Inhalt

VG München, Urteil v. 13.12.2022 – M 1 K 17.3999
Titel:

Baugenehmigung zur Errichtung einer Fress- und Liegehalle für Milchkühe und Jungvieh

Normenketten:
BImSchG § 22 Abs. 1
BayVwVfG Art. 37 Abs. 1
Leitsatz:
Die Erhöhung um 2% Geruchsstundenhäufigkeit ist nach der GIRL für den Nachbarn nicht spürbar, weil sie unter das sog. Irrelevanzkriterium fällt. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Geruchsimmissionen, Geruchsimmissionsrichtlinie, Gebot der Rücksichtnahme, Nachbarklage, Baugnehmigung, Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL), Zumutbarkeit, Stall, Bestimmtheit
Fundstelle:
BeckRS 2022, 42111

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen. 
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Fress- und Liegehalle.
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Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 648 Gem. … (Vorhabensgrundstück), auf dem er Landwirtschaft betreibt. Der Kläger ist Eigentümer des unmittelbar südöstlich gelegenen Grundstücks FlNr. 650 Gem. …, einem ehemaligen landwirtschaftlichen Anwesen mit Betriebsleiterwohnhaus und einem westlich anschließenden, ehemals landwirtschaftlich genutzten Gebäude. Das Betriebsleiterwohnhaus auf dem Grundstück des Klägers liegt ca. 20 m südlich vom Wohnhaus des Beigeladenen. An das Wohnhaus des Beigeladenen schließen sich westlich landwirtschaftlich genutzte Gebäude an, u.a. ein Rinderstall, der vom Wohnhaus des Klägers ca. 15 m entfernt ist.
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Mit Bescheid vom 2. Dezember 2015 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen erstmals eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Fress- und Liegehalle für Milchkühe und Jungvieh mit angebautem Gebäude für Melktechnik/GMS sowie einen Verbindungsgang zwischen Alt- und Neubau. Dagegen erhob der Kläger Klage und stellte einen Eilantrag (Az. M 1 K 16.30, M 1 SN 16.2195). Den Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 20. Juni 2016 ab. Auf Beschwerde des Klägers hin hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Az. 1 CS 16.1367) den Beschluss in den Nummern I und II auf und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage an, weil die Baugenehmigung im Hinblick auf die Ostseite des Stallgebäudes widersprüchliche Aussagen enthalten habe. Daraufhin nahm der Beklagte die Baugenehmigung vom 2. Dezember 2015 mit Bescheid vom 6. Februar 2017 zurück.
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Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 20. Juli 2017, dem Kläger zugestellt am 26. Juli 2017, erteilte der Beklagte dem Beigeladenen erneut eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Fress- und Liegehalle für Milchkühe und Jungvieh mit angebautem Gebäude für Melktechnik/GMS sowie einen Verbindungsgang zwischen Alt- und Neubau. Darin ist u.a. beauflagt, dass der Tierbestand insgesamt 223 Großvieheinheiten (GV) nicht überschreiten darf.
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Mit am 23. August 2017 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seines Bevollmächtigten beantragt der Kläger,
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den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamtes …, Aktenzeichen: … / …, vom 20.07.2017 aufzuheben
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und stellte einen Eilantrag (M 1 SN 17.4002). Zur Begründung seiner Klage führt er aus, dass die vorherrschende Windlage Westwinde seien, wodurch der Kläger bei einer Bebauung mit unzumutbaren Immissionen belastet würde. Durch den Gebäudebestand würde sich aufgrund des geplanten Stalls ein „Tunneleffekt“ ergeben, wodurch die Immissionen noch verstärkt würden. Unmittelbar an den beiden Außenwänden der Bebauung des Klägers und des Beigeladenen würden die Immissionen gefangen. Zu berücksichtigen sei ferner, dass der Kläger einen Vorbescheid zur Nutzungsänderung seines bisherigen landwirtschaftlichen Gebäudes zu Wohneinheiten beantragt habe. Das Wohnhaus des Klägers sei bei einem Baubestand einschließlich des geplanten Stalls mit nicht hinnehmbaren, schädlichen Immissionen belastet. Dies ergebe auch ein vom Kläger in Auftrag gegebenes Gutachten der h… f… Ingenieure vom 1. Juni 2016. Das Gutachten habe lediglich 142,8 GV anstatt 223 GV zugrunde gelegt. Ferner sei die Ostwand des Stalls nunmehr offen und ein Verbindungsgang geplant, sodass das Gutachten umso mehr gelte. Es liege ein Ermessensausfall des Beklagten vor, weil es keine eigene Bewertung eines im März 2017 vorgelegten Privatgutachtens der Fa. i… … vorgenommen habe. Zudem sei in einer Stellungnahme des Fachbereichs Immissionsschutz des Beklagten der Hinweis ergangen, dass die Ostseite des Neubaus in geschlossener Bauweise ausgeführt werden solle. Diese sei nunmehr jedoch in offener Bauweise geplant. Darüber hinaus bestünden Bedenken gegen das Privatgutachten der Fa. i…
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Mit Bescheid vom 19. Dezember 2017 erteilte der Beklagte dem Kläger einen Vorbescheid für den Einbau von drei Wohneinheiten in das ehemals landwirtschaftlich genutzte Gebäude (Stall, Heulager) und stellte die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens fest. Dabei ist u.a. beauflagt, dass die Wohnungen so zu orientieren sind, dass an der Nord- und an der Westfassade keine schutzwürdigen Räume errichtet werden. Ferner sind die geplanten Wohnungen mit Zentrallüftungsanlagen auszustatten, die an Stellen geringer Geruchsbelastung (an der Süd- und Ostfassade, insbesondere im abgeschirmten Innenhof) die Zuluft ansaugen. Dies ist Gegenstand des Verfahrens M 1 K 18.357, mit dem der Beigeladene die Aufhebung des an den Kläger erteilten Vorbescheids begehrt. Mit Urteil vom 13. Dezember 2022 ist die Klage abgewiesen worden.
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Am 28. November 2018 wurde erstmals mündlich verhandelt. Dabei wurde das Eilverfahren M 1 SN 17.4002 nach Erledigterklärung durch den Kläger eingestellt, weil der Beigeladene den Stall mittlerweile errichtet hatte.
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Mit Beschluss vom 10. Dezember 2018 hat das Gericht beschlossen, Beweis zu erheben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Geruchsemissionen, die von der Landwirtschaft auf dem Grundstück FlNr. 648 auf die Wohnnutzung auf dem Grundstück FlNr. 650 einwirken und die Fa. M… … mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt.
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Unter dem 6. April 2021 legte der Sachverständige Dipl.-Ing. W. der Fa. M… … sein Gutachten vor.
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Mit Schreiben vom 9. November 2022 nahm der Bevollmächtigte des Beigeladenen Stellung zu dem Gutachten. So sei nicht verständlich, weshalb in der Darstellung der Emissionswerte in der Schicht 0-3 m und 3-5 m keine Emissionen angegeben seien. Weiterhin könne dem Gutachten nicht entnommen werden, wie die Emissionen auf der West- und Südseite bei geöffneter bzw. teilgeöffneter Außenwand berücksichtigt werden, sodann, entsprechend der festgestellten Hauptwindrichtung Südwest/West, die an den Außenwänden Süd und West festgestellten Emissionen in das Stallinnere getragen werden und es bei geöffneter Wand Ost zu einer Emissionszusatzbelastung für den Kläger komme. Schließlich sei angesichts der bereits erfolgten Inbetriebnahme des Stalls eine Emissionsmessung angezeigt, um ein beweissicheres Ergebnis zu erhalten.
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Am 13. Dezember 2022 wurde erneut mündlich verhandelt.
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Der Beklagte beantragt in der mündlichen Verhandlung,
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die Klage abzuweisen.
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Der Bevollmächtigte des Beigeladenen beantragt ebenfalls in der mündlichen Verhandlung,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten, auch im Verfahren M 1 K 18.357, verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist. Die angefochtene Baugenehmigung vom 20. Juli 2017 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Im Rahmen von Rechtsbehelfen Dritter können sich diese nur dann erfolgreich gegen eine Baugenehmigung zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20).
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Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt den Kläger nicht in seinen nachbarschützenden Rechten. Die Baugenehmigung ist hinreichend bestimmt (1.). Ferner verletzt sie nicht das Gebot der Rücksichtnahme (2.) und das Abstandsflächenrecht (3.). Der Kläger kann sich schließlich nicht auf Verstöße gegen die Vorschriften über Brandwände berufen (4.)
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1. Die Baugenehmigung ist hinreichend bestimmt im Sinne des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG.
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Gemäß Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss die Baugenehmigung hinreichend bestimmt sein, was erfordert, dass die im Bescheid getroffenen Regelungen für die Beteiligten - gegebenenfalls nach Auslegung - eindeutig zu erkennen sein müssen und einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich sein dürfen (BayVGH, B.v. 28.10.2015 - 9 CS 15.1633 - juris Rn. 18; B.v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - juris Rn. 7). Maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob die hinreichende Bestimmtheit eines Bescheids gegeben ist, sind die Umstände des Einzelfalls, wobei Unklarheiten zulasten der Behörde gehen (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 37 Rn. 6 und 7). Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit der Baugenehmigung ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft (Decker in Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, 144. EL 2021, Art. 68 Rn. 255). Der Inhalt der Baugenehmigung bestimmt sich dabei nach der Bezeichnung und den Regelungen im Baugenehmigungsbescheid, der durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen konkretisiert wird (König in Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 68 Rn. 34).
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Ausgehend davon ist die Baugenehmigung vom 20. Juli 2017 insbesondere hinsichtlich der Öffnung des Stalls hinreichend bestimmt. In den Planunterlagen sind an der Ostseite des Stalls nunmehr Öffnungen dargestellt. Ausweislich des Eingabeplans ist der Stall in der Ostansicht zudem mit „Offen“ beschrieben. Im Gegensatz zur ersten Baugenehmigung vom 2. Dezember 2015 ist die Stallsituation an der Ostseite somit eindeutig erkennbar. Dem Kläger ist damit der Umfang der Betroffenheit aus den ihm vorgelegten, maßgeblichen Planunterlagen - der Baugenehmigung und den Antragsunterlagen - unzweifelhaft ersichtlich.
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2. Das Vorhaben verletzt nicht das Gebot der Rücksichtnahme, das bei Annahme der Lage im Innenbereich in § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO bzw. im Merkmal des Einfügens aus § 34 Abs. 1 BauGB, bei Annahme im Außenbereich in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankert ist.
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Das Maß der gebotenen Rücksichtnahme hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Bei der in diesem Zusammenhang anzustellenden Interessenabwägung ist ausschlaggebend, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem zur Rücksichtnahme Verpflichteten nach der jeweiligen Situation, in der sich die betroffenen Grundstücke befinden, im Einzelfall zuzumuten ist. Im Rahmen einer Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, gegeneinander abzuwägen (BVerwG, B.v. 10.1.2013 - 4 B 48/12 - juris Rn. 7). Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, die er mit dem Vorhaben verfolgt, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (BVerwG, B.v. 10.1.2013 a.a.O.; BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 40). Die Bewertung der Zumutbarkeit richtet sich danach ausschließlich nach den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Diese Umstände müssen im Sinne einer „Güterabwägung“ in eine wertende Gesamtbetrachtung einfließen (BVerwG, B.v. 10.1.2013 a.a.O Rn. 7).
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Der Kläger ist keinen unzumutbaren Beeinträchtigungen ausgesetzt.
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a) Maßgeblich für die Beurteilung der Unzumutbarkeit sind die Auswirkungen der Emissionen des Vorhabens auf das bereits bestehende Wohnhaus auf dem Grundstück des Klägers. Auf die Auswirkungen des Vorhabens des Beigeladenen auf das mit Vorbescheid für planungsrechtlich zulässig erachtete Vorhaben des Klägers - die Erweiterung auf drei Wohneinheiten - kommt es nicht an. Maßgeblicher Zeitpunkt der Anfechtungsklage des Klägers ist die Sachlage, die im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsakts, d.h. der Erteilung der Baugenehmigung gegeben war (Dirnberger in Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, 148. EL 2022, Art. 66 Rn. 590 m.w.N.). Der unter dem 19. Dezember 2017 erteilte Vorbescheid erging zeitlich nach der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 20. Juli 2017. Ferner wurde dem Kläger lediglich ein Vorbescheid und noch keine Baugenehmigung erteilt. Es bestand also noch keine bauaufsichtlich genehmigte Nutzung zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung, die der Beigeladene als Rücksichtnahmeverpflichteter hinzunehmen hat (BVerwG, U.v. 14.1.1993 - 4 C 19/90 - juris Rn. 27; B.v. 5.9.2000 - 4 B 56/00 - juris).
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b) Bei der Bestimmung der Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen ist grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen und die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts zurückzugreifen. Das Bundesimmissionsschutzgesetz legt diese Grenze und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereiches grundsätzlich allgemein fest (BVerwG, U.v. 23.9.1999 - 4 C 6/98 - juris Rn. 22). In Bezug auf den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen gibt das Immissionsschutzrecht indes keinen rechtlich verbindlichen Maßstab vor. Zur Bestimmung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG, der auch im Baurecht entsprechend herangezogen werden kann, können aber einschlägige technische Regelwerke als Orientierungshilfen herangezogen werden, und zwar unabhängig davon, ob sie im jeweiligen Bundesland umgesetzt sind (BVerwG, B.v. 28.7.2010 - 4 B 29.10 - BauR 2010, 2083 ff.). Zur Beurteilung der Frage, ob Geruchsbelästigungen für die Nachbarschaft zumutbar sind, bietet dabei die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) eine sachgerechte Entscheidungshilfe. Technische Regelwerke erzeugen für die Behörden und Gerichte zwar keine Bindungswirkung, wenn der Gesetzgeber sie, wie das bei der GIRL der Fall ist, nicht in seinen Regelungswillen aufnimmt. Sie dürfen aber im Einzelfall im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung als Orientierungshilfe herangezogen werden. Die Anwendung der GIRL gewährleistet eine hinreichend verlässliche Prognose und Bewertung von Geruchsbelästigungen. Die GIRL wird allgemein als antizipiertes generelles Sachverständigengutachten angesehen, welches auf fachwissenschaftlichen Untersuchungen beruht und allgemeine Erfahrungssätze auflistet, die in vielfältigen Verfahren erprobt, zur Diskussion gestellt und ergänzt worden sind. Die in ihr niedergelegten Erkenntnisse geben dem Prüfer ein Instrumentarium an die Hand, alle zur Beurteilung schädlicher Einwirkungen maßgeblichen Umstände wie Oberflächengestaltung, Hedonik, Vorbelastungen rechtlicher und tatsächlicher Art sowie Intensität der Geruchseinwirkungen zu beurteilen (Hessischer VGH, U.v. 1.4.2014 - 9 A 2030/12 - juris Rn. 53). Berechnungen auf der Basis der GIRL stellen ein im Sinne einer konservativen Prognosesicherheit komfortables „worst-case-Szenario“ dar, das gefundene Ergebnis liegt auf der „sicheren Seite“ (BayVGH, B.v. 15.11.2010 - 15 CS 10.2131 - BauR 2013, 1816 ff.; OVG RhPf, B.v. 7.2.2014 - 1 B 11320/13 - juris Rn. 20).
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Die GIRL nennt dabei Immissionswerte von 0,15 für Dorfgebiete (3.1) und bis zu 0,25 für den Außenbereich (Auslegungshinweise zu 3.1), wobei es sich um relative Häufigkeiten der Geruchsstunden (dazu 4.) handelt. Diese Werte sind keine Grenzwerte im herkömmlichen Sinn, sondern Orientierungshilfen (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2017 - 4 C 3.16 - juris).
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aa) Das Gericht legt seiner Beurteilung der Geruchsimmissionen die Einschätzung des mit Beweisbeschluss vom 10. Dezember 2018 eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. W. der Fa. M… … vom 1. April 2021 zugrunde. Methodik und Ergebnis des Gutachtens sind nachvollziehbar und plausibel, sodass das Gericht auch unter Berücksichtigung der klägerseitigen Einwendungen seine Bewertung der Rechtslage darauf stützen kann.
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Die vom Kläger eingeholte immissionsschutzfachliche Stellungnahme der h… f… Ingenieure vom 1. Juni 2016 ist nicht heranzuziehen, weil sie das erste Baugenehmigungsverfahren des Beigeladenen und nicht die hier maßgebliche neue Planung betrifft. Es geht folglich von einer fehlerhaften Tierbesatzzahl von 200 GV anstelle von 223 GV aus. Ferner seien nach eigenen Angaben des Gutachters keine Planunterlagen bekannt gewesen, und die Stellungnahme habe lediglich auf den vom Beigeladenen dargelegten Informationen beruht. Für eine Bewertung des streitgegenständlichen Vorhabens ist die Stellungnahme daher untauglich.
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Auch das vom Beigeladenen eingeholte Gutachten der Fa. i… … vom 20. März 2017 kann nicht zur Grundlage der rechtlichen Beurteilung gemacht werden, weil es ebenfalls von abweichenden Tierbesatzzahlen ausgeht. Der Beklagte hat erst im Nachgang zum ersten Termin zur mündlichen Verhandlung Baugenehmigungen an den Beigeladenen für die beiden bestehenden Ställe vorgelegt. Diese als Vorbelastung zugrunde zu legenden Tierbesatzzahlen waren nicht Gegenstand des Gutachtens der Fa. i… … Ferner wurden nach dem Gutachten (Seite 17) für die Vorbelastung durch die bestehenden Ställe die Faktoren der Großvieheinheiten (GV) teilweise abweichend von der hier einschlägigen VDI 3894 Blatt 1 festgelegt. Das Gutachten der Fa. M… … weist zudem darauf hin (Seite 14), dass dort ein Tiefstreubereich für Kälber bei der Ermittlung der Tierlebendmasse fehlerhaft unberücksichtigt geblieben sei. Die Kammer hat keine Zweifel an dieser Beurteilung; Einwände dagegen wurden auch von den Beteiligten nicht erhoben.
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Schließlich war auch angesichts der bereits erfolgten Inbetriebnahme des Stalls keine tatsächliche Emissionsmessung angezeigt, um ein „besseres“ Ergebnis zu erhalten. Insoweit führte der Sachverstände Dipl.-Ing. W. in der mündlichen Verhandlung überzeugend aus, dass eine tatsächliche Messung deutlich kosten- und zeitintensiver ist. So sei alternativ eine Rasterbegehung über ein Jahr hinweg mit zehn Probanden möglich, die vorher getestet und „geeicht“ werden müssten. Eine derartige Begehung erfordere 104 Termine pro Rasterfläche; die Kosten beliefen sich auf 30.000 - 40.000 EUR. Ferner bilde eine Rasterbegehung lediglich den Planfall ab; der Bestandsfall ohne das Neubauvorhaben könnte daher weiterhin nur einer Berechnung entnommen werden. Auch angesichts dessen konnte das Rechenmodell zugrunde gelegt werden; eine zusätzliche Messung böte keine greifbaren Vorteile, sodass sich eine weitere Aufklärung durch Anordnung einer Messung dem Gericht nicht aufgedrängt hat.
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bb) Die vom Bevollmächtigten des Klägers erhobenen Einwendungen gegen das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. W. der Fa. M… … vom 1. April 2021 konnten im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeräumt werden.
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Hinsichtlich der Frage des Bevollmächtigten des Klägers, warum in der Darstellung der Emissionswerte in der Schicht 0-3 m (Seite 45 des Gutachtens) und 3-5 m (Seite 46) die Emissionen mit dem Wert „0“ angegeben sind, hat Dipl.-Ing. W. überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass die Modellrechnung bei Gebäuden von festen Blockkörpern ausgehe und programmseitig weder eine Darstellung einer Quelle innerhalb von Gebäuden noch eine Durchströmung durch Gebäude möglich sei. Es würden stattdessen Emissionsanteile auf den jeweiligen Gebäudeseiten berechnet. Dies ist für eine Ausbreitungsprognose ein nicht zu beanstandender Ansatz.
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Auch der weitere vom Bevollmächtigten des Klägers erhobene Einwand, dass dem Gutachten nicht entnommen werden könne, wie die Emissionen auf der West- und Südseite bei geöffneter Wand in das Stallinnere getragen werden und es bei geöffneter Ostwand zu einer zusätzlichen Emissionsbelastung des Klägers komme, konnte anhand der Ausführungen von Herrn W. ausgeräumt werden. Nach den Erläuterungen des Sachverständigen berücksichtigt das verwendete Rechenmodell keine Gebäudedurchströmungen, sondern lediglich Gebäudeumströmungen. Anhand des Rechenmodells sei im Bereich zwischen dem Vorhaben auf dem Grundstück FlNr. 648 und dem bestehenden ehemaligen Stall auf dem Grundstück FlNr. 650 eine Art „Düsenwirkung“ erkennbar, weil die beiden Gebäude nahezu parallel stehen. Dies ist plausibel; der Effekt schlägt sich damit in den ermittelten Werten nieder. So sind etwa in der Schicht 0-3 m (Seite 45 des Gutachtens) auf der Nordseite des Gebäudes auf dem Grundstück FlNr. 650 deutlich höhere Werte als auf der Südseite des Gebäudes erkennbar. Zudem sind nach dem Gutachten unter Heranziehung synthetischer Windrosen am Vorhabensstandort vorrangig Winde aus südwestlichen bis westlichen sowie aus nordöstlichen Richtungen zu erwarten. Das Rechenmodell berücksichtigt damit die besonderen äußeren Umstände in hinreichender Weise und ist Stand der Technik.
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Weitere Einwendungen wurden von den Beteiligten - auch nach Befragung des Sachverständigen Dipl.-Ing. W. - nicht erhoben.
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cc) Der Sachverständige ermittelt ausweislich des Gutachtens für die insoweit maßgebliche Konstellation (s.o. unter a)) im Bereich der derzeit bestehenden Wohnnutzung auf dem Grundstück FlNr. 650 durch den rechtlich zulässigen Bestand auf dem Grundstück FlNr. 648 Wahrnehmungshäufigkeiten von maximal 0,33 (33% der Jahresstunden). Unter Berücksichtigung des Vorhabens werden Wahrnehmungshäufigkeiten von maximal 0,35 (35% der Jahresstunden) prognostiziert.
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dd) Auf Basis dieser Werte führt das Vorhaben zu keinen unzumutbaren Beeinträchtigungen des Klägers in Form von Geruchsemissionen.
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Zwar ist der in der GIRL genannte Immissionswert von 0,15 für Dorfgebiete und bis zu 0,25 für den Außenbereich (s.o.) überschritten.
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Jedoch ist das Gebiet durch die vorhandene, genehmigte Nutzung mit 0,33 bereits stark vorbelastet. Insoweit gilt, dass bei der Bestimmung der Zumutbarkeit von Belästigungen solche Vorbelastungen schutzmindernd zu berücksichtigen sind, die eine schutzbedürftige Nutzung an einem Standort vorfindet, der durch eine schon vorhandene emittierende Nutzung vorgeprägt ist. Im Umfang der Vorbelastung sind Immissionen zumutbar, auch wenn sie sonst in einem vergleichbaren Gebiet nicht hinnehmbar wären. Soll in einem erheblich vorbelasteten Gebiet ein weiteres emittierendes Vorhaben zugelassen werden, ist das nach der Rechtsprechung jedenfalls dann möglich, wenn hierdurch die vorhandene Immissionssituation verbessert oder aber zumindest nicht verschlechtert wird, sofern die Vorbelastung die Grenze zur Gesundheitsgefahr noch nicht überschritten hat (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und das - immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige - Vorhaben den Anforderungen des § 22 Abs. 1 BImSchG genügt. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, steht § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB dem Vorhaben nicht entgegen (BVerwG, U.v. 27.6.2017 - 4 C 3/16 - juris Rn. 13 m.w.N.)
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Vor dem Hintergrund einer bisher fehlenden normativen Wirkung der GIRL ist die Frage der Erheblichkeit dieser Immissionen im gerichtlichen Verfahren allerdings stets anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten, wobei die GIRL einen wichtigen Orientierungspunkt darstellen kann (BayVGH, B.v. 18.12.2020 - 22 ZB 19.115 - juris Rn. 30). Bei dieser Prüfung des Einzelfalls sind neben den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Kriterien die Ortsüblichkeit und die Siedlungsstruktur, die Nutzung des betreffenden Gebäudes sowie die besondere Ortsgebundenheit von Emissionsquellen zu berücksichtigen. Maßgeblich für die Ortsüblichkeit ist eine Prägung der Umgebung der streitgegenständlichen Anlage durch landwirtschaftliche Nutzungen. Darüber hinaus können Wohnnutzungen im Außenbereich im Zusammenhang mit Tierhaltungsanlagen in geringerem Maße schutzwürdig sein. Insoweit ist eine wechselseitige Rücksichtnahme im Hinblick auf die Geruchssituation im Sinne eines „Gebens und Nehmens“ erforderlich. Ebenfalls kann die besondere Ortsgebundenheit einer Anlage Eingang in die Bewertung finden, die bei einem landwirtschaftlichen Betrieb in der räumlichen Nähe zwischen den landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden und der Hofstelle besteht. Neben den durch die örtliche Lage geprägten Verhältnissen kann im Rahmen der einzelfallbezogenen Beurteilung u.a. die Erwägung einfließen, ob die Schutzwürdigkeit des Betroffenen deswegen herabgesetzt ist, weil eine Vorbelastung des Immissionsortes durch Emissionen hervorgerufen wird, die diesem selbst im Sinne einer Eigenbelastung zuzurechnen sind (BayVGH, B.v. 18.12.2020 - 22 ZB 19.115 - juris Rn. 47 m.w.N.).
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Ausgehend von diesen Maßstäben ruft das Vorhaben keine unzumutbaren Geruchsemissionen hervor.
45
Die vorhandene Immissionssituation wird nach den Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls nicht spürbar verschlechtert. Die Erhöhung um 2% Geruchsstundenhäufigkeit ist nach der GIRL für den Kläger nicht spürbar, weil sie unter das sog. Irrelevanzkriterium fällt. Nach 3.3 der GIRL soll die Genehmigung für eine Anlage auch bei Überschreitung der Immissionswerte der GIRL nicht wegen der Geruchsimmissionen versagt werden, wenn der von der zu beurteilenden Anlage in ihrer Gesamtheit zu erwartende Immissionsbeitrag auf keiner Beurteilungsfläche, auf der sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten (vgl. Nr. 3.1), den Wert 0,02 überschreitet. Bei Einhaltung dieses Wertes ist somit davon auszugehen, dass die Anlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung nicht relevant erhöht (Irrelevanz der zu erwartenden Zusatzbelastung - Irrelevanzkriterium). Auch die Grenze zur Gesundheitsgefahr, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ist nicht überschritten. Die im Bereich zwischen 33% und 35% der Jahresstunden liegende Immissionsbelastung liegt teilweise erheblich unter Werten, die von der Rechtsprechung als (noch) zumutbar angesehen wurden (BayVGH, B.v. 27.3.2014 - 22 ZB 13.692 - juris Rn. 11 m.w.N.: 50%; BayVGH, B.v. 8.12.2020 - 22 ZB 19.115 - juris Rn. 46 m.w.N.: 47%). Das Vorhaben genügt auch den Anforderungen des § 22 Abs. 1 BImSchG. Danach sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (Nr. 1), nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden (Nr. 2) und die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können (Nr. 3). Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben nicht nach dem Stand der Technik errichtet worden ist, sind nicht ersichtlich. Diesbezüglich hat auch der Kläger keine Einwendungen erhoben. Ferner handelt es sich bei den auf das klägerische Grundstück einwirkenden Immissionen um ortsübliche Umwelteinwirkungen. Die vom Rinderstall ausgehenden Gerüche entsprechen angesichts der vorhandenen landwirtschaftlichen Prägung im Umgriff der Grundstücke der Siedlungsstruktur des Dorfgebiets gemäß § 5 BauNVO bzw. der des Außenbereichs gemäß § 35 BauGB, vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Zudem ist der emittierende Stall ortsgebunden in unmittelbarer Nähe an die Betriebstätte des Beigeladenen auf dem Vorhabensgrundstück zu errichten. Schließlich ist schutzmindernd zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst früher Landwirtschaft in Form von Rinderhaltung betrieben hat und nunmehr weiterhin Landwirtschaft jedenfalls im Nebenerwerb betreibt. Durch die bloße Aufgabe der eigenen Rinderhaltung kann er keinen erhöhten Schutzbedarf geltend machen. Er muss weiterhin mit ortstypischer Rinderhaltung in der Umgebung rechnen, in der er sich einst als produzierender Landwirt selbst angesiedelt hat.
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3. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt keine im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften des Abstandsflächenrechts, Art. 6 BayBO.
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Das Abstandsflächenrecht zählt erst seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und weiterer Rechtsvorschriften vom 10. Juli 2018 (BayGVBl. 523 (527); LT-Drs. 17/21574, 18) (wieder) zum Prüfprogramm im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren. Im Nachbarklageverfahren kann eine noch vor diesem Zeitpunkt erteilte Baugenehmigung mangels Feststellungswirkung hinsichtlich der Abstandsflächenvorschriften keine Rechtsverletzung des Nachbarn begründen (Laser in Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 5. Aufl. 2022, Art. 59 Rn. 10 m.w.N.). So liegt es hier, die Baugenehmigung ist bereits am 20. Juli 2017 erteilt worden. Ferner wurden Abstandsflächen ausweislich der Baugenehmigung ausdrücklich nicht geprüft.
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Die mit der Baugenehmigung erteilte Abweichung von den Abstandsflächen bezieht sich lediglich innerhalb des Grundstücks des Beigeladenen auf die Abstandsfläche zwischen dem bereits bestehenden Stall und dem durch den Bescheid genehmigten Stall, mithin nicht auf das klägerische Grundstück.
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4. Der Kläger kann sich nicht auf etwaige Verstöße gegen die Vorschrift über Brandwände, Art. 28 BayBO, berufen. Art. 28 Abs. 2 Nr. 3 BayBO, wonach Brandwände als innere Brandwand zur Unterteilung land- oder forstwirtschaftlich genutzter Gebäude in Brandabschnitte von nicht mehr als 10 000 m³ Brutto-Rauminhalt erforderlich sind, ist nicht nachbarschützend, weil es sich insoweit um keine Gebäudeabschlusswand handelt (vgl. BayVGH, B.v. 3.9.2015 - 15 ZB 12.2142 - juris).
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II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, dass der Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt, weil dieser einen Antrag stellte und sich somit einem Prozessrisiko aussetzte.
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III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.