Titel:
Unzulässiger Asylfolgeantrag eines türkischen Kurden
Normenketten:
AsylG § 29, § 71
VwVfG § 51
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
Leitsätze:
1. Bei der Geltendmachung einer Änderung der das persönliche Schicksal des Asylantragstellers bestimmenden Umstände im Asylfolgeverfahren genügt schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufgreifensgründe. Allerdings muss das entsprechende Vorbringen glaubhaft und substantiiert sein (BVerfG BeckRS 2019, 32778). (Rn. 27) (red. LS Clemens Kurzidem)
2. In der Türkei besteht gegenwärtig ein boomender Handel mit gefälschten Dokumenten. Sowohl beim Bundesamt wie auch bei den Verwaltungsgerichten haben daher türkische Antragsteller zuletzt vermehrt gefälschte Dokumente vorgelegt. (Rn. 28) (red. LS Clemens Kurzidem)
3. Die Voraussetzungen für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG liegen gegenwärtig hinsichtlich der Türkei nicht vor. Die Grundversorgung und die medizinische Versorgung sind für Rückkehrer in die Türkei jedenfalls im Umfang des absoluten Existenzminimums gesichert (VG Augsburg BeckRS 2020, 4639). (Rn. 32 – 33) (red. LS Clemens Kurzidem)
Schlagworte:
Asylrecht Türkei, Folgeantrag, Keine Änderung der Sachlage, Gefälschte Unterlagen, Kein neues Beweismittel, türkischer Asylbewerber, Kurde, Asylfolgeantrag, Sachlageänderung, neue Beweismittel, gefälschte Dokumente
Fundstelle:
BeckRS 2022, 42125
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylfolgeantrags.
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1. Der Kläger ist nach eigenen Angaben türkischer Staatsangehöriger, kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Er reiste am 16. April 2018 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 15. Mai 2018 gab der Kläger zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen Folgendes an: Die Familie des Klägers sei ständig unter Druck gesetzt worden. Der Kläger sei öfters morgens mitgenommen und erst abends wieder freigelassen worden. Wenn er gefragt habe, weshalb er mitgenommen worden sei, habe man ihm gesagt, es sei ein Missverständnis gewesen. Am 7. Januar 2018 sei das Haus der Familie des Klägers gestürmt und dem Kläger die Nase gebrochen worden. Der Kläger sei zusammen mit anderen von der PKK gezwungen worden, bei der Errichtung der Barrikaden zu helfen. Die Polizei habe eine Anzeige gehabt und gewusst, dass die PKK den Kläger gezwungen habe, beim Bau der Barrikaden zu helfen. Er sei insgesamt zweimal von der Polizei festgenommen worden. Er wisse nicht, ob in der Türkei etwas gegen ihn vorliege.
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Sein erster Asylantrag wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom 18. Juni 2018 und anschließend durch Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. August 2020 im Verfahren Au 6 K 18.31145 abgelehnt. Die Ablehnung wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Oktober 2020 im Verfahren 24 ZB 20.31846 unanfechtbar. Dem Kläger wurde die Abschiebung in die Türkei angedroht.
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2. Am 14. Dezember 2021 stellte der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag) und damit verbunden auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Feststellung von Abschiebungsverboten.
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Zur Begründung trug die Prozessbevollmächtigte im Wesentlichen vor: Nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens habe der Kläger Kontakt zu seinem Rechtsanwalt in der Türkei aufgenommen habe und diesen gebeten, zu recherchieren, ob gegen ihn in der Türkei ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. Der türkische Anwalt habe dem Kläger daraufhin mitgeteilt, dass gegen ihn in der Türkei ein Strafverfahren wegen Terrorpropaganda wegen auf der Plattform Facebook getätigter Äußerungen des Klägers anhängig sei. Es sei auch ein Festnahmebefehl gegen ihn erlassen worden. Der Anwalt in der Türkei habe dem Kläger mehrere diverse Justizdokumente zukommen lassen, die dem Folgeantrag als Anlage beigefügt würden, im Einzelnen folgende Dokumente:
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- Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Istanbul vom 28. Januar 2018
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- Eröffnungsbeschluss des 27. Schwurgerichts Istanbul zur Verhandlung vom 02. Februar 2018
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- Festnahmebefehl (...) vom 19. Juni 2018
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- 8 Gerichtsverhandlungsprotokolle (letztes vom 15. September 2020)
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Der Kläger habe die Dokumente nicht vorher vorlegen können, weil er keine Kenntnis davon gehabt habe.
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3. Mit Bescheid vom 28. April 2021, lehnte das Bundesamt den Folgeantrag als unzulässig ab (Nr. 1). Der Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 18. Juni 2018 hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten wurde abgelehnt (Nr. 2). Es lägen keine Gründe für ein Wiederaufgreifen vor. Auf eine Änderung der Sachlage habe sich der Kläger nicht berufen. Der Folgeantrag stütze sich allein auf die Vorlage neuer Beweismittels in Form der vorgelegten Dokumente der türkischen Justiz. Der Wiederaufgreifensgrund des neuen Beweismittels sei indes auch nicht gegeben, denn der Kläger sei im Hinblick auf die vorgelegten Unterlagen präkludiert. Er habe grob fahrlässig gehandelt, weil er die vorgelegten Dokumente der türkischen Justiz, insbesondere die Anklageschrift, zum Gegenstand des Erstverfahrens hätte machen können und müssen. Denn der Kläger habe die Türkei nach Zustellung der Anklageschrift und Eröffnung des Hauptverfahrens verlassen. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, von der Anklageschrift keine Kenntnis gehabt zu haben. Der Kläger habe zu seinem Aufenthalt in der Türkei widersprüchliche Angaben gemacht. Er habe im Erstverfahren auch nicht angegeben, wegen Beiträgen in sozialen Medien polizeilich vernommen worden zu sein. Es sei auch nicht nachvollziehbar weshalb der Kläger sich erst nach Abschluss des ersten Asylverfahrens um Unterlagen aus der Türkei bemüht habe. Im Übrigen bestünden u.a. wegen des unstimmigen Sachvortrags im Erstverfahren, abweichenden T.C. Kimlik-Nummern und fehlender Zustellungsnachweise berechtigte Zweifel an der Authentizität der vorgelegten Unterlagen, zumal der vorgelegten Anklageschrift. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG seien im vorliegenden Fall ebenfalls nicht gegeben.
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4. Hiergegen erhob der Kläger am 20. Mai 2021 Klage und ließ (sinngemäß) beantragen,
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Die Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid des Bundesamtes vom 28. April 2021, zugegangen am 7. Mai 2021, aufzuheben und ein neues Asylverfahren durchzuführen.
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Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens wegen Vorlage eines neuen Beweismittels lägen vor. Der Kläger habe nicht grob fahrlässig gehandelt. Es sei ihm nicht möglich gewesen die nun vorgelegten Dokumente der türkischen Justiz im Erstverfahren vorzulegen. Er habe hiervon erst nach Abschluss des Erstverfahrens Kenntnis erlangt. Er habe keinen Zugang zu UYAP oder e-Devlet, so dass er nicht habe wissen können, dass gegen ihn in der Türkei ermittelt werde. Der Kläger habe umgehend nach Kenntniserlangung vom türkischen Strafverfahren seinen Asylfolgeantrag gestellt.
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Ein zugleich gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde mit Beschluss vom 28. Juni 2022 im Verfahren Au 3 S 21.30529 abgelehnt.
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5. Das Bundesamt hat die elektronische Verfahrensakte vorgelegt und beantragt,
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6. Mit Beschluss vom 18. Oktober 2022 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren Au 6 K 18.31145 sowie die beigezogenen Behördenakten. Weiter wird Bezug genommen auf die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisgrundlagen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unbegründet.
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1. Das Bundesamt hat den Folgeantrag des Klägers zu Recht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abgelehnt. Da die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG beim Kläger nicht vorliegen, ist ein weiteres Asylverfahren bei ihm nicht durchzuführen (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG).
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a) Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist im Fall der Stellung eines erneuten Asylantrags nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags (Folgeantrag) ein weiteres Asylverfahren nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Diese Vorschrift verlangt, dass sich die der Erstentscheidung zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Asylbewerbers geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Der Asylfolgeantrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG).
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b) Vorliegend liegt weder eine Änderung der Sach- oder Rechtslage vor, die geeignet wäre, eine für den Kläger günstigere Entscheidung herbeizuführen, noch liegen neue Beweismittel vor, die eine ihm günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwVfG).
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aa) Der Annahme einer derartigen Änderung der Sach- und Rechtslage steht zunächst schon entgegen, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich angegeben hat, dass im Vergleich zum ersten Asylverfahren keine Änderung eingetreten sei und es um das Gleiche wie schon in der Verhandlung im ersten Asylverfahren gehe. Im weiteren Gang der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auch nicht etwa auf den Vorwurf der Terrorpropaganda Bezug genommen, der Gegenstand der von seiner Prozessbevollmächtigten vorgelegten Dokumente der türkischen Justizbehörden ist, sondern erneut seinen Vortrag aus dem Asylerstverfahren wiederholt, er sei ins Visier der Behörden geraten, weil die PKK ihn zum Bau von Barrikaden gezwungen habe. Dieser Sachverhalt war jedoch bereits Gegenstand der Würdigung im ersten Asylverfahren und im ersten gerichtlichen Verfahren (Au 6 K 18.31145).
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bb) Ungeachtet dessen ergibt sich aus den im Asylfolgeverfahren vorgelegten Dokumente auch keine Änderung der Sach- oder Rechtslage, die geeignet wäre, eine für den Kläger günstigere Entscheidung herbeizuführen.
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Zwar genügt bei Geltendmachung einer Änderung der das persönliche Schicksal des Asylantragstellers bestimmenden Umstände schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufgreifensgründe. Allerdings muss das entsprechende Vorbringen glaubhaft und substantiiert sein (vgl. BVerfG, B.v. 4.12.2019 - 2 BvR 1600/19 - juris Rn. 19 f.; B.v. 24.6.1993 - 2 BvR 541/93 - juris Rn. 14). Hieran fehlt es vorliegend jedoch zur Überzeugung des Gerichts. Denn es ist davon auszugehen, dass es sich bei den vorgelegten Unterlagen, die den Vortrag des Antragstellers belegen sollen, um Fälschungen handelt. Aus diesem Grund stellen die vorgelegten Dokumente auch keine tauglichen Beweismittel dar, die eine dem Kläger günstigere herbeigeführt haben würden.
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(1) In diesem Zusammenhang ist zunächst auf den in der Türkei den boomenden Handel mit gefälschten Dokumenten zu verweisen. Wie in einem Reuters-Bericht vom 16. September 2015 geschildert wird, existiert in der Türkei ein großer Markt für gefälschte standesamtliche Dokumente. Es besteht demnach die Möglichkeit, neben Reisepässen eine ganze Reihe weiterer gefälschter Dokumente wie beispielsweise Geburtsurkunden, Hochschuldiplome, Familienbücher oder Arbeitsnachweise käuflich zu erwerben. Damit übereinstimmend berichtete der indische Fernsehsender NDTV am 30. September 2015, dass in der Türkei der Handel mit gefälschten Dokumenten floriere. Beschrieben wurde ein «reibungslos funktionierendes ‚multinationales‘ kriminelles Netzwerk» («welloiled ‚multinational‘ criminal network»), das Interessierte gegen Bezahlung innerhalb kürzester Zeit mit falschen Reisepässen verschiedenster Nationalitäten ausstatten könne (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, 19.11.2015). Hinzukommend ist seitens des Bundesamts wie des erkennenden Gerichts in den letzten Jahren vermehrt festgestellt worden, dass türkische Antragsteller immer häufiger verfälschte bzw. gefälschte Unterlagen vorlegten. Dies ist vor allem durch die fortschreitende Digitalisierung der Verwaltungsverfahren in der Türkei möglich, die die Veränderung mittels Konverter- und Bildbearbeitungsprogrammen erlaube. So sind dem Bundesamt verfälschte bzw. gefälschte Bilddateien, Kontoauszüge, Sozialversicherungsverläufe inkl. Anhang zum Sozialversicherungsverlauf oder türkischer Rechtsanwälte, vorgelegt worden. Daneben sind Fälschungen bzw. Verfälschungen gerichtlicher Unterlagen bzw. amtlicher Dokumente aus der Türkei, genauso wie gefälschte türkische Pässe zur Vorlage gekommen. Auch dem erkennenden Gericht wurden in der Vergangenheit bereits wiederholt Fälschungen gerichtlicher Unterlagen und amtlicher Dokumente vorgelegt (zum Ganzen VG Augsburg, B.v. 21.4.2022 - Au 3 E 22.30250 - juris Rn. 32).
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(2) Im Hinblick auf die vom Antragsteller vorgelegten Dokumente liegen verschiedene konkrete Umstände und Anhaltspunkte vor, die dazu führen, dass sie als Fälschungen anzusehen sind. Zu nennen sind hier zunächst Divergenzen bei den Kimlik-Nummern. Die auf der vorgelegten Zulassung der Anklage aufgeführte Kimlik-Nummer stimmt zwar mit derjenigen auf dem Ersuchen des Schwurgerichts Istanbul an das Amtsgericht Idil vom 19. Juni 2018 überein. Dabei handelt es sich aber nicht um die Kimlik-Nummer des Klägers, wie sie sich aus seiner beim Bundesamt vorgelegten Kimlik Karti ergibt. Weiter geben die vorgelegten Dokumente verschiedene Meldeadressen des Klägers in Istanbul und Idil an, die nicht mit der vom Kläger angegeben Meldeadresse in Cizre übereinstimmen. Hierfür konnte der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung keine plausible Erklärung geben. Dagegen, dass es sich um echte Dokumente aus einem zusammenhängenden Verfahren handelt, spricht auch, dass die 27. Kammer des Schwurgerichts Istanbul danach jeweils am 19. Juni 2018 die Staatsanwaltschaft beauftragt hätte, die Adresse des Klägers zu ermitteln, weil Zustellungen ihn nicht erreicht hätten, gleichzeitig aber das Amtsgericht in Idil - unter Angabe eines Wohnsitzes des Klägers in Idil - mit der Zuführung des Klägers zu einer Verhandlung per Videoschaltung beauftragt und zudem einen Festnahmebefehl mit der Angabe des Wohnsitzes des Klägers in Istanbul erlassen hätte. Damit wäre die gleiche Kammer an einem Tag von drei verschiedenen Sachverhalten zum Wohnsitz des Klägers ausgegangen, was schlicht lebensfremd und widersinnig ist. Für eine Fälschung spricht schließlich auch die formale Erscheinung des Ersuchens an das Amtsgericht in Idil. Dort befindet sich nämlich oben in einem Kästchen das Wort „A*“, der Vorname des Klägers. Ein entsprechendes Kästchen stimmt mit dem bekannten formalen Aufbau der Urteile und Beschlüsse türkischer Gerichte nicht überein. Vielmehr scheint es sich um eine mit einem Bildbearbeitungsprogramm eingefügte Anmerkung des Fälschers zu handeln, die zu löschen dann vergessen wurde.
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(cc) Schließlich stünde der Zulässigkeit des Folgeantrags selbst bei unterstellter Echtheit der Dokumente § 51 Abs. 2 VwVfG entgegen, worauf das Bundesamt zu Recht hingewiesen hat. Die diesbezüglichen Ausführungen macht sich das erkennende Gericht insofern zu eigen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
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c) Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf eine Abänderung der bestandskräftigen Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Insoweit wird auf die Begründung des angefochtenen Bescheids Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
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Der Kläger würde im Fall seiner Abschiebung in die Türkei keiner besonderen Ausnahmesituation ausgesetzt sein, die mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen würde, dass seine elementaren Bedürfnisse im Sinne eines Existenzminimums nicht gesichert wären.
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Die Grundversorgung und die medizinische Versorgung sind nach Überzeugung des Gerichts für Rückkehrer in der Türkei jedenfalls im Umfang des absoluten Existenzminimums gesichert (vgl. VG Augsburg, U.v. 28.1.2020 - Au 6 K 17.35104 - juris Rn. 62 f. m.w.N.).
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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).