Inhalt

LG München I, Beschluss v. 14.07.2022 – 25 O 6491/21
Titel:

Zur Erstattungsfähigkeit einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV RVG bei anwaltlicher Vertretung des Rechtsmittelgegners vor Begründung des Rechtsmittels

Normenketten:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 Hs. 2, § 104, § 522
VV RVG Nr. 3200, 3201
Leitsatz:
Dem Berufungsbeklagten ist eine 1,1 Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV RVG zu erstatten, auch wenn für ihn ein Rechtsanwalt tätig geworden ist, bevor der Berufungskläger sein Rechtsmittel begründet hat, und zwar auch dann, wenn die Berufung nur zur Fristwahrung eingelegt wurde. (Rn. 4 – 5) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Erstattungsfähigkeit der Anwaltsgebühr, Kostenfestsetzung für Berufungsverfahren, Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr, zweckentsprechende Rechtsverteidigung, Verwerfung der Berufung, Einschaltung Rechtsanwalt vor Begründung Rechtsmittel, vorsorgliche Einlegung der Berufung, Verteidigung gegen vorsorglich eingelegte Berufung
Vorinstanz:
LG München I, Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.02.2022 – 25 O 6491/21
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Beschluss vom 08.11.2022 – 11 W 947/22 , 11 W 1289/22
Fundstelle:
BeckRS 2022, 42958

Tenor

1. Der sofortigen Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 11.02.2022 (Bl. 142/143 d.A.) wird teilweise abgeholfen und der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.02.2022 wie folgt abgeändert:
Die von der Klagepartei/Antragsteller an die Beklagtenpartei/Antragsgegner gem. § 104 ZPO nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 21.12.2021 zu erstattenden Kosten der II. Instanz werden auf 695,20 € (in Worten: neunhundertdreiundneunzig 89/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 28.12.2021 festgesetzt.
2. Im Übrigen wird der Beschwerde nicht abgeholfen.

Gründe

1
Mit Schreiben vom 25.02.2022 (Bl. 148/149) legte die Klagepartei sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.02.2022 (Bl. 142/143 d. A.) ein.
Zulässigkeit:
2
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, Form und Frist sind unproblematisch gewahrt, § 567 ZPO.
Begründetheit:
3
Die Klägervertreterin begehrt die Aufhebung des o.g. erlassenen Kostenfestsetzungsbeschlusses, da die Berufung nur rein fristwahrend eingelegt und vor Einreichung einer Berufungsbegründung zurückgenommen wurde.
4
Der Beschwerde ist insoweit abzuhelfen, als dass die beantragte Gebühr auf 1,1 (VV Nr. 3201 RVG) zu reduzieren ist.
5
Eine 1,1 Verfahrensgebühr ist zu erstatten, wenn der RA tätig geworden ist, bevor das Rechtsmittel begründet worden ist und zwar auch dann, wenn die Berufung nur zur Fristwahrung eingelegt wurde (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 25. Aufl. 2021, RVG VV 3201 Rn. 55).
6
Mit Schriftsatz vom 15.10.2021 wurde seitens des Beklagtenvertreters dem Landgericht München I die anwaltliche Vertretung für die Berufungsinstanz angezeigt und beantragt, die Berufung als unzulässig abzuweisen.
7
Aufgrund des Tätigwerdens des Rechtsanwalts, ist eine 1,1 – Gebühr (VV Nr. 3201 RVG) anzusetzen.
8
Die angesetzte 1,6 – Verfahrensgebühr ist auf eine 1,1 Gebühr zu reduzieren. Die begehrte Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses war nicht vorzunehmen. Im Ergebnis ist die sofortige Beschwerde teilweise begründet und wird dem für die Entscheidung zuständigen Oberlandesgericht München vorgelegt.