Titel:
Berichtigungsbeschluss
Normenketten:
ZPO § 319, § 320 Abs. 1
ArbGG § 55 Abs. 1 Nr. 10, § 64 Abs. 7
Schlagworte:
Kommunikationsbeauftragter, Tatbestandsberichtigung
Vorinstanzen:
LArbG Nürnberg, Beschluss vom 02.09.2022 – 8 TaBV 15/22
ArbG Weiden, Beschluss vom 03.02.2022 – 3 BV 9/21
Rechtsmittelinstanz:
BAG Erfurt, Beschluss vom 25.10.2023 – 7 ABR 25/22
Fundstelle:
BeckRS 2022, 40972
Tenor
Die Gründe des am 02.09.2022 verkündeten Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Nürnberg, Az. 8 TaBV 15/22, werden berichtigt wie folgt:
1. Auf Seite 15 Absatz 3 der Gründe heißt es:
„Die Beteiligten zu 2) und 3) begründeten ihre Beschwerden dahingehend …“
2. Auf Seite 18 Absatz 2 der Gründe heißt es:
„Die Beteiligten zu 3) und 4) begründeten ihre Beschwerde, dass das Arbeitsgericht ohne überzeugende Begründung angenommen habe, dass …“
3. Auf Seite 19 Absatz 3 der Gründe heißt es:
„Die Beteiligte zu 2) führt zur Begründung ihrer Beschwerde aus, dass nur ein sehr kleiner Teil der „unkritischen“ Fragen zur Einstellung, Versetzung und Eingruppierung der Zuständigkeit der Filialleitung und der Vertriebsleitung auf Bezirksebene unterliege“.
4. Auf Seite 20 letzter Absatz der Gründe heißt es:
„Allein der UEB habe das Recht, die Kommunikationsbeauftragte namentlich zu bestellen oder abzuberufen.“
Entscheidungsgründe
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Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 02.09.2022 wurde der Beteiligten zu 2) am 10.11.2022 zugestellt. Mit Schriftsätzen vom 24.11.2022, eingegangen bei Gericht am selben Tag, und vom 16.12.2022 hat die Beteiligte zu 2) Antrag auf Tatbestandsberichtigung und Klarstellungen zu verschiedenen Punkten gestellt. Wegen des genauen Inhalts der Anträge wird auf die beiden Schriftsätze Bezug genommen.
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Den Anträgen war stattzugeben.
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1. Enthalten der Tatbestand eines Urteils oder die Gründe eines Beschlusses Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschrift des § 319 ZPO fallen, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden nach § 320 Abs. 1 ZPO.
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Hier wurde der Antrag form- und fristgerecht gestellt.
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2. Da der Tatbestand eines Urteils bzw. die Gründe eines Beschlusses nach § 314 ZPO Beweis für das Parteivorbringen liefern, soll durch das Verfahren nach § 320 ZPO verhindert werden, dass unrichtig wiedergegebener Parteivortrag infolge der Beweiskraft zur fehlerhaften Entscheidungsgrundlage des Rechtsmittelgerichts wird. Gegenstand der Berichtigung des Tatbestandes nach § 320 ZPO ist alleine dessen Berichtigung, nicht aber auch der Urteilsformel und der Entscheidungsgründe.
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3. Hier waren die Gründe zu I. des Beschlusses, wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich, zu berichtigen.
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a) Der Sachvortrag auf Seite 15 Absatz 3 stammt von den Beteiligten zu 2) und 3).
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b) Der Sachvortrag auf Seite 18 Abs. 2 stammt von den Beteiligten zu 3) und 4).
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c) Der Sachvortrag auf Seite 19 Absatz 3 stammt von der Beteiligten zu 2).
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d) Der Sachvortrag der Beteiligten zu 2) lautete, dass der UEB und nicht der Arbeitgeber das Recht hatte, die Kommunikationsbeauftragten namentlich zu bestellen und abzuberufen.
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4. Über den Antrag auf Tatbestandsberichtigung war durch die gesamte Kammer zu entscheiden, da § 64 Abs. 7 ArbGG auf § 55 Abs. 1 Nr. 10 ArbGG nicht verweist.
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5. Über Kosten war nicht zu befinden.
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6. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt (§§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 320 Abs. 3 Satz 4, 525 ZPO).