Inhalt

VG München, Urteil v. 24.11.2022 – M 15 K 20.5121
Titel:

Krankenhausfinanzierungsrecht, Verzinsung wegen nicht alsbald verwendeter Fördermittel, Ermessensentscheidung, Prognoseentscheidung des Fördermittelempfängers

Normenketten:
BayVwVfG a.F. Art. 49a Abs. 4 S. 1 i.V.m. Abs. 3
DVBayKrG § 3 Abs. 1 S. 2
Schlagworte:
Krankenhausfinanzierungsrecht, Verzinsung wegen nicht alsbald verwendeter Fördermittel, Ermessensentscheidung, Prognoseentscheidung des Fördermittelempfängers
Fundstelle:
BeckRS 2022, 40498

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.   

Tatbestand

1
Die Beteiligten streiten um die Verzinsung von vorzeitig abgerufenen Fördermitteln in Höhe von …,- €.
2
Mit Bescheid vom … April 2014 bewilligte der Beklagte der Klägerin - einer Fachklinik für Augenheilkunde - für die Maßnahme „Sanierung OP-Bereich, weiterer OP“ einen Festbetrag von ... € zum Kostenstand 01/2013 (Nr. 1). Für das Haushaltsjahr 2014 wurden Fördermittel von vorläufig ... € bewilligt und ausbezahlt (Nr. 3). Weiter wurde in Nr. 7 des Bescheides bestimmt, dass die beigefügten Auflagen, Nebenbestimmungen und Hinweise Bestandteile dieses Bescheides sind. In der Anlage zum Bescheid sind unter anderem folgende Auflagen und Hinweise enthalten
„2. Hinweise
2.1 Anzuwendende Vorschriften
Für die ordnungsgemäße Abwicklung der Maßnahme sind alle einschlägigen Gesetze und Verordnungen zu beachten. Die Regierung von … empfiehlt dringend, sich zumindest mit den nachfolgend genannten Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung vertraut zu machen; der Maßnahmeträger kann sich nicht auf Unkenntnis berufen.
Bayerisches Verwaltungs- und verfahrensgesetz (BayVwVfG)
Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Krankenhausgesetzes (DVBayKrG)
(…).“
3
In einer weiteren Anlage zum Bescheid vom … April 2014 sind folgende Nebenbestimmungen und Hinweise enthalten:
„2. Hinweise
2.1 Wir bitten, die Vorschriften über den Widerruf und die Rücknahme von Förderbescheiden und die Rückerstattung von Fördermitteln (Art. 19 Bayerisches Krankenhausgesetz - BayKrG, Art. 48, 49 und 49a BayVwVfG) besonders zu beachten.
2.2 Auszahlung
Die Förderleistung darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie für Zahlungen benötigt wird, die voraussichtlich innerhalb von 2 Monaten nach der Anforderung im Rahmen des Förderzwecks geleistet werden müssen. Die Anforderung jedes Teilbetrags muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten; dabei ist die Vorlage von Rechnungen grundsätzlich nicht erforderlich.“
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Mit Schreiben vom … September 2014 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass die bewilligten Fördermittel (Barmittel 2014) am … Dezember 2014 verfielen und bat zur Einplanung von Haushaltsmitteln und zur Vermeidung von Mittelverfall um Mitteilung, in welcher Höhe Fördermittel noch abgerufen würden, sowie um Einreichung von Auszahlungsanträgen bis spätestens ... Dezember 2014. Auf Wunsch erfolge die Fälligstellung zum … Dezember 2014, somit könnten Rechnungen bis Eingang 1. Märzwoche 2015 berücksichtigt werden.
5
Die Klägerin reichte am … November 2014 einen Auszahlungsantrag vom … November 2014 in Höhe von insgesamt … € ein und gab unter anderem in Ziff. 7.3 (innerhalb von zwei Monaten zu erwartende Rechnungen) einen Betrag von … € an. In Ziff. 8 wurden als bereits geleistete und/oder in Ausführung begriffene Arbeiten „Rohbauarbeiten“ genannt.
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Der Beklagte ordnete am … November 2014 … € zur Auszahlung an.
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Die Klägerin wurde zuletzt mit Schreiben vom … November 2019 zur Vorlage des Verwendungsnachweises aufgefordert und darauf hingewiesen, dass andernfalls die fachliche Billigung vom … April 2014 widerrufen und bereits ausbezahlte Fördermittel (... €) zurückgefordert werden müssten.
8
Am ... April und ... Juni 2020 reichte die Klägerin unter anderem einen Verwendungsnachweis nach Art. 44 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) und ein Bauausgabebuch ein. Aus diesem ergibt sich unter anderem, dass zwei Abschlagsrechnungen der Firma ... in Höhe von … € und … € am … Februar bzw. … März 2015 bezahlt wurden.
9
Mit Schreiben vom … Juli 2020 teilte der Beklagte mit, dass die Fördermittel teilweise nicht alsbald nach der Auszahlung (innerhalb von zwei Monaten = Verwendungsfrist) verwendet worden seien. Auf Art. 49a Abs. 4 BayVwVfG wurde hingewiesen. Um eine nicht alsbaldige Verwendung i.S.d. Vorschrift handele es sich auch dann, wenn sie verfrüht abgerufen werde. Der Krankenhausträger als Empfänger der Leistungen habe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auch zu vertreten, dass Mittel zu früh angefordert oder zwischenzeitlich nicht zurückgezahlt worden seien. Ein Vergleich zwischen den Daten des Bauausgabebuchs und den Zahlungsanweisungen habe ergeben, dass mit der ersten Abschlagszahlung eine vorzeitige Mittelgewährung erfolgt sei. Mit Datum vom … November 2014 sei ein Betrag in Höhe von ... € überwiesen worden, während die Klägerin unter Berücksichtigung einer Verwendungsfrist von zwei Monaten bis zum … Januar 2015 nur Ausgaben in Höhe von … € gehabt habe. Damit seien zwischenzeitlich Zuwendungen bis zum … März 2015 nicht alsbald nach Auszahlung zur Erfüllung des Verwendungszwecks verwendet worden. Die Zinsen seien dabei für die gesamte Zeit der nicht zweckentsprechenden Verwendung zu zahlen und die Zinspflicht beginne bereits am … November 2014. Nach der beiliegenden Berechnung ergäben sich bis zum … März 2015 Zinsen für vorzeitig abgerufene Fördermittel in Höhe von …,- €. Aus der Anlage „Nebenbestimmungen und Hinweise“ zum Bescheid vom … April 2014 gehe in Ziffer 2.2 - Auszahlung - eindeutig hervor, dass Förderleistungen nur insoweit und nicht eher angefordert werden dürften, als sie für fällige Zahlungen benötigt würden.
10
Mit E-Mail vom … Juli 2020 nahm die Klägerin hierzu Stellung und führte im Wesentlichen aus, im Schreiben vom … September 2014 sei mitgeteilt worden, dass die Fälligstellung zum … Dezember 2014 erfolge und Rechnungen, die bis zur 1. Märzwoche 2015 eingingen, berücksichtigt werden könnten.
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Mit Bescheid vom … September 2020 erhob der Beklagte für vorzeitig abgerufene Fördermittel Zinsen in Höhe von …,- € (Nr. 1). Auf Art. 49a Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG wurde Bezug genommen und ergänzend insbesondere ausgeführt, dass die Entscheidung über die Verzinsung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde liege (Art. 40 BayVwVfG). Zweck der Verzinsung sei es, die korrekte Verwendung der Fördermittel möglichst wirksam zu sichern und einen Zinsverlust der öffentlichen Hand zu vermeiden, da die ausbezahlten, nicht rechtzeitig verwendeten Mittel auch anderweitig hätten genutzt werden können. Von einer Geltendmachung des Zinsanspruchs könne nicht abgesehen werden, da die Klägerin über den korrekten Abruf und die Verwendung der Fördermittel informiert gewesen sei (siehe Hinweis Nr. 2.2, welcher dem Bescheid vom … April 2014 beigefügt gewesen sei) und auch mit dem ersten Auszahlungsantrag keine verspätete Fälligstellung beantragt habe. Insofern sei die nicht sachgerechte Verwendung der Mittel von der Klägerin auch zu vertreten. Im Telefonat mit einem Vertreter der Klägerin am ... September 2020 sei darauf hingewiesen worden, dass der Wunsch der späteren Fälligstellung dem Beklagten gegenüber nicht geäußert worden sei. Ein Dokument, welches das Vorbringen des Begehrens der Klägerin dokumentiere, sei nicht ersichtlich. Im Auszahlungsantrag vom … November 2014 selbst sei eine spätere Fälligstellung ebenfalls nicht beantragt worden. Selbst ein zum Auszahlungsantrag vom … November 2014 etwaiges vorhergehendes Telefonat stelle unabhängig von den Inhalten keine rechtsverbindliche Zusicherung für eine verspätete Fälligstellung dar, zumal dieses der Schriftform ermangele (Art. 38 BayVwVfG).
12
Hiergegen erhob die Klägerin, vertreten durch ihren Stiftungsvorstand, mit Schreiben vom … Oktober 2020, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am … Oktober 2020, Klage und beantragte,
den Bescheid des Beklagten vom … September 2020 aufzuheben.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid vom … April 2014 keinen Hinweis auf eine Verzinsung enthalten habe. Da die Baumaßnahme zügig Fortschritt genommen habe, sei die Klägerin nach Rücksprache mit der Firma ... davon ausgegangen, dass die nächsten Abschlagsrechnungen in einer ähnlichen Höhe (bis November 2014 … €) bald eingereicht würden und habe daher unter Ziff. 7.3 des Auszahlungsantrages einen Betrag in Höhe von … € für weitere Rohbauarbeiten geltend gemacht. Der Auszahlungsbetrag in Höhe von ... € sei am … November 2014 auf dem Konto der Klägerin eingegangen. Tatsächlich seien weitere Abschlagsrechnungen der Firma ... in Höhe von … € am … Januar 2015 und in Höhe von … € am ... März 2015 eingereicht worden. Diese hätten erst durch den Architekten bzw. zuständigen Fachingenieur auf ihre sachliche Richtigkeit hin überprüft werden müssen und am … Februar bzw. … März 2015 durch die Klägerin bezahlt werden können. Ein Zinsanspruch könne insbesondere nicht auf Art. 49a Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG gestützt werden. Es treffe nicht zu, dass die Klägerin die ausgereichten Fördermittel nicht „alsbald“ nach Auszahlung verwendet habe. Der Begriff signalisiere gegenüber dem Begriff „unverzüglich“ größere Flexibilität beim Zeitpunkt des Mitteleinsatzes. Ein Zeitraum von zwei Monaten werde insofern als unschädlich erachtet. Bei dem Begriff „alsbald“ handele es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliege. Dabei seien nach Auffassung der Klägerin insbesondere die Besonderheiten des Förderverfahrens, die vom Beklagten in diesem Zusammenhang getroffenen Förderentscheidungen sowie damit in Zusammenhang stehenden Erklärungen zu berücksichtigen. Der Beklagte habe der Klägerin keine konkrete zeitliche Vorgabe für die Verwendung der angeforderten Fördermittel gemacht. Im Förderbescheid sei der Klägerin in der Nebenbestimmung 2.2 auferlegt worden, eine Prognose aufzustellen, welcher Fördermittel sie innerhalb eines prognostizierten Zeitraums von zwei Monaten bedürfe. Die Klägerin habe auf der Grundlage der bereits abgerechneten Gewerke, der bereits in Angriff genommenen Gewerke und der dahinterstehenden Finanzierungsvolumina sowie des bisherigen Bauverlaufs prognostiziert, dass sie innerhalb von zwei Monaten einen Betrag in Höhe von ... € benötige, um anfallende Rechnungen zu bezahlen. Sofern sich die Diagnose später als falsch erweise, weil der prognostizierte Zustand nicht eintreffe, so werde sie alleine schon deshalb noch nicht fehlerhaft oder rechtswidrig. Aufgrund des Schreibens des Beklagten vom … September 2014 habe sich die Klägerin gezwungen gesehen, unabhängig von der Frage, wieviel Geld sie realistisch alsbald nach Auszahlung verwenden könnte, jedenfalls die für das Jahr 2014 vorgesehen Fördermittel von ... € abzurufen, um nicht den grundsätzlich festgestellten Förderanspruch in dieser Höhe zu verlieren. Dass Rechnungen bis zum Eingang in der ersten Märzwoche 2015 nur berücksichtigt hätten werden können, wenn die Klägerin die Auszahlung der Fördermittel zum … Dezember 2014 fällig gestellt hätte, sei für die Klägerin nicht verständlich gewesen. Jedenfalls sei der Bescheid ermessensfehlerhaft.
Es werde hilfsweise beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom … September 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Verzinsung der ausgereichten Fördermittel gemäß Art. 49a Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG zu entscheiden.
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Im Rahmen der Ermessensentscheidung sei zu berücksichtigen, dass der Leistungsempfänger die Verzögerung des Mitteleinsatzes nicht zu vertreten habe. Der Beklagte habe den Sachverhalt schon nicht fehlerfrei ermittelt, denn er habe sich in keiner Weise mit der Frage auseinandergesetzt, ob die von der Klägerin vorgenommene Prognose des voraussichtlichen Finanzbedarfs zutreffend sei. Die Benennung von Ermessensgesichtspunkten durch den Beklagten, die für eine Verzinsung sprächen, sei unzutreffend. Die konkrete Verwendung der Fördermittel könne durch die Verzinsung nicht wirksam gesichert werden. Hierzu dienten der Förderbescheid und die Verwendungsnachweisprüfung nach Abschluss der Fördermaßnahme. Würde dabei eine zweckwidrige Mittelverwendung festgestellt, könnten die ausgereichten Fördermittel inklusive eines eigenen Zinses zurückgefordert werden. Auch komme es zu keinem Zinsverlust der öffentlichen Hand. Denn die Maßnahme mit einem Fördervolumen in Höhe von ... € sei in das Jahreskrankenhausbauprogramm 2014 aufgenommen worden, damit für die Umsetzung der Fördermaßnahme gebunden gewesen und habe auch bei einer späteren Inanspruchnahme nicht für andere Zwecke verwendet werden dürfen. Gesichtspunkte, die zu Gunsten der Klägerin dafürsprächen, von einer Forderung von Zinsen ganz oder teilweise abzusehen, habe der Beklagte überhaupt nicht berücksichtigt. Die Klägerin habe gemäß den ausdrücklichen Vorgaben im Förderbescheid eine Prognose anstellen sollen und somit darauf vertrauen dürfen, dass etwaige, sich erst im Nachhinein ergebende Ungenauigkeiten in der Höhe des Betrages und des Zeitpunktes der Inanspruchnahme sich nicht zu ihren Lasten auswirkten. Die Klägerin habe den wahrscheinlich erforderlichen Finanzbedarf nur auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechnungen und des Baufortschritts schätzen können. Dass die zu zahlenden Rechnungen tatsächlich erst später eingehen würden, sei für die Klägerin bei Anforderung der Fördermittel nicht vorhersehbar und von dieser nicht zu vertreten gewesen. Der Beklagte habe der Klägerin in Aussicht gestellt, dass Fördermittel, die nicht bis zum … Dezember 2014 in Anspruch genommen würden, verfielen und somit selbst die Veranlassung dafür gesetzt, dass die Klägerin jedenfalls die für 2014 vorgesehene Fördersumme angefordert habe. Sie habe den erforderlichen Finanzbedarf eher vorsichtig geschätzt. Auch, dass die angeforderten Finanzmittel zu hoch bemessen worden seien, habe der Beklagte mit dem Hinweis, dass nicht in Anspruch genommene Fördermittel bis zum … Dezember 2014 verfielen, selbst veranlasst. Die zeitliche Überschreitung des Zweimonatszeitraums sei mit 15 bzw. 62 Tagen sehr kurz. Zinsen nach Art. 49a Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG könnten nur im Ausnahmefall erhoben werden, welcher nicht vorliege. Jedenfalls bestehe ein Zinsanspruch nicht in der festgesetzten Höhe.
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Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
16
„Alsbald“ sei im Rahmen der Krankenhausförderung klar auf einen Zeitraum von zwei Monaten nach der Auszahlung festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 DVBayKrG). Auf diese Frist sei in den Bescheiden vom … Oktober 2013 und … April 2014 hingewiesen worden und sie sei auch anhand des Formblatts Auszahlungsantrag (Muster 3 zu Art. 44 BayHO) erkennbar. Auf das Angebot der späteren Fälligstellung sei die Klägerin nicht eingegangen. Der Beklagte habe daher davon ausgehen müssen, dass die Klägerin die Fördermittel zeitnah habe erhalten und ausgeben wollen. Das Ermessen aus Art. 40 BayVwVfG sei gemäß Nr. 8.6 der Verwaltungsvorschriften (VV) zu Art. 44 BayHO dahingehend gelenkt, dass für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung regelmäßig Zinsen zu verlangen seien, wenn die Fördermittel nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung zur Erfüllung des Zwecks der Förderung verwendet würden. Ein Ausnahmefall liege hier nicht vor. Der Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, bei der Klägerin nachzufragen, ob die Fördermittel zeitgerecht ausgegeben worden seien. Vorliegend handele es sich um einen Regelfall des vorzeitigen Mittelabrufs, für den Zwischenzinsen erhoben würden. Im Rahmen des Ermessens würden alle Fördermittelempfänger gleichbehandelt (Selbstbindung der Verwaltung), sodass es nicht notwendig gewesen sei, hierauf im Bescheid näher einzugehen. Außergewöhnliche Umstände, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen ließen, seien weder bekannt noch erkennbar gewesen, vor allem, da von einem Widerruf der fachlichen Billigung abgesehen und lediglich Zwischenzinsen verlangt worden seien. Ermessensfehler lägen nicht vor. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass die Klägerin eine korrekte Prognose des voraussichtlichen Fördermittelbedarfs aufgestellt habe, sie könne sich jedoch nicht darauf berufen, dass die Verwendungsfrist bis ... März 2015 gegangen sei. Bei der Zinsforderung handele es sich nicht um eine Sanktionsmöglichkeit für schuldhaftes Verhalten, sondern um eine Möglichkeit, wirtschaftliche Vorteile des Fördermittelempfängers abzuschöpfen, die ihm aus der Zurverfügungstellung des Geldbetrages erwüchsen. Auch eine alsbaldige Nachholung der zweckentsprechenden Verwendung liege nicht vor, da mehr als zwei Wochen bzw. mehr als zwei Monate nach Ablauf der Verwendungsfrist keine geringen, ohne Weiteres zu akzeptierende Zeitüberschreitungen seien. Insoweit sei auch die Berechnung der Zinshöhe korrekt.
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Mit Schriftsatz vom … Juli 2022 vertiefte die Klägerin ihre Ausführungen in der Klagebegründung im Wesentlichen dahingehend, dass ein Hinweis darauf, dass die Fördermittel innerhalb von zwei Monaten umzusetzen seien, widrigenfalls mit einer Verzinsung der Fördermittel zu rechnen sei, erst im Schreiben vom … Juli 2020 erfolgt sei. Der Bescheid vom … April 2014 enthalte weder im Tenor noch in den beigefügten Anlagen und Nebenbestimmungen einen Hinweis auf die Frist des § 3 Abs. 1 Satz 2 DVBayKrG. Unzutreffend sei, der Begriff der „alsbaldigen Verwendung“ gemäß Art. 49a Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG sei klar auf einen Zeitraum von zwei Monaten festgelegt, weil sich dies aus § 3 Abs. 1 Satz 2 DVBayKrG ergebe. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift handele es sich gerade nicht um eine absolute zeitliche Grenze mit der Folge, dass bei jedweder Überschreitung des Zweitmonatszeitraums keine alsbaldige Verwendung i.S.v. Art. 49a Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG vorliege. Auch nach der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 2 DVBayKrG komme es auf eine Prognose an, wann die zu fördernden Zahlungen fällig seien und nicht darauf, wann die Zahlung tatsächlich erfolge. Unmaßgeblich sei es somit, wenn die Verwendung der ausgezahlten Fördermittel nach Ablauf von zwei Monaten nach Auszahlung erfolge, z.B., weil der Fälligkeitszeitpunkt später eintrete. Dieser sei insbesondere im Rahmen von Baumaßnahmen regelmäßig von einer Fülle von Faktoren abhängig, die vom Fördermittelempfänger kaum beeinflusst werden könnten. Eine feste zeitliche Grenze würde dazu führen, dass Rechnungen ohne ausreichende fachliche Prüfung verwendet würden, wodurch die spätere Geltendmachung von Gewährleistungsrechten erheblich erschwert und letztlich einer unwirtschaftlichen und damit zweckwidrigen Fördermittelverwendung Vorschub geleistet würde. Eine flexible Handhabung der Verwendung ohne eine starre Zeitgrenze liege damit im Interesse einer zweckgerichteten Fördermittelverwendung. Dieses Ziel verfolge § 3 Abs. 1 Satz 2 DVBayKrG, wenn er auf die voraussichtliche Fälligkeit Bezug nehme. Es komme darauf an, wann die Klägerin realistisch mit der Verwendung der in Anspruch genommen Fördermittel habe rechnen können. Eine unmittelbare Bindungswirkung der BayHO im Verhältnis zur Klägerin vermögen diese Vorschriften nicht zu entfalten. Auch das Verwaltungsgericht sei nicht daran gebunden. Unabhängig davon ergebe sich aus Nr. 8.6 VV zu Art. 44 BayHO keine Beschränkung der Ermessensausübung des Beklagten. Vielmehr sehe die VV einen Zeitraum von zwei bis drei Monaten vor. Die Fördermittel wären noch innerhalb des von der VV eröffneten Zeitrahmens von drei Monaten verwendungsgerecht verbraucht worden. Auch wenn durch die Verwendung des Wortes „regelmäßig“ in Nr. 8.6 VV zu Art. 44 BayHO zum Ausdruck komme, dass im Sinne einer bestimmten, festen Ordnung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 49a Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG eine Verzinsung zu verlangen sei, bedeute dies nicht, dass dies die einzige in Betracht kommende Entscheidung sei und dass das Ermessen der Verwaltung insoweit auf Null reduziert werde. Die Beklagte werde durch Nr. 8.6 VV zu Art. 44 BayHO nicht von der Verpflichtung befreit, zu prüfen, ob etwa wegen der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles von einer Verzinsung abzusehen sei. Derartige Umstände habe der Beklagte überhaupt nicht geprüft. Zu Gunsten der Klägerin sei zu berücksichtigen, dass die von ihr vorgenommene Prognose auch nach Auffassung des Beklagten korrekt gewesen sei. Bei der fachlichen Prüfung der Rechnungen durch Fachingenieure und Architekten habe die Klägerin nicht auf eine Beschleunigung hinwirken können. Es liege ein Ermessensausfall vor. Eine Vorteilsabschöpfung, wie vom Beklagten beabsichtigt, sei nicht in jedem Fall zwingend vorgeschrieben. Insbesondere habe der Gesetzgeber mit der hier vorliegenden Festbetragsförderung nach Art. 11 Abs. 4 BayKrG den Krankenhäusern bewusst eine eigenverantwortliche Durchführung der Fördermaßnahme ermöglicht.
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Der Beklagte erwiderte insbesondere, dass in den Bescheiden vom … Oktober 2013 und … April 2014 in den jeweils beiliegenden Nebenbestimmungen und Hinweisen unter Nr. 2.1 der Hinweis auf die Beachtung der „Vorschriften über den Widerruf und die Rücknahme von Förderbescheiden und die Rückerstattung von Fördermitteln (Art. 19 BayKrG, Art. 48, 49 und 49a BayVwVfG)“ hingewiesen worden sei. Im dritten Absatz der Nr. 2.2 dieser Hinweise sei die Zweimonatsfrist ausdrücklich erwähnt und sie sei auch anhand des Formblatts Auszahlungsantrag (Muster 3 zu Art. 44 BayHO) erkennbar. Im Schreiben vom … September 2014 sei nicht darauf hingewiesen worden, dass die Förderung als solche verloren ginge. Dies ergebe sich schon aus der fachlichen Billigung, in der der Ablauf der möglichen Auszahlungen in den Jahren 2014 und 2015 aufgezeigt sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 26. Juni 2002 (Az. 8 C 30.01) für den Begriff der „alsbaldigen“ Verwendung die Frist von zwei Monaten anerkannt. Die Klägerin hätte die zu viel ausbezahlten Fördermittel zurückzahlen müssen, um eine Zinspflicht zu vermeiden. Dass die Prognose der Klägerin nicht eingetreten sei, habe der Beklagte erst bei Prüfung des Verwendungsnachweises festgestellt. Es liege im Verantwortungsbereich der Klägerin, bei nicht zweckentsprechender Verwendung der Fördermittel entsprechende Konsequenzen zu ziehen.
19
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am … November 2022 Bezug genommen (§ 113 Abs. 2 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber sowohl im Haupt- als auch Hilfsantrag unbegründet, da der Bescheid vom … September 2020 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch kann die Klägerin keine Neuverbescheidung der Verzinsung von vorzeitig abgerufenen Fördermitteln unter Beachtung der (von der Auffassung des Beklagten abweichenden) Rechtsauffassung des Gerichts beanspruchen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
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1. Rechtsgrundlage für die Zinsforderung des Beklagten ist Art. 49a Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 BayVwVfG in der seinerzeit gültigen Fassung vom 24. Dezember 2002 (außer Kraft getreten am 31. Mai 2015, im Folgenden BayVwVfG a.F.). Danach können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen in Höhe von 6% jährlich verlangt werden, wenn eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet wird.
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1.1 Um eine nicht alsbaldige Verwendung i.S.d. Art. 49a Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG a.F. handelt es sich nicht nur, wenn eine Leistung zeitgerecht ausgezahlt, aber erst verspätet zweckentsprechend verwendet wird, sondern auch dann, wenn sie verfrüht abgerufen wird (vgl. BayVGH, U.v. 8.10.2007 - 4 BV 06.120 - juris Rn. 25 m.w.N.). Der Zinsanspruch entsteht bei verzögertem Mitteleinsatz zwei Monate nach der Auszahlung und wird mit Erlass des ihn festsetzenden Zahlungsbescheides (oder des darin genannten Zeitpunkts) fällig (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2005 - 8 C 5/04 - juris Rn. 15 f.; VG München, U.v. 11.7.2001 - M 9 K 00.447 - juris Rn. 17). Er wird mithin existent, sobald die tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben sind, d.h. alsbald nach Bewilligung der Mittel, während das Einfordern der Zinsen in das Ermessen der Behörde gestellt ist (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2005 - 8 C 5/04 - juris Rn. 17).
23
Für die Beantwortung der Frage, ob eine Leistung „alsbald“ nach der Auszahlung bestimmungsgemäß verwendet wurde, ist es ohne Bedeutung, ob es dem Leistungsempfänger möglich war, die Leistung früher als geschehen zu verwenden. „Alsbald“ ist nicht das Gleiche wie „unverzüglich“. Ob ein Verschulden des Leistungsempfängers vorliegt, ist bei der Auslegung und Anwendung des Begriffs „alsbald“ - anders als bei dem Begriff „unverzüglich“, vgl. Legaldefinition des § 121 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - ohne Bedeutung. Vielmehr bedeutet „alsbald“ nichts anderes als „kurz danach“. Für dieses Ergebnis sprechen neben dem Wortlaut des Gesetzes ebenfalls der Zweck der Bestimmung des Art. 49a Abs. 4 BayVwVfG sowie dessen Stellung in der Systematik des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Zweck des Art. 49a Abs. 4 BayVwVfG ist es, der Behörde für den Fall, dass eine Leistung nicht alsbald verwendet wird, neben dem Widerruf eine mildere Reaktionsmöglichkeit zu eröffnen. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Erbringung verwendet, kann der die Leistung bewilligende rechtmäßige Verwaltungsakt widerrufen (Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Ziff. 1 BayVwVfG) und die Erstattung der Leistung gefordert werden (Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG). Sieht der Zuwendungsgeber angesichts der letztlich doch noch erfolgten zweckentsprechenden Verwendung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vom Widerruf ab, wird ihm durch die Bestimmung des Art. 49a Abs. 4 BayVwVfG die Möglichkeit eröffnet, zumindest den Vorteil abzuschöpfen, den der Zuwendungsempfänger daraus gezogen hat - oder zumindest hätte ziehen können -, dass er die Mittel zinsbringend eingesetzt oder Zinsen für eine sonst notwendige Darlehensaufnahme vermieden hat. Gleichzeitig wird der Nachteil ausgeglichen, der dem Zuwendungsgeber dadurch entstanden ist, dass er in dem maßgebenden Zeitraum die Mittel nicht selbst zinsbringend oder anderweitig fördernd einsetzen konnte (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.2002 - 8 C 30/01 - juris Rn. 33; BayVGH, U.v. 8.10.2007 - 4 BV 06.120 - juris Rn. 26; zur Vorschrift des Art. 44a Abs. 3 Satz 4 BayHO a.F.: BayVGH, U.v. 18.11.2009 - 4 B 98.2346 - juris). Nach Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG ist der - aufgrund von Rücknahme oder Widerruf - zu erstattende Betrag ebenfalls zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruches kann aber abgesehen werden, wenn den Begünstigten an den dort genannten Umständen kein Verschulden trifft (Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG). Die im Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG enthaltene Ermessensvorschrift ergänzt damit die in Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG zwingend vorgeschriebene Erhebung von Zinsen. Durch Art. 49a Abs. 4 BayVwVfG dagegen wird die Erhebung von Zinsen von vornherein in das Ermessen der Behörde gestellt. Im Rahmen der Ausübung des Ermessens kann fehlendes Verschulden berücksichtigt werden (vgl. hierzu ausführlich BVerwG, U.v. 26.6.2002 - 8 C 30/01 - juris Rn. 30 ff.).
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1.2 Gemessen an diesen Voraussetzungen hat die Klägerin die Fördermittel nicht alsbald nach deren Auszahlung zur Erfüllung des Förderzwecks verwendet.
25
Die Verwendung der Förderung mehr als zwei Monate nach deren Auszahlung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 26.6.2002 - 8 C 30/01 - juris Rn. 23 f.) keine alsbaldige i.S.d. Art. 49a Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG a.F. Der Gesetzgeber hat bei der Wahl des unbestimmten Rechtsbegriffs „alsbald“ eine offene Zeitangabe gewählt, deren nähere Festlegung im Blick auf den Zweck der Bestimmung des Art. 49a Abs. 4 BayVwVfG im Einzelfall vorzunehmen ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.2002 - 8 C 30/01 - juris Rn. 36). Hiervon hat der Beklagte vorliegend Gebrauch gemacht, indem er eine Frist von zwei Monaten in den bestandskräftigen Nebenbestimmungen des Förderbescheids vom … April 2014 festgesetzt hat, die auch ausdrücklich zum Bestandteil des Bescheides gemacht worden sind (vgl. Nr. 7 des Tenors). In Ziff. 2.1 der Auflagen und Hinweise zum vorgenannten Bescheid findet sich der Hinweis auf Beachtung unter anderem der DVBayKrG. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 DVBayKrG dürfen Förderleistungen nur insoweit und nicht eher angefordert werden, die voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Anforderung fällig werden. Der Wortlaut dieser Vorschrift deckt sich mit Ziff. 2.2 Abs. 3 der Nebenbestimmungen und Hinweise des Bescheids vom … April 2014. Auch das Formblatt 3 (Auszahlungsantrag) zu Art. 44 BayHO stellt in Ziff. 7.3 auf innerhalb von zwei Monaten zu erwartende Rechnungen ab. Schließlich geht auch Nr. 8.2.5 der VV zu Art. 44 BayHO - die zwar für die Behörde über die aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz folgende Selbstbindung der Verwaltung (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 25.7.2013 - 4 B 13.727 - juris Rn. 41), nicht jedoch für das Gericht bindend sind, aber dennoch als Auslegungshilfe herangezogen werden können - von einem Verbrauch der Zuwendung innerhalb von drei (institutionelle Förderung, vgl. Nr. 7.2.1 der VV zu Art. 44 BayHO) bzw. zwei Monaten (Projektförderung, wie hier, vgl. Nr. 7.2.2 der VV zu Art. 44 BayHO) aus.
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Damit wurde der Klägerin auferlegt, Zuwendungen nur insoweit anzufordern, als sie (voraussichtlich) innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung benötigt werden und ausgezahlte Zuwendungen - zur Vermeidung einer Verzinsungspflicht nach Art. 49a Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG a.F. - innerhalb von zwei Monaten für den Zuwendungszweck zu verwenden. Nach der sich in der Behördenakte (vgl. Bl. 15) befindlichen Auszahlungsanordnung wurden am … November 2014 ... € zur Auszahlung angewiesen und am … November 2014 ausbezahlt. Diesen Betrag hat die Klagepartei ausweislich ihres eigenen Vorbringens im Klageverfahren am … November 2014 erhalten. Bis zum Ablauf des Zweimonatszeitraums am … Januar 2015 gab die Klägerin gemäß dem eingereichten Verwendungsnachweis (Bauausgabebuch) insgesamt … € für die geförderte Maßnahme aus. Die Restsumme in Höhe von … € wurde erst am … Februar 2015 (* … €) und … März 2015 (* … €) an die ausführende Baufirma ... überwiesen. Auch hat die Klägerin keine spätere Fälligstellung der Fördermittel zum … Dezember 2014 - wie im Schreiben des Beklagten vom … September 2014 angeboten - beantragt, sodass die Verwendungsfrist nicht erst am ... Januar 2015 zu laufen begonnen hat. Ob die Klägerin an der nicht alsbaldigen Verwendung der Fördermittel ein Verschulden trifft, ist hingegen - wie bereits ausgeführt, vgl. Ziff. 1.1 - kein Tatbestandsmerkmal des Art. 49a Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG a.F., sondern vielmehr im Rahmen der Ermessensentscheidung des Beklagten zu prüfen.
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2. Ermessensfehler liegen nicht vor. Die Ermessensentscheidung unterliegt nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (§ 114 Satz 1 VwGO). Das Gericht prüft danach lediglich, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Dazu ist zu prüfen, ob die Behörde in ihre Ermessenserwägungen alle wesentlichen, den Streit zwischen den Parteien kennzeichnenden Gesichtspunkte eingestellt hat, ob sie dabei von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. BVerwG, U.v. 19.10.1995 - 5 C 24/93 - juris Rn. 15) und ob ihre sodann vorgenommene Gewichtung der widerstreitenden Interessen sachgerecht und vertretbar sowie das Abwägungsergebnis nicht schlechterdings unzumutbar ist.
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Der Beklagte hat erkannt, dass die Zinserhebung in seinem Ermessen steht und dieses als durch Nr. 8.6 der VV zu Art. 44 BayHO eingeschränkt angesehen. Nach dieser Vorschrift sind regelmäßig Zinsen für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verlangen, wenn die Zuwendung nicht innerhalb von zwei - wie hier, s.o. 1.2 - bzw. drei Monaten zur Erfüllung des Verwendungszwecks verwendet und der Zuwendungsbescheid nicht widerrufen wird. Dies folgt auch aus den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis von selbst und bedarf keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, sind diese in der Begründung des Bescheids zu erwägen. Dies gilt erst recht, wenn von einem Widerruf abgesehen wird und lediglich Zinsen verlangt werden (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.2002 - 8 C 30/01 - juris Rn. 37 f.; OVG LSA, U.v. 26.9.2017 - 2 L 151/15 - juris Rn. 39).
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2.1 Hiervon ausgehend hat der Beklagte zu Recht angenommen, dass außergewöhnliche Umstände, die einen vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Forderung von Zwischenzinsen möglich erscheinen lassen, entgegen der Ansicht der Klägerbevollmächtigten nicht ersichtlich sind, weshalb die Abwägung zugunsten der haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermessensfehlerfrei war. Insbesondere bedurfte der Umstand, dass die Klagepartei hinsichtlich der im Rahmen der Mittelanforderung aus Sicht der Klägerin infolge des Wortes „voraussichtlich“ in § 3 Abs. 1 Satz 2 DVBayKrG und Ziff. 2.2 Abs. 3 der Nebenbestimmungen und Hinweise zum Bescheid vom … April 2014 anzustellenden, im Nachhinein nicht eingetretenen Prognose kein Verschulden trifft, keiner Berücksichtigung im Rahmen der Ermessensausübung im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids.
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Zwar kann ein außergewöhnlicher Umstand, der einen vollständigen oder teilweisen Verzicht der Forderung von Zinsen nach Art. 49a Abs. 4 BayVwVfG a.F. möglich erscheinen lässt, fehlendes Verschulden des Zuwendungsempfängers sein. Hinsichtlich des Verschuldens kommt es allerdings nicht nur darauf an, ob es dem Zuwendungsempfänger möglich war, die empfangene Leistung eher als geschehen zu verwenden. Vielmehr hat es der Empfänger der Leistung grundsätzlich auch zu vertreten, dass er diese ggf. zu früh angefordert oder zwischenzeitlich nicht zurückgezahlt hat (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.2002 - 8 C 30/01 - juris Rn. 38; OVG Saarl, U.v. 17.8.2010 - 3 A 438/09 - juris Rn. 64 m.w.N.). Dementsprechend genügt allein der Hinweis auf bei vielen Fördermittelempfängern bestehende Schwierigkeiten bei der alsbaldigen Verwendung von Fördermitteln nicht, um ein Vertretenmüssen und damit ein Verschulden des Fördermittelempfängers auszuschließen (vgl. zu Verzögerungen bei der Rechnungslegung: OVG LSA, B.v. 27.12.2021 - 2 L 92/20.Z - juris Rn. 2). Jedoch ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Ermessensentscheidung selbst der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, B.v. 10.11.2008 - 5 B 79/08 - juris Rn. 5 m.w.N.). Die Klägerin hat erstmals im Klageverfahren die Umstände geschildert, die sie zu der Annahme bewogen haben, dass weitere Rechnungen der Firma ... in etwa gleicher Höhe wie die bisher gezahlten Abschläge (insgesamt … €) innerhalb von zwei Monaten nach Mittelanforderung anfallen würden. Damit war der Beklagte nicht gehalten, etwaige Ermessenserwägungen hierzu bereits im Rahmen des Bescheiderlasses anzustellen.
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Jedenfalls trifft die Klägerin nach der vorgenannten Rechtsprechung ein Verschulden dahingehend, dass sie die Mittel bei Erkennen des Fristablaufs zwischenzeitlich nicht zurückgezahlt oder anderweitige Konsequenzen gezogen hat (vgl. dahingehend BVerwG, B.v. 31.7.2018 - 10 B 1/18 - juris Rn. 4). Sie hätte erkennen müssen, dass eine Verwendung der Mittel innerhalb des von ihr prognostizierten Zeitraums von zwei Monaten infolge der noch durchzuführenden Rechnungsprüfung durch den Architekten nicht möglich sein wird. Es liegt allein im Verantwortungsbereich der Klägerin, sich eines Architekten zu bedienen, sodass sie sich dessen Verhalten und damit auch eventuelles Fehlverhalten auch zurechnen lassen muss (vgl. a. OVG Saarl, U.v. 17.8.2010 - 3 A 438/09 - juris Rn. 66 m.w.N.). Ohnehin dürfte es sich dabei um ein allgemeines Problem handeln, dass alle Fördermittelempfänger betrifft und daher keine Besonderheit des Einzelfalls darstellt, die eine vom Regelfall abweichende Ermessensentscheidung rechtfertigen könnte (vgl. OVG LSA, B.v. 27.12.2021 - 2 L 92/20.Z - juris Rn. 2).
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Vor diesem Hintergrund bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob die Klägerin zu Recht davon ausgehen durfte, aufgrund des Abstellens auf die „voraussichtliche“ Leistung in § 3 Abs. 2 Satz 1 DVBayKrG und Ziff. 2.2 Abs. 3 der Nebenbestimmungen und Hinweise zum Bescheid vom … April 2014 eine Prognose anstellen zu dürfen, zumal selbst im Klageverfahren die Prognosegrundlagen durch die Klägerin nicht im Einzelnen nachgewiesen wurden (vgl. zu den Anforderungen an eine vertretbare Prognose: BayVGH, U.v. 15.11.2021 - 22 B 20.1948 - juris Rn. 23 m.w.N.) und die Ausführungen der Klägerin in sich widersprüchlich sind, wenn sie einerseits ausführt, aufgrund eines drohenden Mittelverfalls Leistungen beantragt zu haben, aber andererseits auf eine (angeblich) getroffene Prognose abstellt, deren konkrete Höhe für eine auf bloßen Schätzungen beruhende Prognose für das Gericht nicht nachvollziehbar ist.
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2.2 Auch der Umstand, dass sich die Klägerin infolge des Schreibens des Beklagten vom … September 2014, in welchem dieser auf einen Verfall der Fördermittel zum … Dezember 2014 hinweist, einem zeitlichen Zwang ausgesetzt gesehen hat, diese zu beantragen und insoweit ein Mitverschulden des Beklagten annimmt, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Zwar ist der Klägerseite zuzugeben, dass diese Ermessenserwägung im Einzelfall zu einem Absehen der Erhebung von Zinsen führen kann (vgl. hierzu VG Regensburg, U.v. 17.3.2016 - RO 5 K 15.305 - juris Rn. 59). Abgesehen davon, dass die Klagepartei auch hierzu erstmals im Klageverfahren vorgetragen hat, ist aus dem Schreiben jedoch eindeutig erkennbar - worauf der Beklagte zutreffend hinweist -, dass nicht die Förderung verfällt, sondern lediglich die bewilligten Mittel.
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2.3 Soweit die Klägerbevollmächtigten rügen, dass der Beklagte im Schreiben vom … September 2014 eine Fälligstellung der Fördermittel zum … Dezember 2014 mitgeteilt hat, ist dem nicht zu folgen. Aus dem vorgenannten Schreiben geht eindeutig hervor, dass eine spätere Fälligstellung auf Wunsch erfolgen könne. Dass ein solcher Wunsch ausdrücklich gegenüber dem Beklagten geäußert wurde, hat die Klagepartei nicht nachgewiesen.
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2.4 Der Beklagte hat entgegen der klägerischen Ansicht nicht erstmals im Anhörungsschreiben vom … Juli 2020 auf die Verzinsungsmöglichkeit nach Art. 49a Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG a.F. hingewiesen. Vielmehr ist diese bereits in den Ziff. 2.1 und 2.2 der Nebenbestimmungen und Hinweise im Bescheid vom … April 2014 enthalten, sodass sich daraus kein Ermessensfehler ableiten lässt, zumal die Klägerin auch hierzu erstmalig im Klageverfahren ausgeführt hat. Abgesehen davon entspricht es auch dem Grundsatz der Sparsamkeit der Mittelverwendung (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayKrG), dass Zinsen für nicht rechtzeitig verwendete oder verbrauchte Fördermittel zu Lasten des Krankenhausträgers gefordert werden können (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2003 - 21 ZB 01.1046 - juris Rn. 8).
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3. Schließlich ist die Festsetzung der Zinsen nach Art. 49a Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 BayVwVfG a.F. auch der Höhe nach rechtmäßig. Insbesondere kann der Umstand, dass Fördermittel in Höhe von … € am … Februar 2015 und damit 15 Tage nach Ablauf des Zweimonatszeitraums an die Baufirma ... ausgezahlt worden sind, nicht als noch fristgerecht geleistet angesehen werden. Vielmehr ist nach den vorstehenden Ausführungen von einer starren Zweimonatsfrist auszugehen, weshalb nach deren Ablauf für die gesamte Zeit unberechtigter Inanspruchnahme der Zuwendungsmittel Zinsen zu zahlen sind (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 26.6.2002 - 8 C 30/01 - juris Rn. 40). Entgegen der Ansicht der Klägerbevollmächtigten ist zur Wahrung der Zweimonatsfrist auch nicht auf die Fälligkeit der Zahlungsansprüche abzustellen, sondern - wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 2 DVBayKrG („geleistet“) ergibt - auf die tatsächliche Zahlung an den entsprechenden Empfänger.
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Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).