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VG München, Beschluss v. 17.01.2022 – M 33 S 22.187
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Titel:

Einstweiliger Rechtsschutz, Versammlungsverbot, Verhältnismäßigkeit, Milde Mittel, Interessensabwägung, Anzeigepflicht, Infektionsschutz, (faktisches) Versammlungsverbot per Allgemeinverfügung, Verhältnismäßigkeit (verneint)

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5 S. 1
BayVersG Art. 15
Schlagworte:
Einstweiliger Rechtsschutz, Versammlungsverbot, Verhältnismäßigkeit, Milde Mittel, Interessensabwägung, Anzeigepflicht, Infektionsschutz, (faktisches) Versammlungsverbot per Allgemeinverfügung, Verhältnismäßigkeit (verneint)
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 17.01.2022 – 10 CS 22.126

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage des Antragstellers vom 17. Januar 2022 gegen die Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 14. Januar 2022 wird wiederhergestellt.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Allgemeinverfügung des Antragstellers vom 14. Januar 2022, die im Gemeindegebiet der Stadt Starnberg und der Gemeinden Gilching, Gauting und Herrsching für den Montag, den 17. Januar 2022 sämtliche Versammlungen im Zusammenhang mit Protesten gegen Corona-Maßnahmen sofort vollziehbar und bußgeld- sowie strafbewehrt untersagt.
2
Der am 17. Januar 2022 sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage – der Antragsteller hat eine solche bis zum Beginn der Versammlung angekündigt – gegen die Allgemeinverfügung des Antragsgegners anzuordnen, hat Erfolg.
3
Die im Rahmen des Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende summarische Prüfung ergibt für das Hauptsacheverfahren offene Erfolgsaussichten. Eine eindeutige Bewertung der Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Versammlungsuntersagung ist nicht möglich.
4
Das Gericht hat erhebliche Zweifel hinsichtlich des – vom Antragsteller verneinten – Vorhandenseins von milderen Mitteln und damit der Erforderlichkeit des verfügten Versammlungsverbots.
5
Der Antragsgegner begründet seine versammlungsrechtliche Verfügung damit, dass die Veranstalter der hier in Frage stehenden Versammlungen bewusst auf die Anzeige verzichten und sich damit einem zielführenden Dialog über den Ablauf des konkreten Versammlungsgeschehens entziehen. Dadurch sei es den Versammlungsbehörden nicht möglich, Anordnungen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (insbesondere zum Schutz von Leib und Leben der Versammlungsteilnehmer der Polizeibeamten vor Ort und von unbeteiligten Passanten) zu treffen. Möglichen Kollisionen sei durch das verfügte Verbot zu begegnen. Dies kann aus folgenden Gründen nicht überzeugen:
6
Im Geltungsbereich der angegriffenen Allgemeinverfügung finden seit dem 27. Dezember 2021 immer montags nicht angezeigte Versammlungen mit bis zu 300 Personen statt. Es wurde weder von Vorfällen, die für ein „aufgeheiztes und emotionales Klima“ sprechen würden, noch von konkreten Verstößen gegen die allgemein bekannten, infektionsschutzrechtlich gebotenen Regeln berichtet. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Versammlungsteilnehmer einer Anordnung etwa zu Masken- bzw. Abstandspflicht nicht gefolgt oder eine Beschränkung auf eine stationäre Versammlung nicht hingenommen hätten. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass vorliegend keine im Vergleich zum verfügten Verbot milderen Mittel gleicher Eignung vorhanden sind.
7
Aufgrund der offenen Erfolgsaussichten ist eine Interessensabwägung vorzunehmen. Unter Berücksichtigung der Gewichtung und Beeinträchtigungsintensität der betroffenen Rechtsgüter sowie der Reversibilität im Falle von Fehlentscheidungen überwiegt im vorliegenden Fall das verfassungsrechtlich geschützte Recht der Bürger, sich zu versammeln und kollektiv ihre Meinung kundzugeben. Der bloße Verstoß gegen die Anzeigepflicht rechtfertigt das Verbot nicht. Dem Infektionsschutz kann vor Ort – etwa durch eine Auflösungsanordnung durch die Polizeibeamte – ausreichend Rechnung getragen werden.