Inhalt

VG Augsburg, Beschluss v. 30.11.2022 – Au 8 M 22.1346
Titel:

Erinnerung gegen Vergütungsfestsetzungsbeschluss, Vergütungsanspruch eines Prozessbevollmächtigten gegen seinen Mandanten, Substantiierungserfordernis bei behaupteten Forderungen des Antragstellers gegen seinen Prozessbevollmächtigten

Normenketten:
RVG § 11
VwGO § 165
VwGO § 151
Schlagworte:
Erinnerung gegen Vergütungsfestsetzungsbeschluss, Vergütungsanspruch eines Prozessbevollmächtigten gegen seinen Mandanten, Substantiierungserfordernis bei behaupteten Forderungen des Antragstellers gegen seinen Prozessbevollmächtigten
Fundstelle:
BeckRS 2022, 42127

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller wendet sich gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 25. Mai 2022, in dem die dem Bevollmächtigten des Antragstellers zu erstattenden Aufwendungen auf 162,00 € festgesetzt wurden.
2
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 31. Juli 2020 (Au 8 S 20.283) hat das Gericht dem Antragsteller die Kosten auferlegt und den Streitwert auf 2.500 € festgesetzt.
3
Die Bevollmächtigte des Antragstellers stellte mit Schreiben vom 22. März 2022 einen Vergütungsfestsetzungsantrag nach § 11 RVG und führte zur Begründung aus, dass der Antragsteller trotz mehrfacher Aufforderung die verauslagten Gerichtskosten nicht bezahlt habe.
4
Der Antragsteller nahm mit Schreiben vom 8. Mai 2022 dahingehend Stellung, dass seinerseits Einwendungen geltend gemacht würden, welche nichts mit der Gebührenordnung zu tun hätten. Es bestünden Schadensersatzansprüche, welche die Forderung übersteigen würden.
5
Mit Schreiben vom 11. Mai 2022 teilte die Bevollmächtigte des Antragstellers mit, dass der Antragsteller die Kosten nicht beglichen habe.
6
Mit streitgegenständlichem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. Mai 2022, dem Antragsteller zugestellt am 1. Juni 2022, setzte die Urkundsbeamtin die zu erstattenden Aufwendungen auf 162,00 € fest (Ziffer 1) und stellte fest, dass der festgesetzte Betrag ab dem 22. März 2022 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist (Ziffer 2).
7
Zur Begründung ist ausgeführt, der Antragsteller habe keine Einwendungen inhaltlicher Art vorbringen können.
8
Der Antragsteller legte am 7. Juni 2022 hiergegen Erinnerung ein und beantragt,
9
den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. Mai 2022 aufzuheben.
10
Der Antragsteller habe seine Einwendung begründet. Er habe Forderungen gegen die Prozessbevollmächtigte, welche die Forderung von 162,00 € übersteigen würden und mit der Gebührenordnung nichts zu tun hätten.
11
Die Urkundsbeamtin half dem Antrag auf Entscheidung des Gerichts jedoch nicht ab. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu. Der Antragsteller wies in diesem Zusammenhang auf § 11 Abs. 5 RVG hin. Der Kostenfestsetzungsbeschluss entspreche nicht geltendem Recht und sei aufzuheben.
12
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Kostenakten Bezug genommen.
II.
13
Die nach § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG i.V.m. § 165 und § 151 VwGO zulässige Erinnerung ist unbegründet. Zu Recht wurden im angefochtenen Vergütungsfestsetzungsbeschluss die zu erstattenden Aufwendungen in Höhe der beantragten Verfahrensgebühr mit Nebenkosten nach § 11 Abs. 1 RVG festgesetzt.
14
1. Über die Erinnerung entscheidet nach § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG i.V.m. § 165 und § 151 sowie § 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO im vorliegenden Fall die Kammer ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter.
15
2. Die mit der Erinnerung angefochtene Entscheidung der Urkundsbeamtin ist rechtmäßig.
16
Nach § 11 Abs. 5 RVG ist die Festsetzung zwar abzulehnen, soweit der Antragsteller Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Diese Regelung verfolgt den Zweck, das Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht mit der Prüfung schwieriger vertragsrechtlicher oder haftungsrechtlicher Einwendungen aus dem anwaltlichen Mandatsverhältnis zu belasten. Stellen sich bei der Prüfung des Vergütungsanspruchs solche zivilrechtlichen Fragen, ist der Anwalt darauf zu verweisen, seinen Anspruch vor den ordentlichen Gerichten einzuklagen (BayVGH, B.v. 30.1.2008 - 10 C 07.2676 - juris Rn. 7 m.w.N). Für die Rechtsfolge des § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG ist dabei nicht erforderlich, dass die Einwendung oder Einrede näher substantiiert oder gar schlüssig dargelegt wird. Etwas Anderes kann nur gelten, wenn die nicht gebührenrechtliche Einwendung offensichtlich haltlos ist (BayVGH, B.v. 30.1.2008 - 10 C 07.2693 - juris Rn. 4 m.w.N.).
17
So liegt der Fall auch hier, weil der Antragsteller den Gesetzeswortlaut lediglich zitierend eine solche Einrede in Form einer Schadensersatzforderung behauptet hat. Zwar ist der Antragsteller nicht gehalten, seinen behaupteten Schadensersatzanspruch zu substantiieren. Er muss seine Einrede jedenfalls aber über die Wiedergabe des Gesetzeswortlautes hinaus soweit konkretisieren, dass es dem Gericht möglich ist, das etwaige Bestehen einer konkreten, außergebührenrechtlichen Einrede bzw. Einwendung festzustellen. Dazu sind Angaben zur konkreten Grundlage des vorliegend behaupteten Schadensersatzanspruchs nötig, ohne dass dieser selbst freilich substantiiert werden müsste. Daran fehlt es hier. Dem Gericht ist es anhand der Angaben des Antragstellers schon nicht möglich, die Einschätzung des Antragstellers, es handele sich nicht um eine gebührenrechtliche Einwendung bzw. Einrede, eigenständig zu überprüfen.
18
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 11 Abs. 2 Sätze 4 und 6 RVG.
19
4. Die Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ist entbehrlich, weil eine Kostenerstattung ausgeschlossen ist (§ 11 Abs. 2 Satz 6 RVG) und eine streitwertunabhängige Gebühr nach § 3 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 5502 KV anfällt.