. Gestützt wurde dieser Antrag auf den Verdacht des sexuellen Missbrauchs der beiden Kinder durch den Antragsgegner.
4
Mit Beschluss vom 24.02.2022 schloss das Amtsgericht München im Wege der einstweiligen Anordnung wegen Dringlichkeit den Antragsgegner vom Umgang mit den gemeinsamen Kindern bis zum Erlass einer anderweitigen gerichtlichen Entscheidung aus. Jeglicher Kontakt mit den Kindern, sei es telefonisch oder persönlich oder mit Briefen wurde dem Antragsgegner untersagt. Ebenso wurde ihm untersagt, sich auf eine Entfernung von 100 m der Wohnung der Antragstellerin in der …, dem Kindergarten oder der Schule sowie der Ballettschule in der …und der Theaterschule in der …zu nähern (Aktenzeichen 512 F 1861/22).
5
Im weiteren Verlauf gab das Amtsgericht München mit Beschluss vom 05.04.2022 das Verfahren zuständigkeitshalber an das Oberlandesgericht München ab, wo es seither unter dem Aktenzeichen 26 UFH 10/22 geführt wird.
6
Eine mündliche Verhandlung am Amtsgericht München wurde nicht mehr durchgeführt.
7
Der Antragsgegner beantragte in den anwaltlichen Schriftsätzen vom 09.03.2022 und 12.09.2022, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zumindest begleiteten Umgang zu gewähren. Ferner beantragte er, einstweilen regelmäßige festzulegende Telefon- und Briefkontakte zu den Kindern zu gewähren.
8
Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gegen den Antragsgegner wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 StGB läuft bei der Staatsanwaltschaft M.I unter dem Aktenzeichen … Es ist noch nicht abgeschlossen. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurden beide Kinder am 25.03.2022 vom Kriminalfachdezernat 1 M., Kommissariat 15, ausführlich angehört. Auf das Anhörungsprotokoll, das mit Schriftsatz der Antragsgegnervertreterin vom 09.08.2022 übersandt wurde, wird Bezug genommen. Am 15.11.2022 fand am Amtsgericht München unter dem Aktenzeichen 856 Gs 1172/22 die ermittlungsrichterliche Vernehmung der beiden Kinder statt. Ein schriftliches Protokoll lag bis zum 24.11.2022 noch nicht vor.
9
Am 24.11.2022 hörte das Oberlandesgericht München die beiden Kinder jeweils in Anwesenheit der Verfahrensbeiständin, …, an. Im Anschluss an die Kindesanhörung hörte das Oberlandesgericht München beide Elternteile, die Verfahrensbeiständin und die Vertreter des Jugendamts ausführlich an.
II.
10
1. Der Beschluss des Amtsgerichts München vom 24.02.2022 erging ohne mündliche Verhandlung.
11
Da zu diesem Zeitpunkt das Hauptsacheverfahren Umgang bereits in der Beschwerde am Oberlandesgericht München anhängig war (Az.: 26 UF 1410/21) hat das Amtsgericht München das Verfahren zu Recht gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 FamFG an das Oberlandesgericht München abgegeben.
12
Auf den Antrag des Antragsgegners vom 09.03.2022 auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 54 Abs. 1 und 2 FamFG hin wurde am 24.11.2022 am Oberlandesgericht München die mündliche Verhandlung durchgeführt mit Anhörung der beiden Kinder und aller anderen Verfahrensbeteiligten.
13
2. Der Antrag des Antragsgegners, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zumindest begleiteten Umgang und einstweilen regelmäßige festzulegende Telefon- und Briefkontakte zu den Kindern zu gewähren, ist zurückzuweisen.
14
Unter Berücksichtigung der bisher gewonnenen Erkenntnisse (auch im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens) ist nach Auffassung des Senats jedenfalls derzeit auf Grund der im Raum stehenden Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs der Kinder durch den Antragsgegner eine Eilregelung, die es dem Antragsgegner erlauben würde, persönlichen oder zumindest telefonischen und brieflichen Kontakt zu den Kindern zu haben, mit der Gefahr einer konkreten Kindeswohlgefährdung verbunden.
15
a) Dabei ist zunächst auf die Schilderungen der Kinder gegenüber ihrer Mutter hinzuweisen, die diese im Rahmen ihrer Antragstellung vom 23.02.2022 beim Amtsgericht München mitteilte, und die so konkret waren, dass das Amtsgericht München schon am darauffolgenden Tag wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung einen Beschluss zum vorläufigen Ausschluss des Umgangs bis zum Erlass einer anderweitigen gerichtlichen Entscheidung aussprach.
16
Die Äußerungen der Kinder im einzelnen wurden von Frau … vom Jugendamt, die am 21.02.2022 einen Hausbesuch durchführte und dabei alleine mit den Kindern sprach, in ihrem Bericht vom 23.02.2022 detailliert geschildert.
17
So habe … angegeben, dass ihr Papa sie nach dem Aufstehen im Schlafzimmer zu sich gebeten habe, weil er ihr etwas Wichtiges sagen müsse. … sollte nicht dabei sein, er habe die Tür geschlossen. Er habe nur eine Unterhose angehabt und sie zu sich auf den Schoß gesetzt. Der Penis und die Hoden seien so hoch gestanden, das fand sie unangenehm. Sie habe dann versucht wegzurutschen und sei nach unten gerutscht (weil das ja mit den Haaren, die Männer haben, so rutschig sei). Der Papa habe sie dann immer wieder hochgezogen. Das sei jetzt die letzten drei Umgangswochen jedes Mal einmal vorgekommen. Sie habe es nicht geschafft, dem Papa zu sagen, dass sie das nicht will. Mehrfach habe sie beteuert, dass sie wolle, dass jemand anderes, zum Beispiel die Bezirkssozialarbeit, dem Papa sage, dass sie das nicht wolle.
18
b) Im Rahmen der ausführlichen Anhörung der beiden Kinder beim Kommissariat 15 in M. am 25.03.2022 wiederholte und bekräftigte … ihre diesbezüglichen Angaben. Aus den dort protokollierten Angaben von … seien folgende besonders hervorgehoben:
„… hat er mich gebeten, dass wir alleine mit ihm ins Zimmer kommen. Zu ihm ins Zimmer. Und ähm… ja, und dann ähm… hab ich mich auf den Schoß gesetzt und da war halt die Eier so nach oben und die waren hart.“
„Und dann hab ähm… ähm… die Eier angefasst. Und ähm… das hat mir nicht gefallen ähm… aber ähm… ich hatte Angst, dass es ihn verletzt.“
„Und die Eier sind bei Papa größer als der Penis und ich hab beides angefasst, so“.
„Ääh… dass der Penis so… so hart war, weil… das habe ich bei … gesehen als die den Penis angestupst war, der war ganz locker, …“
„Er sah irgendwie so hart… ungefähr so… warte, wie kann ich das sagen, so, ja so, wie mein Fuß. … Wie das vordere von meinem Fuß. Ja so.“
„Ja, eigentlich war er nur hart und die Eier, das fand ich sau komisch. So alles hart. Kann man das überhaupt kontrollieren? Hi hi hi.“
19
c) Aus dem Bericht der Verfahrensbeiständin vom 08.11.2022 wird ersichtlich, dass … auch ihr gegenüber diese Thematik angesprochen hat. So habe … mitgeteilt, dass es schwierig für sie sei, dass sie ihrem Vater nicht ihre Meinung sagen könne. Hier habe sie als Beispiel angegeben, dass sie ihm nicht sagen könne, dass sie es nicht möge, wenn sie auf seinem Schoß sitzen müsse (da müsse sie auf seinen Eiern sitzen, das sei unangenehm für sie).
20
d) Im Rahmen der Anhörung der Kinder am Oberlandesgericht München am 24.11.2022 gab … von sich aus an, dass der Vater böse Sachen gemacht habe.
21
… gab an, dass sie sich immer schlecht und schlapp gefühlt habe, nachdem sie ihren Papa jedes zweites Wochenende und eine Woche in den Ferien gesehen habe. Vor allem, weil er Sachen gemacht habe, die sie nicht wollte, sie aber sich nicht getraut habe, ihm das zu sagen. e)
22
Diese Angaben, die insbesondere … über einen längeren Zeitraum hindurch stringent gemacht und wiederholt hat, sind in höchstem Maße besorgniserregend.
23
f) Hinzu kommt, dass beide Kinder im Rahmen ihrer Anhörung am Oberlandesgericht München am 24.11.2022 durchgängig und sehr bestimmt geäußert haben, dass sie keinerlei Kontakt mehr mit ihrem Vater haben wollen.
24
Im Gegenteil gaben beide Kinder an, dass sie der fehlende Kontakt mit ihrem Vater deutlich entlastet habe.
25
… betonte mit einem lächelnden und entspannt wirkenden Gesichtsausdruck, dass es für sie o. k. war, dass sie ihren Papa schon länger nicht mehr gesehen habe.
26
… äußerte ausdrücklich, dass es ihr die letzten Monate richtig gut ging, sie sei frei gewesen und habe viel Spaß gehabt. Sie wolle ihren Papa die nächsten drei Jahre nicht sehen.
27
g) Das Jugendamt befürwortete die sofortige vorübergehende Aussetzung der Umgänge zwischen dem Kindesvater und seinen Töchtern bereits in dem Bericht vom 23.02.2022 und wiederholte diese Empfehlung im Bericht vom 11.07.2022.
28
Im Rahmen des Termins vom 24.11.2022 hielt das Jugendamt ausdrücklich an der Empfehlung fest, bis auf weiteres jeglichen Kontakt des Vaters mit den beiden Kindern zu unterbinden.
29
Selbst bei begleiteten Umgängen sehe das Jugendamt eine Kindeswohlgefährdung.
30
h) Auch die Verfahrensbeiständin hält ausweislich ihres Berichts vom 15.07.2022 einen begleiteten Umgang für nicht sinnvoll, solange das Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Das gleiche gelte für regelmäßige wöchentliche Telefonate zwischen den Kindern und dem Vater.
31
Diese Empfehlung wiederholte die Verfahrensbeiständin nach der Anhörung der Kinder und der anderen Beteiligten im Termin vom 24.11.2022. Insbesondere auch der nachhaltig geäußerte Wille der beiden Kinder, aktuell keinen Kontakt mit dem Vater haben zu wollen, sei von erheblichem Gewicht.
32
i) Unter Berücksichtigung all dieser gewonnenen Erkenntnisse hält der Senat es für unverantwortlich, den Kindern derzeit Kontakt zu ihrem Vater, sei es persönlich, telefonisch oder nur brieflich, zuzumuten.
33
Zwar hat der Vater ein auch grundgesetzlich geschütztes Recht auf Umgang mit seinen Kindern.
34
Allerdings beachtet der Senat mit ganz erheblichem Gewicht auch die Grundrechte der Kinder, die es vorliegend gebieten, ihnen jedenfalls derzeit keinen Umgang, sei es auch nur begleitet oder gar in schriftlicher oder telefonischer Form, mit ihrem Vater zuzumuten.
35
Der Antrag des Antragsgegners auf Erlass einer diesbezüglichen einstweiligen Anordnung ist deshalb zurückzuweisen.
36
j) Nachdem, wie oben dargestellt, nunmehr die ermittlungsrichterliche Vernehmung am 15.11.2022 stattgefunden und der Senat die Kinder am 24.11.2022 persönlich angehört hat, beabsichtigt der Senat, umgehend in dem bereits erwähnten Hauptsacheverfahren zum Umgang ein Sachverständigengutachten zu erholen mit der zentralen Fragestellung, ob überhaupt und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang ein Umgang des Antragsgegners mit den Kindern mit dem Kindeswohl vereinbar ist.
37
Daneben wird der Senat den weiteren Fortgang des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens und eines sich möglicherweise anschließenden Strafverfahrens engmaschig im Auge behalten.
38
Damit ist sichergestellt, dass möglichst zeitnah die Frage des aktuellen Umgangsausschlusses überprüft und gegebenenfalls durch eine anderweitige Entscheidung ersetzt werden kann.
39
3. Der Antragsgegner hat mit anwaltlichen Schriftsätzen vom 09.03.2022, 27.06.2022 und 12.09.2022 weitere Anträge gestellt bzw. wiederholt.
40
Diese Anträge sind schon deshalb zurückzuweisen, weil der Senat insoweit keine Eilbedürftigkeit für eine sofortige Entscheidung sieht.
41
a) Mit Beschluss vom 12.11.2021 übertrug das Amtsgericht München die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder …, geboren am …, und …, geboren am …, auf die Antragsgegnerin zur alleinigen Ausübung.
42
Die Beschwerde des Antragstellers vom 14.12.2021 gegen diesen Beschluss des Amtsgerichts München vom 12.11.2021 wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 25.08.2022 zurückgewiesen.
43
Damit steht der Antragstellerin auch hinsichtlich der Angelegenheiten der Schule und des Kindergartens die alleinige elterliche Sorge zu.
44
Es ist daher keine Notwendigkeit zu erkennen, dem Antragsgegner eine irgendwie gestaltete Elternmitarbeit oder Elterngespräche in der Schule und im Kindergarten einzuräumen. Dies gilt erst recht für die vom Antragsgegner diesbezüglich beantragte Eilregelung.
45
b) Bevor den Eltern aufgegeben werden kann, regelmäßige Elternberatungen beim Verein für Fraueninteressen oder beim Kinderschutzbund aufzunehmen, unter anderem zur Klärung weiteren Umgangs und zu Telefon- und Briefkontakten des Antragsgegners zu den Kindern, ist zu prüfen und zu klären, ob und in welcher Form überhaupt Umgangskontakte des Antragsgegners mit den Kindern – in welcher Form auch immer – stattfinden können.
46
Diese Klärung, für die einerseits der Ausgang des Ermittlungsverfahrens und andererseits das zu erholende familienpsychologische Sachverständigengutachten von entscheidender Bedeutung sein werden, wird noch geraume Zeit in Anspruch zu nehmen. Auch hier besteht deshalb für eine Eilregelung keine Veranlassung.
III.
47
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.
48
Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsgegner die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da allein sein von den Kindern geschildertes Verhalten ursächlich für die Notwendigkeit des vorliegenden Verfahrens war.
IV.
49
Die Festsetzung des Wertes des Verfahrens beruht auf § 45 Abs. 1 Nummer 2, 41 FamGKG. V.
50
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, § 70 Abs. 4 FamFG.