Titel:
Anordnung der Beibringung eines Fahreignungsgutachtens wegen einer Psychose
Normenketten:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1
FeV § 11 Abs. 2 S. 3, Abs. 5, Anl. 4 Nr. 7.5, Nr. 7.6
Leitsätze:
1. Eine Fahrerlaubnisbehörde übt ihr Auswahlermessen nicht ordnungsgemäß aus, wenn sie bei Vorliegen einer Psychose die in Betracht kommenden Gutachter auf (Fach-)Ärzte einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle beschränkt hat, denn nach den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung können die Begutachtungen bei affektiven Psychosen nur durch einen Facharzt für Psychiatrie erfolgen und sind die erforderlichen Nachuntersuchungen bei schizophrenen Psychosen mit mehreren Episoden durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in festzulegenden Abständen zu wiederholen. (Rn. 25 – 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung stellen gemäß § 11 Abs. 5 FeV iVm Anlage 4a zur FeV die fachliche Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen dar und sind, soweit sie wissenschaftliche Grundsätze wiedergeben, als antizipierte Sachverständigengutachten von erheblicher Bedeutung. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beibringungsanordnung wegen einer Psychose, Gutachterauswahl, Anordnung eines ärztlichen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung, Anspruch auf Begutachtung durch einen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation (bejaht), Fahrerlaubnis, Fahreignung, Psychose, ärztliches Gutachten, Facharzt, Begutachtungsleitlinien
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 30.11.2020 – M 6 K 20.683
Fundstelle:
BeckRS 2022, 41990
Tenor
I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 30. November 2020 und der Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 2020 werden aufgehoben.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen A (44.06), A1 (44.06), B (42), C1 (42, 171), C1E (42), L (175, 174, 42) und M (44.06).
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Sie leidet seit Jahrzehnten an einer in mehreren Phasen verlaufenen Psychose, die zuletzt in einem psychiatrischen Gutachten vom 31. Dezember 2018 als schizoaffektive Psychose klassifiziert worden ist. In den Jahren vor 2012 wurde die Erkrankung als Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis diagnostiziert, in einem ärztlichen Attest vom 10. Oktober 2018 als schizoaffektive Störung.
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Nachdem die Klägerin ein negatives Fahreignungsgutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vom 7. November 2018 vorgelegt hatte, entzog ihr die Beklagte mit Bescheid vom 21. März 2019 die Fahrerlaubnis. Den Bescheid hob sie während des anschließenden vorläufigen Rechtsschutzverfahrens beim Verwaltungsgericht München wieder auf.
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Mit Schreiben vom 7. Juni 2019 ordnete die Beklagte wegen „der bekannten psychischen Erkrankung oder Beeinträchtigung nach Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV“ erneut eine Begutachtung der Klägerin durch einen (Fach-)Arzt einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung an.
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Mit Schreiben vom 14. Juni und 15. Juli 2019 teilte der damalige Bevollmächtigte der Klägerin der Beklagten mit, nach den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung sei bei den verfahrensgegenständlichen psychischen Krankheiten ausdrücklich eine Begutachtung bzw. erforderliche Nachuntersuchung durch einen Facharzt für Psychiatrie durchzuführen. Die Klägerin werde sich folglich nicht von einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung untersuchen lassen, wenn nicht die Beklagte bestätige, dass die Begutachtung durch einen Facharzt für Psychiatrie bei einer der angeführten Begutachtungsstellen durchgeführt werde und eine geeignete Stelle benenne.
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Ein Gutachten legte die Klägerin in der Folge nicht vor. Am 19. Dezember 2019 zog sie aus dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten in den Landkreis München fort.
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Mit Bescheid vom 16. Januar 2020 entzog ihr die Beklagte die Fahrerlaubnis und forderte sie unter Androhung eines Zwangsgelds auf, den Führerschein spätestens innerhalb von einer Woche nach Zustellung des Bescheids abzugeben. Ferner ordnete sie die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an.
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Hiergegen erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht München. Sie machte geltend, die Beklagte sei nicht mehr örtlich zuständig. Ihr Anwalt habe keine Zeit mehr für ihren Fall und sie selbst kein Geld, um einen anderen Anwalt zu beauftragen. Da ihr Anwalt ihr dazu geraten habe, könne ihr die Nichtvorlage des Gutachtens nicht zum Vorwurf gemacht werden. Nachdem das Verwaltungsgericht der Ansicht ihres Anwalts gefolgt sei und das Verfahren eingestellt habe, habe die erneute Beibringungsaufforderung eine gewisse Verwirrung ausgelöst, da wiederum kein Facharzt die Untersuchung habe vornehmen sollen. Sie lasse sich jederzeit von einem Psychiater begutachten. Sie sei seit Jahren im Verkehr nicht mehr auffällig geworden, sei ganz sicher krankheitseinsichtig, lebe in einer entsprechenden Wohngemeinschaft und nehme ihre Medikamente regelmäßig ein. Ihr Führerschein, der bei dem Umzug abhandengekommen sei, habe sie bis heute ca. 20.000 bis 30.000,- EUR gekostet. Sie könne die Vorgehensweise der Beklagten nicht nachvollziehen.
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Mit Schreiben vom 20. April 2020 stimmte das Landratsamt München der Fortführung des Verwaltungsverfahrens durch die Beklagte zu.
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Mit gerichtlichem Schreiben vom 4. November 2020 wurde die Klägerin zur mündlichen Verhandlung am 30. November 2020 unter ihrer seit Anfang August 2020 aufgegebenen Wohnanschrift geladen.
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Zur mündlichen Verhandlung am 30. November 2020 erschien die Klägerin nicht. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom selben Tag, das ihrem Betreuer am 1. April 2021 und ihr persönlich am 9. April 2021 zugestellt wurde, als unbegründet ab. Zur Begründung ist ausgeführt, die Beklagte habe mit Zustimmung der nunmehr zuständigen Fahrerlaubnisbehörde das Verwaltungsverfahren gemäß Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG fortführen und nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die fehlende Fahreignung der Klägerin schließen dürfen, nachdem diese kein Eignungsgutachten vorgelegt habe. Die Gutachtensanordnung sei rechtmäßig gewesen. Insbesondere sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die fachärztliche Feststellung einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis als Tatsache erachtet habe, die Bedenken gegen die Fahreignung begründe, und ein (fach-)ärztliches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV) gefordert habe. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV lege die Behörde fest, von welcher der in den Nummern 1 bis 5 genannten Gutachter das Gutachten erstellt werden solle. Dabei könne sie die grundsätzlich freie Wahl der Untersuchungs-/Begutachtungsstellen durch den Betroffenen einschränken, wenn nur bestimmte Untersuchungsstellen oder Ärzte die erforderlichen Voraussetzungen erfüllten. Werde dagegen die Auswahl ohne ersichtlichen Grund eingeschränkt, könne nicht automatisch auf die Nichteignung geschlossen werden. Die Beklagte habe ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt und unter Bezugnahme auf die obergerichtliche Rechtsprechung begründet, weshalb sie abweichend von den Begutachtungsleitlinien eine Begutachtung nicht durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, sondern durch einen Arzt einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung fordere. Dabei habe sie auf den konkreten Einzelfall bezogen ausführlich aufgezeigt, dass und inwieweit die bislang vorliegenden fachärztlichen Stellungnahmen und Gutachten jedenfalls teilweise gerade nicht den Anforderungen entsprochen hätten, und ausgeführt, dass erforderlichenfalls spezielle fachärztliche Fragen durch Einholung von Vor- und/oder Fremdbefunden beantwortet werden könnten.
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Mit Schreiben vom 9. April 2021 beantragte die Klägerin unter Beifügung einer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sinngemäß Prozesskostenhilfe sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte „Berufung“ gegen das erstinstanzliche Urteil ein.
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Mit Beschluss vom 7. Januar 2022 bewilligte ihr der Senat Prozesskostenhilfe. Mit Beschluss vom 9. März 2022 ließ er unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Berufung wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zu.
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Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 16. Mai 2022 trug die Klägerin zur Begründung der Berufung vor, sie leide an einer schizoaffektiven Psychose, die sowohl Elemente der Schizophrenie (Nr. 7.6 der Anlage 4 zur FeV) als auch der affektiven Psychose (Nr. 7.5 der Anlage 4 zur FeV) enthalte. Zur Qualifikation des Gutachters bei derartigen Erkrankungen werde in den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung unter Nummer 3.12.4 (S. 71) ausgeführt: „Die Begutachtungen können nur durch einen Facharzt für Psychiatrie erfolgen.“ Entsprechend sei es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts München, dass in diesen Fällen das Auswahlermessen der Fahrerlaubnisbehörde auf die genannten Fachärzte eingeschränkt sei. Diesen Anforderungen entspreche das Aufforderungsschreiben der Beklagten vom 7. Juni 2019 nicht. Es sei lediglich ein ärztliches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle gemäß der als Anlage beigefügten Übersicht der allgemein üblichen Begutachtungsstellen angeordnet. Der ehemalige Rechtsanwalt der Klägerin habe mit Schreiben vom 14. und 27. Juni sowie 15. Juli 2019 um Benennung einer geeigneten Begutachtungsstelle gebeten und angekündigt, dass sich die Klägerin dort umgehend zur Begutachtung vorstellen werde. Nachdem ihr keine geeignete Begutachtungsstelle bzw. ein Facharzt für Psychiatrie benannt worden sei, habe sie davon ausgehen dürfen, dass an den genannten Begutachtungsstellen kein geeigneter Gutachter vorzufinden sei. Dies sei in der Vergangenheit schon einmal bei der Begutachtungsstelle … … der Fall gewesen, weshalb die Beklagte mangels tauglicher Untersuchung den ursprünglichen Entziehungsbescheid vom 21. März 2019 mit Bescheid vom 28. Mai 2019 wieder aufgehoben habe. Entsprechend sei vorliegend durch die Anordnung nicht gewährleistet gewesen, dass die nachfolgende Begutachtung durch einen Facharzt für Psychiatrie bzw. entsprechende Konsultationen eines Facharztes stattfinden werde. Die Anordnung sei daher nicht rechtmäßig und auch der Entziehungsbescheid rechtswidrig gewesen.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 2020 und das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 30. November 2020 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen,
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und erwidert, die Begutachtungsleitlinien dienten den Fahrerlaubnisbehörden bei der Anordnung von Gutachten zwar als Orientierung und seien, wie hier auch geschehen, in die Ermessenserwägungen einzubeziehen, hätten jedoch keine Rechtsnormqualität und keine Verbindlichkeit. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs könne vielmehr davon abgewichen werden. Aus Sicht der Beklagten sei bereits zweifelhaft, ob die Bundesanstalt für Straßenwesen überhaupt die normative Kompetenz habe, durch die von ihr herausgegebenen Begutachtungsleitlinien die gemäß § 11 Abs. 2 FeV von der Fahrerlaubnisbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Auswahlentscheidung ohne verbleibenden Spielraum verbindlich einzuschränken. Grund für die vorliegende Abweichung von den Begutachtungsleitlinien sei, dass bei Fachärzten mit verkehrsmedizinischer Zusatzqualifikation im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV erfahrungsgemäß handwerkliche Mängel bei der Gutachtenerstellung zu erwarten seien. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof beschränke aus diesem Grund in ständiger Rechtsprechung die Auswahl der Gutachter zur verkehrsmedizinischen Begutachtung auf die in § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, 4 und 5 FeV genannten Ärzte. Neben der allgemeinen Erfahrung der Fahrerlaubnisbehörde gebe es im vorliegenden Einzelfall zudem konkrete Gründe, die in § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV genannten Fachärzte nicht zuzulassen und die Gutachterauswahl auf anerkannte Begutachtungsstellen zu begrenzen, nachdem die in § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 4 FeV genannten Arztgruppen im Bereich der Beklagten nicht für Begutachtungen zur Verfügung stünden. In diesem Zusammenhang habe die Beklagte zutreffend auf erhebliche Defizite früherer fachärztlicher Stellungnahmen, insbesondere vom 28. Januar 2016 sowie 28. März und 26. Oktober 2017 hingewiesen (vgl. S. 4 f. der Gutachtensanordnung vom 7.6.2019). Dazu habe die Beklagte ausführlich begründet, dass die Gutachterauswahl auf ärztliche Fachkräfte einer amtlich anerkannten Gutachterstelle zu beschränken gewesen sei, um insbesondere möglichst verlässliche Untersuchungsergebnisse zu gewinnen. Bei diesen Ärzten sei aufgrund der vorhandenen verkehrsmedizinischen Erfahrungen davon auszugehen, dass das angeforderte Gutachten den Anforderungen an die Beurteilung der Fahreignung entspreche und alle erforderlichen Angaben sowie Aussagen zur Fahreignung bezüglich aller betroffenen Fahrzeuggruppen enthalte. Sollten im Rahmen der Begutachtung spezielle fachärztliche Fragen zu beantworten sein, könne die ggf. mangelnde fachärztliche Qualifikation durch die Einholung von vor und/oder Fremdbefunden durch den Gutachter ausgeglichen werden. Soweit die Klägerin die Tauglichkeit der von der Beklagten benannten Begutachtungsstellen unter Hinweis auf ein früheres Gutachten der … … bezweifle, bleibe es ihr unbenommen, eine der anderen von der Beklagten aufgeführten Begutachtungsstellen oder auf der Webseite der Bundesanstalt für Straßenwesen aufgeführten Stellen aus dem Umkreis für die Erstellung des Gutachtens zu wählen. Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde sei es, in pflichtgemäßem Ermessen die Art der zu beauftragenden Begutachtungsstelle zu konkretisieren. Sie solle und könne jedoch keine Eingrenzung auf eine oder wenige bestimmte infrage kommende Stellen vornehmen, sondern habe dem oder der Betroffenen lediglich eine Auswahl der möglichen Stellen zu nennen. Hierbei genüge bereits der Hinweis auf die auf der Webseite der Bundesanstalt für Straßenwesen auffindbaren Listen von Begutachtungsstellen. Nach alledem habe die Beklagte ihr Ermessen bei der Gutachterauswahl nach § 11 Abs. 2 FeV fehlerfrei ausgeübt.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist zulässig und begründet.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 2020 ist rechtswidrig, weil sie bei der Anordnung des (fach-) ärztlichen Gutachtens vom 7. Juni 2019 das ihr durch § 11 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl I S. 1416), eingeräumte Auswahlermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt und die Klägerin hierdurch in ihren Rechten verletzt hat (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2019 (BGBl I S. 2008), und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde. Nach Nr. 7.5 und 7.6 der Anlage 4 zur FeV kann ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sein, wer an affektiven und schizophrenen Psychosen leidet. Das ist bei Manien und schweren Depressionen sowie in akuten Phasen einer schizophrenen Psychose der Fall. Nach Abklingen der Phase bzw. der Störung ist die Fahreignung für Fahrzeuge der Gruppe 1 in der Regel wieder gegeben, für Fahrzeuge der Gruppe 2, wozu die Klassen C1 und C1E zählen, die die Klägerin ebenfalls innehat, jedoch allenfalls bei Symptomfreiheit bzw. ausnahmsweise.
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Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die bei der Klägerin vor Jahrzehnten gestellte Krankheitsdiagnose einer dauerhaft behandlungsbedürftigen Psychose mit mehreren psychotischen Episoden einen hinreichenden Anlass für die streitgegenständliche Beibringungsanordnung bot (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2019 - 11 CS 19.1434 - juris Rn. 22), ungeachtet dessen, ob die Psychose als schizophren oder schizoaffektiv bzw. die Erkrankung unter Nr. 7.6 oder Nr. 7.5 der Anlage 4 zur FeV oder unter beide Nummern einzuordnen ist.
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Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung geschlossen werden. Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der Begutachtung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - BVerwGE 156, 293 Rn. 19). Insofern hat die Klägerin zu Recht geltend gemacht, dass die Beklagte - indem sie die in Betracht kommenden Gutachter auf (Fach-)Ärzte einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle beschränkt hat - ihr Auswahlermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat.
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Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV bestimmt die Fahrerlaubnisbehörde bei der Anordnung der Vorlage eines ärztlichen Gutachtens nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV, von welcher der in § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 5 FeV genannten Gutachtergruppen das Gutachten erstellt werden soll. Diese Auswahlentscheidung hat die Fahrerlaubnisbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen (stRspr BayVGH, B.v. 7.3.2008 - 11 CS 08.346 - juris Rn. 6; B.v. 29.11.2012 - 11 CS 12.2276 - juris Rn. 11; OVG NW, B.v. 13.12.2021 - 16 B 784/21 - ZfSch 2022, 299 = juris Rn. 6; Siegmund in Freymann/ Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand 20.12.2022, § 11 FeV Rn. 56). Dabei war zu berücksichtigen, dass nach Nr. 2.2 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung („Auswahl des Gutachters“) Buchst. b („zur Qualifikation des Gutachters“) bei speziellen medizinischen Fragestellungen die fachärztliche Begutachtung sicherzustellen ist (S. 8), nach Nr. 3.12.4 der Begutachtungsleitlinien die Begutachtungen bei affektiven Psychosen Begutachtungen nur durch einen Facharzt für Psychiatrie erfolgen können und nach Nr. 3.12.5 der Begutachtungsleitlinien die erforderlichen Nachuntersuchungen bei schizophrenen Psychosen mit mehreren Episoden die Untersuchungen durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in festzulegenden Abständen zu wiederholen sind. Da sich bei den späteren Untersuchungen keine wesentlich anderen medizinischen Fragen stellen als bei einer Erstbegutachtung eines Fahrerlaubnisinhabers mit schizophrener Psychose, ist nach Nr. 2.2 der Begutachtungsleitlinien auch bei dieser Erkrankung davon auszugehen, dass die Begutachtung durch einen Facharzt zu erfolgen hat (vgl. im Ergebnis OVG NW, B.v. 13.12.2021, a.a.O. Rn. 12 und B.v. 25.3.2019 - 16 E 232/17 - juris Rn. 9 ff., für das die Frage nicht entscheidend war).
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Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Bundesanstalt für Straßenwesen besitze nicht die normative Kompetenz, das Auswahlermessen durch Leitlinien verbindlich einzuschränken (vgl. auch Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Auf. 2021, § 11 FeV Rn. 20; Siegmund a.a.O., § 2 StVG Rn. 74 zu einem Verkündungsmangel). Denn die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, die in früher sowie seit 1. Juni 2022 geltender Fassung die Begutachtung durch einen Psychiater vorschreiben, stellen gemäß § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 4a zur FeV die fachliche Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen dar und sind, soweit sie wissenschaftliche Grundsätze wiedergeben, als antizipierte Sachverständigengutachten von erheblicher Bedeutung (vgl. Siegmund a.a.O., § 2 StVG Rn. 75). Ihnen liegt ein entsprechendes verkehrsmedizinisches Erfahrungswissen zugrunde, das den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis auf diesem Gebiet wiedergibt (vgl. BVerwG, U.v. 14.11.2013 - 3 C 32.12 - BVerwGE 148, 230 = juris Rn. 19). Aus der Vorgabe einer ausschließlich fachärztlichen Begutachtung kann abgeleitet werden, dass nach Überzeugung der maßgeblichen Fachkreise Nicht-Fachärzten, auch wenn sie in amtlich anerkannten Begutachtungsstellen beschäftigt sind, ausreichende Kenntnisse zur Begutachtung von Fahrerlaubnisinhabern, die an affektiven und (episodisch wiederkehrenden) schizophrenen Psychosen erkrankt sind, im Allgemeinen fehlen, so dass sie auch nicht die Fahreignung des Betroffenen richtig einschätzen können. Somit wäre bereits fraglich, ob eine Begutachtung durch Nicht-Fachärzte den anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen im Sinne von Nr. 1 Buchst. c der Anlage 4a zur FeV genügt. Anhaltspunkte dafür, dass sich diese wissenschaftliche Überzeugung inzwischen geändert hat oder nachhaltig in Frage gestellt wird, liegen nicht vor (vgl. BVerwG, a.a.O.). Fehlen die entsprechenden Fachkenntnisse, genügt es auch nicht, dass sich der begutachtende Arzt wegen einzelner Fragen an einen externen Facharzt wenden könnte, da nicht sichergestellt erscheint, dass er den relevanten Aufklärungsbedarf im Einzelfall erkennt. Wie zu verfahren ist, wenn der Betroffene an verschiedenen fahreignungsrelevanten Erkrankungen leidet, deren Begutachtung nach den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung nur zum Teil durch einen Facharzt zu erfolgen hat, oder wenn Wechselwirkungen zwischen derartigen Erkrankungen oder eingenommener Medikamente zu begutachten sind, ist hier nicht entscheidungserheblich und kann somit dahinstehen.
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Auch der auf die frühere Rechtsprechung des Senats (z.B. BayVGH, B.v. 7.12.2006 - 11 CS 06.1350 - juris Rn. 36; B.v. 7.3.2008 - 11 CS 08.346 - juris Rn. 8; B.v. 29.11.2012 - 11 CS 12.2276 - juris Rn. 11) gestützte Einwand, eine Begutachtung durch Fachärzte gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV sei erfahrungsgemäß öfter mängelbehaftet, stellt keinen tragfähigen Grund dar, die vom Verordnungsgeber gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV vorgesehene Begutachtung durch Fachärzte mit verkehrsmedizinischer Qualifikation auszuschließen. Entspricht ein Gutachten nicht den in Anlage 4a zur FeV festgelegten Grundsätzen, ist es insbesondere nicht nachvollziehbar, nicht nachprüfbar oder lückenhaft, kann die Fahrerlaubnisbehörde eine Klarstellung oder Ergänzung verlangen oder es als unverwertbar zurückweisen. Ein den Anforderungen der Anlage 4a genügendes Gutachten beizubringen, liegt letztlich in der Risikosphäre des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers oder -bewerbers, der den Gutachter nach § 11 Abs. 6 Satz 2, 3 und 5 FeV aus den in Betracht kommenden Stellen auswählt und beauftragt. Eine Festlegung auf eine der fünf in § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV aufgeführten Gruppen von Ärzten ist nur dort gefordert, wo die für die Beantwortung der Fragen nötige Fachkompetenz nur bei einer Gruppe von Ärzten liegen kann (vgl. Patermann/Mach in Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, 3. Aufl. 2018, S. 41; vgl. auch OVG Hamburg, B.v. 30.3.2000 - 3 Bs 62/00 - NZV 2000, 348 = juris Rn. 4).
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Ferner ist eine überdurchschnittlich häufige Mangelhaftigkeit der Begutachtungen durch Fachärzte im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV weder belegt noch belegbar, auch wenn es sein mag, dass die in den amtlich anerkannten Begutachtungsstellen beschäftigten Ärzte, die hauptberuflich Fahreignungsgutachten erstellen, häufig mehr Routine in dieser Tätigkeit haben als ein Facharzt, der gelegentlich Gutachten fertigt, und ihre Gutachten formal uniformer wirken. Ausreichende Anhaltspunkte zum Beleg der von der Beklagten angenommenen Erfahrungstatsache (vgl. dazu Neumann/Korbmacher in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 137 Rn. 187 ff.), dass Gutachten von nicht in einer Begutachtungsstelle beschäftigten Fachärzten mit verkehrsmedizinischer Qualifikation im Verhältnis häufiger handwerkliche Mängel aufweisen, konnte der Senat in seiner Rechtspraxis jedoch nicht feststellen. Bei den von der Beklagten bemängelten fachärztlichen Stellungnahmen, die die Klägerin vorgelegt hat, handelt es sich ersichtlich nicht um Fahreignungsgutachten, sondern um Atteste ihrer behandelnden Ärzte. Fachärzte im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV sind mit dem Erwerb der verkehrsmedizinischen Qualifikation grundsätzlich als für diese Aufgabe qualifiziert anzusehen. Gemäß § 65 Satz 1 FeV müssen sie der Fahrerlaubnisbehörde diese Qualifikation auf Verlangen nachweisen. Zu deren Erwerb ist ein spezielles Curriculum bestehend aus vier Modulen zu absolvieren, das von der Bundesärztekammer in Zusammenarbeit mit Vertretern der Bundesanstalt für Straßenwesen, der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin, des Instituts für Rechtsmedizin der LMU München, der Ärztekammer Berlin, Abteilung Fortbildung/Qualitätssicherung, und der Berliner Verkehrsbetriebe erarbeitet worden ist. Auch die Bayerische Landesärztekammer verwendet dieses Curriculum für ihre verkehrsmedizinische Ausbildung (vgl. https://www.blaek.de/fortbildung/seminare-veranstaltungen-der-blaek/verkehrsmedizinische-begutachtung). Auf die verkehrsmedizinische Begutachtung (Modul III), das den Facharzt formal auf die gutachterliche Tätigkeit im Rahmen der Fahreignungsprüfung vorbereiten soll, entfallen sechs Unterrichtseinheiten, auf spezielle Erkrankungen und Funktionsstörungen sowie Kompensationsmöglichkeiten (Modul IV), das den Facharzt inhaltlich auf die gutachterliche Tätigkeit vorbereiten soll, zwölf Unterrichtseinheiten. Die erfolgreiche Teilnahme wird von der zuständigen Ärztekammer gemäß § 65 Satz 2 FeV bescheinigt. Fakultativ werden vier weitere Unterrichtseinheiten (Modul V) zum Thema „CTU-Kriterien, Chemischtoxikologische Analytik, Probenentnahme“ angeboten. Zudem müssen auch die Ausbilder bestimmte Anforderungen erfüllen. Die Fortbildungsmaßnahme wird von der Bundesärztekammer geprüft und mit einer Äquivalenzbestätigung versehen. Zur Vermeidung von Interessenskonflikten soll der Facharzt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 5 FeV regelmäßig keine Begutachtung vornehmen, wenn er behandelnder Arzt des Fahrerlaubnisinhabers ist. Darüber hinaus obliegt es ihm, Gründe, die Anlass zum Vorwurf der Besorgnis der Befangenheit geben könnten, zu prüfen und eine Begutachtung in derartigen Fällen abzulehnen (vgl. Nr. 2.2 der Begutachtungsleitlinien).
30
Auch die in den Begutachtungsstellen gegebene Möglichkeit, zugleich durch eine entsprechend ausgebildete Person (vgl. C.4.4 der von der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin herausgegebenen Beurteilungskriterien - Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, 4. Aufl. 2022, S. 392 f.) Leistungstests durchführen und die psycho-physische Leistungsfähigkeit des Fahrerlaubnisinhabers mitprüfen zu lassen, rechtfertigt es nicht, den Kreis der Gutachter von vornherein auf jene Stellen zu beschränken. Denn der Verordnungsgeber sieht die Anordnung von Leistungstests nicht unmittelbar bei Bekanntwerden fahreignungsrelevanter Tatsachen im Sinne von § 11 Abs. 2 FeV vor, sondern nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV erst dann, wenn sich aus dem ärztlichen Gutachten ein Anlass dazu ergibt oder wenn ein erheblicher Verkehrsverstoß (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV) oder eine erhebliche Straftat oder Straftaten bekannt geworden sind, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder der Kraftfahreignung stehen (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 bis 7 FeV). Ob Leistungstests wegen der Dauerbehandlung mit Arzneimitteln erforderlich sind, wird der Gutachter je nach individueller Medikamentation zu beurteilen haben (vgl. Laux/Brunnauer in Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, S. 237 ff.).
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Folglich können die Erwägungen, mit denen die Gutachterauswahl eingeschränkt und die Auswahl eines Facharztes zumindest praktisch unzumutbar erschwert worden ist, diese Entscheidung nicht tragen. Damit wurde das Auswahlermessen hier nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Darüber hinaus fehlt es in formeller Hinsicht auch an der gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV vorgesehenen Angabe der für eine Untersuchung in Betracht kommenden Stelle. Denn die meisten in der der Beibringungsanordnung beigefügten Liste angegebenen Begutachtungsstellen bieten eine (fach-)ärztliche Begutachtung nicht an. Auf entsprechende Anfrage des Senats hat nur ein Träger mitgeteilt, in freier Mitarbeit Fachärzte für Psychiatrie zu beschäftigen; zwei Träger haben verneint, eine Begutachtung durch Psychiater gewährleisten zu können; weitere Träger haben die Anfrage nicht beantwortet. Auch der Beklagten war nicht bekannt, ob und ggf. in welcher amtlich anerkannten Begutachtungsstelle ein Facharzt für Psychiatrie anzutreffen gewesen wäre und welche Stelle damit nach den Begutachtungsleitlinien für eine Untersuchung in Betracht kam. Der Klägerin war es bei dieser Sachlage nicht zuzumuten, innerhalb der ihr für die Beibringung gesetzten Frist selbst noch herauszufinden, welche der angegebenen Stellen einen Facharzt beschäftigt. Zumindest eine Auswahl in Betracht kommender Stellen ist anzugeben, insbesondere wenn der Betroffene wie hier darum bittet (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2018 - 11 CS 18.1545 - juris Rn. 10 f.).
32
Nach alldem war der Klage stattzugeben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
I. Unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 30. November 2020 wird der Streitwert auf 15.000,- EUR festgesetzt.
II. Die der Klägerin mit Beschluss vom 7. Januar 2022 bewilligte Prozesskostenhilfe erstreckt sich auf das Berufungsverfahren.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 46.1, 46.3. und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Die Abänderungsbefugnis ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.
Die im Verfahren auf Zulassung der Berufung bewilligte Prozesskostenhilfe erstreckt sich nach § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf den ganzen Rechtszug, wobei das Berufungszulassungs- und das Berufungverfahren einen einheitlichen Rechtszug bilden (vgl. Neumann/Schaks in Sodan/Ziekow, VwVO, § 166 Rn. 150; Riese in Schoch/Schneider, VwGO, § 166 Rn. 155; für Nichtzulassungsbeschwerde und Revisionsverfahren: BVerwG, B.v. 29.11.1994 - 11 KSt 1.94 - NVwZ-RR 1995, 545; Schultzky in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 119 Rn. 3.21).