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LG Augsburg, Beschluss v. 09.06.2022 – 041 T 1058/22
Titel:

Bestätigungsbeschluss

Schlagworte:
Vorsitzender, Schreiben, Schuldners
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 04.01.2023 – I ZB 99/22
Fundstelle:
BeckRS 2022, 41630

Tenor

Es verbleibt beim Beschluss vom 12.5.2022.

Gründe

1
Die Ausführungen des Schuldners im Schreiben vom 25.5.2022 rechtfertigen keine andere Entscheidung.
2
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.