Inhalt

VG Ansbach, Urteil v. 08.09.2022 – AN 4 K 17.34396
Titel:

Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Iran)

Normenketten:
AsylG § 3
AnerkennungsRL Art. 4 Abs. 4
Leitsatz:
Probleme mit den iranischen Sicherheitskräften (Bassij) und dem Sittenamt (Mafassad) aufgrund der politischen Überzeugung können Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG darstellen. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
vorverfolgte Ausreise aus dem Iran, Probleme mit Bassij und Sittenpolizei, Iran, Glaubhaftmachung, Glaubwürdigkeit, Bassij, Mafassad, politische Überzeugung, Konversion
Fundstelle:
BeckRS 2022, 42432

Tenor

1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Juni 2017, Gz. …, wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 4 AsylG zuzuerkennen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.  

Tatbestand

1
Die Klägerin ist iranische Staatsangehörige persischer Volkszugehörigkeit und reiste eigenen Angaben zufolge am … Juni 2014 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am … 2015 einen Asylantrag.
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Mit Bescheid vom … 2015 wurde der Asylantrag zunächst als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Italien angeordnet; dieser Bescheid wurde nach Ablauf der Überstellungsfrist am … 2015 aufgehoben, nachdem sich die Klägerin im evangelisch-lutherischen Pfarramt … ins Kirchenasyl begeben hatte.
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Die Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) fand am … September 2016 statt. Hierbei gab die Klägerin an, sie habe in … gelebt und während ihres Studiums der Rechtswissenschaften seit der Aufnahmeprüfung im Jahr 1384 Probleme gehabt. Sie sei gegen die islamischen Gesetze gewesen und deshalb habe man sie schikaniert. Zunächst habe man sie beschuldigt, homosexuell zu sein, anschließend habe man ihr eine Konversionsabsicht unterstellt. Sie sei auch zu einer Strafe von 80 Peitschenhieben verurteilt worden wegen eines Tattoos, dies sei jedoch mit Hilfe des Vaters erledigt worden. Der Vater habe ihr auch geraten, den Namen zu wechseln. Durch vier Mitglieder der Bassij-Gruppe an der Universität sei sie vergewaltigt worden. Anschließend hätten diese Personen gegenüber ihrem Vater gedroht, sie wegen Nichtzusammenarbeit mit ihnen zu belangen, ihr drohe deshalb die Todesstrafe. Sie habe daher anschließend mit Hilfe des Vaters, der Mutter und des Onkels den Iran verlassen. Durch eine Dolmetscherin in Köln habe sie erfahren, dass nur der Anschluss an eine christliche Gruppe gegen die Abschiebung nach Italien helfe, sie habe aber kein Bedürfnis gehabt, die Religion zu wechseln. Sie habe sich dann an Herrn … von einer Kirche gewandt, sie habe Beistand von … und seiner Frau gehabt. Nachdem sie drei Monate bei ihnen gewohnt habe, sei sie getauft worden. Sie werde polizeilich im Iran gesucht, sie habe die letzten acht Monate vor ihrer Ausreise in verschiedenen Wohnungen gewohnt. Bei der Ausreise habe sie aber keine Probleme bekommen, sie sei von drei Personen zum Flughafen begleitet worden, zwei davon seien Bassij gewesen.
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Mit dem christlichen Glauben habe sie sich erst in Deutschland beschäftigt. Eine neue Religion sei nicht ihr Ziel gewesen, sie habe es auch gemacht, um vor der Abschiebung geschützt zu werden, deshalb habe sie diesen Weg gewählt.
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Weiterhin wurden im Behördenverfahren und in den verschiedenen gerichtlichen Verfahren mehrere medizinische Unterlagen vorgelegt.
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Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 14. Juni 2017, per Einschreiben am 16. Juni 2017 zur Post gegeben, den Antrag auf Asylanerkennung ab (2.). Die Flüchtlingseigenschaft (1.) und der subsidiäre Schutzstatus (3.) wurden nicht zuerkannt. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz nicht vorliegen (4.). Die Klägerin wurde aufgefordert, Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, andernfalls werde ihr die Abschiebung nach Iran angedroht (5.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (6.).
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Zur Begründung wurde ausgeführt, der Sachvortrag der Klägerin sei wegen erheblicher Widersprüche als unglaubhaft anzusehen, insbesondere soweit es um staatliche Verfolgung gehe. Daher fehle es als einer verlässlichen Tatsachengrundlage, was zu Lasten der Klägerin gehen müsse. Die Konversion sei als Nachfluchtgrund zu sehen, den der Gesetzgeber grundsätzlich unter Missbrauchsverdacht gestellt habe, vorliegen habe die Klägerin selbst deutlich gemacht, sie sei nur aus Opportunitätsgründen konvertiert.
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Die vorgelegten Atteste genügten nicht den Mindestanforderungen, die zur weiteren Sachaufklärung verpflichten würden. Hilfsweise sei die Klägerin auf Behandlungsmöglichkeiten in ihrem Heimatland zu verweisen.
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Die Klägerin ließ durch einen am 23. Juni 2017 beim Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenen Schriftsatz ihres Bevollmächtigten gegen diesen Bescheid Klage erheben mit den zuletzt konkretisierten Anträgen:
1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.06.2017, zugestellt am 19.06.2017, zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, und zu verpflichten, der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, und zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Klägerin vorliegen;
2. die Beklagte unter entsprechender Abänderung des Bescheides zu verpflichten, das bzw. die Einreiseu. Aufenthaltsverbote auf 1 Monat zu befristen.
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Zur Begründung der Klage wurde mit Schriftsatz vom 9. September 2017 ausgeführt, die Angaben der Klägerin seien nachvollziehbar, das Gericht müsse sich einen eigenen Eindruck von der Glaubhaftigkeit des Vortrags der Klägerin machen. Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation werde auf die verschiedenen vorgelegten Atteste verwiesen. Vorgelegt wurden in diesem Zusammenhang neue Bescheinigungen aus dem Jahr 2017. Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2019 wurden neuere Atteste vorgelegt.
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Das Bundesamt beantragte mit Schriftsatz vom 30. Juni 2016,
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wurde Bezug auf die angefochtene Entscheidung genommen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte dieses und der vorangegangen Verfahren und die beigezogene Akte des Bundesamtes Bezug genommen, hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift.

Entscheidungsgründe

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Über den Rechtsstreit konnte auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 31. August 2022 trotz des Ausbleibens der Beklagten entschieden werden, § 102 Abs. 2 VwGO. Die Beklagte ist mit Ladung vom 27. Juli 2022 form- und fristgerecht geladen worden. In der Ladung wurde auf die Möglichkeit der Verhandlung bei Ausbleiben eines Beteiligten hingewiesen.
15
Soweit in der mündlichen Verhandlung am 31. August 2022 das Begehren, die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen, nicht weiterverfolgt wurde, ist die Klage konkludent teilweise zurückgenommen worden und das Verfahren insoweit unmittelbar beendet. Eines gesonderten Einstellungsbeschlusses nach § 92 Abs. 3 VwGO bedarf es in diesem Fall nicht. Die Kostenentscheidung kann vielmehr im Urteil über den noch anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits getroffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 8.9.2005 - 3 C 50.04, DVBl 2006, 118; Kopp/Schenke, VwGO, RdNr. 27 zu § 92).
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Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Juni 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Die Klägerin hat einen Rechtsanspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG.
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Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG liegen vor.
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Das Gericht teilt die Überzeugung des Bundesamtes im Bescheid vom 14. Juni 2017 bezüglich der Würdigung des klägerischen Vorbringens nicht. Die Klägerin konnte jedenfalls in der informatorischen Anhörung im gerichtlichen Verfahren glaubhaft machen, im Iran (drohenden) Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. Damit kommt ihr die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU zu Gute.
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Anders als vom Bundesamt angenommen hat das Gericht den Eindruck gewinnen können, dass die Klägerin von tatsächlich Erlebtem schilderte. Es ist davon auszugehen, dass sich die Klägerin während ihrer Zeit an der Universität als sehr streitbar erwiesen hat und auch in besonderem Maße Freiheitsrechte in Anspruch genommen hat, hierdurch aber erhebliche Probleme mit Sicherheitskräften (Bassij) und dem Sittenamt (Mafassad) bekommen hat. Somit geht das Gericht davon aus, dass die Probleme der Klägerin bis hin zum sexuellen Missbrauch durch Kräfte der Bassij aufgrund der politischen Überzeugung der Klägerin erfolgt sind, die sie auch mit ihrem angestrebten Beruf als Anwältin faktisch kundgetan hat.
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Dabei erlebte das Gericht die Klägerin als in untypischem Maße provozierend, was in der Gesamtschau mit der Würdigung der Schilderung der Klägerin von den äußeren Umständen, ihren Freiheitsbestrebungen und politischen und gesellschaftlichen Vorstellungen ein authentisches Bild vom Charakter der Klägerin ergab. Dass insoweit das Streben der Klägerin nach weitergehenden persönlichen Freiheiten aufgrund ihrer inneren Überzeugung insoweit als bewusste Provokation der iranischen Behörden und somit als Kundgabe ihrer politischen Überzeugung aufgefasst wurde, erscheint nachvollziehbar.
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Insbesondere sieht auch das Gericht die von der Kläger geschilderten Probleme mit den Vorwürfen iranischer Behörden ihr gegenüber (Homosexualität, Apostasie) als durchaus plausibel an, weil auch und gerade die Strafverfolgung selbst bei niedrigschwelliger Kritik oftmals willkürlich und selektiv erfolgt und es insbesondere bei politischer Strafverfolgung auch zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen kommen kann (Bericht des Auswärtigen Amtes über die Asyl- und Abschiebungsrelevante Lage in Iran vom 16. Februar 2022, S. 7). Als Frau ist die Klägerin auch bei Verstößen gegen die Vorgaben im gesellschaftlichen Leben in besonderem Maße von Strafe bedroht, nachdem bei Nichtverhüllung von Haaren und Körperkonturen eine Geld- oder Freiheitsstrafe oder auch eine Bestrafung mit Peitschenhieben möglich sind, wenn auch regelmäßig von der Möglichkeit des Freikaufs Gebrauch gemacht wird (a.a.O., S. 14).
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Dass die Klägerin über den Luftweg auf offiziellem und nicht verdecktem Wege und sogar mit Unterstützung von Personen der Bassij verlassen konnte, wird zwar - wie zurecht vom Bundesamt angenommen - im Normalfall nahezu ausgeschlossen sein (vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes, a.a.O., S. 24), allerdings konnte die Klägerin hier plausibel darlegen, wieso im konkreten Einzelfall von einer atypischen Situation ausgegangen werden kann. Insoweit erscheint nachvollziehbar, wie die Position des Vaters als Vollstrecker im iranischen Justizsystem genügend einflussreich war, damit er die Bestrafung seiner Tochter mit 80 Peitschenhieben abwenden konnte. Wenn auch nicht vollständig geklärt ist, wieso der Vater hierdurch seine Stellung verloren haben soll, ihr aber zugleich zu späterem Zeitpunkt noch zur Ausreise verhelfen konnte, liegt dies nicht notwendigerweise im Kenntnisbereich der Klägerin als Tochter, zumal sie selbst auch glaubhaft berichtete, wie sie ihrem Vater trotz Hilfe bei der Ausreise nicht zutraute, vor allem in ihrem und nicht seinem eigenen Interesse zu handeln. In der Gesamtschau ergibt sich hier das nachvollziehbare Motivbündel des Vaters, seine Tochter und zugleich die eigene berufliche Situation schützen zu wollen. Unter Berücksichtigung seiner Rolle und seines Einflusses erscheint auch noch erklärbar, weshalb die Klägerin selbst offensichtlich keine Vorstellung davon hatte, wie sie selbst an einen Reisepass gekommen sein kann.
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Damit ist anzunehmen, dass Verfolgungshandlungen staatlicher Behörden stattgefunden haben und auch das Verdeckthalten der Klägerin über einen Zeitraum von mehreren Monaten verursacht haben.
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Die Glaubwürdigkeit der Klägerin wird auch nicht dadurch grundlegend in Frage gestellt, dass sie für einen gewissen Zeitraum während ihres Aufenthalts in Deutschland den christlichen Glauben als asylbegründend angegeben hatte. Insoweit legte die Klägerin schon bei der Anhörung beim Bundesamt offen, dass es sich hier um ein asyltaktisch begründetes Verhalten gehandelt habe, dass sie vor der Abschiebung nach Italien schützen sollte. Das Gericht konnte insoweit den Eindruck gewinnen, dass es der Klägerin inzwischen ein wichtiges Anliegen ist, keine Religion zu haben und sich weder in Deutschland noch im Iran in irgendeiner Weise religiös zu betätigen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).