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LG Augsburg, Beschluss v. 04.01.2022 – 044 T 4738/21
Titel:

Beschwerde, Kostenentscheidung, ZPO, sofortige, sofortige Beschwerde

Schlagworte:
Beschwerde, Kostenentscheidung, ZPO, sofortige, sofortige Beschwerde
Vorinstanz:
AG Augsburg, Beschluss vom 24.11.2021 – 01 M 6340/21
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 04.01.2023 – I ZB 91/22
Fundstelle:
BeckRS 2022, 41619

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 24.11.2022, Az. 01 M 6340/21, wird zurückgewiesen.
2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
2
Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss verwiesen. Weder aus der Akte noch aus dem Vorbringen des Schuldners ergeben sich vollstreckungsrechtliche Verstöße bzw. Vollstreckungshindernisse. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist nicht zu beanstanden und entspricht der Rechtslage.
3
Die Kostenentscheidung beruht auf S. 97 ZPO.