Inhalt

VG München, Beschluss v. 20.10.2022 – M 21a S 22.571
Titel:

Einstweiliger Rechtsschutz gegen fristlose Entlassung eines Soldaten

Normenketten:
SG § 55 Abs. 5
StGB § 20
Leitsätze:
1. Eine Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr liegt dann vor, wenn der betreffende Soldat als "Repräsentant" der Bundeswehr oder eines bestimmten Truppenteils anzusehen ist und sein Verhalten negative Rückschlüsse auf die Streitkräfte als Angehörige eines Organs des sozialen und demokratischen Rechtsstaats Bundesrepublik Deutschland zulässt. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei Erwerb, Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln verletzt ein Soldat seine Dienstpflichten schuldhaft. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei der Frage, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit bei der Verletzung einer Dienstpflicht vorliegt, sind die strafrechtlichen Schuldausschließungsgründe analog zu berücksichtigen. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
4. Gerade ein sich in der Bundeswehr unkontrolliert verbreitender Konsum von Betäubungsmitteln ist geeignet, eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung herbeizuführen. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Soldat auf Zeit, Fristlose Entlassung, Langjähriger Erwerb, Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln, fristlose Entlassung, langjähriger Erwerb
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 16.01.2023 – 6 CS 22.2380
Fundstelle:
BeckRS 2022, 42002

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf EUR 7.521,20 festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller wendet sich gegen seine fristlose Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit.
2
Der Antragsteller trat mit dem Dienstgrad … am ... März 2018 in der Laufbahn der Mannschaften des Truppendienstes in die Bundeswehr ein. Mit Wirkung zum … März 2018 wurden er zum Soldaten auf Zeit ernannt. Seine Dienstzeit wurde auf die Verpflichtungszeit von … Jahren festgesetzt und hätte regulär mit Ablauf des … Februar 2026 geendet. Derzeit ist er mit dem Dienstgrad eines … bei den … tätig.
3
Der Antragsteller bestätigte am … März 2018 mit seiner Unterschrift, dass er die Belehrung gemäß ZR A2-2630/0-0-2 „Leben in der militärischen Gemeinschaft“ Nr. 174 über den Missbrauch von Betäubungsmitteln (im Folgenden: BTM) zur Kenntnis genommen habe. In dieser wird auf strafrechtliche, disziplinarrechtliche und dienstrechtliche Folgen eines unbefugten Erwerbs oder Besitzes bzw. einer unbefugten Abgabe sowie eines Konsums von BTM hingewiesen. Unter der Überschrift „Strafrechtliche Folgen“ wird unter anderem ausgeführt, dass zu den BTM auch sogenannte „weiche“ Drogen wie Haschisch und Marihuana sowie aufputschende Drogen, z. B. Ecstasy, gehörten. In disziplinarrechtlicher Hinsicht wird darauf hingewiesen, dass sowohl der unbefugte Besitz als auch der Konsum von BTM innerhalb und außerhalb des Dienstes gegen das Verbot der ZR A2-2630/0-0-2 „Leben in der militärischen Gemeinschaft“ Nr. 172 ff. verstießen; dies gelte für jede Art von illegalen Drogen und auch soweit es sich um erstmaligen oder geringfügigen Konsum handele. Ferner wird in dienstrechtlicher Hinsicht darüber belehrt, dass der Betäubungsmittelmissbrauch bei Soldaten auf Zeit in den ersten vier Dienstjahren - auch ohne vorhergehenden ausdrücklichen Hinweis - zu einer fristlosen Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG führen könne.
4
Der Antragsteller konsumierte in der Nacht vom … Dezember 2020 auf den … Dezember 2020 mit einem Freund bei diesem zu Hause in großen Mengen Alkohol. In der Folge kam es zum Streit, gegenseitiger Körperverletzung sowie einer Sachbeschädigung am Inventar des Freundes durch den Antragsteller. Nachdem die hinzugerufene Polizei den Antragsteller gegen 06:00 Uhr nach Hause geschickt hatte, tauchte dieser anschließend erneut vor dem Haus auf und randalierte, was einen weiteren Polizeieinsatz erforderlich machte. Diesmal brachte der Vater des Antragstellers diesen nach Hause, was ihn jedoch nicht davon abhielt, erneut vor dem Haus des Freundes zu erscheinen. Die erneut herbeigerufenen Polizeibeamten nahmen den Antragsteller in Gewahrsam, um weitere Straftaten zu verhindern. Der nächste Disziplinarvorgesetzte verhängte bezugnehmend auf diesen Sachverhalt am 19. Januar 2021 eine verschärfte Ausgangsbeschränkung von 21 Tagen gegen den Antragsteller.
5
Am 19. April 2021 offenbarte der Antragsteller seinem Zugführer, dass er seit Rückkehr aus dem Auslandseinsatz im April 2019 an erheblichen psychischen Problemen leide. Dies habe sich in einer Spiel- und Drogensucht manifestiert. Laut ärztlicher Mitteilung für die Personalakte vom 2. August 2021 wurde der Antragsteller im Hinblick auf die Verwendungsfähigkeit als vorübergehend gesundheitlich nicht geeignet angesehen und eine Nachbegutachtung nach drei Monaten vorgesehen. Laut ärztlicher Mitteilung für die Personalakte vom 26. August 2021 wurde der Antragsteller im Hinblick auf die Vernehmungsfähigkeit als gesundheitlich geeignet angesehen.
6
Anlässlich einer Vernehmung am 26. August 2021 räumte der Antragsteller ein, schon seit langer Zeit Drogen zu konsumieren. Es habe mit Marihuana angefangen. Seitdem er 16 Jahre alt sei, habe er dann auch harte Drogen konsumiert. Mit Einstellung in die Bundeswehr sei es ihm gelungen, eine Zeitlang nicht zu konsumieren, allerdings sei er rückfällig geworden. Während des Einsatzes von September 2019 bis April 2020 sei er wieder vollkommen „clean“ gewesen. Allerdings habe er nach dem Einsatz wieder angefangen, Drogen zu konsumieren. Am 19. April 2021 habe der Zugführer ihn gefragt, ob alles in Ordnung sei, woraufhin er die Gelegenheit genutzt habe, reinen Tisch zu machen. Er habe dem Zugführer mitgeteilt, dass er Drogen nehme, spielsüchtig sei und Alkohol trinke. Er würde Benzodiazepine, diverse andere verschreibungspflichtige Medikamente, Amphetamine und Kokain konsumieren. Im Urlaub habe er fast täglich Drogen konsumiert, allerdings nie während des Dienstes unter der Woche oder am Standort, lediglich am Wochenende zu Hause. Aufgrund seiner Spielsucht habe er vorrangig mit Onlinecasino-Spielen ca. EUR 120.000,00 verspielt. Seit März 2021 spiele er nicht mehr, sondern zahle seine Schulden ab. Über die möglichen dienstlichen Folgen sei er sich im Klaren gewesen. Auch wenn es ihm zwischenzeitlich gelungen sei, „clean“ zu sein, sei er immer wieder rückfällig geworden, weil er es aus seinem privaten Freundeskreis so gewohnt sei. Er habe versucht, aus seinem Verhalten auszubrechen, aber dies sei ihm nicht gelungen. Die begonnene Therapie helfe ihm sehr, es liege aber noch ein weiter Weg vor ihm und er benötige weiterhin Hilfe.
7
Mit Schreiben des unmittelbaren Dienstvorgesetzten vom 15. Oktober 2021 beantragte dieser beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: BAPersBw) die fristlose Entlassung des Antragstellers als Soldaten auf Zeit. Der krankhafte, fortgesetzte und langjährige Drogenmissbrauch sei unvereinbar mit der soldatischen Ordnung und Disziplin. Dem schloss sich der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte mit undatierter Stellungnahme an. Die aufgrund des BTM-Konsums nicht auszuschließende Gefährdung des Soldaten und seiner Kameraden im Umgang mit Waffen und bei absturzgefährdenden Tätigkeiten im Gebirge machten eine schnellstmögliche Entfernung aus dem Dienst notwendig.
8
Am 15. Oktober 2021 wurde der Antragsteller zur beabsichtigten fristlosen Entlassung aus der Bundeswehr angehört. Der Antragsteller erklärte sich mit der Stellungnahme seines nächsten Disziplinarvorgesetzten einverstanden, nicht jedoch mit der Personalmaßnahme.
9
Eine Anhörung der Vertrauensperson lehnte der Antragsteller ab.
10
Mit am 21. Januar 2022 gegen Empfangsbekenntnis an den Antragsteller übermitteltem Bescheid vom 20. Dezember 2021 wurde der Antragsteller gemäß § 55 Abs. 5 SG mit Ablauf des Aushändigungstages fristlos aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Zeitsoldat nach § 55 Abs. 5 SG während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden könne, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt habe und sein Verbleib in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Der Antragsteller sei Zeitsoldat im vierten Dienstjahr. Er habe durch den über längere Zeiträume ausgeübten Konsum verschiedener BTM gegen die Pflicht zum treuen Dienen, die Pflicht zum Gehorsam, die Wohlverhaltenspflicht und die Pflicht zur Gesunderhaltung schwerwiegend verstoßen und das entgegengebrachte Vertrauen grob missbraucht. Das vorsätzliche Handeln des Antragstellers stelle eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung dar. Der unbefugte Erwerb, Besitz und Konsum von BTM stelle einen Verstoß gegen die Zentralrichtlinie A2-2630/0-0-2 „Leben in der militärischen Gemeinschaft“ Nr. 172 ff. dar. Danach sei der unbefugte Erwerb, Besitz und Konsum von BTM für Soldaten im Dienst und außerhalb des Dienstes verboten. Das gezeigte Verhalten gefährde die militärische Ordnung ernstlich. Von jedem freiwillig dienenden Soldaten, insbesondere von einem Zeitsoldaten, werde erwartet, dass er Befehle befolge und Anweisungen von Polizeibeamten Folge leiste, keine BTM konsumiere, seine Gesundheit nicht beeinträchtige und die allgemeinen Regeln und Gesetze achte. Ein Zeitsoldat, der in Kernbereichen seiner Dienstpflichten versage, gefährde seine dienstliche Stellung ernstlich. Der wiederholte Konsum von BTM durch den Antragsteller stelle nach der Zentralrichtlinie A2-2630/0-0-2 eine schwere Dienstpflichtverletzung dar. Ein solches Verhalten könne in den Streitkräften nicht geduldet werden und offenbare einen gravierenden Mangel an Rechts- und Pflichtbewusstsein. Die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr werde erheblich beeinträchtigt, wenn sich unter den Soldaten der Konsum von BTM ausbreite. Es könne im Umgang mit Waffen, Fahrzeugen oder Maschinen zu einer zusätzlichen Gefahr für Leib und Leben kommen. Die Hemmschwelle zum Erwerb und Konsum von BTM müsse auch mit Mitteln des Statusrechtes aufrecht erhalten werden. Die ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung ergebe sich aus dem zerstörten Vertrauen des Dienstherrn in Gehorsam, Integrität und Zuverlässigkeit der Person des Antragstellers. Ein in diesem Zusammenhang ungestörtes Vertrauensverhältnis sei unverzichtbare Grundlage für die Auftragserfüllung der Bundeswehr. Mangels Zuverlässigkeit könnten an den Antragsteller dienstliche Aufgaben nicht mehr ohne Bedenken übertragen werden. Die dienstliche Einsetzbarkeit nehme analog zum Vertrauensverlust ab, womit eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung einhergehe. Eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung ergebe sich überdies vor allem aus der Nachahmungsgefahr. Bei einem Verbleiben des Antragstellers im Dienst könnte in der Truppe der Eindruck entstehen, dass der Erwerb und Besitz von BTM ohne Folgen für das Dienstverhältnis bleiben würde und der Vorgang somit vom Dienstherrn als Kavaliersdelikt angesehen und geduldet würde. Das vom Antragsteller gezeigte Verhalten sei somit geeignet, andere Soldaten zur Nachahmung zu verleiten und damit einer allgemeinen Disziplinlosigkeit und somit einer Gefährdung der militärischen Ordnung Vorschub zu leisten. Beim Antragsteller bestehe zudem aufgrund des eingetretenen Kontrollverlustes und wegen seines Freundeskreises eine Wiederholungsgefahr zum Konsum von BTM. Der Erwerb und Besitz von Drogen durch Soldaten sei zudem unvereinbar mit den Erwartungen der Bevölkerung an die Integrität der Bundeswehr und jeden einzelnen Angehörigen der Streitkräfte. Das Ansehen der Bundeswehr verlange somit, dass Soldaten als Berufswaffenträger sich vollständig von Drogen fernhalten. Des Weiteren seien keine Aspekte ersichtlich, die ausnahmsweise ein Absehen von der fristlosen Entlassung rechtfertigen könnten. Der Konsum von BTM stelle wegen der enormen Gefahr für Leib und Leben anderer das Überschreiten einer „roten Linie“ dar. Der ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung könne aus diesen Gründen nur mit einer fristlosen Entlassung aus der Bundeswehr wirksam entgegengewirkt werden.
11
Gegen die Entlassungsverfügung ließ der Antragsteller am 25. Januar 2022 Beschwerde einlegen, die er bisher nicht begründet hat.
12
Mit Schriftsatz vom ... Februar 2022 ließ der Antragsteller nach § 80 Abs. 5 VwGO sinngemäß beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 25. Januar 2022 gegen den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 20. Dezember 2021 anzuordnen.
13
Zur Begründung wurde am … September 2022 im Wesentlichen ausgeführt, die Antragsgegnerin verkenne im Falle des Antragstellers die Besonderheiten des Einzelfalles. Der übliche Sachverhalt einer Entlassung eines Soldaten aufgrund eines durch den Dienstherrn entdeckten BTM-Konsums liege nicht vor. Vielmehr habe der Antragsteller dem Dienstherrn seinen bisher von diesem unentdeckten Drogenkonsum selbst gemeldet. Die Verletzung der Dienstpflichten sei nicht schuldhaft erfolgt, sondern aufgrund einer Erkrankung. Eine negative Eignungsprognose könne nicht auf Umstände gestützt werden, die außerhalb der Sphäre des Antragstellers lägen. Die Antragsgegnerin sei daher verpflichtet, die Erkrankung durch Truppenärzte bzw. im Rahmen der freien Heilfürsorge zu behandeln. Eine Entlassung könne allenfalls auf fehlende Dienstfähigkeit gestützt werden. Eine dauerhafte Dienstunfähigkeit liege beim Antragsteller bei richtiger ärztlicher Behandlung seiner Suchterkrankung aber nicht vor.
14
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
15
Zur Begründung wird im Wesentlichen auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid vom 20. Dezember 2021 verwiesen. Ergänzend wird ausgeführt, dass der Antragsteller seit Dienstantritt unstreitig wiederholt über längere Zeiträume diverse BTM konsumiert habe. Allein die eigenständige Meldung des Substanzmittelmissbrauchs stelle keinen atypischen Fall dar. Das Fehlverhalten wiege dadurch nicht weniger schwer. Die Verletzung der Dienstpflichten sei schuldhaft erfolgt. Die Abhängigkeit von BTM führe für sich alleine gesehen nicht zur Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit. Darüberhinausgehende Anhaltspunkte, die die Schuldfähigkeit des Antragstellers in Frage stellten, seien nicht ersichtlich.
16
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
17
Der vorliegende Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde des Antragstellers vom 25. Januar 2022 gegen den Entlassungsbescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 20. Dezember 2021 anzuordnen, ist zwar zulässig, bleibt in der Sache aber erfolglos.
18
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt ganz oder teilweise anordnen, wenn die sonst nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO eintretende aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs durch Bundesgesetz entfallen ist, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO.
19
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist zulässig; insbesondere ist er statthaft. Die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses hat keine aufschiebende Wirkung, § 23 Abs. 6 Satz 2 WBO. Beschwerde und Anfechtungsklage haben nur dann aufschiebende Wirkung, wenn dies gesetzlich ausdrücklich angeordnet ist. Eine solche Anordnung findet sich zwar in § 80 Abs. 1 VwGO; die für das Wehrbeschwerdeverfahren maßgebliche Regelung zur aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen ergibt sich jedoch abschließend aus § 23 Abs. 6 WBO. Dieser verweist in Satz 3 jedoch nur auf die Bestimmungen des § 80 Abs. 5, 7 und 8 VwGO. Eine Anwendung von § 80 Abs. 1 VwGO kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. BVerwG, B.v. 23.12.2015 - 2 B 40.14 - juris Rn. 36).
20
Der zulässige Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg.
21
Entfaltet ein Rechtsbehelf von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. Bei der vom Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu treffenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen, die ein wesentliches, wenn auch nicht das alleinige Indiz für bzw. gegen die Begründetheit des Begehrens im einstweiligen Rechtsschutz sind. Ergibt die Prüfung der Erfolgsaussichten, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Sind die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren als offen anzusehen, findet eine reine Interessenabwägung statt.
22
Die demnach zu treffende Ermessensentscheidung fällt im vorliegenden Fall zu Ungunsten des Antragstellers aus, weil nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung gegen die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung vom 20. Dezember 2021 keine rechtlichen Bedenken bestehen. Das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 VwGO, § 23 Abs. 6 Satz 2 WBO) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung der eingelegten Beschwerde ist daher gegenüber dem vom Gesetzgeber aufgrund der o.g. Vorschriften allgemein bejahten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Maßnahme nachrangig.
23
Nach § 55 Abs. 5 SG kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Diese Vorschrift soll die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gewährleisten. Die fristlose Entlassung stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft zu vermeiden. Bereits aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 5 SG ergibt sich, dass diese Gefahr gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen muss. Dies ist von den Verwaltungsgerichten aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen (BVerwG, B.v. 28.1.2013 - 2 B 114.11 - juris Rn. 8; B.v. 16.8.2010 - 2 B 33.10 - juris Rn. 6).
24
Unter militärischer Ordnung ist der Inbegriff der Elemente zu verstehen, die die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen erhalten. Dabei kann es nicht genügen, wenn Randbereiche des Militärischen berührt werden. Im Gegensatz zu der zweiten Alternative, die das Ansehen der Bundeswehr schützen soll, handelt es sich hier um den betriebsbezogenen Schutz, der erforderlich ist, um dem Zweck der Bundeswehr geordnet gerecht werden zu können (BVerwG, U.v. 20.6.1983 - 6 C 2/81 - juris Rn. 20).
25
Eine Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr, also ihres „guten Rufs“ bei Außenstehenden, liegt dann vor, wenn der betreffende Soldat als „Repräsentant“ der Bundeswehr oder eines bestimmten Truppenteils anzusehen ist und sein Verhalten negative Rückschlüsse auf die Streitkräfte als Angehörige eines - an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG), insbesondere an die Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG) gebundenen - Organs des sozialen und demokratischen Rechtsstaats Bundesrepublik Deutschland zulässt (BVerwG, U.v. 5.9.2013 - 2 WD 24.12 - juris Rn. 27; U.v. 13.2.2008 - 2 WD 5.07 - juris Rn. 74). Der „gute Ruf“ der Bundeswehr bezieht sich namentlich auch auf die Qualität der Ausbildung, die sittlich-moralische Integrität und die allgemeine Dienstauffassung ihrer Soldatinnen und Soldaten sowie die - an Recht und Gesetz gebundene - militärische Disziplin der Truppe (vgl. BVerwG, U.v. 13.2.2008 - 2 WD 5/07 - juris Rn. 74).
26
Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung ernstlich sein muss, entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar können Dienstpflichtverletzungen auch dann eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung herbeiführen, wenn es sich um ein leichteres Fehlverhalten handelt oder mildernde Umstände hinzutreten. Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann (BVerwG, B.v. 28.1.2013 - 2 B 114.11 - juris Rn.13).
27
Auf dieser Grundlage haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung i.S.d. § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist: Dies gilt vor allem für Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen. Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr). Die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können (BVerwG, B.v. 16.8.2010 - 2 B 33.10 - juris Rn. 8).
28
In Anwendung der vorstehenden Vorgaben und Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung bestehen nach summarischer Prüfung gegen die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung vom 20. Dezember 2021 keine rechtlichen Bedenken. Die Entlassungsverfügung erweist sich nach summarischer Prüfung vielmehr als rechtmäßig.
29
Die auf § 55 Abs. 5 SG gestützte Entlassungsverfügung ist frei von formellen Fehlern; insbesondere ist vor der Entscheidung über die Entlassung der Antragsteller gemäß §§ 55 Abs. 6 S. 1, 47 Abs. 2 SG gehört worden. Auf die Anhörung der Vertrauensperson entsprechend § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 SBG hat der Antragsteller verzichtet.
30
Die Entlassungsverfügung erweist sich nach summarischer Prüfung auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG, welche der Entlassungsbehörde einen der gerichtlichen Überprüfung entzogenen Beurteilungsspielraum nicht eröffnen, sind hier erfüllt.
31
Der Antragsteller war Soldat auf Zeit. Seine fristlose Entlassung ist auch noch innerhalb der ersten vier Dienstjahre erfolgt.
32
Der Antragsteller hat seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt.
33
Der im Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 20. Dezember 2021 vorgetragene Vorwurf des Erwerbs, Besitzes und Konsums von BTM wird vom Antragsteller nicht bestritten. Er hat dieses Verhalten vielmehr gegenüber seinem Dienstherrn selbst angezeigt.
34
Aufgrund des nach alledem feststehenden Erwerbs, Besitzes und Konsums von BTM hat der Antragsteller seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt, d. h. ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen. Ein solches Verhalten verletzt die Pflicht des Soldaten, sich innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Dienst als Soldat erfordert (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Ferner verletzt es die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG). Bei einem solchen Verhalten liegt auch ein Verstoß gegen die Gehorsamspflicht (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 SG) vor, wenn der Soldat - wie der Antragsteller - über das Verbot des unbefugten Besitzes sowie des Konsums von BTM belehrt worden ist (vgl. zu Fällen des Konsums von BTM entgegen Belehrung: BVerwG, U.v. 28.07.2011 - 2 C 28/10 - juris Rn. 14; OVG NW, B.v. 20.1.2005 - 1 B 2009/04 - juris Rn. 16 f.). Ob es sich - etwa nach disziplinarrechtlichen Maßstäben - um einen „schweren“ oder „leichten“ Fall einer Dienstpflichtverletzung handelt und ob in dem jeweils zu beurteilenden Einzelfall verschärfende oder mildernde Umstände hinzutreten, ist im Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerkmal der Verletzung von Dienstpflichten in § 55 Abs. 5 SG ohne Belang (BVerwG, U.v. 9.6.1971 - VIII C 180.67 - juris Rn. 7; U.v. 24.9.1992 - 2 C 17/91 - juris Rn. 15).
35
Der Antragsteller hat die festgestellte Dienstpflichtverletzung auch schuldhaft begangen. Dies bedeutet, er muss die Dienstpflicht entweder mit Wissen und Wollen verletzt haben (Vorsatz) oder die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben (Fährlässigkeit). Bei der Frage, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit bei der Verletzung einer Dienstpflicht vorliegt, sind die strafrechtlichen Schuldausschließungsgründe (§§ 17, 20, 33, 35 StGB) analog zu berücksichtigen (vgl. Sohm in Walz/Eichen/Sohm, SG, 4. Aufl. 2021, § 23 Rn. 31). Nach § 20 StGB handelt ohne Schuld, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Für die Annahme einer Schuldunfähigkeit gem. § 20 StGB analog gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der Antragsteller hat vielmehr angegeben, dass es ihm nach seiner Einstellung eine Zeitlang gelungen sei, keine Drogen mehr zu nehmen. Auch während des Einsatzes vom September 2019 bis April 2020 sei er wieder vollkommen „clean“ gewesen. Danach habe er den Konsum wieder angefangen. Zunächst habe er das Gefühl gehabt, die Kontrolle zu haben, diese sei ihm dann aber offensichtlich entglitten. Damit lag es zumindest zeitweise offensichtlich in seiner freien Willensbildung, BTM zu konsumieren oder nicht. Doch selbst wenn man im Falle des Antragstellers von einer durchgehenden Suchterkrankung ausgehen wollte, so hätte der Antragsteller die Pflichtverletzung schuldhaft herbeigeführt. Nachdem er seit seinem 16. Lebensjahr Drogen konsumiert hat, hat er mit seinem Eintritt in die Bundeswehr als Zeitsoldat die Dienstpflichtverletzung durch Besitz und Konsum von verbotenen BTM willentlich in Kauf genommen. Schließlich war ihm aufgrund der aktenkundigen Belehrung vom 29. März 2018 bewusst, dass jedweder Besitz und/oder Konsum von BTM verboten ist und eine Dienstpflichtverletzung darstellt.
36
Keinen Bedenken begegnet auch die Einschätzung der Antragsgegnerin in der Entlassungsverfügung vom 20. Dezember 2021, dass der Verbleib des Antragstellers in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung ernstlich gefährden würde. Ob dies der Fall ist, haben die Verwaltungsgerichte in einer (objektiv) nachträglichen Prognose (selbst) nachzuvollziehen (BVerwG, B.v. 28.1.2013 - 2 B 114.11 - juris Rn. 8; B.v. 16.8.2010 - 2 B 33.10 - juris Rn. 6).
37
Vorliegend ist von einer ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung i.S.d. § 55 Abs. 5 SG aufgrund der Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich auszugehen. Eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung ist regelmäßig zu bejahen, wenn die Einsatzbereitschaft der Soldaten erheblich vermindert und im Gefolge dessen die Verteidigungsbereitschaft der Truppe, d.h. der einzelnen betroffenen Einheit bzw. letztlich auch der Bundeswehr im Ganzen, in Frage gestellt wird. Dabei ist anerkannt, dass gerade ein sich in der Bundeswehr unkontrolliert verbreitender Konsum von BTM geeignet ist, diese Gefährdung in dem gesetzlich geforderten Gefährdungsgrad herbeizuführen. In diesem Zusammenhang kann schon der jeweilige Einzelbesitz oder -konsum ausreichen, um als Teilstück einer allgemeinen und überdies schwer zu bekämpfenden Erscheinung disziplinlosen Verhaltens - etwa vor dem Hintergrund eines zu erwartenden Nachahmungseffekts - die in Rede stehende Tatbestandsvoraussetzung zu erfüllen (OVG NW, B.v. 20.1.2005 - 1 B 2009/04 - juris Rn. 23). Bei der Beurteilung der Auswirkungen ist zu berücksichtigen, dass die Streitkräfte und gerade auch Zeitsoldaten zunehmend im Ausland verwendet werden, wozu auch der Antragsteller sein grundsätzliches Einverständnis gegeben hat. Dort ist nicht selten ein erleichterter Zugang zu Drogen gegeben; es kann dann etwa unter dem Druck der Belastungen des Einsatzes eine gesteigerte Versuchung bestehen, BTM zu gebrauchen. Wenn letzteres geschieht, kann das zu einer unerwarteten Beeinträchtigung der Einsatzfähigkeit eines oder mehrerer Soldaten führen. Hierdurch können diese Soldaten und andere ernsthaft gefährdet werden. Deshalb muss einem sich unter den Angehörigen der Truppe ausbreitenden Drogenbesitz und unter Umständen auch -konsum mit der erforderlichen Härte begegnet werden (NdsOVG, B.v. 20.7.2007 - 5 PA 290/05 - juris Rn. 12; VG Greifswald, U.v. 13.4.2017 - 6 A 2085/16 HGW - juris Rn. 34). Die ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung stellt sich auch nicht deshalb als harmloser dar, weil der Soldat den BTM Konsum selbst angezeigt hat, denn selbst bei adäquater Suchtbehandlung ist jederzeitige Rückfallgefahr gegeben.
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Das Verhalten des Antragstellers führt unabhängig von der vorliegenden Pflichtverletzung im militärischen Kernbereich auch deswegen zur Annahme einer ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung, da vorliegend eine Nachahmungsgefahr zu bejahen ist. Auch der Drogenkonsum außerhalb der Kaserne ist geeignet, andere Soldaten zur Nachahmung anzureizen und so einer allgemeinen Disziplinlosigkeit Vorschub zu leisten (BayVGH, B.v. 21.2.2020 - 6 CS 19.2403 - juris Rn. 13). Der Antragsgegnerin ist beizupflichten, dass der Erwerb oder Besitz von BTM ein wiederholt auftretendes Problem in der Bundeswehr ist. Bei einem Verbleiben des Antragstellers im Dienst könnte in der Truppe der Eindruck entstehen, dass der Erwerb und Besitz von BTM ohne Folgen für das Dienstverhältnis bleiben würden und der Vorgang somit vom Dienstherrn als Kavaliersdelikt angesehen und geduldet würde. Das vom Antragsteller gezeigte Verhalten ist somit geeignet, andere Soldaten zur Nachahmung zu verleiten und damit einer allgemeinen Disziplinlosigkeit und somit einer Gefährdung der militärischen Ordnung Vorschub zu leisten. Würden Zeitsoldaten in ihrem Dienstverhältnis verbleiben, die trotz erfolgter und gegengezeichneter Belehrung über die Folgen des Besitzes von BTM solche besitzen, entstünde der Eindruck, dass die dienstrechtlichen Pflichten nur als auf dem Papier stehend betrachtet werden und eine Ahndung nur halbherzig erfolgt. Für die Ausbreitung eines solchen Eindruckes ist es nicht zwingend notwendig, dass das Fehlverhalten sich im unmittelbaren Kameradenkreis abgespielt haben muss. Vielmehr wird die Handhabung von Drogendelikten durch die Antragsgegnerin schon im Zuge der dienstlichen Meldewege beziehungsweise der Sachbearbeitung im Einzelfall zwangsläufig immer einer gewissen Anzahl von Dienstangehörigen bekannt, selbst wenn der Betreffende im Kameradenkreis nicht ausdrücklich über seinen Fall berichtet. Die weitere Verbreitung derartiger Informationen innerhalb der Truppe lässt sich also nicht vermeiden.
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Jedoch kann im Rahmen der Prüfung, ob eine ernstliche Gefahr für die militärische Ordnung besteht, zu berücksichtigen sein, ob dieser Gefahr auch durch eine Disziplinarmaßnahme als ein notwendiges, aber auch milderes Mittel begegnet werden kann mit der Folge, dass Schaden für die militärische Ordnung nicht zu befürchten ist. Dies hat die Rechtsprechung im Falle von Affekthandlungen bei geringer Vorbildfunktion von Soldaten angenommen, also in Fällen, in denen eine Wiederholungsgefahr typischerweise nicht besteht und die Dienstpflichtverletzung nicht Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeit zu werten war (vgl. BverwG, U.v. 24.9.1992 - 2 C 17/91 - juris Rn. 15). Nachdem der Drogenbesitz und konsum Teil eines allgemeinen Problems in der Bundeswehr ist und wie gezeigt Nachahmungsgefahr besteht, kommt eine Disziplinarmaßnahme als milderes Mittel vorliegend nicht in Betracht.
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Zudem würde das Ansehen der Bundeswehr durch ein Verbleiben des Antragstellers in seinem Dienstverhältnis außerdem ernstlich gefährdet. Es besteht eine berechtigte Erwartung der Bevölkerung an die Integrität der Bundeswehr. Diese Erwartung beinhaltet, dass insbesondere Berufs- und Zeitsoldaten mit Drogenerwerb, Drogenbesitz und Drogenkonsum nichts zu tun haben (NdsOVG, B.v. 20.7.2007 - 5 PA 290/05 - juris Rn. 13).
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Sind - wie für den vorliegenden Fall vorstehend begründet - die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG erfüllt, so steht die Entscheidung über die fristlose Entlassung nach dem Wortlaut der Norm im pflichtgemäßen Ermessen der Entlassungsbehörde. Dieses Ermessen ist hier fehlerfrei von der Antragsgegnerin ausgeübt worden.
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Mit dem Wort „kann“ in § 55 Abs. 5 SG ist der Entlassungsbehörde nach ständiger Rechtsprechung kein umfassendes Ermessen eingeräumt, das sie - ähnlich wie in einem Disziplinarverfahren - verpflichten würde, alle für und gegen den Verbleib des Zeitsoldaten im Dienst sprechenden Gesichtspunkte im Rahmen einer Gesamtwürdigung zusammenzutragen, zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Frage der Angemessenheit der Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck in der Art einer Vorabbewertung im Wesentlichen bereits auf der Tatbestandsebene des § 55 Abs. 5 SG selbst konkretisiert. Demgemäß ist die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift von einer fristlosen Entlassung abzusehen, im Sinne einer sog. „intendierten Entscheidung“ auf besondere (Ausnahme-)Fälle beschränkt, und zwar auf solche, die der Gesetzgeber in seine vorweggenommene Verhältnismäßigkeitsabwägung nicht schon einbezogen hat bzw. einbeziehen konnte, weil sie beispielsweise gerade den jeweils in Rede stehenden Fall völlig „atypisch“ prägen. In Konsequenz dessen gibt es auch keine generelle Verpflichtung der Behörde, in jedem einzelnen Falle im Rahmen der Begründung der Entlassungsverfügung bzw. des Beschwerdebescheides (zusätzliche) Ermessenserwägungen anzustellen (OVG NW, U.v. 29.8.2012 - 1 A 2084/07 - juris Rn. 143). Es reicht vielmehr aus, dass sich die Behörde den Umständen nach des in atypischen Fällen gesetzlich eingeräumten Ermessens bewusst gewesen ist und sie etwa bestehende Besonderheiten zutreffend geprüft und verneint hat. Insoweit lässt der Entlassungsbescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 20. Dezember 2021 keine durchgreifenden Mängel erkennen. Die Begründung der Entlassungsverfügung verdeutlicht, dass die Antragsgegnerin das ihr zustehende Ermessen erkannt hat. Der Antragsteller hat weder Ermessensfehler der angefochtenen Entlassungsverfügung dargelegt noch seinen Fall prägende „atypische“ Umstände, welche die gesetzlich intendierte Entlassung ausnahmsweise als unangemessen erscheinen lassen würde. Solche Umstände sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin vom Antragsteller und nicht von Dritten von dessen BTM-Konsum erfahren hat, mag darauf hindeuten, dass der Antragsteller momentan gewillt ist - auch unter Inanspruchnahme fremder Hilfe - vom BTMKonsum loszukommen. Es erscheint aber völlig unsicher, ob der Antragsteller bei diesem Vorsatz bleibt oder einen Rückfall in das bisherige Verhalten erleidet. Zudem handelt es sich bei dieser Konstellation auch nicht um einen atypischen Fall, der die gesetzlich intendierte Entlassung ausnahmsweise unangemessen erscheinen lässt. In Hinblick auf den Sinn und Zweck des § 55 Abs. 5 SG die Bundeswehr vor künftigem Schaden zu schützen, ist auch in diesem Fall der Verbleib des Soldaten bei der Truppe nicht angezeigt, denn bei einem Verbleib ist weiter von einer ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung und des Ansehens der Bundeswehr auszugehen.
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Der Antrag war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 und 40.2 i.V.m. 10.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.