Titel:
Bestätigungsbeschluss
Schlagworte:
Vorsitzender, Schreiben, Schuldners
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 04.01.2023 – I ZB 99/22
Fundstelle:
BeckRS 2022, 41630
Tenor
Es verbleibt beim Beschluss vom 12.5.2022.
Gründe
1
Die Ausführungen des Schuldners im Schreiben vom 25.5.2022 rechtfertigen keine andere Entscheidung.
2
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.