Inhalt

VG München, Urteil v. 06.12.2022 – M 3 K 20.4135
Titel:

Schulwegkostenerstattung in Bayern: Keine Verzichtsmöglichkeit bezüglich der Kosten für Teilstrecken

Normenketten:
BaySchKfrG Art. 2 Abs. 1
BaySchBefV § 2
Leitsatz:
Ein Verzicht auf die Kostenerstattung für Schulwegkosten von Teilstrecken bei der Gegenüberstellung der Fahrtkosten zur Bestimmung der nächstgelegenen Schule ist nicht möglich. Wäre es möglich, auf eine Teilstrecke der Beförderung zu verzichten, so hätten es die Eltern in der Hand, die von ihnen gewünschte Schule durch Verzicht auf die Entschädigung von Teilstrecken im Vergleich zu anderen Schulen zur Schule mit dem geringsten Beförderungsaufwand zu machen. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Schulwegkosten, Nächstgelegene Schule, Vergleich finanzieller Kostenaufwand, Besondere Gefährlichkeit einer Teilstrecke des Schulwegs (bejaht), Teilstrecke, Kostenerstattung, Schulweg, Gefährlichkeit, Verzicht, Beförderungsaufwand, geringster Beförderungsaufwand, Schulwegkostenfreiheit
Fundstelle:
BeckRS 2022, 41335

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Streitgegenstand ist die Verpflichtung des Beklagten als Aufgabenträger, die Kosten für die Beförderung des Klägers, wohnhaft in G… (Ortsteil W…), zu dem von ihm besuchten A…-Gymnasium im Schuljahr 2020/2021 zu übernehmen.
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Mit Formblattantrag vom 11. Mai 2020 wurde für den Kläger bei dem Beklagten ein Antrag auf Übernahme der Beförderungskosten für das Schuljahr 2020/2021 gestellt.
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Mit Bescheid vom 19. Mai 2020 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Die Kosten der Schülerbeförderung könnten nicht übernommen werden. Nächstgelegene Schulen seien im vorliegenden Fall das I…-Gymnasium und das D… Gymnasium in L. Die Beförderungskosten zu diesen Schulen würden 84,45 Euro bzw. 90,40 Euro betragen, während die Beförderungskosten zur gewählten Schule, dem A…-Gymnasium in D., bei 131,70 Euro lägen. Die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 3 und 4 SchBefV lägen ebenfalls nicht vor.
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Gegen diesen Bescheid legte der Kläger, vertreten durch seine Eltern, am 26. Mai 2020 Widerspruch ein. Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt, dass Schülern aus zwei anderen Ortschaften in der Nähe die Fahrtkosten zum A…-Gymnasium erstattet würden. Davon läge der eine Ort weiter als der Wohnort des Klägers von dem Ort der gewählten Schule entfernt und auch näher an den Schulen in L. Es stelle sich die Frage, warum in dieser Angelegenheit nicht mit gleichem Maß gemessen werde. Vermutlich liege es daran, dass der Wohnort des Klägers keinen direkten Anschluss zur Bahn habe, daher entstehe ein Weg, den der Kläger privat bewerkstelligen müsse. Der Kläger wäre gerne dazu bereit, die Strecke vom Wohnort zum Bahnhof aus eigener Tasche zu bezahlen, sofern dann die Kosten für die Bahnfahrt zur Schule übernommen würden. Bei einem konkreten Vergleichsfall einer Familie, die auch in einer Ortschaft außerhalb des Bahnanschlusses wohne, würden die Kosten vom Bahnhof bis zum Gymnasium erstattet. Die Fahrt bis zum Bahnhof würde von der Familie privat übernommen. Soweit der Beklagte davon ausgehe, dass der Schulweg im Falle des Klägers vom Wohnort bis zum Bahnhof besonders gefährlich sei, da keine durchgehende Beleuchtung vorhanden sei und der Weg nicht an einer Straße verlaufe, sei darauf hingewiesen, dass die Strecke vom Wohnort zum Ort des Bahnhofes im Außenbereich ca. 750m lang sei. Da an dieser Strecke jedoch ein landwirtschaftliches Anwesen und die Kläranlage der Gemeinde angesiedelt sei und zu Zeiten des Schulweges gearbeitet werde, sei in kürzesten Abständen eine Anlaufstelle möglich. Zudem bewältige der Kläger die vertraute Strecke bereits heute schon mit dem Fahrrad zu seinen Freunden. Der Kläger sehe deshalb keine größeren Gefahren so wie im erwähnten Vergleichsfall aus der anderen Ortschaft.
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Der Widerspruch wurde der Regierung von Oberbayern durch den Beklagten mit Schreiben vom 5. Juni 2020 vorgelegt und mit Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 28. August 2020 zurückgewiesen. Der Widerspruch sei zulässig, jedoch unbegründet. Der Verwaltungsakt, mit dem die Kostenfreiheit des Schulwegs abgelehnt worden sei, sei formell und materiell rechtmäßig. Das besuchte A…-Gymnasium in D. biete ebenso wie das I…-Gymnasium in L. die naturwissenschaftlich-technologische und die sprachliche Ausbildungsrichtung mit der ersten Fremdsprache Englisch an. Für die Bestimmung der nächstgelegenen Schule werde grundsätzlich nicht auf die Entfernung oder auf den Zeitaufwand abgestellt, sondern auf den finanziellen Aufwand der Beförderung. Grundlage für die Ermittlung der anfallenden Beförderungskosten sei der gesamte Schulweg. Für das Teilstück des Schulweges zwischen dem Wohnort des Klägers und dem Ort des Bahnhofes (2,3 km) bestehe keine öffentliche Verkehrsanbindung. Die Zurücklegung des Schulweges zu Fuß sei für den Schüler nicht zumutbar, da es sich um einen besonders gefährlichen Schulweg handele. Grundlage für die Beurteilung der besonderen Gefährlichkeit des Schulweges sei ausschließlich der vom Schüler zu Fuß zurückzulegende Weg. Bei der Restwegstrecke zwischen dem Wohnort des Klägers und dem Bahnhof handele es sich laut der Stellungnahme der Polizeiinspektion L. um einen besonders gefährlichen Schulweg. Die Restwegstrecke verlaufe entlang einer schmalen Straße ohne Gehweg, der von der Fahrbahn abgetrennt sei. Die Straße sei zeitweise nur 3,5 m breit, kurvig und eingewachsen. Eine durchgehende Straßenbeleuchtung sei nicht vorhanden. Aus diesem Grund könne die Restwegstrecke einem 10-jährigen Jungen bereits aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht zugemutet werden. Auch hinsichtlich der Prüfung der Sicherheit auf dem Schulweg vor kriminogenen Gefahren sei festzustellen, dass die Restwegstrecke für ein Kind zu Fuß nicht zumutbar sei. Der Kläger gehöre aufgrund seines Alters und seines Geschlechts zu einem risikobelasteten Personenkreis. Es sei von einer schutzlosen Situation auf der streitgegenständlichen Restwegstrecke auszugehen. Die streitgegenständliche Restwegstrecke verlaufe zu einem großen Teil durch den Außenbereich. Es sei zumeist keine angrenzende Wohnbebauung entlang des Schulweges vorhanden. Der Weg sei eingewachsen, verlaufe entlang eines Waldstücks und sei in weiten Teilen von Weitem nicht einsehbar. Das Waldstück entlang des Schulweges sei für Übergriffe potentieller Gewalttäter geeignet. Der Schüler befinde sich zumindest auf diesem Wegstück in einer schutzlosen Lage. In dem fraglichen Waldstück könnten sich potentielle Gewalttäter verbergen. Schutz könnten solche Täter dort insbesondere im Dunkeln oder im Dämmerlicht finden, also in Situationen, in die auch Schüler morgens auf dem Weg in die Schule geraten könnten. Hinzu komme, dass der Weg in Höhe des Waldstücks unzureichend beleuchtet sei. Eine rechtzeitige Hilfestellung durch Dritte im Falle einer Gefahrensituation sei nicht gewährleistet. Der Beklagte habe die Notwendigkeit der Beförderung für diese Teilstrecke auf Basis des § 2 Abs. 2 Satz 2 SchBefV im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens anerkannt. Für diese Entscheidung sei das pflichtgemäße Ermessen durch die Wirtschaftlichkeitserwägung sowie durch die Selbstbindung der Verwaltung unter Achtung des Gleichheitssatzes ausreichend ausgeübt worden und rechtsaufsichtlich nicht zu beanstanden. Da dem Schüler nicht zugemutet werden könne, die Restwegstrecke zu Fuß zurückzulegen, sei für diese Strecke eine Beförderung erforderlich. Die damit verbundenen Kosten müssten bei der Ermittlung der Fahrtkosten im Rahmen der Fahrkostenvergleichsberechnung Berücksichtigung finden. Da für das Teilstück keine öffentliche Verkehrsanbindung bestehe, werde für diese Strecke eine fiktive Wegstreckenentschädigung für die Nutzung des privaten PKW von 0,25 Euro/km angesetzt (§ 3 Abs. 3 SchBefV). Für die Teilstrecke ergäben sich bei täglich 4 Fahrten an 18 Schultagen pro Monat monatliche Beförderungskosten von 46,80 Euro. Die zusätzlichen monatlichen Beförderungskosten mit der Bahn würden 84,90 Euro betragen. Insgesamt ergäben sich für das besuchte Gymnasium somit monatliche Beförderungskosten von 131,70 Euro. Die monatlichen Beförderungskosten für den Besuch des nächstgelegenen I…-Gymnasiums in L. würden 84,45 Euro betragen. Daher sei im vorliegenden Fall nächstgelegenes, aufnahmefähiges und mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbares Gymnasium das I…-Gymnasium in L. Die Länge des angenommenen Schulweges zum I …-Gymnasium betrage mehr als drei Kilometer in einfacher Richtung. Wenn das nächstgelegene I…-Gymnasium besucht würde, wäre der Beförderungsaufwand vom Umfang der Kostenfreiheit des Schulwegs umfasst. Der erhöhte Beförderungsaufwand zum gewählten Gymnasium liege über der 20% Grenze, so dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV nicht vorlägen. Der Beklagte habe nach § 2 Abs. 4 Nr. 4 SchBefV der Schülerbeförderung nicht zugestimmt.
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Dagegen erhob der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten am 4. September 2020 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragt sinngemäß,
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den Bescheid des Beklagten vom 19. Mai 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. August 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Kosten der Schülerbeförderung für den Kläger betreffend dessen Schulweg zum Besuch des A…-Gymnasiums in D. für das Schuljahr 2020/2021 zu tragen.
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Zur Begründung wird unter anderem vorgetragen, Schülern aus den Ortschaften E… und Wal… würden die Fahrtkosten zum Gymnasium nach D. erstattet. Für den Kläger sei dies nicht nachvollziehbar, weshalb gemutmaßt werde, dass es daran liege, dass es keinen direkten Anschluss zur Bahn gebe, weshalb für den Kläger ein Weg entstehe, den er privat bewerkstelligen müsse. In einem konkreten Fall, bei dem die Familie in H… wohne, werde der Weg ab dem Bahnhof in E… zum Gymnasium erstattet. Die Fahrt zum Bahnhof werde in diesem Fall privat von der Familie übernommen. Eine Skizze, auf der sowohl der Fußweg als auch der Weg mit dem Auto von W… nach Wal… skizziert werde, werde vorgelegt. Es treffe nicht zu, dass der Schulweg im Falle des Klägers besonders gefährlich sei.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt, dass im Rahmen des Widerspruchsverfahrens die Strecke bzw. der Feldweg von der Verkehrspolizei der Polizeiinspektion L. persönlich begutachtet worden sei. Laut Polizei sowie dem damaligen ÖPNV-Beauftragten des Landkreises handele es sich bei der Strecke zwischen W… und Wal…, sowohl Feldweg als auch reguläre Hauptverkehrs straße, um einen besonders gefährlichen Schulweg, der für ein Kind weder zu Fuß noch mit dem Fahrrad zumutbar sei. Der Schüler müsse aus diesem Grund mit dem Pkw zum Bahnhof über die offizielle Hauptverkehrs straße gebracht werden und somit müssten die Pkw-Kosten bei der Berechnung der nächstgelegenen Schule mit angerechnet werden.
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Die Regierung von Oberbayern legte als Widerspruchsbehörde die elektronischen Behördenakten vor.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche ablehnende Bescheid des Beklagten vom 19. Mai 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 28. August 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Schulwegbeförderungskosten im Schuljahr 2020/2021 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die ablehnende Entscheidung des Beklagten ist auch unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden, § 114 VwGO.
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Nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs (Schulwegkostenfreiheitsgesetz - SchKfrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 452, BayRS 2230-5-1-K) ist eine Beförderung durch öffentliche oder private Verkehrsmittel notwendig, wenn der Schulweg in einer Richtung mehr als drei Kilometer beträgt und die Zurücklegung des Schulwegs auf andere Weise nach den örtlichen Gegebenheiten und nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht zumutbar ist. Hinsichtlich des Umfangs der Beförderungspflicht konkretisiert § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung - SchBefV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1994 (GVBl S. 953, BayRS 2230-5-1-1-K), dass die Beförderungspflicht zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule besteht. Dies ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist. Als Schulweg gilt der kürzeste (Fuß-) Weg zwischen der Wohnung des Schülers und der nächstgelegenen Schule oder dem Unterrichtsort (Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, § 3 Rn. 1421).
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Das Schulwegkostenrecht ist stets vor dem Hintergrund zu beurteilen, dass es auf freiwilliger Basis der Landesgesetzgeber besteht und eine verfassungsrechtlich nicht gebotene Leistung der öffentlichen Hand darstellt. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass kein verfassungsrechtlich garantierter Anspruch auf kostenfreien Transport zur Schule besteht (BayVerfGH B.v. 27.7.1984 - Vf.17-VII-83 - juris; BayVerfGH E.v. 28.10.2004 - Vf.8- VII-03 - juris; BayVerfGH, E.v. 7.7.2009 - Vf.15 -VII/08 - juris). Weder dem Grundgesetz (vgl. BVerwG, B.v. 22.10.1990 - 7 B 128/90 - juris) noch der Bayerischen Verfassung ist zu entnehmen, dass sämtliche mit dem Schulbesuch verbundenen Aufwendungen vom Staat oder von den Kommunen zu tragen wären. Dass die Bestimmungen über die Kostenfreiheit des Schulwegs die Beförderungspflicht auf die nächstgelegene Schule beschränken, ist deshalb nicht zu beanstanden. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, den Kläger zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule kostenfrei zu befördern. Machen der Schüler oder seine Eltern von ihrem Recht der freien Schulwahl in der Weise Gebrauch, dass der Schüler nicht die nächstgelegene Schule besucht, so darf ihm und seinen Eltern auch ohne Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV zugemutet werden, die finanziellen Folgen dieser Entscheidung selbst zu tragen (vgl. BayVGH B. v. 31. Mai 2011 - 7 ZB 10.2930 - juris; BayVerfGH E. v. 20.4.1990 - Vf. 28-VI-89 -, juris).
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Es ist in ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs geklärt, dass für die Bestimmung der nächstgelegenen Schule grundsätzlich nicht auf die Entfernung oder auf den Zeitaufwand abzustellen ist, sondern auf den finanziellen Aufwand der Beförderung durch Vergleich der anfallenden Fahrtkosten (BayVGH, B.v. 31.5.2011 - 7 ZB 10.2930 - juris m.w.N.; BayVGH, B.v. 20.4.2009 - 7 ZB 08.3048 - juris; BayVGH U.v. 8.1.2008 - 7 B 07.1008 - juris). Der finanzielle Aufwand der Beförderung ist durch Vergleich der anfallenden Beförderungskosten zu ermitteln.
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Der Beklagte geht zu Recht davon aus, dass nicht das A…-Gymnasium in D. sondern das I…-Gymnasium in L. am Lech die nächstgelegene Schule im Sinne der gesetzlichen Regelungen zur Kostenfreiheit des Schulwegs ist, da es mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass für den Besuch des A…-Gymnasiums monatliche Beförderungskosten in Höhe von 131,70 Euro anfielen, während sich für den Besuch des Gymnasiums in L. nur Fahrtkosten monatlich in Höhe von 84,45 Euro ergeben. Auch musste der Beklagte nicht im Rahmen des Ermessensweges die Übernahme der Beförderungskosten zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule übernehmen.
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Bezüglich des I…-Gymnasiums, zu dem der Kläger mit Hilfe eines Busses gelangen kann, ergeben sich die Fahrtkosten aus den anfallenden Beförderungskosten mit dem Bus. Die Bushaltestelle befindet sich in 220m Entfernung zur Wohnung des Klägers und kann vom Kläger zu Fuß erreicht werden. Die monatlichen Beförderungskosten für die Bus-Fahrkarte betragen 84,45 Euro.
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Im Gegensatz hierzu würden zum vom Kläger gewählten A…-Gymnasium monatliche Beförderungskosten in Höhe von 131,70 Euro entstehen. Diese setzen sich aus den monatlichen Kosten für die Bayerische Regiobahn von der Haltestelle Wal… bis S… (84,90 Euro) und den zusätzlich zu veranschlagenden PKW-Beförderungskosten vom Wohnort des Klägers (W…) bis zum Bahnhof Wal… (46,80 Euro) zusammen, da der Weg von W… bis Wal… als „besonders beschwerlich“ bzw. „besonders gefährlich“ i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 2 SchBefV anzusehen ist, so dass, auch bei kürzeren Wegstrecken als drei Kilometern, in widerruflicher Weise die Notwendigkeit der Beförderung anerkannt werden kann. Die Frage der besonderen Gefährlichkeit ist auch bei verbleibenden Reststrecken zu prüfen (BayVGH U.v. 11.6.1997 - 7 B 96.3121 - BeckOnline; VG Augsburg U. v. 18.12.2006 - Au 3 K 06.00723 - juris Rn. 28 m.w.N.).
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Der restliche Schulweg von W… bis Wal… ist als „besonders beschwerlich“ bzw. „besonders gefährlich“ anzusehen, da sich dort bestehende Gefahren und Erschwernisse von den Umständen, die Schüler auf Schulwegen normalerweise zu bewältigen haben, bei objektiver Betrachtungsweise erkennbar abheben. Der Begriff der besonderen Gefährlichkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Ausfüllung vollständiger gerichtlicher Nachprüfung unterliegt, ohne dass dem Träger der Schülerbeförderung bei Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs ein eigener, der gerichtlichen Kontrolle nicht mehr zugänglicher Beurteilungsspielraum einzuräumen ist (OVG Lüneburg, U.v. 19.08.2015 - 2 LB 317/14 - juris). Die besondere Gefährlichkeit kann sich zum einen aus der Verkehrslage, zum anderen aus sonstigen zu befürchtenden Schadensereignissen ergeben (BayVGH, B.v. 29.3.2007 - 7 ZB 06.1874 - juris Rn. 9f. m.w.N.). Das Gericht hat sich mit Hilfe von Plänen, Fotos und einem Video einen Eindruck von der Beschaffenheit des zu bewältigenden Fußweges des Klägers von seinem Wohnort W… bis zur Bahnhaltestelle in Wal… verschafft und war daher auch ohne Augenschein in der Lage zu beurteilen, ob der Schulweg als besonders gefährlich anzusehen ist. Ein Augenschein ist nach der Rechtsprechung nicht erforderlich, wenn in den Akten Lichtbilder, Pläne und Beschreibungen enthalten sind, aus denen sich ein hinreichender Eindruck von der Örtlichkeit und ihren relevanten Besonderheiten entnehmen lässt (VG Augsburg, U.v. 12.11.2019 - Au 3 K 19.179 - juris Rn. 25 m.w.N.).
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Unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit ist der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 2 Satz 2 SchBefV begründet, wenn der Schulweg bei objektiver Betrachtungsweise aufgrund der örtlichen Gegebenheiten für die Schüler Gefahren mit sich bringt, die über die im Straßenverkehr üblicherweise auftretenden Gefahren hinausgehen. Hierbei ist auf Gefahren, Erschwernisse und sonstige Umstände abzustellen, die die Schüler normalerweise zu bewältigen haben. Auf gelegentlich auftretende extreme Straßenverhältnisse - etwa infolge von Schneefall oder Eisregen - kommt es dagegen nicht an (OVG Lüneburg, U.v. 19.08.2015 - 2 LB 317/14 - juris Rn. 33). Bereits aus den Stellungnahmen der Polizeiinspektion L. vom 27. August 2020 und 28. November 2022 ergibt sich, dass seitens der Polizei die zu bewältigende Strecke als gefährlich angesehen wird. Diese führen unter anderem aus, dass am Ortsende der Weg nur noch geschottert und mit dem Verkehrszeichen Z 260 und dem Zusatz „landwirtschaftlicher Verkehr frei“ beschildert sei. Nach dem landwirtschaftlichen Anwesen sei der Weg dann wieder bis nach Wal… asphaltiert. Er sei teilweise nur ca. 3,5 m breit, kurvig und eingewachsen. Zwar schließe diese Beschilderung eine Benutzung durch Radfahrende nicht aus, allerdings dürfte dies als sicherer Schulweg nicht in Frage kommen.
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Diese Einschätzung wird durch die im Verfahren vorgelegten Fotos und die vom Beklagten erstellte Videoaufnahme, die in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen worden ist, bestätigt. Der Weg ist in großen Abschnitten nicht mit einer Straßenbeleuchtung ausgestattet, enthält keine Gehwege und weist eine so schmale Straßenbreite auf, dass auch Begegnungen mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen bei geringer Fahrbahnbreite gefährlich werden können.
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Der Restweg zwischen W… und Wal… ist zur Überzeugung des Gerichtes auch als gefährlicher Schulweg wegen denkbarer Schadensereignisse einzustufen. Insoweit ist in der Rechtsprechung des BayVGH (B.v. 29.03.2007 - 7 ZB 06.1874 - juris; U.v. 30.01.2003 - 7 B 02.1135 - juris) sowie anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl. z.B. OVG Lüneburg U.v. 19.08.2015 - 2 LB 317/14 - juris) anerkannt, dass ein Schulweg nicht nur wegen einer möglichen Gefährdung von Schülern durch den motorisierten Straßenverkehr, sondern auch wegen sonstiger denkbarer Schadensereignisse, die mit der Benutzung eines Schulweges verbunden sein können, wie z.B. krimineller Übergriffe von Sexualstraftätern oder sonstiger Gewalttäter, als besonders gefährlich angesehen werden kann. Eine die besondere Gefährlichkeit begründende gesteigerte Wahrscheinlichkeit, dass Schulkinder Opfer von Gewalttaten werden, ist grundsätzlich dann zu bejahen, wenn der betreffende Schüler (z.B. aufgrund seines Alters und/oder seines Geschlechts) zu einem risikobelasteten Personenkreis gehört und wenn er sich darüber hinaus auf seinem Schulweg in einer schutzlosen Situation befindet, insbesondere, weil nach den örtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfestellung durch Dritte nicht gewährleistet ist.
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Dies ist vorliegend gegeben. Der Kläger gehört bereits aufgrund seines Alters zu einem risikobelasteten Personenkreis. Der Vortrag der Klagepartei, der Kläger bewältige den Weg zusammen mit einem gleichaltrigen Schüler, führt zu keiner anderen Bewertung, da erstens nicht immer gewährleistet ist, dass der andere Schüler zusammen mit dem Kläger fährt und zweitens auch zwei 10jährige Schüler, die gemeinsam fahren, zu einem risikobelasteten Personenkreis zu zählen sind (vgl. Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, § 3 Rn. 1425). Die zum großen Teil außerörtlich liegende Strecke verläuft in weiten Teilen abseits jeglicher Bebauung, zum Teil am Rande von Bäumen, Büschen und einem Fluss und ist insgesamt schwer einsehbar. Die Strecke ist sowohl am Morgen als auch am Nachmittag einsam und abgeschieden. Auch das Vorhandensein eines landwirtschaftlichen Anwesens und der Kläranlage führt nicht dazu, dass der Kläger jederzeit Schutz durch Dritte erhalten könnte. Ein einzelnes landwirtschaftliches Anwesen sowie eine Kläranlage sind üblicherweise keine Gebäude und Nutzungen, die zu einem signifikanten Besuchsverkehr führen. Auch eine ständige Anwesenheit von Bediensteten gerade zu Zeiten, in denen der Kläger den Schulweg zurücklegt, ist weder bei einem landwirtschaftlichen Anwesen noch bei einer Kläranlage gewährleistet. Aufgrund der in diesen Anwesen üblicherweise auftretenden Maschinengeräuschen ist auch nicht davon auszugehen, dass von anwesenden Arbeitern Hilferufe des Klägers zuverlässig wahrgenommen werden könnten. Der Kläger befände sich über eine lange Strecke in einer schutzlosen Situation ohne zureichende soziale Kontrolle. Ein Ausweichen oder Weglaufen wurde in der Rechtsprechung bereits bei einer Länge vom 700m uneinsehbarer und unbeleuchteter Strecke angenommen (HessVGH, B.v. 20.4.2016 - 7 A 1386/15.Z - juris Rn. 14).
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Das Gericht verkennt nicht, dass es im ländlichen Bereich des Öfteren von Schülern zu bewältigende Strecken auch im außerörtlichen Bereich und abseits bebauter, belebter Bereiche gibt, bei denen nicht in jedem Fall die Schülerbeförderung durch die Aufgabenträger erforderlich ist. So ist auch in der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt, dass allein die ländliche Prägung eines Gebietes mit dünner Besiedlung grundsätzlich noch nicht die Übernahme von Schülerbeförderungskosten rechtfertigt. Jedoch kommt die Übernahme von Schülerbeförderungskosten vor allem dann in Betracht, wenn weder durch anliegende Bewohner noch durch andere Verkehrsteilnehmer eine zureichende soziale Kontrolle ausgeübt werden kann (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 19.08.2015 - 2 LB 317/14).
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Aus dieser Gesamtschau ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts bei gebotener objektiver Betrachtungsweise unabhängig von der Jahreszeit eine besondere, d.h. im Vergleich zu sonstigen Schulwegen gesteigerte und überdurchschnittliche Gefährlichkeit des Schulwegs, weswegen die Schülerbeförderungskosten bezüglich des Weges zwischen W… und Wal… in die Fahrtkostenvergleichsberechnung einzustellen waren.
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Dem Kläger ist der Schulweg von seinem Wohnort zum I…-Gymnasium auch nicht unzumutbar. Die Beförderung des Klägers würde im vorliegenden Fall auch in zeitlicher Hinsicht kein unzumutbares Erschwernis bedeuten (BayVGH U.v. 12.2.2001 - 7 B 99.3719 - juris Rn.28; VG Augsburg, U.v. 7.2.2012 - Au 3 K 11.1622 - BeckOnline Rn. 20). Der Beklagte erfüllt mit der angebotenen Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach L. seine gesetzliche Beförderungspflicht. Bei der Erfüllung der Aufgabe der Schülerbeförderung ist dem Beklagten ein Organisationsermessen eingeräumt. Die Grenzen des Organisationsermessens sind nur dann überschritten, wenn die Schulwege für die Schüler unzumutbar oder die Entscheidungen willkürlich sind (VG Augsburg, U.v. 7.2.2012 - Au 3 K 11.1622 - BeckOnline Rn. 20). Dass der Schulweg des Klägers mit dem Bus nach L. eine 15 Minuten längere Fahrzeit in Anspruch nimmt als die Fahrt nach D. und statt neun möglichen Verbindungen nur vier Verbindungen zu den möglichen Schulendzeiten zur Verfügung stehen, führt nicht dazu, dass die Beförderung des Klägers in zeitlicher Hinsicht ein unzumutbares Erschwernis bedeuten würde, zumal sich die Rückfahrmöglichkeiten von L. an den üblichen Schulzeiten orientieren.
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Für eine Gegenüberstellung der Fahrtkosten zur Bestimmung der nächstgelegenen Schule muss naturgemäß unberücksichtigt bleiben, dass die Klagepartei auf eine Teilstrecke der Beförderung (die Beförderung mit dem PKW vom W… nach Wal…) verzichten würde, da grundsätzlich nur ein Anspruch auf Kostenfreiheit des gesamten Schulwegs besteht (VG Ansbach, U.v. 19.9.2008 - 2 K 08.185 - BeckOnline; nachfolgend BayVGH B.v. 20.4.2009 - 7 ZB 08.3048 - juris; VG Ansbach, U.v. 5.12.2006 - AN 2 K 06.03063 - BeckOnline). Wäre es möglich, auf eine Teilstrecke der Beförderung zu verzichten, so hätten es die Eltern in der Hand, die von ihnen gewünschte Schule durch Verzicht auf die Entschädigung von Teilstrecken im Vergleich zu anderen Schulen zur Schule mit dem geringsten Beförderungsaufwand zu machen.
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Auch die Voraussetzungen für die Übernahme der Beförderungskosten zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule im Ermessenswege liegen nicht vor.
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Nach § 3 Abs. 4 SchBefV kann die Beförderung zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule ganz oder teilweise in vier abschließend normierten Fällen übernommen werden. Insofern besteht ein Ermessen des Beklagten (vgl. VG Augsburg, U.v. 7.2.2012 - Au 3 K 11.1622 - BeckOnline Rn. 25). Vorliegend sind bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen der Regelung des § 2 Abs. 4 SchBefV nicht erfüllt. Weder handelt ist sich bei der gewünschten Schule um eine Schule besonderer Art (§ 2 Abs. 4 Nr. 1 SchBefV) noch liegt beim Kläger ein Schulwechsel vor (§ 2 Abs. 4 Nr. 2 SchBefV). Auch übersteigen die Beförderungskosten zum A…-Gymnasium in D. mit 131,70 Euro die Beförderungskosten zur nächstgelegenen Schule mit 84,45 Euro um mehr als 20 v.H. (§ 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV).
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Rechtlich ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Kosten nicht nach § 2 Abs. 4 Nr. 4 SchBefG übernommen hat. Nach dem Sinn dieser Regelung, Härten aus der Beschränkung auf die Beförderung zur nächstgelegenen Schule auszugleichen, ist es ermessensgerecht, die Zustimmung nur in außergewöhnlichen Fällen zu erteilen, die nicht bereits von § 3 Abs. 3 und 4 Nr. 1 bis 3 SchBefV erfasst werden (VG Augsburg, U.v. 7.2.2012 - Au 3 K 11.1622 - BeckOnline Rn. 29; BayVGH U.v. 12.2.2001 - 7 B 99.3719 - juris Rn. 33). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben, insbesondere kann sich der Kläger nicht auf vergleichbare Bezugsfälle berufen. Eine Selbstbindung des Beklagten entstand nicht aus dem von der Klagepartei angegebenen Fall der Familie aus dem Ort H… Hierbei handelt es sich schon um keinen vergleichbaren Fall, da der Schüler von H… zur Bahnhaltestelle in E… an der Paar einen ganz anderen Weg zu bewältigen hat, als der Kläger von W… zur Bahnhaltestelle nach Wal… Damit liegt schon ein anderer Sachverhalt vor. Darüber hinaus ergibt sich aus den Stellungnahmen der Polizeiinspektion und auch den eingesehenen Bildern, dass die Wege auch von ihrer Beschaffenheit her nicht vergleichbar sind. Bei dem Schulweg des angegebenen „Vergleichsfalles“ handelt es sich um eine gerade Strecke, die nicht bewachsen ist und über einen abgetrennten Radweg verfügt. Im Übrigen kennt die Rechtsprechung, selbst wenn eine fehlerhafte Einschätzung des Weges von H… zur Bahnhaltestelle vorliegen würde, keine Ansprüche auf Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. BVerwG, B.v.13.12.2013 - 2 B 37.13 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 11.11.2019 - 8 ZB 19.1270 - juris Rn.16).
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Auch der von der Klagepartei in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Screenshot zur Übernahme von Fahrtkosten, der laut Aussage der Klagepartei auf der Homepage des A…-Gymnasiums einzusehen gewesen sei, führt nicht dazu, dass der Beklagte die Fahrtkosten des Klägers im Ermessenswege ersetzen muss. Zunächst ist festzuhalten, dass laut Impressum der Homepage des Gymnasiums die Schule für den Inhalt der Homepage verantwortlich ist und für den Beklagten keine Kostenübernahmepflicht für Schülerbeförderungskosten allein durch die Aussage Dritter entstehen kann. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung unbestritten vorgetragen hat, dass er einmal pro Jahr eine Pressemitteilung veröffentliche, in der die Eltern zur Rücksprache und Abklärung der Übernahme von Fahrtkosten im Vorfeld aufgefordert würden. Bei der überwiegend ländlichen Prägung des Landkreises L. liegt es auf der Hand, dass gerade auch bezüglich der Kosten der Schülerbeförderung viele verschiedene individuelle Konstellationen, die zu unterschiedlichen Beurteilungen führen, vorliegen. Selbst aus dem Screenshot konnte die Klagepartei erkennen, dass es einzelne Ausnahmen der Fahrtkostenerstattung gibt. Insofern wäre es - auch wenn einem juristischen Laien die rechtliche Gestaltung der Kostentragungspflicht bei den Schülerbeförderungskosten eventuell nicht bewusst ist - in ihrem Verantwortungsbereich gelegen, sich zu erkundigen, ob für ihren konkreten Wohnort eine Kostenübernahme zur gewünschten Schule erfolgt.
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Der Kläger kann auch nicht verlangen, dass der Beklagte die Beförderungskosten wenigstens insoweit zu übernehmen hat, als sie bei einem Besuch des I… Gymnasiums entstünden, da das Bayerische Schulwegkostenrecht nach gefestigter Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs fiktive Schulwegkosten nicht erfasst (vgl. BayVGH U,v, 12.2.2001 - 7 B 99.3719 - juris Rn. 34 m.w.N., VG Augsburg, U.v. 7.2.2012 - Au 3 K 11.1622 - BeckOnline Rn. 31).
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Mithin bestand für das von dem Kläger besuchte A…-Gymnasium in D. im Schuljahr 2020/2021 keine Beförderungspflicht des Beklagten.
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Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).