Inhalt

LG Augsburg, Beschluss v. 30.05.2022 – 041 T 1058/22
Titel:

Erinnerung gegen den Kostenansatz mit materiellen Einwendungen

Normenkette:
GKG § 66
Leitsatz:
Eine Erinnerung gegen den Kostenansatz kann nicht mit Einwendungen gegen die Entscheidung betrieben werden. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Erinnerung, Kostenansatz, materielle Einwände
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 04.01.2023 – I ZB 98/22
Fundstelle:
BeckRS 2022, 41629

Tenor

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz gem. S 66 GKG wird zurückgewiesen.

Gründe

1
Die Erinnerung war zurückzuweisen, da der Schuldner keine kostenrechtlichen Einwendungen vorbringt, sondern sich auf die Wiederholung seiner sterotyp vorgebrachten, unzutreffenden Einwände gegen die Wirksamkeit der Entscheidung beschränkt.