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LG Augsburg, Beschluss v. 07.04.2022 – 041 T 1058/22
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Titel:

Beschwerde gegen Vermögensauskunftsanordnung

Normenkette:
ZPO § 793, § 802f
Leitsatz:
Eine Bereitschaft zur Hinterlegung einer Sicherheitsleistung befreit nicht zur Verpflichtung zur Vermögensauskunft. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Vermögensauskunft, Sicherheitsleistung, Entschuldigung
Vorinstanz:
AG Augsburg, Beschluss vom 26.11.2021 – 53 M 10399/21
Rechtsmittelinstanzen:
LG Augsburg, Beschluss vom 12.05.2022 – 41 T 1058/22
LG Augsburg, Beschluss vom 08.07.2022 – 41 T 1058/22
LG Augsburg, Beschluss vom 01.08.2022 – 044 T 2066/22
BGH, Beschluss vom 04.01.2023 – I ZB 100/22
BGH, Beschluss vom 09.03.2023 – I ZB 91/22
LG Augsburg, Beschluss vom 09.06.2022 – 41 T 1058/22
BGH, Beschluss vom 04.01.2023 – I ZB 99/22
BGH, Beschluss vom 04.01.2023 – I ZB 97/22

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 26.11.2021, Az. 53 M 10399/21, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

1
Die vom Schuldner im Verfahren 01 M 6340/21 erhobene Erinnerung bewirkte genauso wenig eine Entschuldigung für das Ausbleiben im angesetzten Termin vom 7.10.2021 wie eine Bereitschaft zur Hinterlegung einer Sicherheitsleistung. Diese besaß nämlich keine aufschiebende Wirkung. Die Eintragung bedurfte auch keines erneuten Antrags.
2
Das sonstige, stereotyp und offensichtlich missbräuchlich erhobene, Vorbringen des Schuldners samt Antragstellung vermag seiner sofortigen Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen.
3
Die Gläubigerpartei ist prozessfähig.
4
Die Voraussetzungen der Eintragung ergeben sich aus den Vollstreckungsunterlagen (§ 802 f Abs. 1 S. 4 ZPO).
5
Die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung liegen nicht vor.
6
Die Kostenentscheidung beruht auf 97 ZPO.
7
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 Abs. 2 und 3 ZPO).