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VG München, Beschluss v. 13.12.2022 – M 23 E 22.5267
Titel:

Einstweiliger Rechtsschutz, Parklizenz gewerblich

Normenkette:
StVO § 45 Abs. 1b Nr. 2a, § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 11
Schlagworte:
Einstweiliger Rechtsschutz, Parklizenz gewerblich
Fundstelle:
BeckRS 2022, 40501

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Erteilung von Parklizenzen für seine Praxisklinik in M. …
2
Der Antragsteller betreibt das am 24.10.2022 in Betrieb gegangene Praxisklinikum „T. ...“, T. …, in M. … In dieser Einrichtung sind u.a. 5 Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie tätig, die operierte Patienten der Klinik beraten und nachbehandeln. Kleinere Eingriffe werden ambulant vor Ort durchgeführt, die Mehrzahl der Eingriffe aber außer Haus vor allem in der die I. …Klinik am S. … Die operativ tätigen Ärzte pendeln täglich zwischen den Belegkliniken, in denen Operationen durchgeführt werden, und der Praxisklinik.
3
Der Antragsteller beantragte am 06.09.2022 bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für gewerbliche Anlieger für das Parklizenzgebiet „H. …Platz“. Laut mit dem Antrag vorgelegten Mietvertrag stehen der Praxisklinik 7 Pkw-Stellplätze in der Tiefgarage zur Verfügung.
4
Mit Bescheid vom 07.09.2022 wurde der Antrag abgelehnt, weil der Klinik 7 Stellplätze zur Verfügung stünden und ein Härtefall nicht vorliege.
5
Mit Schriftsatz vom 20.10.2022 beantragte der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht München im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes sinngemäß,
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dem Antragsteller 5 Ausnahmegenehmigungen zur Parkerlaubnis für gewerbliche Anlieger im Parklizenzgebiet „H. …Platz“ vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu erteilen.
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Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Ärzte schnell abrufbereit und mit dem Pkw mobil sein müssten, um Patienten, insbesondere bei Komplikationen und Notfällen, schnell und zuverlässig behandeln zu können. Die Stellplätze seien für den Arbeitsablauf notwendig.
8
Die Antragsgegnerin beantragte am 25.11.2022,
9
den Antrag abzulehnen.
10
Zur Begründung wird ausgeführt, dass dem Antragsteller keine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO zustehe. Es stünden 7 private Stellplätze zur Verfügung. Dass diese nicht an die behandelnden Ärzte vergeben würden, sondern dem Patientenverkehr zugutekämen, sei die eigenverantwortliche Entscheidung der Klinikleitung. In der nahen Umgebung seien Stellplätze zahlreich vorhanden.
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Durch Beschluss vom 1.12.2022 wurde die Streitsache gemäß § 6 Abs. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen.
12
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die übersandte Behördenakte verwiesen.
II.
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Der Antrag nach § 123 VwGO bleibt in der Sache ohne Erfolg.
14
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch (ein subjektiv öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln) und einen Anordnungsgrund (besondere Eilbedürftigkeit) glaubhaft macht.
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Dies zugrunde legend hat der Antragsteller vorliegend weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
16
Die Entscheidung der Antragsgegnerin gemäß § 45 Abs. 1b Nr. 2a bzw. § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 4a, Nr. 11 StVO erfolgte in Ausübung eines gesetzlich eingeräumten Ermessensspielraums. Sie kann vom Gericht deshalb nur eingeschränkt auf Ermessensausfall oder Ermessensfehler hin überprüft werden, § 114 VwGO. Die Antragsgegnerin hat ihre Ablehnungsentscheidung damit begründet, dass sie ihr Ermessen im Sinne der Entlastung der betroffenen Innenstadtbereiche regelmäßig und gleichmäßig dahingehend ausübe, dass je gewerblicher Einheit nur eine Ausnahmegenehmigung erteilt werde, wenn diese keinen eigenen Stellplatz auf Privatgrund besitze, der Antragsteller aber über solche Stellplätze, sogar deren mehrere, verfüge. Diese Ermessenserwägungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Es sind vom Antragsteller dagegen keine Gesichtspunkte vorgetragen worden, welche in seinem Falle die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung als einzig rechtmäßige Entscheidung bewerten lassen. Die Tatsache, dass es sich beim Unternehmen des Antragstellers um eine ärztliche Einrichtung handelt, begründet jedenfalls keinen Anspruch auf die Ausnahmegenehmigung, insbesondere auch, da es sich nicht um Daseinsvorsorge, sondern um eine Klinik für plastische Chirurgie handelt.
17
Da der Antragsgegnerin damit zweifelsohne noch Ermessen zusteht und eine Ermessensreduzierung auf Null nicht im Raum steht, kann von Antragstellerseite ein Anordnungsanspruch auf Erteilung einer (zur Vermeidung der Vorwegnahme der Hauptsache auch nur vorläufigen) Erlaubnis nicht glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).
18
Auch einen Härtefall hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Der Fall des Antragstellers unterscheidet sich nicht wesentlich von in der Nachbarschaft zu einem Parklizenzgebiet oder im Parklizenzgebiet liegenden Gewerbetreibenden oder Selbständigen. Sicherlich trifft es zu, dass für den Antragsteller die Ausnahmegenehmigungen von Vorteil wären, da er dann neben den gemieteten Tiefgaragenstellplätzen noch lizenzierte Parkplätze zur Verfügung hätte, was zweifellos die Attraktivität seiner Klinik für Kunden und Ärztepersonal erhöhen würde. Die Antragsbegründung legt aber nicht plausibel dar, warum es den pendelnden Ärzten - selbst im medizinischen Notfall, jedenfalls aber im täglichen Klinikablauf - nicht möglich sein sollte, freie Plätze in der Umgebung der Klinik oder die privaten Stellplätze zu nutzen, insbesondere da, wie die Antragsgegnerin zurecht ausführt, selbst eine Lizenz keine Garantie eines freien Parkplatzes bietet und, wie der Antragsteller selbst ausführt, freier Parkraum in Praxisnähe „zahlreich“ vorhanden ist. Die bloße Darlegung, dass der Betriebsablauf optimiert wird, was der Antragsteller verständlicherweise anstrebt, genügt den Anforderungen an die Darlegung einer unzumutbaren Härte nicht.
19
Auch ein Verstoß der Ablehnung der Erteilung von Lizenzen an den Antragsteller gegen seine Berufsfreiheit aus Art. 12 GG scheidet aus den oben genannten Gründen aus.
20
Im Übrigen vermag das Gericht auch einen Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit der begehrten gerichtlichen vorläufigen Entscheidung nicht zu erkennen. Es ist vom Antragsteller nicht dargelegt, dass sein Klinikbetrieb schlechterdings existentiell auf die Parklizenzen angewiesen wäre. Der Klinikbetrieb hat offenbar wie avisiert am 24.10.2022 begonnen, ohne dass ohne die vorläufig erteilten Lizenzen gravierende Nachteile im Betriebsablauf entstanden sind.
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Der Antrag war daher unter der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 Streitwertkatalog.