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VG Würzburg, Urteil v. 23.11.2022 – W 2 K 22.1674
Titel:

Prüfungsrecht, Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien, Fächerverbindung: Englisch/Französisch, Begründung von Prüfungsentscheidungen, substantiiertes Vorbringen, Umfang der gerichtlichen Überprüfung von Prüfungsentscheidungen

Normenkette:
Lehramtsprüfungsordnung - LPO I
Schlagworte:
Prüfungsrecht, Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien, Fächerverbindung: Englisch/Französisch, Begründung von Prüfungsentscheidungen, substantiiertes Vorbringen, Umfang der gerichtlichen Überprüfung von Prüfungsentscheidungen
Fundstelle:
BeckRS 2022, 41298

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1
I. Gegenstand des Klageverfahrens sind die Bewertungen von acht schriftlichen Prüfungsarbeiten des Klägers im Rahmen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in den Fächern Englisch und Französisch.
2
Der Kläger nahm im Herbst 2019 erstmals an der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in der Fächerverbindung Englisch/Französisch teil.
3
Mit Schreiben vom 31. Dezember 2019 teilte das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus dem Kläger mit, dass er die Erste Lehramtsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in den Fächern der Fächerverbindung Englisch/Französisch in der Erstablegung in beiden Fächern nach § 6 Ordnung der Ersten Prüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I) vom 13. März 2008, zuletzt geändert am 8. August 2016 (GVBl 2008, 180) nicht bestanden habe. Sie könne gemäß § 14 Abs. 1 LPO I einmal wiederholt werden. Eine Rechtsbehelfsbelehrungwar dem Schreiben nicht beigefügt.
4
In der Mitteilung über die Einzelleistungen vom 8. Januar 2020 wurden die Ergebnisse seiner Prüfungen wie folgt dargestellt:
Englisch:
Literaturwissenschaft (S), Nr. 62619 Note: 6,00
Sprachwissenschaft (S), Nr. 62620 Note: 6,00
Sprachprakt. Aufgabe-Textproduktion (S), Nr. 62621 Note: 5,00
Sprachprakt. Aufgabe-Sprachmittlung (S), Nr. 62622 Note: 6,00
Fachdidaktik (S), Nr. 62623 Note: 6,00
Französisch:
Literaturwissenschaft (S), Nr. 62719 Note: 5,00 Sprachwissenschaft (S), Nr. 62720 Note: 4,00
Sprachprakt. Aufgabe-Textproduktion (S), Nr. 62721 Note: 5,00
Sprachprakt. Aufgabe-Sprachmittlung (S), Nr. 62722 Note: 6,00
Fachdidaktik (S), Nr. 62723 Note: 5,00
5
Mit Schreiben vom 21. Januar 2020 beantragte der Kläger die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens und erhob mit Schreiben vom 14. September 2020 Einwendungen gegen die Benotung der Prüfungen Literaturwissenschaft (Nummer 62619), Sprachwissenschaft (Nummer 62620), Sprachprakt. Aufgabe Textproduktion (Nummer 62621), Fachdidaktik (Nummer 62623), Literaturwissenschaft (Nummer 62719), Sprachwissenschaft (Nummer 62720), Sprachprakt. Aufgabe Textproduktion (Nummer 62721) und Fachdidaktik (Nummer 62723).
6
Im anschließenden verwaltungsinternen Kontrollverfahren nahmen die entsprechenden Prüfer und Prüferinnen zu den Einwendungen des Klägers Stellung, ohne an der jeweiligen Benotung etwas zu ändern. Auf die Stellungnahmen wird verwiesen.
7
II. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22. Juni 2020, eingegangen bei Gericht am 25. Juni 2020 ließ der Kläger gegen das Nichtbestehen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien Klage erheben.
8
Als Klagebegründung legte der Kläger mit Schriftsatz vom 14. September 2020 mittels CD die Begründung zur Nachprüfung vor und wendete sich gegen die Benotungen der Prüfungen, die schon Gegenstand des Kontrollverfahrens waren. Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen.
9
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Januar 2020 zu verpflichten, über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden.
10
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
11
Die Einwendungen des Klägers seien als unbegründet zurückzuweisen. Wegen des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums könnten prüfungsspezifische Bewertungen nur eingeschränkt dahingehend überprüft werden, ob sie die objektiven Grenzen des Prüferspielraums überschreiten. Die Prüfer hätten in ihren Stellungnahmen zu sämtlichen vom Kläger vorgebrachten Einwendungen eingehend ausgeführt, weshalb die Einwendungen unbegründet seien. Auch hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen des Klägers würden sich keine konkreten Verfahrensfehler ergeben.
12
Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 8. April 2022 bis zum endgültigen Abschluss des Nachprüfungsverfahrens ausgesetzt und anschließend unter dem aktuellen Aktenzeichen wieder aufgenommen.
13
Der Kläger willigte mit Schriftsatz vom 14. August 2021, bestätigt mit Schreiben vom 7. September 2022, und der Beklagte mit Schriftsatz vom 29. September 2021 zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ein.
14
Wegen der Ausführungen der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Über die Klage kann nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da beide Beteiligte sich hiermit einverstanden erklärten.
16
II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubewertung seiner Leistungen im Ersten Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien. Die angegriffenen Prüfungsentscheidungen der Prüfer und Prüferinnen und der auf ihnen beruhende Bescheid des Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus vom 8. Januar 2020 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17
1. Die Klage ist zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht erhoben, da die maßgebliche Rechtsmittelfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO für den angegriffenen Bescheid mangels Rechtsbehelfsbelehrung ein Jahr beträgt.
18
2. Die Klage ist jedoch unbegründet.
19
Die angegriffenen Prüfungsentscheidungen sowie der darauf fußende Bescheid des Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus vom 8. Januar 2020, nach dem der Kläger die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien im Erstversuch nicht bestanden hat, finden ihre Rechtsgrundlage in den §§ 6, 31 Abs. 1 Nr. 1b, § 30, § 64 Abs. 4, § 12 Abs. 2 LPO I. Da der letzte Tag der Prüfung am 15. Oktober 2019 stattfand, ist die Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I - in der im Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. November 2019 gültigen Fassung vom 13. März 2008, zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. September 2013 (GVBl 2013, 589), der Entscheidung zugrunde zu legen. Nach § 1 Abs. 3 LPO I sind die Bestimmungen der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) ergänzend anzuwenden, soweit in der Lehramtsprüfungsordnung I keine anderen Regelungen vorgesehen sind.
20
Ein möglicher Anspruch auf Aufhebung eines Prüfungsbescheids und die Verpflichtung der Behörde, das Prüfungsverfahren durch Neubewertung der betreffenden Aufgabe fortzusetzen, setzen voraus, dass die Bewertung fehlerhaft ist und dieser Fehler Einfluss auf das Gesamtergebnis hat.
21
Nach dem das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit müssen für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten. Mit diesem Grundsatz wäre es unvereinbar, wenn einzelne Kandidaten, indem sie einen Verwaltungsgerichtsprozess anstrengen, die Chance einer vom Vergleichsrahmen unabhängigen Bewertung erhielten. Die gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten ist nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt wird (BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - juris Rn. 53).
22
Dieser prüfungsspezifische Bewertungsspielraum erstreckt sich auch auf die Notenvergabe bei Prüfungen wie der streitgegenständlichen. Die Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Prüfungspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Auch die Bestehensgrenze lässt sich nicht starr und ohne Blick auf durchschnittliche Ergebnisse bestimmen. Daraus folgt, dass die Prüfungsnoten nicht isoliert gesehen werden dürfen, sondern in einem Bezugssystem zu finden sind, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Da sich die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zugrunde liegen, nicht regelhaft erfassen lassen, würde eine gerichtliche Kontrolle zu einer Verzerrung der Maßstäbe führen (BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - juris Rn. 52).
23
Gegenstände des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraumes sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (vgl. etwa BVerwG, B.v. 13.5.2004 - 6 B 25.04 - juris Rn. 11 m.w.N.). Ebenso handelt es sich um eine den Prüfern vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung, ob im Hinblick auf eine entsprechend determinierte Notenstufe bzw. zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleistung als „brauchbar“ zu bewerten ist. In diesen Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraumes dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen, sondern haben nur zu überprüfen, ob die Prüfer die objektiven, auch rechtlich beachtlichen Grenzen ihres Bewertungsspielraumes überschritten haben (BVerwG, B.v. 13.5.2004 - 6 B 25.04 - juris Rn. 11).
24
Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Ein in diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist es, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber ein Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Überschritten wird der Beurteilungsspielraum ferner, wenn eine Bewertung auf einer wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers beruht, die einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss (zusammenfassend: BVerwG, B.v. 13.5.2004 - 6 B 25.04 - juris).
25
Das Gericht hat jedoch die zu Grunde liegenden Prüfungsbewertungen nur insoweit zu überprüfen, als vom Prüfling dagegen substantiierte Einwendungen vorgebracht werden. Der Prüfling muss also auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler wirkungsvoll hinweisen (vgl. BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - juris Rn. 44). Dazu genügt es nicht, dass er sich generell gegen eine bestimmte Bewertung seiner Prüfungsleistungen wendet und etwa pauschal eine zu strenge Korrektur bemängelt. Vielmehr muss er konkret darlegen, in welchen Punkten die Korrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Bewertungsfehler aufweist, indem er substantiierte Einwände gegen Prüferbemerkungen und -bewertungen erhebt. Macht er geltend, dass etwa eine als falsch bewertete Antwort in Wahrheit vertretbar sei und auch so vertreten werde, so hat er dies unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen näher darzulegen (BVerwG, U.v. 24.2.1993 - 6 C 35/92 - juris Rn. 27).
26
Ist die vom Prüfling gerügte Bewertung einer Prüfungsaufgabe fehlerhaft und hat dieser Fehler Einfluss auf das Prüfungsergebnis, so führt dies zur Aufhebung des Bescheides über die Prüfungsendnote und zur Verpflichtung der Prüfungsbehörde, das Prüfungsverfahren durch Neubewertung der betreffenden Aufgabe fortzusetzen. Können allerdings Auswirkungen dieser materiellen Prüfungsfehler auf das Ergebnis der Prüfungsentscheidung ausgeschlossen werden, so folgt - wie bei unwesentlichen Verfahrensfehlern - aus dem Grundsatz der Chancengleichheit, dass ein Anspruch auf Neubewertung nicht besteht, weil sich die Prüfungsentscheidung im Ergebnis als zutreffend und damit als rechtmäßig darstellt (BVerwG, B.v. 13.3.1998 - 6 B 28/98 - juris Rn. 7).
27
Bei der gerichtlichen Kontrolle des Prüfungsbescheides ist nur auf die Prüfungsarbeiten einzugehen, deren Bewertungen vom Kläger in Frage gestellt werden. Dieser hat es in der Hand zu bestimmen, gegen welche Teile der Prüfung er mit substantiierten Einwendungen vorgeht und welche er gegen sich gelten lassen will.
28
Ausgehend von den oben dargestellten Grundsätzen wird die Substantiierungspflicht nicht allein dadurch erfüllt, dass in der Klagebegründung global eine erneute Prüfungsentscheidung oder eine vollständige Neubewertung verlangt wird. Die Bewertungen und Begründungen der Prüfungsleistungen sind in der Form ausschlaggebend, wie sie sich nach Abschluss des verwaltungsinternen Überdenkungsverfahren darstellen. Wenn in der Klage allein auf die schon im Vorprüfungsverfahren vorgetragenen Bewertungsrügen Bezug genommen wird, ohne dass die Stellungnahmen der Korrektoren im Vorprüfungsverfahren, die auf alle gerügten Punkte eingegangen sind, berücksichtigt wurden, wäre dies in der Tat nicht geeignet, dem Gericht „wirkungsvolle Hinweise“ zu geben und damit der Substantiierungspflicht zu genügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 32/92 -juris).
29
Unter Anwendung der dargestellten Rechtsgrundsätze ergibt sich, dass die vom Kläger gegen die Prüfungsbewertungen erhobenen Einwendungen nicht durchgreifen.
30
Der Kläger wendet sich gegen die Bewertungen von acht Prüfungsleistungen; in Englisch gegen die Prüfungen mit den Nummern 62623, 62620, 62621 und 62619 und in Französisch gegen die Prüfungen mit den Nummern 62719, 62723, 62721 und 62720.
31
2.1. In formeller Hinsicht wurde das Prüfungsverfahren jeweils ordnungsgemäß durchgeführt.
32
Auch das Überdenkungsverfahren wurde für jede Prüfung rechtmäßig durchgeführt. Rechtsgrundlage für das Überdenkungsverfahren ist § 19 LPO I. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 LPO I können beim Prüfungsamt schriftliche Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistung erhoben werden.
33
Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 LPO I sind diese Einwendungen im Rahmen des Überdenkungsverfahrens konkret und nachvollziehbar schriftlich zu begründen. Der Prüfling muss konkret darlegen, in welchen Punkten die Einschätzung bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Bewertungsfehler aufweisen (VGH BW, U.v. 4.10.2017 - 9 S 1965/16 - juris Rn. 63).
34
Da erst nach Klageerhebung substantiierte Einwendungen gegen die Prüfungsbewertungen vorgebracht wurden, hatte der Beklagte zurecht vorher kein Überdenkungsverfahren durchgeführt. Ein solches wurde nach der Substantiierung der Einwendungen nachgeholt. Dabei haben sich die jeweiligen Erst- und Zweitprüfer mit den Einwendungen des Klägers ausführlich und umfassend auseinandergesetzt, aber keine Korrektur ihrer Bewertungen vorgenommen. Die fehlende Stellungnahme des Erstkorrektors bei der Prüfung Französisch Literaturwissenschaft (Nr. 62719) wurde nachgeholt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.
35
Im Übrigen wurden hinsichtlich des Prüfungsverfahrens weder rechtliche Bedenken geäußert noch sind rechtliche Mängel für das Gericht ersichtlich.
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2.2 Die Prüfungsentscheidungen halten auch in materiell-rechtlicher Hinsicht einer Überprüfung stand.
37
Der Prüfungsumfang des Gerichts beschränkt sich dabei auf die Einwendungen des Klägers im Klageverfahren. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers führt zwar in seinem Schriftsatz vom 14. September 2020 aus, dass er die Einwendungen, die der Kläger im Überdenkungsverfahren geltend gemacht hat, vollständig zur Klagebegründung im vorliegenden Verfahren mache. Die jeweiligen Korrektoren haben sich im Rahmen des Überdenkungsverfahrens jeweils intensiv mit den Einwendungen des Klägers auseinandergesetzt und ausführliche, nachvollziehbare Stellungnahmen zu jedem einzelnen Kritikpunkt verfasst. In diesen Stellungnahmen wird dezidiert zu jeder einzelnen Einwendung Stellung genommen und nachvollziehbar begründet, warum von dem Ergebnis der Erstkorrektur nicht abgewichen werde. Der Kläger hat sich nicht mit dem Ergebnis des Überdenkungsverfahrens auseinandergesetzt und sich nicht zu den einzelnen Stellungnahmen und Bewertungen der Korrektoren im Überdeckungsverfahren geäußert.
38
Dass die jeweiligen Korrekturen die Einwendungen des Klägers im Überdenkungsverfahren in jeder Einzelheit entkräften konnten, ergibt sich aus Folgendem:
2.2.1 Englisch
2.2.1.1 Englisch - Fachdidaktik, Aufgabe 62623
39
Die Bewertung dieser Prüfungsleistung mit der Note 6 durch beide Prüfer ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Korrektoren haben zu allen Rügepunkten nachvollziehbar und widerspruchsfrei Stellung genommen.
Teilaufgabe 1:
40
Der Kläger macht geltend, dass die Fachbegriffe genannt worden seien, eine übersichtliche Einteilung der drei Teilaufgaben erfolgt sei und er jeweils eine kurze Hinführung zum Thema dargestellt habe. Auf eine Gliederung und Beschreibung des Vorhabens habe der Kläger bewusst verzichtet, da dies auch in anderen Prüfungen der Fall gewesen sei.
41
Im Überdeckungsverfahren stellten beide Prüfer klar, dass eine Gliederung oder ein kurzer Überblick als „wünschenswert“ angegeben worden seien, aber für die Notengebung keine Rolle gespielt hätten. Zwar seien die genannten Fachbegriffe des inter- und transkulturellen Lernens genannt worden, aber keineswegs - wie von der Aufgabenstellung verlangt - theoretisch fundiert erläutert worden. Es seien auch keine Implikationen herausgearbeitet worden, die sich daraus für den Englischunterricht und seine Zielsetzungen ergeben würden. Deshalb sei die Teilaufgabe 1 unzureichend bearbeitet worden.
42
Gemessen an den oben dargestellten Grundsätzen zur Überprüfbarkeit von Prüfungsbewertungen sind an dieser Einschätzung keine Bewertungsfehler feststellbar. Zum einen führt der Erstkorrektor in seiner Stellungnahme aus, dass diese Aspekte für die Bewertung praktisch keine Rolle gespielt hätten. Zum anderen ist gerade die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung Gegenstand des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums, dessen Grenzen hier offensichtlich nicht überschritten wurden.
Teilaufgabe 2:
43
Hier führt der Kläger an, dass leitende Prinzipien und Kriterien für die Gestaltung von Lernarrangements zur Förderung des inter- bzw. transkulturellen Lernens dargestellt worden seien. Zwar seien die Autorennamen „Byram“ und „Thaler“ verwechselt worden, aber es würde gezeigt, dass das Wissen darüber vorhanden sei. Da es sich bei der Prüfung um keine Hausarbeit handele und so keine Literatur als Hilfsmittel verwendet werden dürfte, dürften keine unangemessen hohen Gütekriterien angewendet werden. Auch wenn die Bearbeitung den formalen Vorstellungen des Korrektors nicht entspreche, da angeblich die Themen zu sprunghaft gewechselt würden, sei dennoch der Inhalt korrekt. Da die maßgebliche Tabelle vom bayerischen Kultusministerium veröffentlicht und damit gefördert worden sei, erschließe sich dem Kläger nicht die Frage nach dem Fundort der Tabelle.
44
Zur Thematik „Transkulturelles Lernen in der Oberstufe“ werde auf den Lehrplan der 11./12. Jahrgangsstufe verwiesen, bei dem auch „Begegnung mit dem elisabethanischen Weltbild anhand von Auszügen aus dem Werk Shakespeares, wenn möglich in Verbindung mit Theateraufführungen und Verfilmungen“ enthalten sei. Dies zeige, dass sich der Kläger mit dem Inhalt des bayerischen Lehrplans auskenne. Darauf aufbauend werde in der Arbeit gezeigt, wie das transkulturelle Lernen im Unterricht gefördert werden könne. Die Begründung der Materialauswahl mit YouTube via Video-Player/Internet, sowie die Begründung der Aufgabenauswahl, erleichtere den Abruf des Vorwissens der Schüler, da bereits Shakespeare im Unterricht behandelt worden sei und damit den Schülern bekannt sein dürfte. Der Kläger führt weiter aus: „Ferner wird der Einstieg des Unterrichtsbeispiels genannt: Motiviert und dem Zeitalter entsprechend sollen mithilfe der Medien Schüler dazu angeregt werden, am Unterricht teilzunehmen. Es wird eine mentale Brücke zwischen zwei Ländern (D/GB) konstruiert. Dass das Video aber eine Cartoon Summary ist, das selbst von Schülern in England erstellt worden ist, regt bei den Schülern in Deutschland das Interesse, mehr anzusehen und genau zuzuhören, was gesagt wird. Der einleitende Satz der Lehrkraft: `To watch or not to watch, that´s the question´, ist eine lustige harmonische Allegorie zum originalen Ausspruch Shakespeares, welche den Schülern die englische Ironie auch näherbringt. Diesen Ausspruch zu verstehen, gehöre bereits zum transkulturellen Austausch.“
45
Der Erstkorrektor nahm im Überdeckungsverfahren dahingehend Stellung, dass hier eine völlige Themaverfehlung vorliege. Es seien gerade keine leitenden Prinzipien und keine Kriterien für die Gestaltung von Lernarrangements zur Förderung des inter- bzw. transkulturellen Lernens dargestellt worden, sondern es werde oberflächliches und sachlich häufig nicht korrektes Wissen vor allem zu den Modellen von Byram und Bennett wiedergegeben. Auf die Besonderheiten des transkulturellen Lernens werde nicht eingegangen. Da das Modell von Byram ein basales Hintergrundwissen zum Thema der interkulturellen Kompetenz darstelle, könne eine Verwechslung von Byram und Thaler nicht als Bagatelle abgetan werden. Die sprunghafte Darstellung verschiedener Aspekte lasse einen kohärenten Gedankengang vermissen. Der tabellarische Überblick (wie auf Seite 5 der Arbeit) hätte in irgendeiner Form erläutert und in den argumentativen Gesamtzusammenhang eingebettet werden müssen. Dass Shakespeare in der Oberstufe behandelt werde, müssten die Studierenden noch aus ihrer Schulzeit wissen. Die Ausführungen zum Unterrichtsbeispiel auf der Grundlage eines YouTube Videos, mit dem in Form eines Cartoons eine Zusammenfassung von Hamlet gezeigt werde, habe keinerlei Bezug zum inter-oder gar transkulturellen Lernen. Der Einwand, dass durch das Unterrichtsbeispiel „eine mentale Brücke zwischen zwei Ländern konstruiert“ oder dass die englische Ironie thematisiert werden solle, würden sich in der eigentlichen Prüfungsarbeit nicht finden und könnten auch nicht wirklich überzeugen. Der einzige Bezug, der in der Arbeit des Klägers zwischen Deutschland und Großbritannien herausgestellt worden sei, finde sich auf den Seiten 6 - 7, wobei dies nur banale Gemeinsamkeiten darstellten und nicht ernsthaft als inter- oder transkulturelles Lernziel einer Stunde in der Oberstufe angeführt werden könne.
46
Der Zweitkorrekter teilte im Wesentlichen die Kritik des Erstkorrektors und betonte, dass der Kläger die eigentlichen Anforderungen der Aufgabenstellung aus dem Blick verloren habe.
47
Auch bei der Teilaufgabe 2 sind keine rechtlich relevanten Bewertungsfehler erkennbar. Insbesondere unterfallen die Fragen, in welcher Ausführlichkeit die Lösung darzulegen sei oder welcher Schwierigkeitsgrad von den Prüflingen erwartet werden könne, dem prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum der Prüfer und entzieht sich der gerichtlichen Kontrolle.
Teilaufgabe 3:
48
Hier macht der Kläger geltend, das per se klar sei, was mit „extrinsisch motiviert“ gemeint sei, nämlich, dass die Motivation von der Lehrkraft herbeigerufen worden sei und nicht einfach aus den Schülern stammend (also nicht intrinsisch). Im Rahmen der Prüfung könne man aufgrund der Zeitknappheit nicht auf jedes einzelne „Fachwort“ eingehen und dieses definieren. Bei Prüfern sei die Kenntnis von Fachbegriffen anzunehmen.
49
Der Erstkorrektor merkte dazu im Überdeckungsverfahren an, dass nicht verlangt worden sei, dass der Begriff „extrinsisch motiviert“ erläutert werde. Stattdessen sei Kritik an der extrem oberflächlichen Argumentation geübt worden, nämlich, dass bereits das Zeigen eines YouTube Videos das Interesse eines Oberstufenschülers an der Thematik wecke. Abgesehen davon hätten die Ausführungen zu Medien und Motivation keinen Bezug zur Aufgabenstellung. Auch der Zweitkorrektor betont, dass die Bearbeitung der Teilaufgabe 3 komplett verfehlt worden sei. Eine Definition des Begriffes „extrinsischen Motivation“ sei nicht gefordert worden.
50
Auch bei der Teilaufgabe 3 wurden alle Kritikpunkte des Klägers ausgeräumt und es lassen sich keine rechtlich relevanten Bewertungsfehler erkennen. Insbesondere unterfällt auch die Frage, in welcher Tiefe die Ausführungen im Rahmen der vorgegebenen Zeit erwartete werden können, dem prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum der Prüfer und entzieht sich der gerichtlichen Kontrolle.
2.2.1.2: Englisch - Sprachwissenschaft, Aufgabe 62620
51
Die Bewertung dieser Prüfungsleistung durch beide Prüfer mit der Note 6 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Im Rahmen des Überdenkungsverfahrens haben die Korrektoren alle Kritikpunkte ausräumen können.
52
Der Kläger hat zur Bearbeitung das Thema Nr. 2 gewählt.
Aufgabe A 3.1:
53
Hinsichtlich dieser Aufgabe rügt der Kläger, dass ihm, obwohl er in dieser Teilaufgabe drei Häkchen erhalten habe, nur maximal zwei Punkte zugesprochen worden seien.
54
Im Überdeckungsverfahren führten beide Prüfer diesbezüglich aus, dass der Erstprüfer zwei Häkchen und der Zweitprüfer das dritte Häkchen gemacht habe, was auch an den verschiedenen Farben der verwendeten Korrekturstifte erkennbar sei. Die Punkte des Zweitkorrektors seien separat für die gesamte Aufgabe A3 zusammengezählt worden, sodass die Korrektur folglich transparent und eindeutig erfolgt sei.
55
Auch nach Überzeugung des Gerichts ist hier keine intransparente oder zweideutige Benotung erfolgt, da durch die unterschiedliche Farbwahl eindeutig zu erkennen ist, dass die zwei Häkchen vom Erstkorrektor und der dritte grüne Haken vom Zweitkorrektor stammen. Der Zusatz „Max“ kann in diesem Zusammenhang nur so verstanden werden, dass die Bewertung des Erstkorrektors zwar bestätigt wird, aber nochmals betont wird, dass die Ausarbeitung auf jeden Fall nicht mehr als 2 Punkte verdiene. Unabhängig davon, dass es bei der Notenvergabe nicht nur auf die rein mathematische Addition der „Häkchen“ ankommen kann, erfolgt die Punktevergabe der Korrektoren transparent und in sich schlüssig.
Aufgabe A 3.2:
56
Hinsichtlich dieser Aufgabe gibt der Kläger an, dass in der Ausarbeitung entgegen der Meinung der Korrekturen eine implizite Definition und implizite Beispiele vorhanden seien. Der Begriff „Kohäsion“ werde im vorletzten Absatz knapp erläutert und fortlaufend mit Beispielen aus dem Text mit den dazugehörigen Kohäsionsmitteln beschrieben.
57
Im Überdeckungsverfahren erläutert der Erstkorrektor, dass der vorletzte Absatz des Textes keine angemessene Definition enthalte, da er sich lediglich auf lexikalische Elemente beziehe und die essenziellen Informationen, dass es sich hierbei um ein formales Mittel handele und dem Textzusammenhang diene, fehlten. Es seien keine Mittel genannt worden und im Staatsexamen sei eine direkte fachbegriffliche Erwähnung erforderlich, wobei die Arbeit nicht einmal indirekt relevanter Aspekte, die gewertet werden könnten, erwähne. Der Zweitkorrektor teilt diese Ansicht und betont, dass die Aufgabe keine der in der Angabe formulierten Anforderungen auch nur ansatzweise erfülle.
58
Auch das Gericht kann in der Ausarbeitung des Klägers keine Definition des Begriffes „Kohäsion“ oder eine Erläuterung der verwendeten Kohäsionsmittel erkennen. Daher kann die Benotung mit null Punkten nicht beanstandet werden.
Aufgabe A 4.2:
59
Hier moniert der Kläger, dass er entgegen der Korrektur den Fachbegriff „borrowing“ definierend erläutert habe. Von einem Lehnwort könne erst dann die Rede sein, wenn das Fremdwort in die andere Sprache übernommen worden sei, somit sei der Gebrauch des Fachterminus „Fremdwort“ angemessen und plausibel. Er habe einen „Essensbegriff“ als Beispiel genannt, was offenbar unverhältnismäßig mit nur einem halben Punkt gewertet worden sei.
60
Die Korrektoren entgegneten im Überdeckungsverfahren übereinstimmend, dass die Definition von „borrowing“ als „Übernahme von Fremdwörtern“ nur teilweise korrekt sei, da sie gerade nicht den unterschiedlichen Status von Fremd- und Lehnwörtern erläutere. Da es darum bei dieser Aufgabe aber gerade gegangen sei, sei hier ein halber Punkt von maximal einem erreichbaren Punkt vergeben worden. Das gewählte Beispiel „doubles“ sei kein gutes Beispiel, da hier ein heimisches Wort für ein fremdes Produkt verwendet werde und eben nicht auf die unterschiedliche formale Integration in der Sprache eingegangen werde.
61
Diese Bewertung kann rechtlich nicht beanstandet werden, da es innerhalb des Beurteilungsspielraums liegt, mit welcher Punktzahl eine teilweise richtige Antwort bewertet wird.
Aufgabe B2:
62
Hinsichtlich der Aufgabe B2 macht der Kläger geltend, dass in seiner Lösung mit dem Begriff „Weltsprachen“ alle Sprachen gemeint seien, die in der Welt gesprochen würden. Die Abkürzung „SLA“ (Second Language Acquisitation) sei eine im Fachjargon der Sprachwissenschaft geläufige Abkürzung. Der Kläger sei davon ausgegangen, dass geläufige Terminologien, die nach ihren bekannten ökonomischen Schreibweisen abgekürzt würden, von Korrektoren anerkannt würden. Die gesamte Bewertung dieser Arbeit scheine aufgrund dieser Kriterien sehr streng und unterbewertet beurteilt worden zu sein.
63
Im Überdeckungsverfahren wird dargestellt, dass das Wort „Weltsprache“ eine international bedeutende, im internationalen Verkehr gebrauchte Sprache meine und nicht „alle Sprachen, die in der Welt gesprochen“ würden. Es sei richtig, dass geläufige Terminologien, die nach ihren bekannten ökonomischen Schreibweisen abgekürzt würden, von den Korrektoren anerkannt würden. Bei der vom Kläger gewählten Formulierung „wenn ich mich für ein SLA entscheide“, handele es sich aber um eine äußerst unübliche Kollokation, die der Zweitkorrektor zurecht durch Unterringelung gekennzeichnet habe. Der Zweitkorrektor bestätigt dies und führt weiter aus, dass eine bessere Bewertung der Aufgabe B2. nicht an der falschen bzw. ungewöhnlichen Verwendung von Fachbegriffen gescheitert sei, sondern an der insgesamt viel zu knappen und unpräzisen Antwort, die nur sehr marginal auf die Fragestellung eingegangen sei und kaum den in der einschlägigen Literatur beschriebenen Kenntnisstand der Wissenschaft reflektiere.
64
Die Benotung dieser Aufgabe mit Zwei von 20 Punkten ist nicht zu beanstanden. Die Argumente des Klägers betreffen hier nur den Beurteilungsspielraum, in den von Seiten des Gerichts nicht eingegriffen werden kann. Auch hier wird lediglich eine eigene Wertung und Gewichtung an die Stelle jener der Korrektoren gesetzt und versucht, in den prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum der Prüfer einzugreifen. Wenn die Prüfer der Auffassung sind, der Kläger habe zu knapp und zu unspezifisch geantwortet, überschreiten sie damit nicht dessen Grenzen.
65
Im Übrigen führt der Kläger nur Aspekte an, die die Würdigung der Qualität seiner Ausführungen, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels betreffen und damit aufgrund der Grundsätze zum prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum nicht gerichtlich überprüfbar sind (vgl. etwa BVerwG, B.v. 13.5.2004 - 6 B 25.04 - juris Rn. 11).
2.2.1.3 Englisch - Literaturwissenschaft, Aufgabe 62619
66
Die Bewertung der Prüfungsleistung der Aufgabe 62619 (Englisch - Literaturwissenschaft) mit der Note 6 durch beide Korrektoren ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Korrektoren haben zu allen Rügepunkten Stellung genommen.
67
Der Kläger hatte das Thema Nummer 11 (19. Jahrhundert Amerikanistik) gewählt.
Aufgabe 1:
68
Der Kläger führt an, dass in seiner Ausarbeitung Fachbegriffe, eine kurze Hinführung zum Thema, eine übersichtliche Einteilung der drei Teilaufgaben und eine ordentliche Argumentation vorhanden gewesen seien.
69
Dies entkräfteten die Korrekturen im Überdenkungsverfahren mit den zutreffenden Hinweisen darauf, dass eine äußerliche Gliederung nach den drei Teilaufgaben nicht einer inneren Argumentationsstruktur entspreche, es häufig zu Darstellungssprüngen gekommen sei und die Arbeit kein logisch analytisches fachwissenschaftliches Arbeiten auf Staatsexamensniveau darstelle. Zudem seien die Fachbegriffe nicht richtig genannt worden, da zwar das Fremdwort „domestic“ gefallen sei, dies aber unzutreffend angewendet worden sei, da sich die Aufgabe auf soziale Gendernormen und Geschlechterrollen bezogen habe.
70
Die Frage, ob bei der Prüfungsleistung des Klägers eine ordentliche Argumentationsstruktur und logische Verknüpfungen vorliegt, ist dem Bereich des Beurteilungsspielraums zuzuordnen und kann vom Gericht nicht näher überprüft werden. Das gilt ebenso für die Beurteilung, dass die Ausführungen zu „vage“ und zu „oberflächlich“ gewesen seien und dass ein abrupter Themenwechsel vorgenommen worden sei.
71
Zum Einwand des Klägers, dass er den Namen „Luisa May Alcott“ auf dem Konzeptpapier notiert habe, führt der Korrektor zurecht aus, dass sich die Frage erkennbar auf den Satzteil „auch wenn einige ihren Namen zum Männlichen anonymisiert hatten“ bezogen habe und dafür der Kläger kein Beispiel genannt habe.
72
Den Einwand des Klägers, dass in einer Prüfung nicht die Angabe der Quelle einer Aussage erwartet werden können, entkräftet der Korrektor mit dem zutreffenden Hinweis, dass bei einer konkreten Prozentangabe, die das Ergebnis einer komplexen statistischen Untersuchung gewesen sei, diese genannt werden müsse. Darüber hinaus unterfällt die Frage, welche Erwartungen an eine Prüfungsleistung gestellt werden könne, dem prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum, in den gerichtlich nicht eingegriffen werden kann.
73
Auch dem Einwand des Klägers, dass es widersprüchlich sei, ein Häkchen zu setzen und dann nach der Relevanz zu fragen, kann nicht gefolgt werden, da die Korrektoren zutreffend erläuterten, dass ein gesetzter Korrekturhaken kein Anzeichen für eine vollständige Richtigkeit der Ausführungen ist. Die Häkchen sollten am Ende lediglich dazu beitragen, ein summarisches Gutachten zu erstellen und zu erkennen geben, dass ein Teilaspekt richtig erkannt worden sei. In welchem Umfang dieser Teilaspekt in die Benotung einfließt, ist dem gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraum zuzuordnen.
74
Auch die Einwände des Klägers, dass er richtig die geldorientierte Reise von Show, was den Materialismus darstelle, der zeitorientierten Reise der Luisa gegenübergestellt habe, dass er die Kommunikationsart zwischen beiden Ländern beschrieben und so zum besseren Verständnis eine Parallele zur heutigen Kommunikation der Paare gezogen und verglichen habe und dass er damit den Text zutreffend analysiert habe, kann nicht eine Neubewertung der Arbeit rechtfertigen.
75
Zutreffend führen die Korrekturen im Überdenkungsverfahren aus, dass der Kläger die Fragen, was es bedeute, wie eine Nonne zu leben und worin der Wert der immateriellen Zeitlichkeit liege, völlig ausgeklammert habe. Zudem gehe es in dem Text nicht um die Aufgabe, die Kommunikationspartner der Personen historisch einzuordnen, denn Luisa und Jo hätten gerade nicht intensiv kommunizieren wollen. Die Analyse des Textes wirke ziellos und bemüht, die Szene irgendwie zu umschreiben. Diese Ausführungen können nicht beanstandet werden. Im Übrigen ist der Themenkreis der richtigen Analyse eines Textes dem Beurteilungsspielraum zuzuweisen.
76
Im Übrigen wird auf die Ausführungen der Korrekturen verwiesen, die vom Kläger nicht entkräftet werden konnten.
Aufgabe 2:
77
Der Kläger erhob den Einwand, dass er - wie in der Aufgabenstellung verlangt - auf die Frauenthemen der damaligen Zeit strukturiert eingegangen sei und erläutert habe, dass durch die genannten Strömungen, Ideologien, Bewegungen Frauen immer mehr ans Licht vorrückten und mehr Mitspracherechte ergatterten. Auch habe er die diversen Tätigkeitsbereiche der Frauen und deren Einfluss in der Gesellschaft beschrieben, sodass in dieser Teilaufgabe die weiteren Themen der Frauenliteratur dieser Zeit dargestellt worden seien.
78
Diesem Einwand entgegnet die Korrekturen übereinstimmend damit, dass auch in dieser Teilaufgabe keine Argumentationsstruktur erkennbar sei. Es sei nicht nach Frauenthemen allgemein gefragt worden, sondern nach „Themen der Frauenliteratur dieser Zeit, die den eher unkonventionellen Weg beschreiben“ und diese Frage sei gerade nicht beantwortet worden. Der Kläger habe lediglich behauptet, dass die Frauenliteratur an Bedeutung und Respekt gewonnen habe, ohne dies näher zu belegen. Deshalb ist hier kein Bewertungsfehler zu erkennen.
Aufgabe 3:
79
Der Kläger macht hier geltend, dass die ersten 10 Zeilen, die den Literaturzweig „Local Colour Fiction“ und dessen „Local Setting“ sozial reale und naturalistische Elemente beschrieben, korrekt seien. Der unterstrichene Begriff „hiesig“ in der letzten Zeile trage die Bedeutung, dass „die Einflüsse stammend von den Epochenbewegungen wie Transzendentalismus, Realismus etc. auf die literarischen Werke, wie zum Beispiel Romane, hatten“.
80
Diesen Einwänden sind die Korrekturen im Überdeckungsverfahren dezidiert entgegengetreten. Sie haben insbesondere ausführlich geschildert, dass die Aufgaben- und Fragenstellungen dieser Aufgabe nicht behandelt worden seien. Unter anderem wird ausgeführt, dass wichtige Informationen und Beispiele sowie ein Verständnis der Stilrichtungen Romantik, Naturalismus und Realismus mit ihren jeweiligen Charakteristika fehlten. Auch wenn vereinzelt und lückenhaft Elemente der „Local Colour Fiction“ vom Kläger genannt worden seien, seien diese Ausführungen unzureichend.
81
Die Korrekturen sind damit eingehend den Einwendungen des Klägers entgegengetreten. Die Frage, welcher Erwartungshorizont bei den einzelnen Aufgabenstellungen angenommen werden kann, gehört zum gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraum der Prüfer.
2.2.1.4 Englisch, Sprachprakt. Aufgabe-Textproduktion (S), Nr. 62621
82
Die gerichtliche Überprüfung der Prüfung Englisch, Sprachprakt. Aufgabe-Textproduktion, Nr. 62621 kann unterbleiben, da auch bei einer Maximalbewertung dieser Aufgabe mit der Note 1 nicht zum Bestehen des Faches Englisch führen würde.
83
Eine einzelne Prüfungsbewertung ist nur dann rechtlich angreifbar, wenn die Benotung eine selbstständige Regelung im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG darstellt. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die einschlägige Prüfungsordnung eine besondere Rechtsfolge im Anschluss an die Bewertung vorsieht, beispielsweise, dass über jedes Teilergebnis ein das Prüfungsverfahren insoweit abschließender Bescheid ergeht (vgl. BVerwG, B.v. 25.3.2003 - 6 B 8.03, Buchholz 21.0, DVBl 2003, 871). Die rechtliche Regelung, die Prüfungsentscheidungen zu einem gerichtlich anfechtbaren Verwaltungsakt macht, erhält dieser Bescheid dadurch, dass er auf eine konkrete Gestaltung des individuellen Prüfungsrechtsverhältnisses ausgerichtet ist. Der Normgeber der Prüfungsordnung hat es somit in der Hand, ob er der Bewertung einer einzelnen Prüfungsleistung eine selbstständige rechtliche Bedeutung beimisst und einen entsprechenden Rechtsfolgenausspruch, also den Erlass eines Verwaltungsaktes, vorsieht. Somit ist die Frage, ob eine Einzelnote eine Regelung im Sinne von Art. 35 BayVwVfG und damit ein Verwaltungsakt ist, anhand der jeweiligen Prüfungsordnung zu entscheiden (vgl. BVerwG, U.v. 23.5.2012 - 6 C 8.11 - juris). Einzelne Noten müssen, um anfechtbare Verwaltungsakte sein zu können, selbstständige Sachentscheidungen als rechtserhebliche Regelungen enthalten. Dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn die Note eine Prüfungsleistung, die im Falle einer Verbesserung zwar nicht zum Bestehen der Prüfung führen könnte, aber in einer Wiederholungsprüfung „stehen gelassen“ werden kann. Sind solche konkreten rechtlichen Wirkungen nicht gegeben, ist die Einzelnote kein rechtlich selbstständiges Bewertungselement für die Gesamtnote. Die Entscheidung über das Prüfungsergebnis ist der maßgebliche Verwaltungsakt und kann allein Gegenstand der Klage sein (BayVGH, B.v. 25.1.2010 - 7 ZB 08.1476 - juris; VGH Baden-Württemberg, B.v. 17.4.2002 - 02796/0 - juris: wonach einzelne Noten der Prüfung in der 2. Staatsprüfung für das Lehramt keine Verwaltungsakte sind). Die Feststellung des Bestehens bzw. des Nichtbestehens der Prüfung stellt eine Regelung und damit einen angreifbaren Verwaltungsakt dar (BVerwG, U.v. 23.5.2012 - 6 C 08. 11 - juris). So ist Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle meist nicht die schlechte Einzelnote in einem Studienfach, sondern die daraus resultierende Folge.
84
Im vorliegenden Fall ist das Nichtbestehen der Prüfung in § 31 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. b LPO I geregelt. Danach ist die Erste Staatsprüfung nicht bestanden, wenn in einem vertieft studierten Fach für das Lehramt an Gymnasien das Mittel aus dem einfachen Zahlenwert der Note für die fachdidaktische Leistung und dem achtfachen Zahlenwert der Durchschnittsnote für die übrigen Leistungen (§ 30) der 1. Staatsprüfung (mit dem Teiler 9) schlechter als „ausreichend“ ist.
85
Aus dieser Regelung ergibt sich, dass im Falle der Aufrechterhaltung der anderen Bewertungen selbst bei bestmöglicher Benotung der sprachpraktischen Aufgabe-Textproduktion, Nummer 62621 mit der Note 1 sich eine Durchschnittsnote von 4,88 ergeben würde. Die Erste Staatsprüfung im Fach Englisch wäre dennoch nicht bestanden und der Kläger könnte keine Rechte daraus herleiten. Andere rechtlich relevante Folgen im Falle einer Besserwertung dieser Aufgabe sind nicht ersichtlich.
86
Daher fehlt dem der Kläger für eine gerichtliche Überprüfung dieser Einzelnote (Englisch, sprachpraktischen Aufgabe-Textproduktion, Nummer 62621) ein Rechtsschutzbedürfnis, da er selbst in dem Falle der bestmöglichen Benotung dieser Aufgabe mit der Note 1 keine verbesserte Rechtsstellung erreichen könnte.
87
Im Übrigen wird - ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankäme - darauf hingewiesen, dass die klägerischen Rügen in diesem Prüfungsfach keine andere Bewertung rechtfertigen könnten, da die Kritikpunkte entweder von den Prüfern im Überdenkungsverfahren ausgeräumt werden konnten oder den gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum betreffen.
2.2.2 Französisch
2.2.2.1 Französisch Literaturwissenschaft Prüfungsnummer 62719
88
Der Kläger hatte das Thema 4 (Textauszug aus Balzac: Le père Goriot) gewählt.
89
Diese Einzelprüfung ist von beiden Korrekturen in der Erstkorrektor mit der Note 5 benotet worden. Im Überdeckungsverfahren hat die Zweitkorrektorin eingehend zu den Einwendungen Stellung genommen. Die Stellungnahme des Erstkorrektors wurde nach ausgesetztem Klageverfahren nachgeholt und mit Schreiben des Beklagten vom 23. Juni 2022 dem Gericht vorgelegt. Beide Korrektoren kamen übereinstimmend im Überdenkungsverfahren zu dem Ergebnis, dass die Rügen des Klägers nicht durchgriffen und keine Änderung der Benotung gerechtfertigt sei.
90
Der Kläger rügt, dass er bewusst auf eine explizite Gliederung und Vorstellung der Argumentationsschritte verzichtet habe, da dies nicht Bestandteil der Aufgabenstellung gewesen sei. Dieser inhaltlich zutreffende Vortrag kann aber keine andere Bewertung begründen, da beide Korrektoren zutreffend darauf hinwiesen, dass die mangelnde Gliederung für sich betrachtet nicht bemängelt worden sei und auch nicht negativ in die Bewertung eingeflossen sei.
91
Die in der Aufgabenstellung eingeforderte Situierung der Textstelle ist in den ersten 15 Zeilen der Ausarbeitung tatsächlich nicht enthalten. Diese Ausführungen stellen vielmehr eine knappe Zusammenfassung der zu analysierenden Textpassage dar, so dass der entsprechende Einwand des Klägers zurückzuweisen ist.
92
Auch der Einwand, dass die erlebte Rede nach Stanzel richtig sei, da das Personalpronomen „je“ die Story erlebt erzählt habe, greift nicht durch, da - wie die Korrektoren betonen - die Rede des Père Girot im Text durch einen Gedankenstrich eingeführt wird und somit eine indirekte Rede darstellt.
93
Dem weiteren Einwand des Klägers, dass er Fachbegriffe richtig verwendet habe, entkräften die Korrektoren mit dem zutreffenden Hinweis, dass der Kläger zwar Fachbegriffe aber nur wenige literaturwissenschaftliche Fachbegriffe verwendet habe. Beim Einsatz der wenigen literaturwissenschaftlichen Fachbegriffe seien etliche Fehler unterlaufen. Dies wird in den Stellungnahmen ausführlich dargelegt und hält einer gerichtlichen Überprüfung stand. Inwieweit literaturwissenschaftliche Fachbegriffe in einem Staatsexamen Prüfung erwartet werden können, unterfällt dabei dem prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum, der hier ersichtlich nicht überschritten wurde.
94
In diesem Zusammenhang ist der Einwand des Klägers zurückzuweisen, dass die falsche Verwendung von Fachbegriffen (wie z.B. „Konjunktiv“ statt „Konjunktion“) aufgrund der Zeitknappheit in der Prüfungssituation nicht besonders negativ in die Bewertung hätte einfließen dürfen. Der häufige unkorrekte Einsatz von Fachbegriffen zeigt, dass diese Begriffe vom Kläger nicht ausreichend beherrscht werden, was aber durchaus von einem Examenskandidaten erwartet werden kann. Was mit dem Ausdruck „indirekt subliminal“ in diesem Zusammenhang gemeint ist, erschließt sich nicht hinreichend deutlich und durfte vom Zweitkorrektor mit einem Fragezeichen markiert werden.
95
Dem Einwand des Klägers, dass externe Fokalisierungen auch innerhalb von Nullfokalisierungen auftreten könnten, wird im Überdenkungsverfahren zugestimmt. Die Korrektoren betonen aber, dass die Formulierungen des Klägers in der Prüfungsarbeit missverständlich seien, da keine Relationierung der beiden Begriffe erfolgt sei und diese Begriffe somit widersprüchlich aufeinandergestoßen seien. Damit wurde der Gebrauch dieser Begriffe zu Recht bemängelt.
96
Zurecht widersprechen die Korrektoren dem Einwand des Klägers, dass Ausführungen auf dem Konzeptpapier hätten berücksichtigt werden müssen. Die Korrekturhinweise für die Prüfer schließen die Bewertung von Notizen ausdrücklich aus, wenn nicht ersichtlich ist, dass der Prüfling aus Zeitnot seine Argumentation nicht zu Ende führen konnte. Literaturwissenschaftliche Prüfungsarbeiten verlangen eine Darstellung in möglichst geschlossenen ausformulierten Gedankengängen und Sinnzusammenhängen, die in der begrenzten Bearbeitungszeit nur in der Reinschrift möglich ist. Die Notizen auf einem Konzeptpapier sind für die Leistungserbringung in diesem Zusammenhang kein ausreichendes Indiz (vgl. BVerwG, B.v.31.7.1985 - 7 CB 80.84, DVBl. 1986, 50; v. Golitschek, BayVBl 1994, 262). Eine andere Sichtweise würde zudem dem Gleichbehandlungsgrundsatz für alle Prüfungskandidaten widersprechen.
97
Der Einwand des Klägers, dass Père Goriot einen kurzen hypothetischen Wortwechsel mit seinen Töchtern imaginiert hat, dabei eine wörtliche Rede verwendete hat, die er sich selbst zuschreibt, und man dies als metadiegetisches Element in nuce und damit Père Girot als interdiegetischen Erzähler auffassen kann, könnte auch nach Ansicht des Zweitkorrektors zutreffend sein. Allerdings hat dieser ausgeführt, dass dieser Aspekt in Anbetracht der sonstigen Unzulänglichkeiten auf die Benotung der Arbeit mit „mangelhaft“ keine Auswirkungen gehabt hat.
98
Im Übrigen betreffen die Rügen des Klägers bei dieser Prüfungsaufgabe nur die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels. Dies alles betrifft nur den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum der Prüfer, in den das Gericht nicht eingreifen kann (vgl. BVerwG, B.v. 13.5.2004 - 6 B 25.04 - juris Rn. 11).
2.2.2.2 Französisch Fachdidaktik, Prüfungsnummer 62723
99
Der Kläger wählte das Thema Nr. 1.
100
Der Erstprüfer bewertete die Arbeit zunächst mit der Note 4, der Zweitkorrektor mit der Note 5. Abschließend einigten sich beide Prüfer auf die Note 5.
101
Im Überdenkungsverfahren wurde die Benotung nicht geändert.
102
Die Ausführungen des Klägers auf Seite 19 der Klagebegründung sind mit der Überschrift „Englisch - Fachdidaktik 626723) versehen. Auch inhaltlich entsprechen sie auf der ersten Seite der Klagebegründung zu dieser Klausur.
103
Im Überdenkungsverfahren nehmen beide Korrektoren dennoch ausführlich zu den Rügen des Klägers Stellung.
Aufgabe 1:
104
Die Rüge des Klägers hinsichtlich der fehlenden Gliederung ist haltlos, da das Fehlen einer Gliederung nicht beanstandet wurde.
105
Wenn der Kläger vorbringt, dass eine kurze Hinführung zum Thema in allen drei Teilen erfolgt sei, entkräften die Korrektoren diesen Einwand damit, dass die Qualität und die sachlich-fachliche Evidenz der Hinführung ausschlaggebend gewesen sei. Die Einordnung der Qualität der Hinführung betrifft aber den Bewertungsspielraum der Prüfer, der hier nicht überschritten wurde.
106
Der Hinweis des Klägers auf einen eventuellen grammatikalischen Fehler in den Anmerkungen eines Korrektors hat keine Auswirkungen auf die Bewertung seiner eigenen Leistungen.
107
Der Einwand des Klägers, dass die Kommasetzung von ihm stilistisch eingesetzt worden sei und so nicht hätte gerügt werden dürfen, ist nicht zielführend, da beide Korrektoren klarstellten, dass dies eine Marginale darstelle, die nicht für die Benotung relevant gewesen sei.
108
Im Übrigen betreffen die Rügen den prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum. Fehler bei der Beurteilung (vgl. oben) sind nicht ersichtlich. Daher können sie keine bessere Benotung rechtfertigen.
Aufgabe 2:
109
Entgegen der Ansicht des Klägers wurde der Begriff „Code Switching“ nicht richtig verwendet, da der Kläger eine Fehlinterpretation des Textes vorgenommen hat. Im Quelltext „springt“ der Protagonist mühelos „von Sprache zu Sprache“, was aber nicht zwingend heißt, dass er das innerhalb eines Gesprächs tut.
110
Auf die Rüge des Klägers, dass die Phrase „Gefühle werden produziert“ erkennbar neurowissenschaftlich gemeint sei, entgegen die Korrektoren zu Recht, dass nur der Ausdruck „produziert“ unterringelt worden sei und dies zurecht, da ohne nähere Erläuterung man nicht von „Gefühlsproduktion“ sprechen könne und ein kritisch-reflektierter Umgang mit Wissenschaftstermini im Staatsexamen erwartet werden könne.
111
Auch die Verwendung des Begriffs „Zielgerichtetheit“ wurde entgegen der Ansicht des Klägers von den Korrektoren zurecht unterringelt, da für das Gemeinte der treffenderer und verbreiteterer Ausdruck „Zielorientierung“ existiert und der Kläger seine Wortschöpfung nicht näher erläutert hat.
112
Des Weiteren betreffen die vorgetragenen Einwendungen von den Korrektoren monierte sprachliche Ungenauigkeiten und Rechtsschreibfehler. Zurecht betonen beide Korrektoren, dass nicht diese sprachlichen Ungenauigkeiten den Ausschlag für die Benotung der Arbeit gegeben hätten. Ausschlaggebend seien die fachlichen und inhaltlichen Kriterien gegeben. Mangels Kausalität für die Benotung muss daher nicht auf diesbezügliche Rügen eigegangen werden.
113
Ob eine Ausführung positiv in die Bewertung einfloss, ist nicht der Anzahl der von den Korrektoren gesetzten Häkchen zu entnehmen, da diese lediglich eine Gedankenstütze darstellen und keine konkrete Punktevergabe. Inhaltlich zutreffende Wissenspassagen sind von den Korrektoren, so wie diese betonen, zur Kenntnis genommen und gewürdigt worden. In Anbetracht der analytisch-methodischen Anforderungen an eine Staatsexamensklausur sind diese gewichtet worden. Das Ausmaß der Gewichtung gehört zum Kernbereich des Bewertungsspielraums. Fehler sind dabei nicht erkennbar.
Aufgabe 3:
114
Auch hier betreffen die Einwendungen die sprachlichen Monita der Korrektoren. Beide Korrektoren betonen aber in ihren Stellungnahmen, dass diese sprachlichen Mängel nicht entscheidungserheblich negativ in die Bewertung eingeflossen seien. Vielmehr resultiere die schlechte Benotung allein auf den inhaltlichen Mängeln der Prüfungsarbeit. Inhaltlich stelle der Kläger in seinen Darlegungen auf eigene Erfahrungen ab, die dadurch aber noch nicht empirisch belegt seien. Auch die behauptete Evidenz könne nur anekdotisch gewertet werden.
115
Von den Prüfern sei eine reflektierte Bezugnahme auf den disziplinären Fachdiskurs erwartet worden, der vom Kläger nicht geleistet worden sei. Dies hält einer gerichtlichen Überprüfung stand. Dabei gehört die Festlegung des Erwartungshorizonts zum prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum, der hier nicht überschritten wurde.
116
Die Übersetzung von „jeuner“ ins Deutsche mit „fasten“ wurde nicht als falsch gekennzeichnet, sondern nur durch eine weitere mögliche Übersetzung ergänzt.
117
Den Korrektoren ist zuzustimmen, wenn sie im Falle der Skizze auf Seite 155 der Akte eine Erklärung vermissen, warum dieses Beispiel eine „interkulturelle Begegnung“ darstellen soll.
2.2.2.3 Französisch, Sprachpraktische Aufgabe-Textproduktion (S), Prüfungsnummer 62721
118
Der Kläger wählte das Thema Nr. 1.
119
Beide Korrektoren bewerteten die Arbeit mit der Note 5 (mangelhaft).
Aufgabe 1:
120
Der Kläger rügt in seinen Einwendungen nur, dass ihm fälschlicherweise semantische Fehler angelastet worden seien. Die Korrektoren weisen in ihren Stellungsnahmen im Überdenkungsverfahren ausführlich nach, dass alle diese Fehler zurecht moniert worden seien. Auf diese Stellungnahmen wird Bezug genommen.
121
Dabei betonen beide Korrektoren, dass den zahlreichen Fehlern in der Grammatik und den Syntax- und Morphologiefehlern (Konjugation, Präposition, Artikel, Valenz), die alle vom Kläger in der Klagebegründung nicht angesprochen würden, im Staatsexamen eine viel bedeutendere Gewichtung beigemessen werde. Eine wesentliche Rolle spielt die Beherrschung der Sprache und die Sprachpraxis. Auch wenn der Kläger die Zeichnung verstanden hat und akzeptabel analysiert hat, hat er gerade nicht gezeigt, dass er flüssig und verständlich formulieren kann und zudem zahlreiche Rechtschreib-, Grammatik und Wortschatzfehler gemacht. In welchem Umfang dies bei der Bewertung gewichtet wird, ist Frage des Beurteilungsspielraums, der hier nicht überschritten ist.
Aufgabe 2:
122
Auch bei Aufgabe 2 werden die vom Kläger gerügten Monita in Bezug auf Rechtschreibung, Grammatik, Syntax und Morphologie von den Korrektoren in ihren Stellungnahmen, auf die Bezug genommen wird, Punkt für Punkt jeweils ausgeräumt.
123
Soweit der Kläger in der Abschlussbemerkung vorträgt, dass der Text reich an Vokabeln sei, aber gut erbrachte Leistungen nicht positiv berücksichtigt worden seien, sondern die Prüfer vielmehr die „oftmals angeblichen“ Fehler in den Blick nahmen, betrifft das die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels. Dies alles ist Bestandteil des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann. In diesem Zusammenhang sind keine Fehler ersichtlich.
2.2.2.4 Französisch, Sprachwissenschaft, Prüfungsnummer 62720
124
Der Kläger bearbeitete das Thema 2.
125
Beide Prüfer bewerteten die Arbeit mit der Note 4 (ausreichend).
126
Auf den Einwand des Klägers, dass er das Wort „merveilleux“ in drei Teile (sic) transkribiert habe und es nicht als eine vollständige Transkription zu verstehen sei, entgegneten die Korrektoren übereinstimmend mit dem zutreffenden Hinweis, dass die Transkription in wesentlichen Punkten fehlerhaft sei. Der Kläger sei auf die Besonderheiten der Form nicht eingegangen und der in der Fragestellung geforderte Kommentar zu den Soziostilistischen Implikationen der Form fehle. Das Gericht stimmt dem zu und kann an der Markierung dieser Ausführungen als fehlerhaft keinen Bewertungsfehler erkennen.
127
Die weitere Rüge des Klägers, dass die Punktevergabe durch die Korrektoren intransparent gewesen sei, obwohl der Kläger auch vieles richtig beantwortet habe, betrifft den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum, der auch die Punktevergabe und die Notengebung umfasst (vgl. oben).
128
Die Korrektoren sind nicht verpflichtet, die Punktevergabe anhand eines Schemas vorab festzulegen. Eine solche Verpflichtung ist weder der Prüfungsordnung noch den allgemeinen rechtlichen Grundanforderungen an das Bewertungsverfahren zu entnehmen. Zwar gebietet der Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG), dass jede Prüfungsleistung objektiv und nach einem absoluten Maßstab anhand der individuellen Leistung bewertet wird. Daraus folgt aber nicht, dass jeder Prüfer bereits vorab ein starres und damit objektiv überprüfbares Bewertungsschema aufstellen muss (BayVGH, B.v. 4.8.2008 - 7 CE 07.3468 - juris, Rn. 28).
129
Entgegen der Ansicht des Klägers haben die Korrektoren ihre Benotung hinreichend begründet. Eine umfassende und ausführliche Begründungspflicht besteht für die Prüfer nicht. Die hier maßgebliche Lehramtsprüfungsordnung enthält insoweit keine genauen Vorgaben. Nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen folgt die Pflicht zur Begründung der Bewertung einer schriftlichen Aufsichtsarbeit bei Prüfungsentscheidungen aus dem Recht auf effektiven Rechtsschutz und dem Grundrecht auf freie Berufswahl (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 12 Abs. 1 GG). Der Prüfer muss die tragenden Erwägungen darlegen, die ihn zur Bewertung der Prüfungsleistung geführt haben. Hierbei müssen aus der Begründung nicht jede Einzelheit, jedoch die für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkte nachvollziehbar sein. An Inhalt und Umfang der Begründung dürfen jedoch nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden. Die Art und Weise der Begründung kann sowohl formularmäßig aussehen oder auch in Randbemerkungen bestehen. Maßgeblich ist also nur, dass aus ihr die tragenden Gründe für die Entscheidung zu folgern sind. Die Form und die inhaltliche Ausgestaltung der wertenden Äußerungen und schriftlichen Randbemerkungen der Prüfer sind nicht an bestimmte Regeln gebunden oder sonst standardisiert. Auch Korrekturanmerkungen am Rand der schriftlichen Prüfungsaufgabe, welche sogar nur aus Häkchen und Unterstreichungen bestehen können und in Wechselbeziehung der Prüfungsleistung und Aufgabenstellung auf die Gründe der Bewertung des Prüfers schließen lassen, sowie ergänzende Stellungnahmen im Rahmen des Überdenkungsverfahrens sind maßgebend (BayVGH, B.v. 15.6.2009 - 7 ZB 08.2940 - juris Rn. 9 und 11; B.v. 14.12. 2010 - 7 ZB 10.2108 - juris Rn. 7 und 14).
130
Von diesen Anforderungen ausgehend genügen die Begründungen und Randbemerkungen der Prüfer den rechtlichen Anforderungen, da die Korrektoren nachvollziehbar die Mängel der Arbeit darlegten und begründeten.
131
2.3 Die Rügen des Klägers auf den Seiten 31 bis 30 seiner Begründungsschrift Die Ausführungen des Klägers auf den Seiten 31 bis 30 seiner Begründungsschrift zu den Themen Auswertungsobjektivität, Interpretationsobjektivität und Reliabilität sind allgemeiner Art, weisen keinen konkreten Bezug zu den Prüfungsbewertungen auf und genügen daher nicht der oben dargestellten Substantiierungspflicht.
132
Der Kläger zählt in diesen Ausführungen verschiedene Faktoren auf, die - seiner Meinung nach - die Prüfpersonen beeinflusst haben könnten, wie z.B. Handschrift, Textlänge, Reihenfolge der Bearbeitung, Kennwort. Allerdings nennt der Kläger weder einen konkreten Bezug zu seinen Arbeiten noch zu einer einzelnen Fehlermarkierung. Er erläutert nicht, an welchen konkreten Stellen seiner Prüfungsleistungen diese Aspekte zu seiner Benachteiligung gereicht hätten.
133
Außerdem muss der Kläger gegen sich gelten lassen, dass er zum Beispiel bei der Wahl seines Kennwortes, falls er dadurch tatsächlich Hinweise auf sein Geschlecht, seine Ethnie oder seine Herkunft geliefert haben sollte, es selbst in der Hand hatte, ein anderes völlig neutrales Passwort zu wählen. Wenn man der Argumentation des Klägers folgen würde, läge der Schluss viel näher, dass der Kläger mit der Wahl seines Passwortes absichtlich oder zumindest billigend in Kauf nehmend Hinweise auf seine Person geliefert hat, um die Prüfer zu beeinflussen. Dieser eventuelle Beeinflussungsversuch würde nach § 13, § 31 Abs. 1 Nr. 3 LPO I dazu führen, dass die Prüfung als nicht bestanden gelten würde.
134
III. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
135
IV. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.