Inhalt

AG Augsburg, Beschluss v. 27.05.2022 – 01 M 6340/21
Titel:

Erinnerung, Anspruch, Form, Gegenstandswertfestsetzung, Akte, Vortrag, Formvorschriften, Farbe, Ablichtungen, Hinweise, Schuldners

Schlagworte:
Erinnerung, Anspruch, Form, Gegenstandswertfestsetzung, Akte, Vortrag, Formvorschriften, Farbe, Ablichtungen, Hinweise, Schuldners
Vorinstanzen:
AG Augsburg, Beschluss vom 23.12.2021 – 01 M 6340/21
AG Augsburg, Beschluss vom 23.12.2021 – 1 M 6340/21
AG Augsburg, Beschluss vom 24.11.2021 – 1 M 6340/21
AG Augsburg, Beschluss vom 03.09.2021 – 1 M 6340/21
AG Augsburg, Beschluss vom 15.07.2021 – 1 M 6340/21
Rechtsmittelinstanzen:
LG Augsburg, Beschluss vom 08.07.2022 – 41 T 1058/22
LG Augsburg, Beschluss vom 01.08.2022 – 044 T 2066/22
BGH, Beschluss vom 04.01.2023 – I ZB 100/22
BGH, Beschluss vom 09.03.2023 – I ZB 91/22

Tenor

1. Die Erinnerung des Schuldners … vom 08.05.2022 (Bl. 186) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Schuldner zu tragen.

Gründe

1
Die Erinnerung ist unbegründet.
2
Die stereotyp formulierte Erinnerung ist missbräuchlich.
3
Es besteht weder ein Anspruch auf Übermittlung der Akte in elektronischer Form, noch auf Übermittlung beglaubigter Ablichtungen in Farbe.
4
Dem Schuldner können nach jeweiliger Einzahlung eines Vorschusses in Höhe von 0,50 € je Kopie zuzüglich Porto einfache Kopien der Akte übersandt werden. Soweit dies gewünscht wird, möge der Schuldner einen entsprechenden Antrag stellen, dass ein entsprechender Vorschuss angefordert werden kann.
5
Hinweise auf sonstige Verstöße gegen Formvorschriften oder das Vorliegen von Vollstreckungshindernissen ergeben sich im übrigen aus dem Vortrag des Schuldners nicht.
6
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
7
Eine Gegenstandswertfestsetzung erfolgt nicht, weil keine Gerichtsgebühren anfallen.