Inhalt

AG Augsburg, Beschluss v. 27.05.2022 – 01 M 6340/21
Titel:

Erinnerung, Anspruch, Form, Gegenstandswertfestsetzung, Akte, Vortrag, Formvorschriften, Farbe, Ablichtungen, Hinweise, Schuldners

Schlagworte:
Erinnerung, Anspruch, Form, Gegenstandswertfestsetzung, Akte, Vortrag, Formvorschriften, Farbe, Ablichtungen, Hinweise, Schuldners
Rechtsmittelinstanzen:
LG Augsburg, Beschluss vom 08.07.2022 – 041 T 1058/22
LG Augsburg, Beschluss vom 01.08.2022 – 44 T 2066/22
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 04.01.2023 – I ZB 100/22
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 09.03.2023 – I ZB 88/22, I ZB 89/22, I ZB 90/22, I ZB 91/22, I ZB 92/22, I ZB 93/22, I ZB 94/22, I ZB 95/22, I ZB 96/22, I ZB 97/22, I ZB 98/22, I ZB 99/22, I ZB 100/22, I ZB 101/22
Fundstelle:
BeckRS 2022, 42239

Tenor

1. Die Erinnerung des Schuldners … vom 08.05.2022 (Bl. 186) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Schuldner zu tragen.

Gründe

1
Die Erinnerung ist unbegründet.
2
Die stereotyp formulierte Erinnerung ist missbräuchlich.
3
Es besteht weder ein Anspruch auf Übermittlung der Akte in elektronischer Form, noch auf Übermittlung beglaubigter Ablichtungen in Farbe.
4
Dem Schuldner können nach jeweiliger Einzahlung eines Vorschusses in Höhe von 0,50 € je Kopie zuzüglich Porto einfache Kopien der Akte übersandt werden. Soweit dies gewünscht wird, möge der Schuldner einen entsprechenden Antrag stellen, dass ein entsprechender Vorschuss angefordert werden kann.
5
Hinweise auf sonstige Verstöße gegen Formvorschriften oder das Vorliegen von Vollstreckungshindernissen ergeben sich im übrigen aus dem Vortrag des Schuldners nicht.
6
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
7
Eine Gegenstandswertfestsetzung erfolgt nicht, weil keine Gerichtsgebühren anfallen.