Titel:
Zurückweisung sofortige Beschwerde Befangenheitsantrag
Normenkette:
ZPO § 97
Schlagworte:
Beschwerde, Kostenentscheidung, Schuldner, Urkundsbeamter, sofortig
Vorinstanz:
AG Augsburg, Beschluss vom 23.12.2021 – 01 M 6340/21
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 04.01.2023 – I ZB 92/22
Fundstelle:
BeckRS 2022, 41620
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 23.12.2021 (Bl. 116 d.A.), Az. 01 M 6340/21, wird zurückgewiesen.
2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1
Der Schuldner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Zurückweisung des Befangenheitsantrags gegen den Urkundesbeamten Z. mit Beschluss vom 23.12.2021 (Bl. 116 d.A.). Der Beschluss wurde dem Schuldner am 29.12.2021 zugestellt. Die sofortige Beschwerde vom 08.05.2022 ist am 09.05.2022 eingegangen.
2
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht fristgemäß eingelegt worden ist.
3
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.