Titel:
Keine Wohnraummietstreitigkeit bei Überlassung von Räumen zur Erfüllung sozialrechtlicher Pflichten
Normenketten:
GVG § 23 Nr. 2 lit. a
ZPO § 36 Abs. 1, § 281
EGZPO § 9
Leitsatz:
Eine Wohnraummietstreitigkeit iSv § 23 Nr. 2 lit a GVG liegt nicht vor, wenn die dem Streit der Parteien zugrunde liegende Überlassung der Räumlichkeiten nicht "zum Wohnen", sondern zur Erfüllung sozialrechtlicher Pflichten erfolgt. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Wohnraummietstreitigkeit, sachliche Zuständigkeit, Verweisung, Überlassung im Rahmen sozialpolitischer Aufgaben
Fundstelle:
BeckRS 2022, 41579
Tenor
1. Das Verfahren 3 C 283/22 wird nach Rückleitung der Akte seitens des LG Landshut wegen Ablehnung der Übernahme nunmehr unter obigem Aktenzeichen 3 C 613/22 geführt.
2. Die Sache wird dem nach § 9 EGZPO zuständigen BayObLG München zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
Gründe
1
Der Verweisungsbeschluss des AG Landshut vom 18.05.2022 beruht nicht auf Willkür und war daher für das LG Landshut nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindend.
2
Aufgrund der Ablehnung der Übernahme seitens des LG Landshut hat nach § 36 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 9 EGZPO das BayObLG das zuständige Gericht zu bestimmen.
3
Es liegt zwischen den Parteien (Vermieter und Beklagte zu 1) keine Wohnraummietstreitigkeit i.S.v. § 23 Ziffer 2. GVG vor. Die Beklagte zu 1) mietete nicht „zum Wohnen“ an, sondern zur Erfüllung sozialrechtlicher Pflichten. Der vertragsgemäße Gebrauch der Beklagten zu 1) liegt nicht im Wohnen, sondern in der Überlassung an Dritte im Rahmen ihnen sozialpolitischen Aufgaben. Insoweit genießt die Beklagte zu 2) auch nicht den Kündigungsschutz des sozialen Mietrechts (vgl. BGH 03.07.1996, VIII ZR 278/95)