Titel:
Unterlassungsanspruch gegenüber amtlichen Äußerungen eines Bürgermeisters
Normenketten:
BGB § 1004 Abs. 1 S. 2
VwGO § 123
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:
1. Auch wenn Amtsträgern, soweit sie sich in dieser Eigenschaft äußern, das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG nicht zukommt, hängt die Rechtmäßigkeit amtlicher Äußerungen von den insoweit entwickelten allgemeinen Grundsätzen ab. Für den Fall, dass sich Tatsachenbehauptung und Werturteil nicht trennen lassen, muss es sich bei der Tatsachenbehauptung, um in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit einbezogen zu werden, um eine wahre Tatsachenbehauptung handeln. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Wenn es sich um das Zitat einer Aussage handelt, welches in sich abgeschlossen ist, kommt es für die Bewertung der Zulässigkeit einer Äußerung nicht auf den Gesamtkontext an. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch, Äußerungen eines Bürgermeisters, öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch, Vorwegnahme der Hauptsache, Sachlichkeitsgebot, Tatsachenbehauptung, Werturteil, Zeitungsartikel
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 12.01.2023 – 4 CE 22.2400
Fundstelle:
BeckRS 2022, 41999
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
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Der Antragsteller begehrt die Unterlassung von Äußerungen, die der erste Bürgermeister der Antragsgegnerin getätigt haben soll.
2
Am … Januar 2022 erschien in der Printausgabe der Zeitung „… …“ folgender Artikel:
„Familienstreit blockiert … und Wohnbau
H… - Ein …-Supermarkt, ein Ärztehaus und Wohnungen sind längst geplant, doch wann und ob das Projekt an der P* … Straße in H* … umgesetzt wird: Das ist und bleibt eine Hängepartie. Letztlich blockiert ein interner Familienstreit das Bauvorhaben.
Vor fünf Jahren, im Januar 2017, wurde bekannt, dass die Erbengemeinschaft … die 16 000 Quadratmeter Ackerfläche an einen Investor verkauft haben soll. Im März 2020 genehmigte der Gemeinderat das Bauprojekt, 2022 sagt Bürgermeister … … (***) zum Stand der Dinge: „Das Baurecht ist geschaffen, wir als Gemeinde haben unsere Hausaufgaben gemacht. Es könnte jederzeit losgehen.“
Dass genau das nicht passiert, liegt an … …, schon seit 1975 Inhaber des angrenzenden Autohauses. Ihm gehört innerhalb der Erbengemeinschaft einer der fünf Anteile, den der Investor als letztes Puzzlestück benötigt, doch der 69-Jährige ist nicht gewillt, ihn zu herzugeben: „Den Supermarkt können die vergessen. Ich lasse mich doch nicht einsperren und mir so einen Betonklotz vor die Nase setzen“, betonte … … gegenüber dem … … Für den noch fehlenden Anteil wolle der Investor ihm 1,7 Millionen Euro zahlen, aber: „Ich nehme das Geld nicht.“
„Mir geht es darum, dass die Menschen in H* … endlich eine attraktive Einkaufsmöglichkeit erhalten“, sagt Bürgermeister … … Doch damit, dass … … einlenkt und seinen dafür nötigen Anteil verkauft, ist so schnell nicht zu rechnen. mbe“
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Der Artikel war in leicht abgeänderter Form unter der Überschrift „Familienstreit blockiert neue Wohnungen und Supermarkt bei München - „Können die vergessen““ auch in der Online-Ausgabe der Zeitung abrufbar. Im Unterschied zu der Printausgabe wurden in der Online-Ausgabe nach dem zweiten und dritten Absatz die Zwischenüberschriften „Eigentümer gegen Bauvorhaben: Lasse mir nicht Betonklotz vor die Nase setzen“ und „Familienstreit blockiert Bauvorhaben: Bürgermeister ist machtlos“ und nach dem dritten Absatz der Textteil „Und seine Meinung werde er so schnell nicht ändern, „mir läuft ja nichts davon“. Eine untereinander zerstrittene Erbengemeinschaft also, deren Uneinigkeit ein Bauprojekt behindert“ eingefügt. Der Artikel war mit einer Kommentarfunktion versehen. U.a. wurde dort unter dem Pseudonym „…“ folgender Kommentar eingestellt: „Ja der …, meinte immer schon dass er was besseres ist. Ich als … Fahrer meide jedenfalls sein Autohaus.“.
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Am … Februar 2022 beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Antragsgegnerin. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Vertreter der Antragsgegnerin habe sich in dem vorgenannten Artikel wie folgt geäußert: „Das Baurecht ist geschaffen, wir als Gemeinde haben unsere Hausaufgaben gemacht. Es könnte jederzeit losgehen.“ Der Vertreter der Antragsgegnerin sei mit Schreiben vom 31. Januar 2022 auf die Unzulässigkeit seines Tuns aufmerksam gemacht und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert worden. Die Abgabe einer die Wiederholungsgefahr beseitigenden Unterlassungserklärung habe der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 1. Februar 2022 jedoch abgelehnt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO sei zulässig, was im Folgenden näher ausgeführt wurde. Der Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass dem Antragsteller nicht zugemutet werden könne, die rechtswidrigen Äußerungen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache hinzunehmen. Die Unzumutbarkeit des Abwartens ergebe sich auch aus der Tatsache, dass der Antragsteller ausdrücklich dahingehend beschrieben werde, er sei „schon seit 1975 Inhaber des unmittelbar angrenzenden Autohauses“. Es sei zu befürchten, dass ihn die unzutreffende Äußerung in seiner geschäftlichen Tätigkeit dahingehend schädige, dass die Leser annähmen, er habe es aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr nötig, sein Autohaus gewinnbringend zu betreiben. Diese Deutung werde durch den auf „…de“ unter dem Pseudonym „…“ um … Uhr eingetragenen Kommentar untermauert. Die Interessenabwägung ergebe, dass dem Antragsteller ein Abwarten nicht zumutbar sei. Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache liege nicht vor. Der Unterlassungsantrag beinhalte rechtsdogmatisch immer eine zeitweilige Vorwegnahme des Unterlassungsbegehrens, was unter Verweis auf die Kommentarliteratur vertieft wurde. Unbeschadet dessen sei der Unterlassungsantrag der zulässige Antrag schlechthin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, denn anderenfalls käme es zu einer Verleugnung des effektiven Rechtsschutzes. Im Bereich des unlauteren Wettbewerbs werde die Unterlassungsverfügung vom Gesetzgeber dadurch befördert, dass nach § 12 Abs. 1 UWG zur Sicherung der nach diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935, 940 ZPO bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden könnten. Gleiches gelte nach vollkommen einhelliger Auffassung für das Äußerungsrecht, welches privatrechtlich in § 823 BGB einerseits und in § 4 Nr. 1, 2 UWG andererseits geregelt sei. Da es sich bei der Äußerung nicht um einen Verwaltungsakt handele, sei § 123 VwGO anwendbar. Der Antrag sei begründet, da die Äußerung den Antragsteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG bzw. seinem Recht auf freie Berufsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1 GG verletze. Der Eingriff sei rechtswidrig, da überwiegende Belange der Antragsgegnerin nicht ersichtlich seien. Die Äußerung betreffe sowohl die Ehre, als auch die soziale Anerkennung des Antragstellers. Der Gesamteindruck der redaktionellen Mitteilung ergebe, dass der Antragsteller die Errichtung eines Supermarkts, eines Ärztehauses und von Wohnungen verhindere. Die Ehre des Antragstellers sei tangiert, weil die - unrichtige - Behauptung geeignet sei, ihn herabzusetzen. Sie sei auch geeignet, den Antragsteller in seiner sozialen Geltung, konkret seiner Berufsehre, herabzusetzen. Als Inhaber eines Autohauses sowie als Grundeigentümer habe er es nicht nötig, Dingen, an denen die Öffentlichkeit ein Interesse habe - Errichtung eines Supermarkts, eines Ärztehauses und von Wohnungen - freien Lauf zu lassen. Der Eingriff liege in der Tatsache der öffentlichen Äußerung des Vertreters der Antragsgegnerin. Die Äußerung beinhalte einen mittelbaren oder faktischen Eingriff, der die Grundrechte des Antragstellers gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 2 GG deshalb unzulässig beeinträchtige, weil für den Leser der irreführende Eindruck erweckt werde, der Antragsteller sei schuld, dass nicht „jederzeit“ ein Supermarkt, ein Ärztehaus und Wohnungen gebaut werden könnten. Die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit von Äußerung hänge - hauptsächlich - in zweifacher Hinsicht vom Gesamtzusammenhang der Äußerung ab, was im Folgenden unter Wiedergabe der Rechtsprechung vertieft wurde. Der Gesamtzusammenhang sei erstens maßgebend für die Frage, ob die Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als wertende Meinungsäußerung einzuordnen sei. Er sei zweitens maßgebend für die Bestimmung des Inhalts und Umfangs der Meinungsäußerung. Regelmäßig sei die Meinungsäußerung auf einen bestimmten Sachzusammenhang, den Kontext aufgrund eines bestimmten Anlasses, bezogen. Erst wenn dieser Kontext - erneut - bestimmt sei, komme es zu der Abwägung mit den Interessen des Meinungsadressaten. Unrichtige Tatsachenbehauptungen seien grundsätzlich unzulässig, ohne dass es zu einer Interessensabwägung kommen müsse. Richtige Tatsachenbehauptungen seien grundsätzlich zulässig, es sei denn, diese entfalteten Prangerwirkung, seien dem Kern der Privatsphäre zuzurechnen oder der Zeitablauf stehe gegen eine Verlautbarung dieser Tatsache in der Öffentlichkeit. Die Behauptung, das Baurecht sei „geschaffen“, es „könnte jederzeit losgehen“ sei als Tatsachenbehauptung einzuordnen, da die kontextbezogenen Aussagen, der „längst geplante …“, das „längst geplante Ärztehaus“ und die „längst geplanten Wohnungen“ seien jederzeit umsetzbar, „und es könne jederzeit losgehen“, der Beweisaufnahme zugänglich seien. An einer Umsetzbarkeit und einem jederzeitigen „Losgehen“ fehle es aber, wenn, wie hier, die Baugenehmigungen noch nicht erteilt worden seien. Hierüber könne Beweis erhoben werden. Da es an der Erteilung der Baugenehmigungen fehle, liege eine tatsachenbezogene Behauptung vor, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspreche. Maßgebend für den Inhalt der zitierten, zu unterlassenen Aussage seien nicht die Rechtserwägungen, die der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin in seinem Schreiben vom 1. Februar 2022 ausführe, sondern nach Erwägungsgrund 18 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (RL 2005/29/EG v. 11.5.2005) der Durchschnittsverbraucher, der angemessen gut unterrichtet und angemessen aufmerksam und kritisch sei, unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren. Die Rechtswidrigkeit der - unrichtigen - Tatsachenbehauptung ergebe sich aus der Nichtübereinstimmung der Behauptung mit den tatsächlichen Verhältnissen. Das Unterlassungsbegehren des Antragstellers sei daher begründet. Zusätzlich verletze die sachlich unzutreffende Aussage den Antragsteller in seinem Recht aus Art. 12 Abs. 1 GG, wozu unter Verweis auf die Rechtsprechung näher ausgeführt wurde. Der Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 16 EuGRCh sei eröffnet. Es werde unterstellt, die Antragsgegnerin habe alle Voraussetzungen geschaffen, dass mit dem Bau begonnen werden könne und dass allein der Antragsteller aufgrund dessen wirtschaftlicher Aktivitäten und seiner Position als geschäftsführender Gesellschafter des in der Nachbarschaft gelegenen Autohauses an den baulichen Verzögerungen schuld sei. Es liege ein spezifischer Eingriff vor. Die Unterstellung, der Antragsteller verhindere die baulichen Aktivitäten, komme in ihrer Zielsetzung und ihren mittelbar-faktischen Wirkungen einem Eingriff als funktionalem Äquivalent gleich. Das beantragte Verbot sei geeignet, die Beeinträchtigung zulasten der Berufsausübungsfreiheit des Antragstellers zu beseitigen, erforderlich, um Beeinträchtigungen zulasten der Berufsausübungsfreiheit des Antragstellers fernzuhalten sowie verhältnismäßig. Das Unterlassungsbegehren sei auch gemäß Art. 12 Abs. 1 GG begründet.
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Der Antragsteller beantragt,
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, es zu unterlassen, sich wie folgt zu äußern: „Das Baurecht ist geschaffen, wir als Gemeinde haben unsere Hausaufgaben gemacht. Es könnte jederzeit losgehen“, wie sich dies aus dem Lokalteil der Zeitung „… …“ vom 29. Januar 2022 und der im Internet seit 1. Februar 2022 verbreiteten redaktionellen Mitteilung des „… …“ vom 1. Februar 2022 ergibt.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, es sei schon kein Anordnungsanspruch ersichtlich. Der Antrag richte sich gegen ein Zitat einer Äußerung des ersten Bürgermeisters der Antragsgegnerin im … … Unmittelbar aus der Aussage
„Das Baurecht ist geschaffen, wir als Gemeinde haben unsere Hausaufgaben gemacht. Es könnte jederzeit losgehen“ lasse sich nicht im Ansatz ein Bezug zur Person oder zum Betrieb des Antragstellers herstellen. Die zitierte Äußerung des ersten Bürgermeisters stelle jedenfalls keinen Zusammenhang mit dem Antragsteller her. Sie beziehe sich allein auf den planungsrechtlichen Zustand des Grundstücks und enthalte keinerlei Äußerungen, die geeignet wären, den Antragsteller in irgendeiner Form direkt oder indirekt in Misskredit zu ziehen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie dieses Zitat den Antragsteller in seinen Grundrechten nach Art. 2 GG und Art. 12 GG tangieren könnte. Soweit der Antragsteller das Zitat in den Kontext der weiteren Berichterstattung in dem Artikel stelle und aus dem „Gesamteindruck“ eine Rechtsverletzung herleiten wolle, so übersehe er, dass für den Inhalt des Presseartikels und damit für den „Gesamteindruck“ nicht der erste Bürgermeister der Antragsgegnerin, sondern die Redaktion des … … verantwortlich sei. Das Zitat sei zudem inhaltlich korrekt. Der erste Bürgermeister stelle in dem Zitat fest, dass die Gemeinde das Baurecht für die Bebaubarkeit des Grundstücks geschaffen habe. Dies sei zutreffend, denn es sei eigens der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 86 „Östlich der P* … Straße (* …*)“ für die Bebaubarkeit mit einem Supermarkt, einem Ärztehaus und Wohnungen aufgestellt worden. Dieser Umstand sei dem Antragsteller bestens bekannt, denn er führe seit geraumer Zeit ein Normenkontrollverfahren gegen diesen Bebauungsplan vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (2 N 20.515). Der zusätzlich eingereichte Antrag des Antragstellers auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO sei mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juli 2020 (2 NE 20.620) abgelehnt worden. Vor diesem Hintergrund bestehe also tatsächlich vollziehbares Baurecht auf dem fraglichen Baugrundstück, sodass es mit einer Bebauung jederzeit losgehen könnte. Insbesondere könnten jederzeit Bauanträge gestellt werden. Dass bereits Baugenehmigungen erteilt seien, lasse sich dem antragsgegenständlichen Zitat nicht entnehmen. Es heiße dort lediglich, die Gemeinde habe „das Baurecht geschaffen“. Dass damit nicht die Erteilung von Baugenehmigungen gemeint gewesen sei, ergebe sich bereits aus der unmittelbaren Wortwahl. Abgesehen davon sei auch dem Durchschnittsverbraucher, der angemessen gut unterrichtet und angemessen aufmerksam und kritisch sei, durchaus bekannt, dass die Gemeinde zwar für die Aufstellung von Bebauungsplänen zuständig sei, in der Regel aber nicht für die Erteilung von Baugenehmigungen, und dass zwischen der Schaffung des Baurechts und der Erteilung von Genehmigungen zu unterscheiden sei. Selbst wenn dem nicht so wäre, sei nicht ansatzweise erkennbar, welche Rechtsverletzung des Antragstellers daraus zu besorgen sei. Im Übrigen fehle der Anordnungsgrund. Die antragsgegenständliche Äußerung erweise sich als inhaltlich zutreffend und damit rechtmäßig. Es sei nicht zu erkennen, wie diese Äußerung - selbst wenn sie rechtswidrig wäre - den Antragsteller in seiner Person verletzen oder die geschäftliche Tätigkeit schädigen könne. Also könne dem Antragsteller ein Zuwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache zugemutet werden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
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Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
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Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO - sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d.h. der materielle Grund, für den der Antragsteller vorläufig Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit der Regelung begründet wird, glaubhaft zu machen. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BayVGH, B.v. 29.6.2007 - 21 CE 07.1224 - juris Rn. 3). Der Antrag kann nur Erfolg haben, wenn und soweit sich sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund aufgrund der Bezeichnung und Glaubhaftmachung als überwiegend wahrscheinlich erweisen (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2010 - 11 CE 10.262 - juris Rn. 20 m.w.N.).
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Das Antragsbegehren richtet sich vorliegend auf eine Regelung, die die Hauptsache - jedenfalls für eine beschränkte Zeit - vorwegnehmen würde. Denn der Antragsteller begehrt bereits die Verpflichtung der Antragsgegnerin, das Äußern einer konkreten Behauptung - jedenfalls bis zur Entscheidung über die vorliegend bislang nicht erhobene Hauptsacheklage - zu unterlassen. Begehrt ein Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Regelung des Gerichts, welche - wie hier - auf eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache hinausläuft, sind besonders strenge Anforderungen an das Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund zu stellen. Das Gericht kann nämlich grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur im Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Grundsätzlich ausgeschlossen, da mit dem Wesen einer einstweiligen Anordnung nicht vereinbar, ist es daher, eine Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 123 Rn. 14; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 123 Rn. 66a). Dies gilt erst Recht, wenn ein Antragsteller - wie hier - ein Hauptsacheverfahren gar nicht erst anstrengt, sondern über ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz eine (quasi-)endgültige Entscheidung herbeizuführen versucht. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist daher nur ausnahmsweise dann möglich, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist. Dies ist jedoch nur unter äußerst engen Voraussetzungen der Fall: Zum einen muss hierfür der Anordnungsanspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehen, d.h. ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Zum anderen muss die einstweilige Anordnung notwendig sein, um schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile zu verhindern, welche auch durch eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden könnten (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 123 Rn. 14; BVerwG in st. Rspr., z.B. B.v. 26.11.2013 - 6 VR 3.13 - juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, B.v. 18.9.2018 - 21 CE 18.1100 - juris Rn. 20; B.v. 12.4.2018 - 21 CE 18.136 - juris Rn. 12; B.v. 27.11.2015 - 21 CE 15.2183 - juris Rn. 13, 16; B.v. 29.6.2007 - 21 CE 07.1224 - juris Rn. 5).
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Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze sind die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Voraussetzungen mangels Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrunds nicht gegeben.
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1. Ein Anordnungsanspruch auf Unterlassung, welcher sich vorliegend allein aus dem öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch ergeben könnte, wurde nicht glaubhaft gemacht.
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Der öffentlich-rechtliche Anspruch auf Unterlassung (u.a.) ehrverletzender amtlicher Äußerungen im Bereich hoheitlicher Verwaltung ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt (vgl. BVerwG, B.v. 27.3.1996 - 8 B 33/96 - juris Rn. 5 m.w.N.) und hat seine Wurzeln in § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, der über das in der Norm explizit genannte Eigentum hinaus bei der Verletzung anderer absoluter Rechte wie der Ehre entsprechend anzuwenden ist (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2010 - 5 B 09.3164 - juris Rn. 13). Der öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt dabei voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht (vgl. BayVGH, B.v. 21.8.2018 - 5 C 18.1236 - juris Rn. 19).
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Ein derartiger Anspruch auf Unterlassung der in dem streitgegenständlichen Artikel des „… …s“ zitierten beanstandeten Äußerung des ersten Bürgermeisters dürfte vorliegend nicht bestehen, da eine Verletzung der grundrechtlich geschützten Rechtspositionen des Antragstellers nicht ersichtlich ist. Weder dürfte eine Verletzung des geltend gemachten allgemeinen Persönlichkeitsrechts und als Teil davon des Rechts der persönlichen Ehre gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG noch eine Verletzung des Grundrechts der Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG vorliegen.
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Das aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst den Schutz vor staatlichen Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild der betroffenen Person in der Öffentlichkeit auszuwirken (st. Rspr. des BVerfG, vgl. z.B. B.v. 14.7.2004 - 1 BvR 263/03 - juris Rn. 1). Hierzu zählen auch das Verfügungsrecht und das Selbstbestimmungsrecht über die eigene Außendarstellung sowie der Schutz des sozialen Geltungsanspruchs, der sog. „äußeren Ehre“ als des Ansehens in den Augen anderer (vgl. BVerwG, U.v. 21.5.2008 - 6 C 13/07 - juris Rn. 16). Jedenfalls dem unmittelbar an die Grundrechte gebundenen Staat verbietet es das allgemeine Persönlichkeitsrecht darüber hinaus aber auch, sich ohne rechtfertigenden Grund herabsetzend über einen Bürger zu äußern, etwa eine von diesem vertretene Meinung abschätzig zu kommentieren (vgl. BayVGH, U.v. 29.1.2020 - 4 B 19.1354 - juris Rn. 20 mit Verweis auf BVerfG, B.v. 17.8.2010 - 1 BvR 2585/06 - juris Rn. 21). In der Rechtsprechung ist weiter geklärt, dass amtliche Äußerungen sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren haben. Aus dem Willkürverbot ist abzuleiten, dass Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen dürfen, d.h. bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen müssen und zudem den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten dürfen (Sachlichkeitsgebot, vgl. BVerwG, B.v. 11.11.2010 - 7 B 54/10 - juris Rn. 14 m.w.N.; BayVGH, B.v. 14.2.2020 - 4 CE 19.2440 - juris Rn. 43). Wird eine amtliche Äußerung den Anforderungen des Sachlichkeitsgebots nicht gerecht, ist sie ehrverletzend und der Betroffene kann - bei Wiederholungsgefahr - ihre Unterlassung beanspruchen.
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Gemessen an diesen Maßstäben dürfte eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des hierin wurzelnden Rechts der persönlichen Ehre des Antragstellers nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG durch die beanstandete Äußerung nicht vorliegen.
18
Bei der beanstandeten Äußerung dürfte es sich um eine amtliche Äußerung des ersten Bürgermeisters der Antragsgegnerin gehandelt haben. Der erste Bürgermeister hat in dieser Funktion eine allgemeine Aussage zu dem Planungsstand des Vorhabens getroffen und damit in Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben gehandelt (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2020 - 4 CE 19.2440 - juris Rn. 42; VGH BW, U.v. 9.10.1989 - 1 S 5/88 - NJW 1990, 1808/1809). Die Aussage ist der Antragsgegnerin daher zuzurechnen.
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Zwar kann sich der Antragsteller als Grundrechtsträger grundsätzlich auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht und als Teil davon auf sein Recht der persönlichen Ehre gegenüber der Antragsgegnerin berufen. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass die beanstandete Äußerung gegen das bei amtlichen Äußerungen zu wahrende Sachlichkeitsverbot verstößt, da es sich um eine zulässige wahre Tatsachenbehauptung handeln dürfte.
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Die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Äußerung hängen maßgeblich davon ab, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist. Tatsachenbehauptungen unterscheiden sich von Werturteilen dadurch, dass für Werturteile die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage kennzeichnend ist, während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert werden (vgl. BVerfG, B.v. 13.4.1994 - 1 BvR 23/94 - juris Rn. 27 ff.). Für die Einstufung als Tatsachenbehauptung kommt es darauf an, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (vgl. BGH, U.v. 16.11.2004 - VI ZR 298.03 - juris Rn. 23). Die beanstandete Äußerung ist dabei in dem Gesamtkontext, in dem sie gefallen ist, zu beurteilen und darf nicht aus dem Zusammenhang herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. BGH, U.v. 3.2.3009 - VI ZR 36.07 - juris Rn. 11). Sofern eine Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, fällt sie als Werturteil in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Das muss auch gelten, wenn sich diese Elemente, wie häufig, mit Elementen einer Tatsachenmitteilung oder -behauptung verbinden oder vermischen, jedenfalls wenn sich beide nicht trennen lassen und der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt (vgl. BVerfG, B.v. 22.6.1982 - 1 BvR 1376/79 - juris Rn. 16; BGH, U.v. 29.1.2002 - VI ZR 20.01 - juris Rn. 25). Die Abgrenzung von Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen kann zwar schwierig sein, weil häufig erst beide gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen. Eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile ist in diesem Fall aber nur zulässig, wenn dadurch der Sinn der Äußerung nicht verfälscht wird. Wo das nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen und in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit einbezogen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes droht (vgl. BVerfG, B.v. 13.4.1994 - 1 BvR 23/94 - juris Rn. 29). Auch wenn Amtsträgern, soweit sie sich in dieser Eigenschaft äußern, das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht zukommt, gilt die genannte Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Werturteil auch für amtliche Äußerungen (vgl. BayVGH, B.v. 24.4.2018 - 4 ZB 17.1488 - juris Rn. 14 m.w.N.).
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Nach diesen Maßstäben dürfte es sich bei der beanstandeten Aussage „Das Baurecht wurde geschaffen, wir als Gemeinde haben unsere Hausaufgaben gemacht. Es könnte jederzeit losgehen“ um eine zulässige wahre Tatsachenbehauptung gehandelt haben. Es ist weder ersichtlich noch wurde vom Antragsteller in ausreichender Weise glaubhaft gemacht, dass die Aussage falsche Tatsachenbehauptungen enthält.
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Die Schaffung von Baurecht - mithin die Aufstellung von Bauleitplänen - ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB Aufgabe der Gemeinde. Hierbei wird die eigenverantwortliche Aufstellung der Bauleitpläne als weisungsfreie Selbstverwaltungsaufgabe klassifiziert, die die kommunale Planungshoheit verwirklicht. Nach § 1 Abs. 3 BauGB besteht für die Gemeinden sowohl eine Planungsbefugnis als auch, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, eine Planungspflicht (vgl. Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 2 Rn. 1). Vor diesem Hintergrund bestehen an der Richtigkeit der Aussage nach objektiver Würdigung keine durchgreifenden Bedenken. Der von der Antragsgegnerin am 20. Februar 2020 beschlossene vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 86 „Östlich der P* … Straße (* …*) ist am 3. März 2020 ortsüblich bekannt gemacht worden und damit in Kraft getreten. Da nach dem - insoweit unwidersprochenen - Vortrag der Antragsgegnerin der vom Antragsteller gestellte Antrag auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans gemäß § 47 Abs. 6 VwGO durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 28. Juli 2020 abgelehnt worden ist, ist der Bebauungsplan auch tatsächlich vollziehbar. Dies ist dem Beweis zugänglich. Die Aussage „Das Baurecht wurde geschaffen“ dürfte damit den Tatsachen entsprechen. Gleiches dürfte für den zweiten Halbsatz des ersten Satzes „wir als Gemeinde haben unsere Hausaufgaben gemacht“ gelten. Denn soweit dieser Halbsatz durch die Verwendung des Wortes „Hausaufgaben“ auch wertende Elemente enthält, ist dies vertretbar, da diese Aussage in einem klar erkennbaren Zusammenhang mit der Aussage des ersten Halbsatzes getätigt wurde und lediglich untermauert, dass die Schaffung von Baurecht eine gemeindliche Aufgabe ist. Der zweite Satz „Es könnte jederzeit losgehen“ steht ebenfalls ersichtlich in klarem Zusammenhang mit der Aussage des ersten Satzes. Der erste Bürgermeister der Antragsgegnerin hat mit der im Konjunktiv gehaltenen Bemerkung, dass es jederzeit losgehen könnte, deutlich zu erkennen gegeben, dass dem Bauvorhaben - jedenfalls aus Sicht der Gemeinde - keine in ihrer Verantwortung bzw. ihrem Zuständigkeitsbereich liegende Hindernisse mehr entgegenstehen. Auch diese Bemerkung dürfte daher inhaltlich zutreffend gewesen sein. Mit der Aussage wird nach verständiger Würdigung aus Sicht eines objektiven Empfängers lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Gemeinde den ihr obliegenden Teil für die Verwirklichung des Bauvorhabens erfüllt hat. An dieser Einstufung vermag auch der Einwand des Antragstellers nichts zu ändern, diese Aussage sei aufgrund der bislang fehlenden Erteilung von Baugenehmigungen unwahr. Denn die Aussage bezieht sich nach ihrem klaren Wortlaut lediglich auf das Schaffen von Baurecht durch die Gemeinde und nicht auf die Erteilung einer Baugenehmigung. Auch wenn es sich vorliegend um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, so steht dessen Aufstellung - mithin das Schaffen von Baurecht - grundsätzlich selbstständig neben der späteren Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde. Eine unwahre Tatsachenbehauptung war damit entgegen dem Vorbringen des Antragstellers nicht verbunden. Die Aussage fußte vielmehr auf einem sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern.
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Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass sich die beanstandete Äußerung negativ auf das Bild des Antragsstellers auswirken könnte. In der Äußerung selbst wird bei objektiver Betrachtungsweise weder ein Bezug zu dem Antragsteller persönlich noch zu etwaigen Streitigkeiten in der Erbengemeinschaft gesetzt. Sie enthält auch weder ein scharfes oder übersteigertes Werturteil noch eine böswillige oder gehässige Schmähkritik. Die Behauptung des Antragstellers, die getätigte Äußerung betreffe sowohl seine Ehre als auch seine soziale Anerkennung und erwecke den irreführenden Eindruck, er sei schuld, dass nicht „jederzeit“ ein Supermarkt, Ärztehaus und Wohnungen gebaut werden könnten, lässt sich aus dem Zitat als solchem gerade nicht ableiten.
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Da es sich bei der Aussage vorliegend um ein - durch das Setzen in Anführungszeichen eindeutig als solches gekennzeichnetes - Zitat des ersten Bürgermeisters handelt, welches in sich abgeschlossen ist, dürfte im konkreten Fall für die Bewertung der Zulässigkeit der Äußerung auch nicht auf den Gesamtkontext der Berichterstattung abzustellen sein. Soweit - wie der Antragsteller bemängelt - aus dem Gesamtkontext der Berichterstattung unter Umständen der Eindruck entstehen könnte, der Antragsteller verhindere die Errichtung des geplanten Vorhabens, dürfte dies nicht der Antragsgegnerin zugerechnet werden können. Für den objektiven, durchschnittlichen Leser war klar erkennbar, dass es sich bei der beanstandeten Äußerung, die selbst keinen Bezug zu dem Antragsteller aufweist, um ein Zitat des ersten Bürgermeisters der Antragsgegnerin handelt. Die konkreten Umstände, unter denen die Äußerung gegenüber dem Journalisten getätigt wurde, lassen sich dem Artikel nicht entnehmen. Weder in dem in der Printausgabe, noch in dem in der Online-Ausgabe erschienenen Artikel finden sich Hinweise, etwa durch die Verwendung indirekter Rede oder sonstiger Formulierungen, die darauf schließen lassen, dass die Bezugnahme auf den Antragsteller auf die beanstandete Äußerung des ersten Bürgermeisters der Antragsgegnerin zurückzuführen ist. Anhaltspunkte hierfür finden sich auch nicht in dem weiteren - insoweit nicht beanstandeten - Zitat des ersten Bürgermeisters „Mir geht es darum, dass die Menschen in H* … endlich eine attraktive Einkaufsmöglichkeit erhalten“. Letztlich wurde die Beziehung zu der Person des Antragstellers in abstrakter Form zu Beginn der Berichterstattung durch den Verweis auf den Familienstreit und die Erbengemeinschaft und in konkreter Form durch den auf das beanstandete Zitat folgenden Satz „Dass genau das nicht passiert, liegt an … …, schon seit 1975 Inhaber des angrenzenden Autohauses“ hergestellt. Durch die Art und Weise der Darstellung war für den Durchschnittleser aber eindeutig erkennbar, dass diese Aussagen nicht durch den ersten Bürgermeister der Antragsgegnerin getroffen wurden, sondern durch den verfassenden Journalisten bzw. die Redaktion formuliert wurden. Nach alledem ist nicht ersichtlich, dass bei der beanstandeten Äußerung die für amtliche Äußerungen geltenden Grenzen nicht eingehalten worden sind.
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Aus den gleichen Gründen dürfte auch eine Verletzung der Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG des Antragstellers ausscheiden. Es ist nicht ersichtlich, dass ein betriebsbezogener Eingriff vorliegt. Die streitgegenständliche Äußerung ist weder direkt und unmittelbar gegen den Betrieb des Antragstellers als solchen gerichtet noch setzt sie überhaupt einen Bezug zu der geschäftlichen Tätigkeit des Antragstellers. Dieser Bezug wird vielmehr erst durch den nachfolgenden Text hergestellt. Dies kann der Antragsgegnerin jedoch ebenso wenig zugerechnet werden wie der Inhalt von Aussagen, die Dritte unter Verwendung der zu dem Online-Artikel von der Zeitung zur Verfügung gestellten Kommentarfunktion getätigt haben.
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2. Darüber hinaus wurde auch das Vorliegen eines Anordnungsgrunds nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat nichts vorgetragen, aus dem sich ergeben könnte, dass ein Abwarten einer Hauptsacheentscheidung für ihn schwere und unzumutbare Nachteile zur Folge hätte. Eine Unzumutbarkeit des Abwartens des Hauptsacheverfahrens wurde seitens des Antragstellers weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht. Soweit er die Unzumutbarkeit eines Abwartens mit einer zu befürchtenden Schädigung seiner geschäftlichen Tätigkeit begründet, da der Antragsteller ausdrücklich als Inhaber des angrenzenden Autohauses beschrieben werde, kann diese Beschreibung, wie bereits ausgeführt, schon nicht der Antragsgegnerin zugerechnet werden.
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Nr. 1.5).