Titel:
Prämienanpassung in der Krankenversicherung
Normenkette:
VVG § 203 Abs. 5
Leitsatz:
Die Mitteilung einer Prämienanpassung genügt den gesetzlichen Anforderungen, wenn sie Angaben zu nicht nur vorübergehend gestiegenen Leistungsausgaben im konkret von der Anpassung betroffenen Tarif enthält. (Rn. 2 – 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
private Krankenversicherung, Beitragserhöhung, Prämienanpassung, Anforderungen
Vorinstanzen:
OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 29.03.2022 – 1 U 484/21
LG Aschaffenburg, Endurteil vom 21.09.2021 – 61 O 298/20
Fundstelle:
BeckRS 2022, 41202
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 21.09.2021, Aktenzeichen 61 O 298/20, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Aschaffenburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.968,77 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 21.09.2021, Aktenzeichen 61 O 298/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 29.03.2022 Bezug genommen.
3
Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Gegenerklärung vom 22.04.2022 hält der Senat an seiner tatrichterlichen Würdigung der Beitragsanpassungen fest, wonach diese jeweils formell rechtmäßig erfolgten. Insbesondere wurde nach Auffassung des Senats aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers jeweils ausreichend angegeben, dass bei der relevanten Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen eine nicht nur vorübergehende und den relevanten Schwellenwert überschreitende Veränderung eingetreten ist, weshalb eine Beitragsanpassung erfolgte.
4
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
5
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
6
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.