Titel:
Versagungsgegenklage, teilweise Ablehnung eines Antrags auf Gewährung der Corona-Überbrückungshilfe, Hotelbetreiber, Maler- und Fassadenarbeiten als allgemeine Renovierungskosten nicht förderfähig, ständige Verwaltungspraxis, keine Gleichbehandlung im Unrecht
Normenketten:
VwGO § 113 Abs. 5 S. 1
BayHO Art. 53
GG Art. 3
Richtlinie für die Gewährung der Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen - Phase 3 - Überbrückungshilfe III - des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft
Landesentwicklung und Energie vom 18. Februar 2021
Schlagworte:
Versagungsgegenklage, teilweise Ablehnung eines Antrags auf Gewährung der Corona-Überbrückungshilfe, Hotelbetreiber, Maler- und Fassadenarbeiten als allgemeine Renovierungskosten nicht förderfähig, ständige Verwaltungspraxis, keine Gleichbehandlung im Unrecht
Fundstelle:
BeckRS 2022, 42039
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
1
Der Kläger, der das Hotel „… …“ betreibt, begehrt die Erhöhung der bereits gewährten Corona-Überbrückungshilfe III um zuletzt weitere 12.352,16 EUR.
2
1. Mit Onlineantrag vom 29. März 2021 beantragte der Kläger die Gewährung einer Corona-Überbrückungshilfe des Bundes in Höhe von 91.724,20 EUR. Dieser Betrag wurde dem Kläger in voller Höhe mit Bescheid vom 7. April 2021 gewährt.
3
Am 9. Juli 2021 stellte der Kläger einen Änderungsantrag, um nun auch den Eigenkapitalzuschuss zu berücksichtigen - dies war ihm bei der Erstantragsstellung nicht möglich - sowie um die tatsächlich entstandenen Fixkosten ansetzen zu können. Im Änderungsantrag wurde insgesamt eine Höhe von 195.770,18 EUR begehrt. Insbesondere wurden im April höhere Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung angesetzt. Statt 2.577,35 EUR betrugen diese nun 10.297,45 EUR. Dieser erhöhte Betrag wurde angesetzt für Malerarbeiten in Höhe von 7.156,45 EUR, Materialkosten für die Malerarbeiten in Höhe von 139,45 EUR, Farbkosten in Höhe von 21,72 EUR, Kosten für Malerfolie in Höhe von 12,43 EUR sowie Kosten für die Fassadenfarbe in Höhe von 390,05 EUR für einen Neuanstrich der Räumlichkeiten im Außenbereich.
4
Mit Bescheid vom 8. März 2022 gewährte die Beklagte dem Kläger unter Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid eine Überbrückungshilfe als Billigkeitsleistung in Höhe von 183.418,02 EUR (Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheids) gem. der Richtlinie auf Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen - Phase 3 (Überbrückungshilfe III) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 18.02.2021, die zuletzt durch Bekanntmachung vom 21. Dezember 2021 (BayMBl. 2022 Nr. 25) geändert worden ist (in der Folge: Richtlinie). Im Übrigen wurde der Antrag in Höhe von 12.352,16 EUR abgelehnt (Nr. 5 des Bescheids).
5
In den Gründen für die Teilablehnung führte die Beklagte im Wesentlichen auf: Nach der Richtlinie seien zwar in der Kostenposition ‚Wartung und Instandhaltung‘ laufende, wiederkehrende Wartungs- und Instandhaltungskosten grundsätzlich erstattungsfähig. Die geltend gemachten Kosten für Malerarbeiten, Material, Farbe, Malerfolie und Fassadenfarbe würden jedoch allgemeine Renovierungskosten darstellen und seien daher keine förderfähigen Kosten im Sinne der Richtlinie. Daraus folge auf Grund der FAQs zur Richtlinie zusätzlich automatisch eine entsprechende Kürzung bei etwaigen Personalkosten der Position 12 (20% der Kürzungssumme) und beim Eigenkapitalzuschuss (Pos. 23).
6
2. Mit Schriftsatz vom 5. April 2022, eingegangen bei Gericht am selben Tag, ließ der Kläger hiergegen Klage erheben. Zur Klagebegründung ließ der Kläger in der Klageschrift im Wesentlichen ausführen: Obgleich es sich bei den Malerkosten um Renovierungskosten oder Instandhaltungskosten handele, seien diese erstattungsfähig. Nehme man an, es handele sich um Instandhaltungskosten, müssten diese erstattungsfähig sein. Wenn schon die KfZ-Wartung von Fahrzeugen anerkannt werde, die im Betrieb eines Unternehmens stünden und genützt werden, müsse das auch für das Hotel an sich gelten, zumal dieses hier als Anlagevermögen anzusehen sei. Nehme man an, es handele sich um Renovierungskosten, sei dabei festzuhalten, dass die Malerarbeiten zur Aufrechterhaltung des Betriebs dienten und damit erforderlich seien. Schließlich sei der Zustand der Räumlichkeiten und das gesamte Erscheinungsbild des Hotel- und Gastronomiebetriebs entscheidend für den Unternehmenserfolg eines Hoteliers. Bei anderen Branchen möge es gerechtfertigt sein, dass allgemeine Renovierungsarbeiten von der Förderung ausgeschlossen werden. Nach 2.4 der FAQ müssten aber gerade branchen-spezifische Besonderheiten Rechnung getragen werden. Insbesondere handele es sich nicht um Maßnahmen, deren Notwendigkeit bereits vor der Pandemie angestanden hätten; also insbesondere nicht um die Beseitigung eines lnvestitionsstaus. Es seien aus den vorab genannten Gründen in regelmäßigen Abständen Malerarbeiten von unterschiedlichen Firmen im gesamten Hotel durchgeführt worden.
7
Mit weiterem Schriftsatz vom 13. Juli 2022 ließ der Kläger im Wesentlichen vortragen, dass alle Voraussetzungen wie sie in den FAQs zu Punkt 2.4 „Welche Kosten sind förderfähig?“ aufgeführt seien, erfüllt seien. Es leuchte insbesondere nicht ein, wieso ein Unterschied gemacht werde zwischen den Instandhaltungskosten der Immobilie selbst und den Reparaturkosten des betrieblichen Kfz, der Spülmaschine, des Tresors sowie der monatliche Wartungspauschale des IT-Services, welche als förderfähige Aufwendungen anerkannt worden seien. Die Instandhaltungskosten der Immobilie hätten maßgeblichen Einfluss auf den Geschäftsbetrieb und deren Notwendigkeit liege auf der Hand.
8
In der mündlichen Verhandlung am 25. Juli 2022 erklärte der Kläger, dass die Malerarbeiten circa alle zehn Jahre anfallen würden. Die Betondecke einiger Balkone sei schadhaft gewesen, weshalb diese Balkone repariert und gestrichen worden seien. Daraufhin habe auch die Fassade gestrichen werden müssen.
9
Mit Schriftsatz vom 31. August 2022 ließ der Kläger zuletzt im Wesentlichen vortragen: Wieso die Beklagte aus Instandhaltungskosten eigenmächtig Renovierungskosten machen würde, sei nicht nachvollziehbar. Dies sei auch nicht mit der Behauptung der Gleichbehandlung erklärbar. Die von der Beklagten vorgelegten Bescheide seien weder untereinander noch mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. So ergebe sich aus den anonymisierten Bescheiden, dass die Kosten teilweise in anderen Positionen als unter Instandhaltungskosten im Antrag geltend gemacht worden seien. Es ginge u.a. um Umbaumaßnahmen in der Umkleide und im Saunabereich und damit wohl verbundene Maler- und Elektroarbeiten (Bescheid vom 05.04.2022) oder um Pflasterarbeiten (Bescheid vom 13.01.2022). Im Bescheid vom 10. September 2021 sei die Teilablehnung mit einem „Investitionsstau“ begründet worden; im Übrigen sei aber sehr wohl zwischen „Instandhaltung“ und „Renovierung“ unterschieden worden. Die jeweiligen Ausführungen ließen außerdem vermuten, dass es in keinen der drei Fälle um ein Hotel gehe. Zuletzt werde noch ein Fall vorgebracht, bei dem eine Gaststätte notwendige Malerarbeiten an der Theke zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs gewährt bekommen habe.
10
Die Beklagte ließ mit Schriftsatz vom 3. Mai 2022 zur Begründung der Klageerwiderung im Wesentlichen ausführen: Bei den vom Kläger begehrten Fixkosten für Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung handele es sich um Kosten für allgemeine Renovierungsarbeiten des Hotels, die in keinerlei Zusammenhang mit der Umsetzung von Vorschriften der Corona Pandemie stünden.
11
Nach Nr. 3.1 Satz 8 der Richtlinie betrage der Eigenkapitalzuschuss 40% der Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 3.1 Satz 1 a) - k) der Richtlinie bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50% in fünf oder mehr Monaten des Förderzeitraums. Der Monat April stelle den sechsten Monat dar, in dem der Kläger einen Umsatzrückgang zu verzeichnen habe. Für den Monat April sei daher ein Eigenkapitalzuschuss in Höhe von 40% zu berücksichtigen gewesen. Daneben führe die Kürzung der Fixkostenposition ‚Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung‘ automatisch zu der Kürzung förderfähigen Personalaufwendungen des betroffenen Monats. Denn Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst seien, würden pauschal mit 20% der Fixkosten nach den Buchstaben a) bis k) der Richtlinie anerkannt werden.
12
In der mündlichen Verhandlung am 25. Juli 2022 erklärte die Bevollmächtigte der Beklagten, sie hätten auch in anderen Fällen Malerarbeiten durchweg als Renovierungsarbeiten angesehen, unabhängig von der Branche. Hierzu wurden drei Bescheide zum Beleg der ständigen Verwaltungspraxis übergeben.
13
Mit Schriftsatz vom 28. September 2022 ließ die Beklagte weiter ausführen: Der vom Kläger vorlegte Bewilligungsbescheid sei nicht geeignet, die vorgenannte ständige Verwaltungspraxis in Frage zu stellen. Ohne Einsicht in die Verwaltungsvorgänge sei dem Bescheid allein nicht zu entnehmen, ob die Malerarbeiten als notwendige Instandhaltungsmaßnahmen gefördert worden seien. Sollte sich der klägerische Vortrag als wahr herausstellen, würde es sich entgegen der Meinung des Klägers jedoch nicht um ein Beispiel für die korrekte Förderpraxis der Beklagten handeln, sondern um einen von dieser abweichenden Ausreißer, wie er sich im Massenverfahren der Gewährung der Corona-Wirtschaftshilfen mit mehreren hunderttausend Vorgängen nicht vollends verhindern lasse. Die Beklagte würde diesen Vorgang überprüfen und im Zweifel durch die teilweise Aufhebung des dortigen Förderbescheids korrigieren. Des Weiteren würden zwei weitere anonymisierte Bescheide, welche, neben anderen Positionen, u.a. auch Maler- und Fassadenarbeiten beträfen, die von der Beklagten jeweils nicht als förderfähig anerkannt worden seien, vorgelegt.
14
3. In der mündlichen Verhandlung am 25. Juli 2022 beantragte der Klägerbevollmächtigte:
15
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 8. März 2022 verpflichtet, dem Kläger wie beantragt eine Überbrückungshilfe gemäß der Richtlinie für die Gewährung der Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen - Phase 3 (Überbrückungshilfe III) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie in Höhe von weiteren 12.352,16 EUR zu gewähren.
16
Die Bevollmächtigte der Beklagten beantragte,
17
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
18
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
19
Die Klage konnte ohne die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung entschieden werden, da sich sämtliche Beteiligten mit dieser Vorgehensweise in der mündlichen Verhandlung am 25. Juli 2022 einverstanden erklärt hatten (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
20
Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Hs. 2 Alt. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.
21
Der Bescheid der Beklagten vom 8. März 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Gewährung der begehrten Corona-Überbrückungshilfe III in Höhe von 12.352,16 EUR (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO).
22
Dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer weitergehenden Überbrückungshilfe III in Höhe von 12.352,16 EUR nicht vorliegen, hat die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 8. März 2022, auf dessen Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), zutreffend begründet und mit Schriftsätzen vom 3. Mai und 28. September 2022 sowie in dem mündlichen Verhandlungstermin vertiefend ausführlich in nachvollziehbarer Weise erläutert.
23
Das Vorbringen des Klägers führt zu keiner anderen Beurteilung.
24
Ein solcher Anspruch auf Bewilligung folgt nicht aus der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten auf der Basis der Richtlinie. Des Weiteren liegt auch kein atypischer Ausnahmefall vor. Genauso wenig ist der Ausschluss des Klägers von einer Förderung nach den Richtlinien und der Förderpraxis der Beklagten als gleichheitswidriger oder gar willkürlicher Verstoß zu werten.
25
Denn bei Zuwendungen der vorliegenden Art aufgrund von Richtlinien, wie der Corona-Überbrückungshilfe III, handelt es sich - wie sich bereits aus der Vorbemerkung Satz 1 erster Spiegelstrich der Richtlinie ergibt - um eine Billigkeitsleistung nach Art. 53 BayHO, die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung der beantragten Corona-Überbrückungshilfe III begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Billigkeitsleistung auf der Grundlage der einschlägigen Richtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der dafür im Haushaltsplan besonders zur Verfügung gestellten Ausgabemittel (Art. 53 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinien. Die Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zweck der Corona-Überbrückungshilfe gebunden, wie ihn der Geber der Überbrückungshilfe versteht. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung in Form einer Billigkeitsleistung gelten deshalb dieselben Grundsätze wie für Zuwendungen, die ebenfalls auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Art. 23, 44 BayHO) erfolgen. Entscheidend für die gerichtliche Prüfung ist, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. allgemein BayVGH, U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - BayVBl 2020, 365 - juris Rn. 26; vgl. auch ausführlich VG Würzburg, U.v. 25.5.2020 - W 8 K 19.1546 - juris und B.v. 18.6.2020 - W 8 E 20.736 - juris sowie zuletzt zu Corona-Beihilfen BayVGH, B.v. 14.10.2022 - 22 ZB 22.212; B.v. 29.9.2022 - 22 ZB 22.213; B.v. 2.2.2022 - 6 C 21.2701 - juris; Be.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 - jeweils juris; VG München, U.v. 21.9.2022 - M 31 K 21.5244 - juris; U.v. 21.9.2022 - M 31 K 22.423 - juris; U.v. 30.5.2022 - M 31 K 21.3379 - juris; U.v. 11.5.2022 - M 31 K 21.4171 - juris; U.v. 26.4.2022 - M 31 K 21.1857 - juris; U.v. 16.12.2021 - M 31 K 21.3624 - juris; U.v. 15.11.2021 - M 31 K 21.2780 - juris; VG Gießen, U.v. 29.8.2022 - 4 K 1659/21.GI - juris; VG Bayreuth, G.v. 20.6.2022 - B 8 K 21.1024 - juris; VG Halle, U.v. 25.4.2022 - 4 A 28/22/HAL - BeckRS 2022, 9223; U.v. 8.3.2022 - 4 A 11/22 - juris; VG Trier, U.v. 8.12.2021 - 8 K 2827/21.TR - COVuR 2022, 238 sowie etwa VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 - W 8 K 22.289 - juris; U.v. 25.7.2022 - W 8 K 22.577 - BeckRS 2022, 22894; B.v. 2.6.2022 - W 8 K 21.1529; B.v. 31.5.2022 - W 8 K 22.123; U.v. 6.5.2022 - W 8 K 22.168; U.v. 6.5.2022 - W 8 K 21.1639; Ue.v. 29.11.2021 - W 8 K 21.585 und W 8 K 21.982 - juris).
26
Ein Anspruch auf die Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten auch positiv verbeschieden werden (BayVGH, U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - juris Rn. 26).
27
Dabei dürfen Förderrichtlinien nicht - wie Gesetze oder Verordnungen - gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dienen nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (BayVGH, B.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 - jeweils juris; B.v. 18.5.2020 - 6 ZB 20.438 - juris). Da Richtlinien keine Rechtsnormen sind, unterliegen sie auch grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation. Eine Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob aufgrund der einschlägigen Förderrichtlinien überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden kann (Vorbehalt des Gesetzes) und bejahendenfalls, ob bei Anwendung der Richtlinien in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.1979 - 3 C 111/79 - juris).
28
Bei der rechtlichen Beurteilung staatlicher Fördermaßnahmen, die wie hier nicht auf Rechtsnormen, sondern lediglich auf verwaltungsinternen ermessenslenkenden Vergaberichtlinien beruhen, kommt es damit nicht auf eine objektive Auslegung der Richtlinien an, sondern grundsätzlich nur darauf, wie die ministeriellen Vorgaben von der zuständigen Stelle tatsächlich verstanden und praktiziert worden sind (vgl. BayVGH, U.v. 10.12.2015 - 4 BV 15.1830 - juris Rn. 42 m.w.N.). Der Zuwendungsgeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens darüber, welche Ausgaben er dem Fördergegenstand zuordnet und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit hat er auch die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2020 - 6 ZB 20.1652 - juris Rn. 9; B.v. 17.11.2010 - 4 ZB 10.1689 - juris Rn. 19 m.w.N.), so dass es allein darauf ankommt, wie die administrative Binnenvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt wurde (BayVGH, B.v. 20.7.2022 - 22 ZB 21.2777 - juris; Be.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 - jeweils juris; vgl. auch B.v. 20.7.2022 - 22 ZB 21.2777 - juris Rn. 22; B.v. 22.5.2020 - 6 ZB 20.216 - juris sowie VG München, U.v. 21.9.2022 - M 31 K 22.423 - juris Rn. 24; U.v. 21.9.2022 - M 31 K 21.5244 - juris Rn. 22).
29
Es ist allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen sowie seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten (vgl. etwa BayVGH, B.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 - jeweils juris; NdsOVG, U.v. 15.9.2022 - 10 LC 151/20 - juris Rn. 41 ff.; U.v. 21.4.2022 - 10 LC 204/20 - juris Rn. 31; U.v. 5.5.2021 - 10 LB 201/20 - NVwZ-RR 2021, 835 - juris Rn. 30; U.v. 24.3.2021 - 10 LC 203/20 - RdL 2021, 251 - juris Rn. 29 ff.; U.v. 3.2.2021 - 10 LC 149/20 - AUR 2021, 98 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 3.5.2021 - 6 ZB 21.301 - juris Rn. 8; B.v. 14.9.2020 - 6 ZB 20.1652 - juris Rn. 9; jeweils m.w.N.) und auch - sofern nicht willkürlich - zu ändern (OVG NW, U.v. 22.3.2021 - 14 A 1131/18 - DWW 2021, 186 - juris LS 2 u. Rn. 53).
30
Die Richtlinien setzen Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Hilfen und regeln insoweit die Ermessenshandhabung. Die Ermessensbindung reicht jedoch nur so weit wie die festgestellte tatsächliche ständige Verwaltungspraxis. Die gerichtliche Überprüfung erfolgt nur im Rahmen des § 114 VwGO. Das Gericht hat nicht die Befugnis zu einer eigenständigen oder gar erweiternden Auslegung der Richtlinien (vgl. SaarlOVG, B.v. 28.5.2018 - 2 A 480/17 - juris; OVG SH, U.v. 17.5.2018 - 3 LB 5/15 - juris; OVG NRW, B.v. 29.5.2017 - 4 A 516/15 - juris; HessVGH, U.v. 28.6.2012 - 10 A 1481/11 - juris).
31
Denn zuwendungsrechtlich kommt es nicht auf eine Auslegung der streitgegenständlichen Zuwendungsrichtlinie in grammatikalischer, systematischer oder teleologischer Hinsicht an (vgl. VG München, U.v. 16.12.2021 - M 31 K 21.3624 - juris Rn. 31). Es kommt weiter nicht darauf an, welche Bedeutung die in der Richtlinie verwendeten Begriffe im Verständnis der Klägerseite oder im allgemeinen Sprachgebrauch (etwa unter Rückgriff auf Wikipedia oder den Duden) üblicherweise haben, sondern allein darauf, ob die dem Ablehnungsbescheid zugrundeliegende Anwendung der Richtlinie dem Verständnis und der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten entspricht (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 14.10.2022 - 22 ZB 22.212 - BA Rn. 23; B.v. 29.9.2022 - 22 ZB 22.213 - BA Rn. 23; B.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.1889 - juris Rn. 20 m.w.N.). Maßgeblich für die Selbstbindung der Verwaltung ist nicht der Wortlaut der Richtlinie Überbrückungshilfe III oder gar der Wortlaut der FAQ, sondern ausschließlich das Verständnis des Zuwendungsgebers und die tatsächliche Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (VGH BW, B.v. 21.10.2021 - 13 S 3017/21 - juris Rn. 33 mit Verweis auf BVerwG, B.v. 11.11.2008 - 7 B 38.08 - juris Rn. 9 f.; SächsOVG, B.v. 1.10.2021 - 6 A 782/19 - juris m.w.N.).
32
Ausgangspunkt ist die ständige Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen, sofern sie nicht im Einzelfall aus anderen Gründen zu rechtswidrigen Ergebnissen führt. Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle muss bleiben (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 40 Rn. 42 ff.; Schenke/Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO 28. Aufl. 2022, § 114 Rn. 41 ff.).
33
So dürfen im Einzelfall keine sachlichen Gründe für das Abweichen von der Behördenpraxis bestehen. Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften dürfen nur für den Regelfall gelten und müssen Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle lassen. Ein derartiger atypischer Fall ist dann gegeben, wenn der konkrete Sachverhalt außergewöhnliche Umstände aufweist, deren Besonderheiten von der ermessenslenkenden Vorschrift nicht hinreichend erfasst und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung gebieten (OVG NRW, B.v. 29.5.2017 - 4 A 516/15 - juris).
34
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der Überbrückungshilfe III ist des Weiteren nicht der Zeitpunkt der Antragstellung durch den Kläger und auch nicht der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Dem materiellen Recht folgend, das hier vor allem durch die Richtlinie und deren Anwendung durch die Beklagte in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist vielmehr auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2020 - 6 ZB 20.438 - juris m.w.N.), so dass neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren irrelevant wären (vgl. VG Weimar, U.v. 17.9.2020 - 8 K 609/20 - juris Rn. 26; VG München, B. v. 25.6.2020 - M 31 K 20.2261 - juris Rn. 19; siehe auch VG Würzburg, U.v. 8.2.2021 - W 8 K 20.1180 - juris Rn 27 u. 50 zu Stichtagsregelung bei Baukindergeld; VG Würzburg, U. v. 26.07.2021 - W 8 K 20.2031 - juris Rn. 21).
35
Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist demnach gemäß der geübten Verwaltungspraxis der beklagten IHK - wie diese in zahlreichen bei Gericht anhängigen Verfahren verlautbart hat - der Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2022 - 6 C 21.2701 - juris Rn. 8 und 10), sodass neuer Tatsachenvortrag und die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren irrelevant sind, weil bzw. wenn und soweit die Zuwendungsvoraussetzungen - wie hier - allein aufgrund der bis zur behördlichen Entscheidung eingegangenen Unterlagen bewertet werden. Grundsätzlich liegt es gerade im Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen (VG Halle, U.v. 25.4.2022 - 4 A 28/22 HAL - BeckRS 2022, 9223 Rn. 25; VG München, U.v. 20.9.2021 - M 31 K 21.2632 - BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 und 26 ff.; VG Würzburg, Ue.v. 29.11.2021 - W 8 K 21.585 und W 8 K 21.982 - juris Rn. 38; U.v. 26.7.2021 - W 8 K 20.2031 - juris Rn. 21; VG Weimar, U.v. 29.1.2021 - 8 K 795/20 We - juris Rn. 31; U.v. 17.9.2020 - 8 K 609/20 - juris Rn. 26). Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht oder erkennbar war, konnte und musste die Beklagte auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigen, so dass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, im Nachhinein keine Berücksichtigung finden können (VG Weimar, U.v. 17.9.2020 - 8 K 609/20 - juris Rn. 25 f. m.w.N.).
36
Denn da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung der Antragstellenden im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substanziierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Es ist weiter nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die Angaben der Klägerin auf ihre Substanziierung und Plausibilität hin geprüft und gegebenenfalls mangels ausreichender Darlegung die begehrte Zuwendung ablehnt (VG München, U.v.20.9.2021 - M 31 K 21.2632 - BeckRS 2021, 29655 Rn. 30 ff. m.w.N; VG Würzburg, Ue.v. 29.11.2021 - W 8 K 21.585 und W 8 K 21.982 - juris Rn. S. 15 f.; U.v. 3.8.2020 - W 8 K 20.743 - juris Rn. 37).
37
Die Anforderung geeigneter Nachweise für die Anspruchsberechtigung nach der Richtlinie ist auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayHO) gerade im Bereich der Leistungsverwaltung sachgerecht und nicht zu beanstanden. Ferner entspricht die Verpflichtung zur Mitwirkung seitens der Antragstellenden allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen, Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG (vgl. VG Würzburg, U.v. 26.4.2021 - W 8 K 20.1487 - juris Rn. 31 m.w.N.). In dem Zusammenhang oblag der Klägerin eine substanziierte Darlegungslast schon im Verwaltungsverfahren (vgl. BayVGH, B.v. 20.6.2022 - 22 ZB 21.2777 - juris Rn. 16 und 21). Neues Vorbringen im Klageverfahren - wie hier - ist grundsätzlich nicht mehr (ermessens-)relevant (vgl. auch schon VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 - W 8 K 22.577 - BeckRS 2022, 22894 Rn. 28 ff.; U.v. 25.7.2022 - W 8 K 22.289 - juris Rn. 31 ff.).
38
Nach den dargelegten Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung der begehrten Corona-Überbrückungshilfe III. Weder die Richtlinie selbst noch ihre Handhabung in ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten sind vorliegend zu beanstanden.
39
Mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage steht dem Kläger nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung zu. Bei der dem Gericht gemäß § 114 VwGO nur beschränkt möglichen Überprüfung der Ermessensentscheidung ist die Ablehnung der streitgegenständlichen Überbrückungshilfe III betreffend der 12.352,16 EUR vom 8. März 2022 nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat insbesondere den Rahmen, der durch die haushaltsrechtliche Zweckbestimmung gezogen wurde, eingehalten, den erheblichen Sachverhalt vollständig und im Ergebnis zutreffend ermittelt und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot und das Gebot des Vertrauensschutzes nicht verletzt.
40
Die streitgegenständlichen Aufwendungen sind im Rahmen der Überbrückungshilfe III nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten aufgrund der Richtlinie Überbrückungshilfe III nicht förderfähig.
41
Einschlägig ist die Richtlinie Überbrückungshilfe III vom 18. Februar 2022. 3.1 und 3.7 der Richtlinie benennen abschließend, die im Rahmen dieses Programmes erstattungsfähige Kosten. Nach 3.1 f) der Richtlinie sind Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen förderfähig und nach 3.1 n) der Richtlinie bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 EUR pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten.
42
Beachtlich sind weiter Nr. 2.4 sowie Anhang 4 der FAQ zur Corona-Überbrückungshilfe III.
43
Danach sind förderfähig (Nr. 2.4.6 FAQ): Zahlungen für Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV, sofern diese aufwandswirksam sind. Nicht förderfähig sind demgegenüber Ausgaben für Renovierungs- und Umbauarbeiten, sowie Ausgaben für Maßnahmen, deren Notwendigkeit bereits vor der Pandemie angestanden hätte (Beseitigung Investitionsstau) beziehungsweise Maßnahmen, die nicht ursächlich im Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie stehen.
44
Weiter sind förderfähig nach Nr. 2.4 Position 14 der FAQ: Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 EUR pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten.
45
Demgegenüber sind nicht förderfähig (Nr. 2.4 Position 14 FAQ): Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen, die nicht Bestandteil von Hygienekonzepten sind.
46
Ausgehend von den vorstehenden zitierten Vorgaben hat die Beklagte unter Heranziehung der Richtlinie sowie der FAQ zur Überbrückungshilfe III ihre Förderpraxis mit Bezug auf konkrete Beispielsfälle (anonymisiert) plausibel begründet. Nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten stellen die angegeben Kosten für Maler- und Fassadenarbeiten allgemeine Renovierungskosten dar und keine Instandhaltungskosten. Allein entscheidend für die Einordnung der jeweiligen Aufwendungen in die im Antrag vorgegebenen Positionen ist, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat.
47
Die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 25. Juli 2022 sowie mit Schriftsatz vom 28. September 2022 vorgelegten Beispielsfälle für die Ablehnung einer Förderung betrafen alle Malerarbeiten sowie Arbeiten an der Fassade. Diese wurden in den unterschiedlichen Bescheiden als allgemeine Renovierungskosten klassifiziert. So heißt es zum Beispiel: „Die Kosten für (…) die Malerarbeiten an der Fassade (…) stellen keine Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten im Sinne der Richtlinie dar, sondern allgemeine Sanierungs- und Renovierungsarbeiten, die nicht erstattungsfähig im Sinne der Richtlinie sind.“
48
Der Kläger hat letztlich keine durchgreifenden Argumente vorgebracht, die für eine andere Verwaltungspraxis sprechen und eine andere Beurteilung rechtfertigen würden. Insbesondere ist dem Klägervortrag entgegenzuhalten, dass es für die Einordnung der jeweiligen Aufwendungen nicht maßgeblich ist, unter welcher Position der Antragsteller seine Aufwendungen geltend gemacht hat. So zeigen bereits die vorgelegten Bescheide, dass die Antragsteller ihre Maler- und Fassadenarbeiten zum Teil bereits unter der Position 6 als Renovierungskosten deklarieren, andere wiederum als Instandhaltungskosten, jedoch letztlich alle als nicht förderfähig angesehen werden. Entscheidend ist somit nur, wie die Beklagte die Posten nach ihrer ständigen Verwaltungspraxis einordnet. Auch kann nicht der Ansicht des Klägers gefolgt werden, dass davon auszugehen sei, dass es in keinem der vorgelegten Fälle um ein Hotel ginge. Nach dem in einem Bescheid unter anderem von einer Rezeption die Rede ist, ist davon auszugehen, dass dieser Antrag ebenfalls von einem Hotel als Antragssteller erhoben wurde. Dies verdeutlicht auch, dass die Verwaltungspraxis von der Beklagten auch innerhalb der verschiedensten Branchen gleichermaßen praktiziert wurde.
49
Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 31. August 2022 ein Förderbeispiel benennt, in welchem Malerarbeiten an der Theke einer Gaststätte gefördert worden seien, überzeugt dies nicht. Es gibt zwar keine zwingende Pflicht des Klägers, das Bestehen einer entsprechenden Verwaltungspraxis gewissermaßen durch „Gegenbeispiele“ zu entkräften (so BayVGH, B.v. 21.12.2021 - 12 ZB 20.2694 - juris Rn. 28 „keine Pflicht, … das Bestehen einer entsprechenden Verwaltungspraxis … durch „Gegenbeispiele“ zu entkräften“; a.A. SächsOVG, B.v. 4.8.2022 - 6 A 702/19 - juris Rn. 10 „nur, wenn sie Fälle benennt“). Jedoch liegt es - wie bereits ausgeführt - gerade im Falle der Gewährung einer Zuwendung bzw. Billigkeitsleistung in der Sphäre des Leistungsempfängers, das Vorliegen der Fördervoraussetzungen darzulegen und zu beweisen.
50
Letztlich kommt es auf den Einzelfall an, ab welcher Zahl von - qualitativ vergleichbaren - Abweichungen in Relation zur Gesamtzahl der Fälle eine Duldung der abweichenden Praxis angenommen werden kann (vgl. SächsOVG, B.v. 4.8.2022 - 6 A 702/19 - juris Rn. 10 mit Bezug auf BVerfG, B.v. 12.7.2007 - 1 BvR 1616/03 - juris Rn. 15 „offengelassen“). Umgekehrt bedarf es zur Begründung einer Verwaltungspraxis keiner bestimmten Zahl an Fällen; hierzu kann bereits die Verlautbarung einer geplanten Vorgehensweise durch Verwaltungsvorschrift (antizipierte Verwaltungspraxis) oder eine erste Entscheidung ausreichen, die in Verbindung mit dem Gleichheitssatz grundsätzlich zur Selbstbindung der Verwaltung führt (SächsOVG, B.v. 4.8.2022 - 6 A 702/19 - juris Rn. 10; vgl. auch Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 40 Rn. 60).
51
Demgegenüber genügen einzelne „Ausreißer“ nicht für die Annahme einer gegenläufigen Verwaltungspraxis, wenn die Gewährung offenbar in Widerspruch zur Richtlinie und zur gängigen Förderpraxis gewährt wurde und nicht erkennbar ist, dass der Richtliniengeber eine solche richtlinienabweichende Abweichung gebilligt oder geduldet hätte (vgl. dazu BayVGH, B.v. 23.2.2022 - 6 ZB 21.3230 - juris Rn. 16 sowie VG Würzburg, U.v. 29.11.2021 - W 8 K 21.585 - juris Rn. 60 f.).
52
Allgemeine Renovierungskosten, wie Maler- und Fassadenarbeiten, werden nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten gerade nicht gefördert. Wie bereits erwähnt werden Ausgaben für Renovierungs- und Umbauarbeiten nur gefördert, wenn sie Bestandteil eines Hygienekonzepts sind (siehe hierzu Nr. 2.4 der FAQs unter 6. und 14.). Ein Hygienekonzept hinsichtlich der Malerarbeiten wurde jedoch weder vorgelegt, noch ist ein solches bei Maler- und Fassadenarbeiten ersichtlich. Dagegen sollten nach eigenen Aussagen der Klägerseite die Malerarbeiten an der Außenfassade das Erscheinungsbild des Hotels lediglich verschönern. Die Befolgung eines Hygienekonzepts war damit aber nicht verbunden.
53
Die Beklagte hat ihre betreffende Verwaltungspraxis dargelegt und unter Einbeziehung der Richtlinie sowie der FAQs erläutert. Die Beklagte hat im streitgegenständlichen Bescheid sowie im Klageverfahren, vor allem auch durch die Vorlage einer Reihe von Bescheiden sowie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Klägerin nach ihrer ständigen Verwaltungspraxis auf der Basis der Richtlinie keinen Anspruch auf die Förderung hat. Vielmehr hat die Beklagte anhand von erkennbaren Anhaltspunkten und unter Vorlage von Vergleichsfällen ihre Verwaltungspraxis glaubhaft gemacht. Die dargestellte Verwaltungspraxis entspricht sowohl der Richtlinie Überbrückungshilfe III als auch den FAQs. Die Richtlinie stellt als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift ein Indiz für das Vorhandensein einer entsprechenden Verwaltungspraxis dar (NdsOVG, U.v. 15.9.2022 - 10 LC 151/20 - juris Rn. 41; U.v. 21.4.2022 - 10 LC 204/20 - juris Rn. 31). Zum Beleg der Verwaltungspraxis genügt, dass die Behandlung der Anträge einschließlich der Entscheidung hierüber im Einklang mit den Vorgaben und Arbeitshinweisen der Richtlinie und FAQ gleichmäßig vorgezeichnet war und sich aus der weiteren Billigungspraxis keine abweichende tatsächliche Handhabung etabliert hat (VG Halle, U.v. 8.3.2022 - 4 A 11/22 - juris Rn. 24; sowie VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 - W 8 K 22.289 - juris Rn. 26, 44, 48 f. und U.v. 25.7.2022 - W 8 K 22.577 - BeckRS 2022, 22894 Rn. 23, 38, 43 f.; jeweils m.w.N.).
54
In der vorliegenden Konstellation ist weiter kein atypischer Ausnahmefall gegeben, der eine abweichende Entscheidung der Beklagten hätte gebieten müssen (vgl. OVG NRW, B.v. 29.5.2017 - 4 A 516/15 - juris), weil der konkrete Sachverhalt keine außergewöhnlichen Umstände aufweist, die von der Richtlinie und der darauf basierenden Förderpraxis nicht erfasst werden und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung gebieten. Denn die von der Beklagten nach ihrer Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses erfolgte Ablehnung der Förderfähigkeit der Kosten hinsichtlich der Malerarbeiten ist keine atypische Besonderheit, die eine abweichende Behandlung gebietet, sondern gängige Praxis in einer typischen Fallkonstellation. Daran ändert sich auch nichts durch das - im Verwaltungsverfahren nicht zu berücksichtigende - Vorbringen im Klageverfahren, dass die branchenspezifischen Besonderheiten eines Hotels hätten berücksichtigt werden müssen. Zum einen ist hier anzubringen, dass nicht nur für ein Hotel das äußere Erscheinungsbild sehr wichtig ist, sondern für jegliche Unternehmen und Gewerbe, deren Kunden hauptsächlich aus Laufkundschaft bestehen bzw. deren Kunden sich das entsprechende Unternehmen/ Gewerbe durch optisch ansprechende Wahrnehmung beim Vorbeigehen aussuchen, wie beispielsweise auch bei Restaurants. Zum anderen ist anzumerken, dass es in den FAQs heißt, dass branchenspezifischen Besonderheiten bereits in der Auflistung zu 2.4 berücksichtigt worden sind. Dies zeigt sich insbesondere auch dadurch, dass unter 3.7 der Richtlinie einige Branchen speziell aufgeführt wurden, um deren Besonderheiten hervorzuheben. Hotels fallen hier aber gerade nicht darunter. Neben diesen bereits branchenspezifischen Anpassungen bedurfte es keiner weiteren Berücksichtigung. Es liegt kein atypischer Ausnahmefall vor, sondern eine Fallgestaltung, die häufiger vorkommt und nach der Ausgestaltung der Förderpraxis und des praktizierten Förderverfahrens gerade nicht gefördert werden soll.
55
Des Weiteren ist der Ausschluss des Klägers von der Förderung auch nicht willkürlich, weil sachgerechte und vertretbare Gründe von der Beklagten vorgebracht wurden.
56
Der Allgemeine Gleichheitssatz gebietet nur, ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen und in diesem Rahmen einen Anspruch zu gewähren (NdsOVG, U.v. 3.2.2021 - 10 LC 149/20 - AUR 2021, 98 - juris Rn. 21).
57
Aufgrund des freiwilligen Charakters der Hilfen und des weiten Ermessens des Gebers bei der Aufstellung von Richtlinien zur Gewährung von Hilfen ist eine entsprechende Nachprüfung nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Hilfeempfänger eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 - 10 C 1/17 - juris Rn. 15 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG; VG München, U.v. 28.8.2019 - M 31 K 19.203 - juris Rn. 15). Nach der Willkür-Formel des Bundesverfassungsgerichts (seit U.v. 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 - BVerfGE 1, 14, 52 - juris Rn. 139; B.v. 19.10.1982 - 1 BvL 3980 - BVerfGE 61, 138, 147 - juris Rn. 34) ist Willkür dann anzunehmen, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt.
58
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung (BayVGH, U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - BayVBl 2020, 346 - juris Rn. 32). Geboten ist so eine bayernweit gleichmäßige und willkürfreie Mittelverteilung. Nicht erlaubt ist eine uneinheitliche und damit objektiv willkürliche Förderpraxis (vgl. BayVGH, U.v. 25.7.2013 - 4 B 13.727 - DVBl 2013, 1402). Dabei steht dem Richtliniengeber frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben, hier also Renovierungskosten, wie Maler- und Fassadenarbeiten sie darstellen, ohne Umsetzung eines Hygienekonzepts von der Förderung auszuschließen. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (vgl. NdsOVG, U.v. 24.3.2021 - 10 LC 203/20 - RdL 2021, 251 - juris Rn. 33 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.5.2020 - W 8 K 19.1546 - juris Rn. 48; VG Köln, G.v. 17.8.2015 - 16 K 6804/14 - juris; jeweils m.w.N.).
59
Der Zuwendungsgeber hat dabei einen weiten Gestaltungsspielraum, soweit er bei der Förderung nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten vorgeht. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen der öffentlichen Hand in weitem Umfang zu Gebote (OVG LSA, B.v. 26.4.2021 - 1 L 49/19 - juris Rn.10; NdsOVG, U.v. 24.3.2021 - 10 LC 203/20 - RdL 2021, 251 - juris Rn. 30 ff. u. 38; OVG NRW, U.v. 22.3.2021 - 14 A 1131/18 - DWW 2021, 186 - juris Rn. 44 m.w.N.).
60
Der Zuwendungs- und Richtliniengeber ist auch bei Corona-Beihilfen, wie hier bei der Überbrückungshilfe, nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger bei der Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken. Denn nur der Zuwendungs- und Richtliniengeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll (vgl. BayVGH, B.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.2023 - juris Rn. 19).
61
Auch in der vorliegenden Subventionssituation ist es allein Sache des Richtlinien- bzw. Zuwendungsgebers, den Kreis der Antragsberechtigten und den Kreis der förderfähigen Aufwendungen nach seinem eigenen autonomen Verständnis festzulegen. Dem Richtlinien- bzw. Zuwendungsgeber steht es frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt auch bei den Coronabeihilfen nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar, sondern vielmehr offenkundig sachwidrig wären (VG München, U.v. 26.4.2022 - M 31 K 21.1857 - juris Rn. 27 ff.; U.v. 15.9.2021 - M 31 K 21.110 - juris Rn. 28; vgl. ferner VG Gießen, U.v. 3.8.2021 - 4 K 573/21.GI - juris Rn. 28 ff. sowie BayVGH, B.v. 19.5.2021 - 12 ZB 21.430 - juris Rn. 13).
62
Die Beklagte hat in den Schriftsätzen ihrer Bevollmächtigten nachvollziehbar dargelegt, dass es nicht willkürlich und ohne Sachgrund sei, die streitgegenständlichen Aufwendungen von der Förderung auszunehmen. Sie hat insbesondere mit Verweis auf Nr. 1 der Richtlinie Überbrückungshilfe III angemerkt, dass die Überbrückungshilfe III als außerordentliche Wirtschaftshilfe ausgestaltet sei und diejenigen Unternehmen gefördert werden sollten, die erhebliche Umsatzausfälle aufgrund der Corona-Pandemie erlitten hätten. Dieser Zweck wäre gefährdet, würden auch Positionen ersetzt, die auch unabhängig von der Pandemie entstanden wären. Die Verwaltungspraxis, die Förderung „baulicher Maßnahmen“ auf solche Kosten zu beschränken, die für die Umsetzung pandemiebedingter Vorschriften erforderlich gewesen seien, sei weder willkürlich noch sachgrundlos.
63
Die Beklagte durfte weitgehend frei auf die von ihr als maßgeblich erachteten Gesichtspunkte zurückgreifen. Denn es ist grundsätzlich die Sache des Richtlinien- und Zuwendungsgebers, ausgeprägt durch seine Verwaltungspraxis, zu entscheiden, welche Merkmale er bei dem Vergleich von Lebenssachverhalten als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (NdsOVG, U.v. 15.9.2022 - 10 LC 151/20 - juris Rn. 42 f. mit Bezug auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.7.2011 - 1 BvR 932/10 - juris Rn. 33).
64
Der Gleichheitssatz ist nicht bei jeder Differenzierung verletzt, wenn rechtfertigende Sachgründe vorliegen. Gerade bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist es zulässig, zugunsten eines praktikablen Verwaltungsverfahrens im weiten Umfang zu typisieren und generalisieren, auch wenn dies zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit geht, insbesondere wenn es sich um die Gewährung einer Leistung handelt, auf die weder ein verfassungsrechtlicher noch ein einfachgesetzlicher Anspruch besteht (vgl. NdsOVG, U.v. 21.4.2022 - 10 LC 204/20 - juris Rn. 33 und 75). Der Gesetzgeber ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, die Vielzahl von Einzelfällen im Gesamtbild zu erfassen, das nach dem ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbotenen Härten gegen Gleichheitsgebote zu verstoßen. Gleiches gilt im Wesentlichen auch für die Bindung der Verwaltung im Bereich der Zuwendungsgewährung. Der Zuwendungsgeber ist daher nicht gehindert, Maßstäbe zur Gewährung einer Förderung nach sachgerechten Kriterien auch typisierend einzugrenzen, und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Mit Blick auf den Zweck und die Voraussetzungen der Zuwendungsgewährung im Rahmen der Überbrückungshilfe, ist dabei festzuhalten, dass die Überbrückungshilfe als Billigkeitsleistung von einer gegebenenfalls erforderlichen Entschädigung oder einem Ausgleich für infektionsschutzrechtliche Maßnahmen deutlich zu unterscheiden ist (VG München, U.v. 11.5.2022 - M 31 K 21.4171 - juris Rn. 33 und 38 m.w.N.).
65
Die Ausgestaltung des Förderverfahrens in Anknüpfung an die Angaben des jeweiligen Antragstellenden im Online-Verfahren dient der Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung und vermeidet aufwendige und längere Prüfungen, die dem Ziel der möglichst schnellen und zeitnahen Bewilligung von Mitteln entgegenstünden. Bei der Gewährung der Corona-Hilfe, wie hier der Überbrückungshilfe III, handelt es sich um ein Massenverfahren, bei dem im Bewilligungsverfahren keine Einzelprüfung in der Tiefe erfolgen kann und es gerade um eine schnelle und effiziente Hilfe für möglichst viele Wirtschaftsteilnehmer gehen soll (vgl. VG Halle, U.v. 8.3.2022 - 4 A 11/22 - juris Rn. 32). Zudem ist es dem Richtlinien- und Zuwendungsgeber nach dem Ziel der Gewährleistung eines möglichst einfachen und effektiven Verwaltungsvollzugs nicht verwehrt, die Förderung und seine Modalitäten entsprechend danach auszurichten (vgl. VG München, U.v. 26.4.2022 - M 31 K 21.1857 - juris Rn. 27 und 32). Die Beklagte darf gerade in Massenverfahren mit einer Vielzahl von Einzelfällen typisieren, generalisieren und pauschalieren, ohne dass dies gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt (VG München, U.v. 11.5.2022 - M 31 K 21.4171 - juris Rn. 33 m.w.N.).
66
Soweit der Kläger gleichwohl eine Ungleichbehandlung zwischen sich und anderen sieht, ist ihm entgegenzuhalten, dass er gerade gleichbehandelt wird wie andere Betriebe in vergleichbarer Fallkonstellation, die ebenfalls in vergleichbarer Situation nicht gefördert wurden, wie die von der Beklagten vorgelegten Beispiele zeigen. Das Vorbringen des Klägers ändert nichts an der Zulässigkeit der typisierenden Regelung, die im zulässigen Rahmen auf eine Weiterdifferenzierung bezogen, auf jeden einzelnen Fall verzichtet (vgl. VG München, U.v. 15.11.2021 - M 31 K 21.2780 - juris Rn. 30 ff.). Auch die gravierenden Auswirkungen der Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen trafen zudem nicht den Kläger allein, sondern eine Vielzahl von Geschäftstreibenden in vergleichbarer Situation.
67
Für den Schluss auf eine willkürliche Fassung oder Handhabung der Förderrichtlinie und der darauf aufbauenden Förderpraxis bestehen keine triftigen Anhaltspunkte. Der Kläger wird nicht anders behandelt als andere Antragstellerinnen und Antragsteller, deren Malerarbeiten am Betrieb ebenfalls nicht gefördert wurden. Auch wenn der Kläger hier einen Vergleichsfall vorträgt, in dem die Beklagte anders verfahren haben soll, lässt sich dennoch keine willkürliche Verwaltungspraxis der Beklagten feststellen. Bei diesem Vergleichsfall handelt es sich, wie oben bereits dargestellt, allenfalls um einen Ausreißer der ständigen Vergabepraxis, welcher zu Unrecht gewährt wurde.
68
Selbst eine unrichtige, weil richtlinienwidrige Sachbehandlung der Behörde in anderen Einzelfällen wäre unschädlich, weil dadurch keine abweichende Verwaltungspraxis begründet würde (vgl. BayVGH, B.v. 24.8.2021 - 6 ZB 21.972 - juris Rn. 8 u. 10 sowie NdsOVG, U.v. 5.5.2021 - 10 LB 201/20 - NVwz-RR 2021, 835 - juris LS 1 u. Rn. 31 f. und ausführlich VG Würzburg, Ue.v. 10.5.2021 - W 8 K 20.1659 und W 8 K 20.1864 - jeweils juris Rn. 38 m.w.N.).
69
Denn selbst, wenn in einzelnen Fällen andere Empfänger gleichwohl Aufwendungen der streitgegenständlichen Art gefördert bekommen hätten bzw. haben (wie in dem von der Klägerseite aufgeführten Fall, soweit dieser überhaupt vergleichbar ist) und nicht oder (noch) nicht überprüft sowie zur Rückforderung aufgefordert sein sollten, könnte der Kläger nichts für sich daraus herleiten. Denn der Kläger kann - selbst bei einer rechtswidrigen Förderung einzelner anderer Personen oder Unternehmen, die die Voraussetzungen der Richtlinien nicht erfüllen - „keine Gleichbehandlung im Unrecht“ für sich beanspruchen (vgl. statt vieler BVerwG, U.v. 26.2.1993 - 8 C 20/92 - BVerwGE 92, 153 - juris Rn. 14 m.w.N.; NdsOVG, U.v. 24.3.2021 - 10 LC 203/20 - RdL 2021, 251 - juris Rn. 37 und 51 f.). Art. 3 Abs. 1 GG begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Verhältnis zu solchen Personen, denen rechtswidrige Vergünstigungen zugewandt bzw. (vorläufig oder endgültig) belassen wurden. Mit einer in Einzelfällen unrichtigen Sachbehandlung hat die Beklagte keine abweichende Verwaltungspraxis konstituiert. Es ist nicht erkennbar, dass der Urheber der Richtlinie eine betreffende Abweichung billigt oder duldet. Dafür bedürfte es einer aus den Umständen des Einzelfalls erkennbar werdenden Absicht, zukünftig vergleichbare Fälle ebenso zu behandeln. Eine solche Praxis setzt dabei bewusst und gewollt einen dauerhaft geänderten Vollzug voraus, der sich aus einer im Nachhinein als fehlerhaft erkannten Rechtsanwendung im Einzelfall gerade nicht ergibt. Eine Abweichung in Einzelfällen ohne rechtfertigenden Grund ist wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes rechtswidrig und begründet keine Änderung der Verwaltungspraxis (NdsOVG, U.v. 24.3.2021 - 10 LC 203/20 - RdL 2021, 251 - juris Rn. 29 f.; U.v. 3.2.2021 - 10 LC 149/20 - AUR 2021, 98 - juris Rn. 42 und 44; VG München, U.v. 23.3.2021 - M 31 K 20.4082 - juris Rn. 42; vgl. auch Aschke in BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 56. Ed. Stand: 1.7.2022, § 40 Rn. 65 f. m.w.N.) und damit auch keinen Anspruch des Klägers. Denn der Kläger kann nicht verlangen, dass die gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebundene Beklagte ihr gegenüber gewissermaßen ihren Fehler wiederholt und entsprechend eine rechtswidrige Bewilligung der Förderung ausspricht. Vielmehr wird umgekehrt hinsichtlich der rechtswidrig begünstigten Anderen ein Rücknahmeverfahren zu prüfen sein bzw. im Rahmen eines Schlussbescheids eine Korrektur im gesetzlichen Rahmen zu erfolgen haben (vgl. BayVGH, B.v. 24.8.2021 - 6 ZB 21.972 - juris Rn. 6 ff.; VG Gießen, U.v. 30.8.2021 - 4 K 573/21.GI - juris Rn. 17 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 - W 8 K 22.289 - juris Rn. 79 und U.v. 25.7.2022 - W 8 K 22.577 - BeckRS 2022, 22894 Rn. 75.; U.v. 21.6.2021 - W 8 K 20.1303 - juris; U.v. 17.5.2021 - W 8 K 20.1561 - juris; Ue. v. 10.5.2021 - W 8 K 20.1659 und W 8 K 20.1864 - jeweils juris Rn. 38). Letzteres hat die Beklagte im Klageverfahren ausdrücklich angekündigt.
70
Das Vorbringen der Beklagtenseite, dass es in diesen Massenverfahren gepaart mit einem schnellen Entscheidungsbedarf auch zu fehlerhaften Zuwendungsentscheidungen, die über das von der Verwaltungspraxis Gedeckte hinausschießen, kommt, ist nachvollziehbar und durchaus realitätsnah. Infolgedessen sind die Förderentscheidungen, teilweise über Abschlagszahlungen, durchweg mit einem Vorläufigkeitsvorbehalt und dem Hinweis auf eine nachherige Prüfung sowie eine mögliche Rückforderung versehen. Derartige Fallkonstellationen zu Rückforderungsbescheiden sind häufig Gegenstand gerichtlicher Verfahren und daher gerichtsbekannt.
71
Als Ergebnis ist demnach festzuhalten, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Überbrückungshilfe III hatte und hat, so dass der streitgegenständliche Bescheid rechtlich nicht zu beanstanden ist.
72
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
73
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
74
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.