Titel:
Erfolglose Asylklage (Äthiopien)
Normenketten:
AsylG § 3, § 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
Leitsatz:
Die COVID-19-Pandemie begründet kein nationales Abschiebungsverbot hinsichtlich Äthiopiens. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Äthiopischer Staatsangehöriger, Geltend gemacht: somalische Staatsangehörigkeit, volljährig, Volkszugehörigkeit: Somali, Vorfluchttatbestand, Spionage für ONLF, Inhaftierung, Flucht aus Haft, Interner Schutz, Äthiopien, ONLF, COVID-19
Fundstelle:
BeckRS 2022, 4098
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Ziel des Klägers, eines am 1. Januar 1992 in Äthiopien geborenen, laut Bundesamt äthiopischen, nach eigener Aussage hingegen somalischen Staatsangehörigen vom Volke der Sheekhaal, ist die Zuerkennung Internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiärer Schutz) durch die Beklagte, zumindest aber Schutz vor einer Abschiebung nach Äthiopien.
2
Der Kläger reiste am 17. Januar 2016 ohne Ausweispapiere auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellte am 22. April 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag.
3
Nach persönlicher Anhörung, durchgeführt am 6. März 2017, lehnte das Bundesamt mit streitgegenständlichem Bescheid vom 16. Mai 2017 die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf subsidiären Schutz (Nr. 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4). Der Kläger wurden zur Ausreise binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens aufgefordert und ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Äthiopien oder einen anderen zur Rückübernahme bereiten oder verpflichteten Staat angedroht (Nr. 5). Das für den Fall der Abschiebung verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).
4
Hiergegen hat der Kläger am 23. Mai 2017 zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2017 in Ziffer 1 und in den Ziffern 3 bis 6 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen, den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, sowie festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
5
Zur Begründung wurde auf die Ausführungen des Klägers bei der Anhörung vor dem Bundesamt Bezug genommen.
6
Die Beklagte hat die Behördenakten auf elektronischem Weg vorgelegt, ohne einen Antrag zu stellen.
7
Mit Beschluss vom 15. November 2021 hat die Kammer, nachdem den Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war, den Rechtsstreit gemäß §76 Abs. 1 AsylG dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
8
Mit Beschluss vom 12. Januar 2022 hat das Gericht zudem den Antrag des Klägers vom 5. Juli 2017 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
9
In der mündlichen Verhandlung am 14. Januar 2022 war der Kläger weder persönlich anwesend noch durch seinen Bevollmächtigten vertreten. Die Beklagte war ebenfalls nicht vertreten.
10
Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt machte der Kläger zu seiner Herkunft und seinen familiären Verhältnissen, zu seinem Gesundheitszustand und seinen schulischen und beruflichen Qualifikationen, sowie zu den Gründen für seinen Asylantrag folgende Angaben:
11
Er stamme aus einem Dorf in der Gegend von D … im Bundesstaat Somali, Äthiopien, sei jedoch somalischer Staatsangehöriger. Er gehöre der Volksgruppe der Sheekhaal an und sei muslimischen Glaubens. Er spreche Somali sowie Englisch.
12
Er sei verheiratet, seine Ehefrau lebe noch in Äthiopien und arbeite dort als Hausmädchen. Das gemeinsame Kind sei bereits verstorben. Ferner lebten in Äthiopien noch seine Mutter, ein Bruder sowie ein Cousin. Sein Vater und seine Schwester seien bereits 2014 getötet worden. In Großbritannien lebe ein Onkel. Seine Familie besitze in seiner Heimatregion Viehbestände und habe auch seine Ausreise finanziert.
13
In Äthiopien sei er zwei Jahre lang zur Schule gegangen. Vornehmlich habe er aber im Viehzuchtbetrieb seiner Familie gearbeitet, insbesondere als Hirte. Darüber hinaus habe er gelernt, Hütten zu errichten.
14
Zu seinem derzeitigen Gesundheitszustand befragt, gab der Kläger in der Anhörung an, er habe derzeit keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigungen. In Zusammenhang mit der Schilderung seiner Asylgründe gab er an anderer Stelle an, er sei 2014 an Tuberkulose erkrankt.
15
Er habe Äthiopien am 21. November 2015 verlassen und sich bis zu seiner Einreise in die Bundesrepublik unter anderem kurzfristig in der Türkei, in Griechenland sowie Italien aufgehalten.
16
Im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien fürchte er, auf Veranlassung der äthiopischen Sicherheitsbehörden inhaftiert und gefoltert zu werden. Dies habe mit folgenden Vorgängen zu tun, die sich in Äthiopien vor seiner Ausreise ereignet und ihn zu seiner Ausreise bewegt hätten:
17
Im Jahr 2014 sei der Kläger von der ONLF als Spion zwangsrekrutiert worden. Seine Aufgabe sei es gewesen, der ONLF Informationen über die in der Gegend stationierten Truppen der äthiopischen Armee zu übermitteln. Dies habe er auch getan.
18
Ende September 2014 habe die ONLF zweimal Stellungen der äthiopischen Armee attackiert. Als die äthiopische Armee durch einen gefangenen ONLF-Kämpfer Kenntnis von der Spionagetätigkeit des Klägers erhalten habe, habe diese am 25. Oktober 2014 im Heimatdorf des Klägers eine Militäraktion durchgeführt. Hierbei sei der Vater des Klägers erschossen sowie die Schwester des Klägers erst vergewaltigt und anschließend getötet worden. Der Kläger selbst sei festgenommen und inhaftiert worden.
19
In der Haft sei er an Tuberkulose erkrankt und ins Krankenhaus gebracht worden. Während seines Krankenhausaufenthaltes sei es ihm dank der Hilfe seines „Onkels“ gelungen, zu entkommen. Sein „Onkel“ hätte zu diesem Zeitpunkt in der äthiopischen Armee als Soldat gedient und sei eingeteilt worden, ihn während seines Krankenhausaufenthaltes zu bewachen. Anschließend sei er, finanziert durch seine Familie, ausgereist. Aus diesem Grund fürchte er, im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien erneut inhaftiert und gefoltert zu werden.
20
Zu den genauen Umständen seiner Flucht während seines Krankenhausaufenthaltes und der hierbei erhaltenen Hilfe durch seinen „Onkel“ machte der Kläger im Rahmen seiner Anhörung folgende Angaben: An einer Stelle gab er an, Aufgabe seines „Onkels“ sei es gewesen, ihn während des Rücktransportes ins Gefängnis zu bewachen. Dort habe er ihm geholfen, zu entkommen. An anderer Stelle wiederum gab er an, der Onkel habe ihn während seines Krankenhausaufenthaltes bewacht und ihm hierbei entkommen lassen bzw. seine Abholung mitorganisiert. Auf Nachfrage des Bundesamtes, weshalb man einen inhaftierten ONLF-Spion ausgerechnet durch den eigenen „Onkel“ habe bewachen lassen, gab der Kläger an, diesem sei angedroht worden, selbst inhaftiert zu werden, sollte es dem Kläger gelingen zu entkommen. Auf Nachfrage des Bundesamtes gab der Kläger an, der „Onkel“ sei nach der Flucht des Klägers inhaftiert worden. Was weiter aus ihm geworden sei, wisse er nicht.
21
Das Bundesamt wiederum begründete seine Entscheidung, die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiären Schutzes in seinem Bescheid vom 16. Mai 2017 im Wesentlichen mit der Möglichkeit internen Schutzes. Staatliche Repressionen würden nicht im ganzen Land unterschiedslos praktiziert. Vielmehr würden diese von der jeweiligen Regionalregierung der einzelnen Bundesstaaten ausgehen. Der Kläger könne daher etwaigen staatlichen Repressionen infolge seiner Spionagetätigkeit für die ONLF bzw. seiner Flucht aus der sich hieraus ergebenden Haft bereits dadurch entgehen, indem er seinen Wohnsitz in einen anderen Landesteil, außerhalb des Bundesstaates Somali bzw. den Gebieten, in denen die ONLF aktiv ist, verlegt. Dort eine neue wirtschaftliche und soziale Existenz zu gründen sei dem Kläger vorliegend auch möglich und zumutbar.
22
Die Entscheidung, hinsichtlich des Klägers in Bezug auf Äthiopien das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu verneinen, wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot aufgrund schlechter humanitärer Verhältnisse im Zielstaat nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK sei im Falle des Klägers (jung, erwerbsfähig, familiäre Unterstützung) vorliegend nicht gegeben. Auch drohe dem Kläger nicht aus gesundheitlichen Gründe eine individuelle Gefahr für Leib und Leben i.S.v. § 60 Abs. 7 AufenthG. So habe der Kläger in der Anhörung ausgeführt, er habe keine gesundheitlichen Probleme. Die erwähnte Tuberkulose-Erkrankung liege bereits drei Jahre zurück.
23
Im gerichtlichen Verfahren hat die Klägerseite schriftlich zunächst nochmals geltend gemacht, dass es sich bei dem Kläger um einen somalischen Staatsangehörigen handle (Kläger / Niederschrift vom 23. Mai 2017) bzw. dass der Kläger keine äthiopische Staatsangehörigkeit besitze (Bevollmächtigter / Schriftsatz vom 16. Oktober 2017). Nähere Ausführungen hierzu bzw. entsprechende Nachweise für eine somalische Staatsangehörigkeit wurden nicht getätigt bzw. vorgelegt.
24
Des Weiteren hat der Bevollmächtigte im Rahmen seines Schriftsatzes vom 16. Oktober 2017 ergänzt, der Kläger befürchte im Falle einer Rückkehr nicht nur, auf Veranlassung der äthiopischen Sicherheitsbehörden aufgrund seiner Spionagetätigkeit für die ONLF erneut inhaftiert, sondern unter Umständen sogar getötet zu werden. Des Weiteren befürchte er auch eine Verfolgung durch die ONLF.
25
Hinsichtlich des in der Anhörung als „Onkel“ bezeichneten äthiopischen Soldaten, welcher dem Kläger bei der Flucht aus der Haft während des Krankenhausaufenthaltes geholfen habe, hat der Klägerbevollmächtigte zudem präzisiert, dass es sich hierbei nicht um einen Onkel im eigentlichen Sinne, sondern vielmehr um ein Clan-Mitglied gehandelt habe, dass nach Clan-Sitte als „Onkel“ bezeichnet werde.
26
Dem Kläger in Somalia, dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit zu besitzen der Kläger angibt, drohende Gefahren wurden von Klägerseite nicht dargelegt.
27
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
28
Über die Verwaltungsstreitsache konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2022 entschieden werden, obwohl die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend oder vertreten waren. Die Beteiligten wurden zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen, dass auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO.
29
Die Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
30
Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes vom 16. Mai 2017 ist - in dem zur Entscheidung des Gerichts gestellten Umfang - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO).
31
Der Kläger hat zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) weder Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG), noch auf Zuerkennung von subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) - hierzu sogleich unter Ziffer 1.
32
Darüber hinaus hat das Bundesamt zu Recht festgestellt, dass hinsichtlich Äthiopien keine zielstaatsbezogenen nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG zu Gunsten des Klägers bestehen - hierzu sogleich unter Ziffer 2.
33
Auch die verfügte Abschiebungsandrohung sowie die vorgenommene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbot sind rechtmäßig - hierzu sogleich unter Ziffer 3.
34
Die Klage war daher vollumfänglich abzuweisen.
35
1. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG.
36
In diesem Zusammenhang kann insoweit dahinstehen, ob der Kläger somalischer Staatsangehöriger und folglich im Rahmen der Prüfung der §§ 3 ff, § 4 AsylG als Herkunftsland Somalia zu Grunde zu legen ist, - sogleich unter Ziffer a. oder ob es sich bei dem Kläger vielmehr um einen äthiopischen Staatsangehörigen handelt (bzw. um einen Staatenlosen mit bislang gewöhnlichen Aufenthalt in Äthiopien), mit der Folge, dass Äthiopien das maßgebliche Herkunftsland darstellt - sogleich unter Ziffer b.
37
a. Geht man von einer somalischen Staatsangehörigkeit und damit von Somalia als Herkunftsland aus, wurde von Klägerseite keinerlei Umstände vorgebracht, aus denen sich ergibt, dass dem Kläger in Somalia eine Verfolgung i.S.v. § 3 AsylG bzw. ein ernsthafter Schaden i.S.v. § 4 AsylG droht. Die geltend gemachten Vorfluchttatbestände beziehen sich ausschließlich auf Äthiopien und die dortigen Sicherheitsbehörden bzw. die in Äthiopien operierende ONLF als maßgebliche Akteure.
38
b. Und auch hinsichtlich Äthiopien liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§§ 3 ff AsylG) bzw. von subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) nicht vor.
39
Das Gericht folgt insoweit zunächst den Gründen des angefochtenen Bescheids und nimmt auf diesen Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG), insbesondere was die Möglichkeit internen Schutzes (§ 3e AsylG, § 4 Abs. 3 AsylG) anbetrifft. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
40
(1) Das bisherige Klägervortrag bezüglich des geltend gemachten Vorfluchttatbestandes („Inhaftierung infolge Spionage für ONLF, Flucht während Krankenhausaufenthalt“) ist bereits in tatsächlicher Hinsicht unglaubhaft. Insbesondere die Schilderung der Flucht aus der Haft während des Krankenhauses, insbesondere die Beteiligung des als „Onkel“ bezeichneten Clan-Mitgliedes weist nicht nur widersprüchliche Angaben sowie mangelnde Detailtiefe aus, sondern ist in zentralen Punkten auch unrealistisch. Insbesondere erscheint es nicht plausibel, dass der Soldat nicht nur seine Stellung sowie das damit verbundene Auskommen als Soldat riskiert hat, um den Kläger, mit dem er nicht einmal verwandt ist, zu helfen, sondern dafür sogar bereit war, selbst in Haft zu geraten.
41
(2) Soweit die Gefahr einer, nicht näher ausgeführten, Verfolgung durch die ONLF geltend gemacht wird, besteht jedenfalls die Möglichkeit internen Schutzes durch Wohnsitznahme in Landesteilen außerhalb des Bundesstaates Somali, in denen die ONLF nicht aktiv ist - vgl.o. sowie zur Zumutbarkeit die Ausführungen in Ziffer 2.
42
2. Des Weiteren bestehen zu Gunsten des Klägers keine zielstaatsbezogenen nationalen Abschiebungsverbote nach §60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG.
43
Da das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid allein eine Abschiebung nach Äthiopien angedroht hat, kommt es für die Feststellung von Abschiebungsverboten ausschließlich auf die Situation in Bezug auf Äthiopien an. Einer Abschiebung des Klägers nach Äthiopien stehen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht entgegen.
44
Das Gericht folgt zunächst der Begründung des angefochtenen Bescheids und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe ab, § 77 Abs. 2 AsylG.
45
Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass sich auch vor dem Hintergrund von COVID-19-Pandemie und den in diesem Zusammenhang national wie international ergriffenen Maßnahmen, von Heuschreckenplage und Dürrekatastrophen, sowie des Tigray-Konflikts, und den hieraus jeweils resultierenden allgemeinen wirtschaftlichen wie - im Falle der COVID-19-Pandemie - gesundheitlichen Auswirkungen, welche bei Erlass des angefochtenen Bescheides nicht vorlagen, weder ein Abschiebungsverbot nach §60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK noch nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Betracht kommt. Insbesondere zählt der Kläger nicht zu einer der durch eine COVID-19-Erkrankung besonders gefährdeten Risikogruppen.
46
3. Auch die verfügte Abschiebungsandrohung sowie die vorgenommene Befristung des Einreiseund Aufenthaltsverbotes begegnen keinerlei rechtlichen Bedenken.
47
Klarzustellen ist hierbei, dass die nach § 11 Abs. 1 AufenthG a. F. getroffene Entscheidung über die Befristung eines gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes unter Geltung des am 21.08.2019 in Kraft getretenen § 11 AufenthG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.08.2019 (BGBl I, Satz 1294) als behördliche Anordnung eines solchen Verbots auszulegen ist (vgl. zur zuvor erfolgten Auslegung in Übereinstimmung mit der RL 2008/115/EG - Rückführungsrichtlinie - BVerwG, Beschluss v. 13.07.2017 - 1 VR 3/17, juris).
48
Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das Bundesamt insoweit nicht (mehr) i. S. d. § 114 Satz 1 VwGO pflichtgemäß von dem ihm nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eröffneten Ermessen bezüglich der Länge der Frist Gebrauch gemacht hätte.
49
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.