Titel:
Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für ein Hochschulstudium der Informatik, Frage der Berücksichtigungsfähigkeit eines im Irak nicht abgeschlossenen Studiums der Informatik im Rahmen von § 48 BAföG, Maßstab (institutionelle materielle Gleichwertigkeit), fehlende Anrechnung von Fachsemestern durch die Hochschule
Normenketten:
BAföG §§ 1 ff.
BAföG § 48
BAföG § 5a S. 1
Schlagworte:
Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für ein Hochschulstudium der Informatik, Frage der Berücksichtigungsfähigkeit eines im Irak nicht abgeschlossenen Studiums der Informatik im Rahmen von § 48 BAföG, Maßstab (institutionelle materielle Gleichwertigkeit), fehlende Anrechnung von Fachsemestern durch die Hochschule
Fundstelle:
BeckRS 2022, 42429
Tenor
1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für sein Studium der Informatik (Bachelor) an der Universität ... Ausbildungsförderung dem Grunde nach zu gewähren.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung.
2
Der Kläger ist geduldeter Ausländer i.S.d. § 60a AufenthG und hält sich ununterbrochen seit über 15 Monaten in der Bundesrepublik Deutschland auf. Von November 2012 bis April 2016 studierte er Informatik an der Cihan University in Erbil (Irak). Das Studium schloss er nicht ab. Zum Wintersemester 2019/2020 nahm er ein Studium der Informatik, Abschluss Bachelor of Science, an der Universität … auf. Da die Universität … zunächst keine Leistungen des Klägers aus seinem vorangegangenen Studium im Irak anerkannte, begann der Kläger sein Studium im 1. Fachsemester. Am 11. September 2019 beantragte er hierfür beim Beklagten die Bewilligung von Ausbildungsförderung.
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Mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 bat der Beklagte u.a. um die Einreichung eines Leistungsnachweises für die Zeit nach dem 5. Semester gem. §§ 9, 48 BAföG. Hierzu legte er dem Schreiben das entsprechende Formblatt 5 bei. Am 14. Oktober 2019 erklärte der Kläger im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim Beklagten, dass die Leistungen aus dem Studium im Irak möglicherweise für das Formblatt 5 nicht ausreichend seien, da in höheren Semestern durch den Kriegszustand in seinem Heimatland ein geordneter Studienverlauf nicht möglich gewesen sei.
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Mit Bescheid vom 4. Februar 2020 lehnte der Beklagte den Antrag auf Ausbildungsförderung im Fach Informatik (Bachelor) an der Universität … ab Oktober 2019 ab. Unausgesprochen ging der Beklagte hierbei davon aus, der Kläger studiere förderungsrechtlich im Wintersemester 2019/2020 - seinem 1. Semester an Universität … - im 6. Fachsemester. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, gem. § 48 Abs. 1 BAföG werde Ausbildungsförderung vom 5. Fachsemester an nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende eine nach Beginn des 4. Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber vorlege, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht habe. Der Leistungsnachweis sei damit eine unverzichtbare Förderungsvoraussetzung. Der Kläger habe nicht rechtzeitig den geforderten Leistungsnachweis vorgelegt.
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Gegen den Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 25. Februar 2020 Widerspruch. Die Universität … habe ihn auf Grund seiner Vorkenntnisse in das 1. Fachsemester des Bachelorstudiengangs Informatik eingestuft. Dieses Schreiben habe er am 28. Januar 2020 per E-Mail an den Beklagten versandt. Den Nachweis über seine Studienleistungen im Irak habe er zusammen mit seinem Antrag auf Ausbildungsförderung am 17. September 2019 per E-Mail übersandt. Damit habe er aus seiner Sicht alle erforderlichen Leistungsnachweise erbracht.
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Mit Schreiben vom 25. Februar 2020 erhob auch die Stadt …, Amt für Existenzsicherung und soziale Integration, Sozialamt, gegen den Bescheid vom 4. Februar 2020 als erstattungsberechtigter Sozialhilfeträger gemäß § 95 SGB XII Widerspruch. Gleichzeitig werde für die Zeit ab dem 1. Oktober 2019 ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 SGB X geltend gemacht. Zur Begründung des Widerspruchs wurde ausgeführt, dass der Kläger von der Stadt … aufgefordert werde, den entsprechenden Leistungsnachweis nachzureichen.
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Auf Nachfrage der vom Kläger bevollmächtigten Dipl. Sozialpädagogin …, welcher Leistungsnachweis benötigt werde, teilte der Beklagte mit, dass der Kläger vor seinem Studienbeginn an der Universität … im Irak bereits sieben Semester Informatik, mithin das gleiche Studienfach wie nun an der Universität …, studiert habe. Davon blieben zwei Semester gem. § 5a BAföG anrechnungsfrei. Der Kläger habe jedoch, da es sich nicht um einen Fachwechsel handele, in Bezug auf seinen Antrag auf Ausbildungsförderung durch den Beklagten in das 6. Fachsemester eingestuft werden müssen und zwar unabhängig von der Einstufung der Universität … in das 1. Fachsemester. Förderungsrechtlich könnten die vorangegangenen, bereits in diesem Studiengang im Ausland absolvierten Fachsemester, nicht außer Acht gelassen werden. Somit sei nach § 48 BAföG der Leistungsnachweis auf Formblatt 5 für das 5. Fachsemester bis zum 31. Januar 2020 vorzulegen gewesen, damit Ausbildungsförderung hätte gewährt werden können.
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Mit Schriftsatz vom 3. Juni 2020 begründete der Kläger den Widerspruch weitergehend damit, dass er sich im Hinblick auf seine Kompetenzen nicht im 4., 5.oder gar 6. Fachsemester befinde. Er habe sein bisheriges Studium der Informatik, nämlich sechs Semester, im Irak absolviert. Sein Antrag auf Anrechnung der dort erworbenen Kompetenzen sei vom Prüfungsausschuss der Universität … abgelehnt worden, da wesentliche Unterschiede zwischen den Lernergebnissen im Irak und an der Universität … bestünden. Er sei daher von der Universität … in das 1. Fachsemester im Studiengang Informatik eingestuft worden. Diese Einstufung des Prüfungsausschusses habe er dem Beklagten vorgelegt. Etwas anderes, insbesondere eine andere Bescheinigung seiner Leistungen, könne er nicht vorlegen, da er betreffend seine Leistungen nicht im 5. Fachsemester sei. Er könne nichts dafür, dass seine Studienleistungen aus dem Irak von der Universität … nicht anerkannt würden, und er könne daran auch nichts ändern. Er sei aus dem Irak geflüchtet und habe deshalb dort sein Studium nicht fortsetzen und zum Abschluss bringen können. Die hiesige Nichtanerkennung seiner im Irak erworbenen Kompetenzen könne nicht zu seinen Lasten gehen. Offenbar solle dies aber der Fall sein, da ihm Ausbildungsförderung allein wegen eines fragwürdigen Konstrukts verwehrt werde. Er werde ausbildungsrechtlich in das 6. Fachsemester eingestuft, müsse also den nach § 48 BAföG geforderten Leistungsnachweis vorlegen. Da er dies jedoch wegen der gänzlichen Nichtanerkennung der im Irak erbrachten Leistungen nicht könne, solle ihm keine Ausbildungsförderung zustehen, obwohl er gleichsam das gesamte Studium von vorne beginnen müsse.
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Mit Bescheid vom 19. Oktober 2020 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Eine noch nicht im Ausland abgeschlossene Ausbildung sei als bisherige Ausbildung i.S.v. § 7 BAföG anzusehen, wenn die ausländische Ausbildungsstätte den inländischen Ausbildungsstätten nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie dem vermittelten Ausbildungsabschluss vergleichbar sei. Diese Kriterien seien bei der Cihan University in Erbil gegeben, da diese ausländische Ausbildungsstätte den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG genannten Ausbildungsstätten gleichwertig und die Ausbildung gem. § 2 Abs. 5 BAföG in Vollzeit durchführbar sei. Durch die Vergleichbarkeit der Ausbildungsstätte müsse sich der Auszubildende im Regelfall bereits absolvierte Semester im Ausland förderungsrechtlich voll entgegenhalten lassen. Jedoch blieben gem. § 5a BAföG für die Leistung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Inland Zeiten, die der Auszubildende im Ausland verbracht habe, bis zu einem Jahr unberücksichtigt. Unter Zugrundelegung der freibleibenden zwei Semester nach § 5a BAföG verblieben noch fünf förderungsrechtlich zu berücksichtigende Auslandssemester. Es sei daher vom Beklagten zum Wintersemester 2019/2020 eine Einstufung in das 6. Fachsemester erfolgt. Gem. § 48 Abs. 1 BAföG könne für die Zeit nach dem 4. Fachsemester Ausbildungsförderung nur geleistet werden, wenn ein Leistungsnachweis der dort näher bezeichneten Art vorgelegt werde. Der vom 5. Fachsemester an vorzulegende Leistungsnachweis sei unerlässliche konstitutive Förderungsvoraussetzung. Es handele sich um eine Anspruchsvoraussetzung. Die Vorlage des Nachweises zu Beginn des 5. Fachsemesters sei daher eine zwingende Voraussetzung für die Leistung von Ausbildungsförderung überhaupt. Werde diese Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt, sei der Antrag abzulehnen. Ein Leistungsnachweis, der in den ersten vier Monaten eines Semesters vorgelegt werde, gelte nach § 48 Abs. 1 Satz 2 BAföG als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sich aus dem Nachweis ergebe, dass die Leistungen bereits im vorhergehenden Semester erbracht worden seien. Würden die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 BAföG nicht erfüllt, so könne Ausbildungsförderung erst wieder vom Beginn des Monats an geleistet werden, in dem der Auszubildende den üblichen Leistungsstand vom Ende des erreichten, d.h. laufenden, Fachsemesters nachweise. Der Kläger habe am 11. September 2019 die Leistung von Ausbildungsförderung beantragt. Der Leistungsnachweis hätte zu diesem Zeitpunkt zum 5. Semester bestätigt vorgelegt werden müssen. Der Leistungsnachweis sei bis zum heutigen Tag nicht vorgelegt worden. Gründe, die gem. § 48 Abs. 2 BAföG i.V.m. § 15 Abs. 3 BAföG eine verspätete Vorlage rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich.
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Am 20. November 2020 hat der Kläger Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht … erhoben.
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Zur Begründung bringt er vor, entgegen der Ansicht des Beklagten habe er im Irak keine sieben, sondern nur sechs Semester studiert. Er habe während des 7. Semesters flüchten müssen und habe dieses daher nicht abschließen können. Er habe dem Beklagten vorgelegt, was ihm vorzulegen möglich sei. Ferner sei er Opfer einer vollkommen widersprüchlichen Behandlung seines im Irak absolvierten Studiums in der Sphäre des Beklagten. Dieser behaupte einerseits, die irakische Cihan University sei „inländischen Ausbildungsstätten nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung vergleichbar“ und führe ihn deshalb als im 6. Fachsemester studierend. Gleichzeitig sei er aber vom Prüfungsamt der Universität … in das 1. Fachsemester eingestuft worden, weil seine an der Cihan University erworbenen Kenntnisse und Leistungen vom Prüfungsausschuss nicht anerkannt würden, weil „wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) mit den zu erreichenden Kompetenzen an der Universität …“ bestünden. Er habe die Anrechnung seiner an der Cihan University erworbenen Studien und Leistungen bereits im Oktober 2019 beantragt und die Entscheidung dem Beklagten am 28. Januar 2020 übersandt. Dass ihm die im Irak erworbenen Kenntnisse und Leistungsnachweise von der Universität … nicht anerkannt würden und er behandelt werde, als habe er noch nicht studiert, sei nicht seine Schuld. Dass er in … wieder von vorne anfangen müsse, sei weder sein Wunsch noch sein Ziel. Dass das irakische Studium nach Ansicht der Universität … nichts wert sei, er sich jedoch gleichzeitig so behandeln lassen müsse, als habe er bereits fünf (eigentlich sogar sieben) Semester Informatik studiert, sei ein Widerspruch, der von ihm nicht aufzulösen sei. Dieser führe vielmehr dazu, dass ihm die Ausbildungsförderung verwehrt werde. Entweder seien die Universitäten und ihr Lehrangebot nach Art und Inhalt1 vergleichbar oder sie seien es nicht. Da er im Irak nur sechs volle Semester studiert habe, wäre er im Übrigen nach der Rechnung des Beklagten ins 5. Semester einzustufen gewesen. Nach neuerlichem Antrag auf Anrechnung bereits erworbener Kenntnisse seien ihm im Oktober 2020 insgesamt zwölf Leistungspunkte vom Prüfungsamt angerechnet worden. Die Anrechnung der an der Cihan University erworbenen Leistungen in den Modulen Data Structures I und II, Computation Theory I und II, Compiler I und II, Operation Research und Principles of Probability and Statistics werde weiter abgelehnt, da wesentliche Unterschiede bestünden. Da es sich dabei um Grundfächer, mithin wesentliche Studieninhalte handele, die nicht anerkannt würden, zeige dies deutlich, dass eine Vergleichbarkeit offenbar nicht gegeben sei und somit auch nicht für die Entscheidung über Ausbildungsförderung angenommen werden könne. Er sei daher so zu behandeln, als habe er nie studiert und beginne im 1. Fachsemester. Hierfür stehe ihm Ausbildungsförderung zu.
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Mit Beschluss vom 11. Februar 2021 hat das Bayerische Verwaltungsgericht … den Rechtsstreit an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach verwiesen.
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Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2021 hat der Kläger eine Bescheinigung der Universität … eingereicht, wonach er die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung pro Fachsemester mindestens erforderlichen 15 Leistungspunkte bis zum Ende des 3. Fachsemesters erreicht habe.
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Der Kläger beantragt zuletzt sinngemäß,
den Bescheid vom 4. Februar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2019 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Ausbildungsförderung dem Grunde nach für den Zeitraum ab Oktober 2019 zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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Er trägt sinngemäß vor, wie sich aus der Datenbank ANABIN der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen ergebe, sei von einer Gleichwertigkeit der beiden Studiengänge auszugehen. Der Datenbank sei zu entnehmen, dass die ausländische Ausbildungsstätte im Irak (Cihan University Erbil als private Universität) staatlich anerkannt sei und einen Abschluss verleihe (Bachelor of Science in Computer Science, also Informatik), der nach Landesrecht einem Hochschulabschluss gleichgestellt sei. Ferner sei der vorgelegten Studienbescheinigung zu entnehmen, dass der Kläger sein Studium an der Cihan University über einen Zeitraum von sieben Semestern betrieben habe.
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Hierauf erwidert der Kläger mit Schriftsatz vom 26. Mai 2021 über sein bisheriges Vorbringen hinaus sinngemäß, die widersprüchliche Einstufung in das 1. bzw. 8. Fachsemester führe zwangsläufig dazu, dass Menschen wie er in Deutschland keine Ausbildungsförderung erhielten und ein bereits weit fortgeschrittenes, durch Flucht erzwungen abgebrochenes Studium sehr wahrscheinlich nicht beenden könnten. Ihm seien Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ebenfalls verwehrt, weil er ja „dem Grunde nach“ Anspruch auf Ausbildungsförderung habe. Er habe sich im 7. Semester befunden, als er die Flucht angetreten habe. Er habe sein Studium nicht abschließen können.
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Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2021 hat der Kläger eine Bestätigung des Prüfungsamtes … vom 30. September 2021 übersandt, wonach er im Sommersemester 2021 im 4. Fachsemester des Bachelorstudiengangs Informatik an der Universität … immatrikuliert sei. Aus seinem vorherigen Studium an der Cihan University seien ihm Kompetenzen in Höhe von zwölf Leistungspunkten angerechnet worden. Die Einstufung in ein höheres Fachsemester erfolge von Amts wegen bei einer Anrechnung von mindestens 30 Leistungspunkten. Die Anrechnung von weiteren Leistungen habe der Prüfungsausschuss ablehnen müssen, da wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen mit den zu erreichenden Kompetenzen an der Universität … bestünden. Es werde nochmals ausdrücklich bestätigt, dass die Ablehnung der Anrechnungsanträge habe erfolgen müssen, weil das Studium an der Cihan University mit seinem Inhalt und Aufbau nicht dem Bachelorstudiengang Informatik an der Universität … entspreche. Die Ablehnung der Anrechnungsanträge erfolge nach fachlicher Einschätzung und nicht, weil er gewisse Leistungen nicht erfüllt oder nicht gut und zügig genug studiert hätte. Sie hätten den Studienfortschritt des Klägers an der Cihan University aber nicht beurteilen können.
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Mit Beschluss vom 21. September 2022 hat die Kammer dem Kläger für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin … bewilligt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, insbesondere auf die Sitzungsniederschrift vom 16. November 2022, und auf die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
21
I. Die zulässige Klage hat in der Sache in vollem Umfang Erfolg. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach für sein Studium der Informatik an der Universität …, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
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1. Der Kläger erfüllt die persönlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf Ausbildungsförderung i.S.d. §§ 8 ff. BAföG. Insbesondere hat er seinen ständigen Wohnsitz im Inland und hält sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen geduldet im Bundesgebiet auf, § 8a Abs. 2a BAföG. Ferner absolviert der Kläger eine gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG dem Grunde nach förderfähige Ausbildung.
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2. Dem Anspruch des Klägers auf Ausbildungsförderung kann § 48 BAföG nicht entgegengehalten werden. Zwar setzt die Bewilligung von Ausbildungsförderung ab dem 5. Fachsemester einen Nachweis gemäß § 48 BAföG voraus (a). Jedoch ist der Kläger förderungsrechtlich im Wintersemester 2019/2020 - seinem 1. Semester an der Universität … - nicht in das 5. oder ein höheres Semester, sondern in das 1. Semester einzustufen. So bleiben gemäß § 5a Satz 1 BAföG jedenfalls zwei der im Irak absolvierten Semester außer Betracht (b). Auch die übrigen im Irak absolvierten Semester können nicht angerechnet werden (c).
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a) Gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird vom 5. Fachsemester an Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des 3. Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des 4. Fachsemesters abgeschlossen worden ist (Nr. 1), eine nach Beginn des 4. Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat (Nr. 2), oder einen nach Beginn des 4. Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird (Nr. 3). Der entsprechende Nachweis muss danach grundsätzlich bis zum Ende des 4. Fachsemesters vorgelegt werden. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist (Winkler in Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, Beck’scher Online-Kommentar Sozialrecht, 66. Edition Stand 1.9.2022, § 48 BAföG Rn. 5).
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b) Zwei Semester des im Irak absolvierten Studiums bleiben förderungsrechtlich bereits nach § 5a Satz 1 BAföG anrechnungsfrei. Denn gem. § 5a Satz 1 BAföG bleibt bei der Leistung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Inland die Zeit einer Ausbildung, die der Auszubildende im Ausland durchgeführt hat, längstens jedoch bis zu einem Jahr, unberücksichtigt. Eine solche Ausbildung, die der Kläger im Ausland durchgeführt hat, liegt vor. Die Norm ist zutreffend auch nach den Verwaltungsvorschriften des Beklagten bei der Zählung der Fachsemester für die Vorlage des Eignungsnachweises nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG anzuwenden, Tz. 5 a.0.2 BAföGVwV. Ferner gilt sie auch für den Personenkreis des § 8 Abs. 2a BAföG (vgl. BVerwG, B.v. 27.10.1986 - 5 B 83/85 - juris).
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c) Auch die weiteren im Irak absolvierten Semester sind auf das Studium des Klägers förderungsrechtlich nicht als Fachsemester anzurechnen.
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aa) Fachsemester ist jedes Semester, in dem die Ausbildung in der gewählten Fachrichtung erfolgt (Lackner in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 48 Rn. 6 m.w.N.). Auslandsstudienzeiten einer nicht berufsqualifizierend abgeschlossenen Auslandsausbildung sind dann als Fachsemester i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG mitzuzählen, wenn sie förderungsrechtlich als Ausbildung zu berücksichtigen sind und die im Ausland betriebene Ausbildung im Inland in derselben Fachrichtung fortgesetzt wird (BVerwG, U.v. 4.12.1997 - 5 C 3/96 - juris Rn. 14).
28
Ausbildungszeiten einer nicht berufsqualifizierend abgeschlossenen Ausbildung sind allerdings nicht pauschal nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG förderungsrechtlich zu berücksichtigen. Denn § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG gilt seinem Wortlaut nach lediglich für eine im Ausland berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung, nicht aber für Ausbildungszeiten, die (noch) nicht zu einem Abschluss geführt haben (BVerwG, U.v. 17.4.1997 - 5 C 15/96 - juris Rn. 11; BVerwG, U.v. 4.12.1997 - 5 C 28/97 - juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sollen im Ausland verbrachte Ausbildungszeiten dann förderungsrechtlich als Ausbildung zu berücksichtigen sein, wenn und soweit der Auszubildende dort eine auf die Qualifikation zu einem Beruf ausgerichtete Ausbildung absolviert hat und die ausländische Ausbildungsstätte den inländischen Ausbildungsstätten nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie dem vermittelten Ausbildungsabschluss vergleichbar ist, was jedenfalls dann der Fall ist, wenn die ausländische Ausbildungsstätte den in § 2 Abs. 1 und 2 BAföG bezeichneten oder nach § 2 Abs. 3 BAföG bestimmten Ausbildungsstätten i.S.v. § 5 Abs. 4 BAföG gleichwertig ist. Diese Beurteilung setzt mithin einen an der Aufzählung der Ausbildungsstätten in § 2 BAföG orientierten, wertenden Vergleich des Ausbildungsgangs und der durch diese vermittelte Berufsqualifikation voraus, wie sie von der ausländischen Ausbildungsstätte einerseits und den unter jene Vorschrift fallenden inländischen Ausbildungsstätten andererseits angeboten und vermittelt werden. Hierbei ist die Anrechenbarkeit von Ausbildungszeiten und Leistungsnachweisen ein gewichtiges Indiz für die Gleichwertigkeit. Von der Prüfung dieser Vergleichbarkeit bzw. Gleichwertigkeit hängt es ab, ob Auslandsausbildungszeiten für die Förderung der vom Auszubildenden angestrebten Inlandsausbildung von Bedeutung sind. Ausbildungszeiten an einer nicht in diesem Sinne gleichwertigen ausländischen Ausbildungsstätte bleiben förderungsrechtlich außer Betracht. Dagegen sind Ausbildungszeiten an einer gleichwertigen ausländischen Ausbildungsstätte grundsätzlich förderungsrechtlich bei einer Ausbildung im Inland zu berücksichtigen. Auf die Frage, in welchem Umfang Auslandsausbildungszeiten auf eine inländische Ausbildung von der Ausbildungsstätte angerechnet werden können, kommt es in diesem rechtlichen Kontext daher nicht unmittelbar an (vgl. hierzu im Ganzen BVerwG, U.v. 4.12.1997 - 5 C 28/97 - juris).
29
Basierend auf dieser Rechtsprechung wird vertreten, dass nicht ausschließlich auf eine institutionelle, sondern auch auf eine inhaltliche Gleichwertigkeit des ausländischen und inländischen Ausbildungsganges abzustellen ist (vgl. etwa VG Hannover, U.v. 25.8.2021 - 3 A 314/19 - juris Rn. 33 ff.; VG Halle, B.v. 22.12.2014 - 6 B 259/14 - juris). Hinsichtlich der Frage der inhaltlichen Vergleichbarkeit wird zudem vertreten, dass der Berücksichtigung ausländischer Ausbildungszeiten nicht der Umstand entgegensteht, dass die Ausbildungen im In- und Ausland gewisse Abweichungen aufweisen. Diese Abweichungen dürften im Hinblick auf die zu fordernde Vergleichbarkeit nicht erheblich sein (vgl. hierzu im Ganzen Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, Stand November 2021, § 48 Rn. 5.3.6).
30
Nach anderer Ansicht kommt es für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildungsstätte bzw. deren Besuch i.S.d. § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG - entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2012 - 5 C 14/11 - juris) - lediglich auf eine institutionelle Gleichwertigkeit der jeweiligen Ausbildungsstätten an (vgl. etwa zu § 7 Abs. 3 BAföG: NdsOVG, B.v. 27.9.2019 - 4 ME 202/19 - juris Rn. 5; VG Potsdam, B.v. 20.2.2020 - 7 L 985/19 - juris Rn. 11 ff.; SächsOVG, U.v. 18.6.2020 - 3 A 227/19 - juris Rn. 20 ff.). Das Indiz der Anrechenbarkeit von Leistungen wird dabei z.T. ausdrücklich abgelehnt (vgl. NdsOVG, B.v. 27.9.2019 - 4 ME 202/19 - juris Rn. 5).
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bb) Ausgehend hiervon ist nach Ansicht des Gerichts die im Irak besuchte ausländische Ausbildungsstätte den inländischen Ausbildungsstätten nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie dem vermittelten Ausbildungsabschluss nicht vergleichbar. Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen trifft in ihrer Datenbank ANABIN entgegen der Ansicht des Beklagten keine positive Feststellung der institutionellen Gleichwertigkeit der Cihan University Erbil (1). Es war hinsichtlich der Frage der institutionellen Gleichwertigkeit der Cihan University auch keine weitere Aufklärung von Amts wegen geboten, da es für die Frage der Berücksichtigung früherer Studienzeiten desselben Studiengangs nach vorzugswürdiger Ansicht auch auf den Gesichtspunkt der materiellen Vergleichbarkeit der Ausbildungen ankommt, an der es vorliegend jedoch fehlt (2).
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(1) Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen trifft in der Datenbank ANABIN keine positive Feststellung der institutionellen Gleichwertigkeit für die Cihan University.
33
Wie aus der Behördenakte hervorgeht, kennt ANABIN die Status „H+“, „H +/-“ und „H-“ und antwortet ANABIN mit der Kategorie „Status“ auf die Frage, ob eine ausländische Bildungseinrichtung als Hochschule anerkannt ist oder nicht, soweit möglich bereits auf Ebene des Institutionstyps (vgl., auch im Folgenden, Bl. 50 der Behördenakte (BA)). Es gehe um die Frage, ob eine ausländische Bildungseinrichtung als Hochschule anerkannt sei oder nicht. Die drei verwendeten Kategorien seien wie folgt definiert: Die Institutionen des Status „H+“ seien im jeweiligen Herkunftsland in maßgeblicher Weise als Hochschulen anerkannt (akkreditiert, attestiert, u.a.) und ausgehend davon in Deutschland als Hochschulen anzusehen. Die Einstufung als „H+“ bedeute lediglich, dass Abschlüsse, die an dieser Einrichtung erreicht worden seien, einer Gleichwertigkeitsuntersuchung im Hochschulbereich unterzogen werden könnten. Eine Vorentscheidung darüber, ob die Abschlüsse dieser Einrichtung deutschen Hochschulabschlüssen gleichgestellt werden könnten, sei damit nicht verbunden. Institutionen mit dem Status „H-“ seien vorläufig oder auf Dauer nicht als Hochschulen anzusehen. Es handele sich nicht um eine homogene Gruppe. Im Wesentlichen seien zwei Fallgruppen unterscheidbar: Die Institutionen der ersten Fallgruppe seien ihrem Anspruch nach Hochschulen, im Herkunftsland (derzeit) aber nicht in maßgeblicher oder nachvollziehbarer Weise als Hochschulen anerkannt (akkreditiert, attestiert u.a.) und ausgehend davon in Deutschland (derzeit) nicht als Hochschulen zu behandeln. Die Institutionen der zweiten Fallgruppe seien dem Anspruch nach und auch entsprechend ihrem rechtlichen Status im Herkunftsland keine Hochschulen, sondern z.B. Fachhochschulen. Für die Institutionen mit dem Status „H+/-“ sei auf der Ebene des Institutionstyps eine einheitliche Statusfestlegung nicht möglich. Auch diese Gruppe sei nicht homogen. Es ließen sich zwei Fallgruppen unterscheiden: Die erste Fallgruppe umfasse sowohl anerkannte als auch nicht anerkannte Institutionen. Bzgl. der zweiten Fallgruppe finde im Hinblick auf die Institutionen eine Statusfestlegung nicht statt. Anerkennung (Akkreditierung, Attestierung u.a.) betreffe im Herkunftsland ausschließlich die Studiengänge bzw. Abschlüsse.
34
Ferner gibt ANABIN an, dass die genannten, dem Status nachgeordneten Fallgruppen der Übersichtlichkeit halber in der Statuskategorisierung nicht aufgegriffen würden. Entsprechende Hinweise ergäben sich oft schon aus der Benennung des Institutionstyps, sie könnten in den „Allgemeinen Informationen“ oder auch bei den einzelnen Institutionen zu finden sein. Es sei zu unterstreichen, dass über die Statusfestlegung eine Äquivalenzfeststellung oder Bewertung von Hochschuleinrichtungen in ANABIN nicht stattfinde. Im Gegensatz zu einer weit verbreiteten Erwartung werde z.B. nicht auf die Frage geantwortet, ob eine ausländische Einrichtung einer deutschen Universität oder einer deutschen Fachhochschule entspreche. Äquivalenzfestlegungen und Bewertungen fänden, was den Hochschulbereich anbelange, ausschließlich bei „Abschlusstypen“ und „Abschlüssen“ statt (vgl. hierzu im Ganzen Bl. 50 d. BA).
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Für die Cihan University Erbil gibt die Datenbank zwar an, dass es sich um eine staatlich anerkannte private Universität handele (Bl. 35 d. BA). Sie weist jedoch nicht etwa den Status „H+“, sondern den Status „H +/-“ aus (vgl. Bl. 51 d. BA). Danach ist auf der Ebene des Institutionstyps eine einheitliche Statusfestlegung gerade nicht möglich. Ferner verweist auch ANABIN explizit darauf, dass die Statusfeststellung keine Aussage darüber treffe, ob die Institution einer deutschen Hochschule entspricht.
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Die Datenbank stellt damit eine institutionelle Gleichwertigkeit entgegen der Ansicht des Beklagten gerade nicht positiv fest. Vielmehr legen die Ausführungen der Datenbank nahe, dass für den Fall der Cihan University Erbil auf Ebene des Institutstyps gerade keine Aussage getroffen werden kann.
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(2) Eine weitere Aufklärung von Amts wegen hinsichtlich der Frage der institutionellen Gleichwertigkeit der Cihan University war nicht geboten. Denn mit der überzeugenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Hannover (vgl. U.v. 25.8.2021 - 3 A 314/19 - juris) ist die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit früherer Ausbildungszeiten nicht allein anhand der institutionellen Gleichwertigkeit der Ausbildungsstätte zu bestimmen, sondern auch die materielle Gleichwertigkeit der Ausbildungen zu berücksichtigen (a). An einer solchen fehlt es vorliegend jedoch (b).
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(a) § 48 BAföG selbst stellt auf die in der gewählten Ausbildung absolvierten Fachsemester ab. Die gewählte Ausbildung ist jedoch geprägt durch inhaltliche Aspekte, sodass es bereits nach dem Wortlaut und Sinn und Zweck des § 48 BAföG naheliegt, für die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit früherer Ausbildungszeiten derselben Ausbildung auch die materielle Gleichwertigkeit des Ausbildungsgangs zu berücksichtigen. Auch das Bundesverwaltungsgericht selbst spricht in seinem Urteil vom 4. Dezember 1997 (5 C 28/97 - juris) materielle Aspekte an, indem es darauf abstellt, dass eine Vergleichbarkeit nach „Art und Inhalt der Ausbildung“ gegeben sein müsse und die Anrechenbarkeit von Ausbildungszeiten und Leistungsnachweisen ein gewichtiges Indiz für die Gleichwertigkeit darstelle (so auch VG Hannover, U.v. 25.8.2021 - 3 A 314/19 - juris Rn. 33 ff.). Mit dem Verweis auf „Art und Inhalt der Ausbildung“ nimmt das Bundesverwaltungsgericht Bezug auf den jeweiligen Ausbildungsgang. Eine Anrechenbarkeit von Leistungsnachweisen und darauf basierend von Ausbildungszeiten wiederum kommt allerdings nur bei materieller Gleichwertigkeit der Ausbildungsgänge in Betracht.
39
Auch die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, dass es auf die Frage, in welchem Umfang die Leistungen angerechnet werden könnten, nicht unmittelbar ankomme, spricht nicht gegen eine Berücksichtigung der materiellen Gleichwertigkeit. Denn diese Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts bezieht sich nicht auf die Abgrenzung zwischen institutioneller und materieller Gleichwertigkeit, sondern vielmehr auf die Abkehr des Gerichts von seiner früheren Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Studienzeiten im Ausland (VG Hannover, U.v. 25.8.2021 - 3 A 314/19 - juris Rn. 41 ff.). Nach dieser sollten bei einer noch nicht abgeschlossenen Ausbildung die im Ausland absolvierten Studienzeiten als bisherige Ausbildung in derselben Fachrichtung i.S.d. § 7 BAföG und damit auch als Fachsemester i.S.d. § 48 Abs. 1 BAföG nur dann zu berücksichtigen sein, wenn der überwiegende Teil, also mehr als die Hälfte der im Ausland verbrachten Studienzeit, auf die deutsche Ausbildung angerechnet werden konnte (vgl. BVerwG, B.v. 2.6.1988 - 5 B 18/88 - juris Rn. 2; BVerwG, U.v. 17.4.1997 - 5 C 15/96 - juris Rn. 10). Mit der Feststellung, dass es auf den „Umfang“ der Anrechnung von Auslandsausbildungszeiten nicht mehr unmittelbar ankomme, wollte das Bundesverwaltungsgericht lediglich deutlich machen, dass es seine bisherige Rechtsprechung mit einer starren 50%-Grenze bezogen auf die Anrechenbarkeit von Ausbildungszeiten zugunsten einer Gesamtbetrachtung aufgibt (VG Hannover, U.v. 25.8.2021 - 3 A 314/19 - juris Rn. 41 ff.).
40
Schließlich lässt sich auch dem Verweis des Bundesverwaltungsgerichts auf § 5 Abs. 4 BAföG nicht entnehmen, dass es nur auf eine institutionelle Gleichwertigkeit ankäme. Im Rahmen von § 5 Abs. 4 BAföG vertritt das Bundesverwaltungsgericht für die Frage der Förderfähigkeit eines Auslandsstudiums eine institutionelle Betrachtungsweise (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2012 - 5 C 14/11 - juris). § 5 Abs. 4 BAföG setzt seinem Wortlaut nach jedoch die vorherige Prüfung des § 5 Abs. 2 BAföG voraus, welcher wiederum die konkret-individuelle Förderfähigkeit der Auslandsausbildung und damit die materielle Gleichwertigkeit betrifft. Nach der Systematik des § 5 BAföG kann das in § 5 Abs. 4 BAföG zum Ausdruck kommende Erfordernis der institutionellen Gleichwertigkeit nicht isoliert ohne das Vorliegen der in § 5 Abs. 2 BAföG geregelten materiellen Gleichwertigkeit herangezogen werden. Verweist demnach das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 4. Dezember 1997 (5 C 28/97 - juris) auf eine Gleichwertigkeit „im Sinne von § 5 Abs. 4 BAföG“, ist auf Grund der ausdrücklichen Bezugnahme des § 5 Abs. 4 BAföG auf § 5 Abs. 2 BAföG eine Berücksichtigung der materiellen Gleichwertigkeit nicht ausgeschlossen, sondern vielmehr geboten (vgl. hierzu im Ganzen VG Hannover, U.v. 25.8.2021 - 3 A 314/19 - juris Rn. 47 ff.).
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(b) Vorliegend ist keine materielle Gleichwertigkeit der Studiengänge gegeben.
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Zunächst ergibt sich aus der Datenbank ANABIN keine materielle Gleichwertigkeit. Für den Abschluss des „Bachelor/Bakkalaureaus 4“ in der Studienrichtung Computer Science, wie er von der Cihan University angeboten wird, sieht ANABIN (abrufbar unter: https://anabin.kmk.org/no_cache/filter/hochschulabschluesse.html, unter „Suche nach Abschlüssen“, Länderauswahl „Irak“ und dem Abschluss „Bachelor of Science in Computer Science“ mit dem Abschlusstyp „Bachelor/Bakkalaureus 4“, dort unter „Äquivalenzklasse“), wie auch aus der Behördenakte (Bl. 51) hervorgeht, vor, dass der Abschluss dem deutschen „Bakkalaureus/Bachelor 3j“ „entspricht“. Diese Äquivalenzfeststellung erfolgt laut ANABIN durch Zuordnung ausländischer Abschlusstypen und Abschlüsse zu deutschen Abschlusstypen. Dabei würden drei Äquivalenzklassen unterschieden: „bedingt vergleichbar“, „entspricht“ und „gleichwertig“. Die Einstufung als „bedingt vergleichbar“ bedeute, dass der ausländische Abschlusstyp/Abschluss dem deutschen Abschlusstyp formal, aber nicht materiell gleichwertig sei. Die Äquivalenzklasse „entspricht“ bedeute, dass der ausländische Abschlusstyp/Abschluss dem deutschen Abschlusstyp formal gleichwertig sei. Zur materiellen Gleichwertigkeit werde keine Aussage gemacht. Die Äquivalenzklasse „gleichwertig“ bedeute, dass der ausländische Abschlusstyp/Abschluss dem deutschen Abschlusstyp formal und materiell gleichwertig sei. Als Hinweis führt ANABIN noch auf, dass die allgemeine Zuordnung zu Äquivalenzklassen keine Anerkennungsentscheidung darstelle und die konkrete Gleichwertigkeitsfeststellung der zuständigen Anerkennungsbehörde nicht vorwegnehmen könne.
43
Für den Abschluss Bachelor in Computer Science sieht ANABIN gerade den Status „entspricht“ und nicht etwa den Status „gleichwertig“ vor. Eine Aussage über eine etwaige materielle Gleichwertigkeit wurde damit nicht getroffen (vgl. auch VG Gelsenkirchen, U.v. 22.10.2021 - 15 K 4670/20 - juris Rn. 27).
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Vielmehr ist vorliegend durch die - im Übrigen unstreitige - Einschätzung der Universität … belegt, dass es an der materiellen Gleichwertigkeit der hier in Frage stehenden Ausbildungen fehlt. So wurden dem Kläger aus seinem Studium an der Cihan University Erbil keine Ausbildungszeiten auf sein Studium in … angerechnet, obwohl er im Irak mindestens sechs Semester studiert hatte. Auch die Anrechnung erbrachter Leistungen wurde durch die Universität weitestgehend abgelehnt. Die mangelnde Anrechnung von Studienzeiten oder Leistungen beruht ersichtlich auch nicht etwa auf einem mangelnden Studierverhalten des Klägers im Irak. Denn ausweislich der beim Beklagten eingereichten Leistungsübersicht der Cihan University Erbil vom 29. April 2019 hat er in seinem Studium im Irak zahlreiche Leistungen erbracht. In Übereinstimmung hiermit hat auch die Universität … sinngemäß ausgeführt, die ausgebliebene Anerkennung beruhe nicht darauf, dass der Kläger an der Cihan University Leistungen nicht erbracht, nicht gut oder nicht zügig studiert hätte, auch wenn der Studienfortschritt des Klägers an der Cihan University nicht beurteilt werden könne. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zudem vorgetragen, er habe für alle Leistungen eine Anrechnung beantragt. Dennoch hat die Universität … eine Anrechnung der Leistungen, auch nach nochmaliger Prüfung, weitestgehend abgelehnt und dem Kläger nicht einmal ein Semester seines früheren Studiums anerkannt. Darüber hinaus hat die Universität … sinngemäß erklärt, es könnten keine Studienzeiten und über 12 ECTS hinaus keine Studienleistungen anerkannt werden, da wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen mit den zu erreichenden Kompetenzen an der Universität … bestünden. Das Studium an der Cihan University entspreche nach seinem Inhalt und Aufbau nicht dem Bachelorstudiengang Informatik an der Universität … Die Ablehnung der Anrechnungsanträge erfolge nach fachlicher Einschätzung. Nach alledem liegt keine materielle Gleichwertigkeit des Studiums der Informatik an der Cihan University Erbil mit dem Studium der Informatik an der Universität … vor. Schließlich ergibt sich aus dem Umstand, dass die Universität … aus fachlichen Gründen keine Studienzeiten und ganz überwiegend keine Studienleistungen anerkannt hat, auch, dass die Ausbildungen vorliegend in ganz erheblicher Art und Weise voneinander abweichen.
45
(3) Insgesamt ist danach die im Irak besuchte ausländische Ausbildungsstätte den inländischen Ausbildungsstätten nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie dem vermittelten Ausbildungsabschluss nicht vergleichbar.
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3. Der ausgesprochenen Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung von Ausbildungsförderung dem Grunde nach steht auch mit Blick auf das Antragserfordernis nach § 46 BAföG nicht entgegen, dass der Kläger für die Zeit nach dem Bewilligungszeitraum Oktober 2019 bis September 2020 keine neuen Anträge auf Bewilligung von Ausbildungsförderung gestellt hat.
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Denn nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vorabbescheid nach § 50 Abs. 1 Satz 3 BAföG über die Bewilligung von Ausbildungsförderung dem Grunde nach sowohl bei einer positiven als auch bei einer negativen Entscheidung über die Förderfähigkeit der Ausbildung für den gesamten Ausbildungsabschnitt bindend (U.v. 25.11.1997 - 5 C 4/97 - NVwZ 1998, 970). Hat sich demnach die Ablehnung der Förderung dem Grunde nach auf den gesamten Ausbildungsabschnitt bezogen, so hat der Auszubildende keinen Anlass gehabt, nach Ablauf des Semesters einen erneuten Förderungsantrag i.S.d. § 46 Abs. 1 BAföG zu stellen. Ein dem Grunde nach abgelehnter Förderungsantrag bewirkt die grundsätzliche Anhängigkeit des Förderungsanspruchs für den gesamten Ausbildungsabschnitt. Der Auszubildende wahrt deshalb mit einem Leistungsantrag nach § 46 Abs. 1 BAföG, wenn es hierbei zugleich um Förderung dem Grunde nach geht, sein Recht auf Ausbildungsförderung ab Antragsmonat, wenn er nach bestands- oder rechtskräftigem Obsiegen im Grundlagenstreit seinen Antrag auf Ausbildungsförderung für die über den Grundlagenstreit abgelaufenen Ausbildungszeiten durch Nachreichen der konkreten Bewilligungsunterlagen der Höhe nach komplettiert (so im Ganzen BVerwG a.a.O.).
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Im vorliegenden Fall ist zwar keine Fallgruppe des § 50 Abs. 1 Satz 3 BAföG gegeben. Dennoch hat der Beklagte in seinem Bescheid vom 4. Februar 2020 den Antrag auf Ausbildungsförderung im Fach Informatik (Bachelor) an der Universität … „ab Oktober 2019“, mithin ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt. Entsprechend gab die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2022 an, es handele sich um einen ablehnenden Bescheid dem Grunde nach. Die vorliegende Konstellation ist darüber hinaus mit den Fallgestaltungen nach § 50 Abs. 1 Satz 3 BAföG vergleichbar, insbesondere deshalb, weil der Kläger beim Beklagten bereits alle Unterlagen vorgelegt hat, die ihm vorzulegen möglich waren. Da der Kläger an der Universität … sein Studium im 1. Fachsemester begonnen hat, war es ihm zumindest faktisch unmöglich, eine Bescheinigung (der Universität …*) nach § 48 BAföG einzureichen. Bereits zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses war ersichtlich, dass der Kläger seinen Studienrückstand von fünf Semestern auch in den künftigen Semestern nicht würde aufholen können, sondern die Forderung nach einer Bescheinigung i.S.v. § 48 BAföG ihn vielmehr für sein gesamtes Bachelorstudium von der Gewährung von Ausbildungsförderung dem Grunde nach ausschließt. Die Entscheidung des Beklagten mit Bescheid vom 4. Februar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2020 stellt sich damit in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Beklagten als Entscheidung dem Grunde nach dar, die sich auf den gesamten Ausbildungsabschnitt bezieht. Folglich hat der Kläger keinen Anlass gehabt, bereits nach Ablauf des ersten Bewilligungszeitraums weitere Förderungsanträge zu stellen.
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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfrei. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, §§ 711, 713 ZPO.
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III. Die Berufung war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Soweit ersichtlich ist die hier entscheidungserhebliche und verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage, ob und ggf. inwieweit es für die Bewertung von Auslandssemestern auf die Frage der materiellen Gleichwertigkeit der Ausbildungen im In- und Ausland ankommt, aktuell in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht abschließend geklärt (vgl. Roth in Beckscher Online-Kommentar VwGO, 63. Edition Stand 1.7.2022, § 124 Rn. 53).