Inhalt

VGH München, Urteil v. 15.12.2022 – 24 B 22.50020
Titel:

Dublin III-Verfahren (Italien)

Normenketten:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a
Dublin III-VO Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2, UAbs. 3, Art. 13 Abs. 1 S. 1, Art. 29 Abs. 1
EMRK Art. 3
GRCh Art. 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
Leitsätze:
1. Bezogen auf einen jungen, alleinstehenden und arbeitsfähigen Mann, der in Italien vor seiner Weiterreise nach Deutschland keinen Asylantrag gestellt hatte, liegen systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Italien nicht vor. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein gesunder, arbeitsfähiger und alleinstehender junger Mann, der in Italien noch keinen förmlichen Asylantrag gestellt hat, ist derzeit in Italien grundsätzlich weder im Zeitpunkt der Rücküberstellung noch während des Asylverfahrens und auch nicht nach Zuerkennung von internationalem Schutz unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen durch systematische Schwachstellen gem. Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin III-VO oder sonstige Umstände dem „real risk“ einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Unzulässigkeitsentscheidung, Rücküberstellung nach Italien, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien für Antragsteller, die vor ihrer Weiterreise nach Deutschland noch keinen Asylantrag gestellt haben, Rücküberstellung, Überstellungsfrist, systemische Mängel, Aufnahmebedingungen, Eurodac-Treffer
Vorinstanz:
VG Würzburg, Urteil vom 23.02.2021 – W 2 K 20.50274
Fundstelle:
BeckRS 2022, 40274

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 23. Februar 2021 abgeändert und die Klage abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1
Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen die erstinstanzlich erfolgte Aufhebung ihres im Rahmen eines Dublin-Verfahrens ergangenen Bescheids.
2
Der Kläger, ein nach eigenen Angaben am … Januar 1994 in A./Syrien geborener syrischer Staatsangehöriger vom Volk der Araber, reiste am 24. August 2020 in die Bundesrepublik Deutschland ein und äußerte ein Asylgesuch, von dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 25. August 2020 schriftlich Kenntnis erlangte. Am 31. August 2020 stellte er einen förmlichen Asylantrag.
3
Im Rahmen von Anhörungen vor dem Bundesamt am 31. August 2020 und 8. September 2020 gab der Kläger im Wesentlichen an, Syrien im Juni 2020 verlassen zu haben. Über die Türkei, Italien und die Schweiz sei er nach Deutschland gereist. Er habe in keinem anderen Mitgliedsstaat einen Asylantrag gestellt. Sein Ziel sei Deutschland gewesen, weil seine Schwester hier wohne. In Italien habe er niemanden. Er habe gesehen, wie dort Menschenrechte missachtet würden.
4
Eine Eurodac-Suche vom 25. August 2020 ergab, dass der Kläger am 4. August 2020 in Italien aufgegriffen worden ist. Das daraufhin im Rahmen des sog. Dublin-Verfahrens am 9. September 2020 an Italien gerichtete Aufnahmegesuch blieb unbeantwortet.
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Mit Bescheid vom 16. November 2020 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung nach Italien an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4).
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Dagegen hat der Kläger am 27. November 2020 Klage erhoben.
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Mit Beschluss vom 7. Dezember 2020 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung nach Italien im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. November 2020 angeordnet.
8
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 23. Februar 2021 den Bescheid vom 16. November 2020 aufgehoben. Italien sei zwar für die Bearbeitung des Asylantrags des Klägers zuständig und die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO noch nicht abgelaufen. Dem Kläger drohe aber aufgrund der prekären Versorgungssituation in Italien zur Überzeugung des Gerichts eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EU-Grundrechtecharta. Angesichts der durch die anhaltende Corona-Pandemie in Gesamtitalien angespannten wirtschaftlichen wie sozialen Lage bestehe zur Überzeugung des Gerichts zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung für Dublin-Rückkehrer in Italien faktisch nur ein sehr eingeschränkter Zugang zu Unterbringung und Versorgung. Schon vor dem Ausbruch der Corona-Pandemie sei es durch das sog. Salvini-Dekret zu zahlreichen Verschärfungen im italienischen Asylsystem gekommen. Asylbewerber - einschließlich Dublin-Rückkehrer - würden nur noch in kollektiven Erstaufnahmeeinrichtungen (CDA oder CARA) bzw. den Notaufnahmezentren (CAS) untergebracht. Aus den vorliegenden Erkenntnissen ergebe sich, dass in diesen Unterkünften, die insgesamt von sehr unterschiedlicher Qualität seien, lediglich eine grundlegende Versorgung gewährleistet werden solle. Die Aufnahmebedingungen hätten bereits vor dem Ausbruch der Corona-Pandemie oft nicht den rechtlichen Mindestanforderungen entsprochen. Mithin sei - bei lebensnaher Betrachtung - davon auszugehen, dass sich durch den mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie einhergehenden Einbruch der Wirtschaftsleistung und die damit verbundenen zusätzlichen Belastungen für das Sozialsystem die tatsächlichen Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien nochmals dramatisch verschlechtert hätten bzw. absehbar nochmals verschlechtern würden. So dürften insbesondere die bislang bestehenden karitativen - insbesondere kirchlichen - Auffangnetze zur Unterbringung und Versorgung von Geflüchteten nicht mehr in der Lage sein, Defizite im staatlichen Unterbringungssystem zu kompensieren, da zum einen die bisher den Asylbewerbern zugutekommenden karitativen Ressourcen mit dem Einbruch des Wirtschaftslebens in Italien entscheidend verknappt sein würden und zum anderen auch die einheimische Bevölkerung verstärkt gezwungen sei, auf diese Mittel zurückzugreifen. Wann mit einer entsprechenden Erholung des italienischen Wirtschafts- und Soziallebens so weit gerechnet werden könne, dass nach dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens wieder von einer den Maßstäben von Art. 3 EMRK und Art. 4 EU-Grundrechtecharta entsprechenden Aufnahmesituation ausgegangen werden könne, sei derzeit nicht absehbar. Vor diesem Hintergrund könne nicht darauf vertraut werden, dass der Kläger in Italien adäquat untergebracht und im Bedarfsfalle medizinisch versorgt würde. Es sei vielmehr beachtlich wahrscheinlich, dass er dort ein Leben ohne Obdach, zureichende Nahrungsmittelversorgung, sanitäre Einrichtungen und gesundheitliche Grundversorgung, also mithin in extremer materieller Not fristen müsste und es ihm nicht möglich wäre, seine elementarsten Grundbedürfnisse zu befriedigen.
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Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung verweist die Beklagte auf ihren Bescheid vom 16. November 2020, den Antrag auf Zulassung der Berufung vom 23. März 2021 und den Zulassungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juni 2022. In ihrem Zulassungsantrag weist die Beklagte auf Rechtsprechung verschiedener Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichte hin, wonach die Lebensbedingungen von Dublin-Rückkehrern, die in Italien bereits einen Asylantrag gestellt haben und deren Asylverfahren noch nicht durch eine bestandskräftige Sachentscheidung abgeschlossen sei, im Fall ihrer Überstellung nach Italien ausreichend seien. Übereinstimmend werde festgestellt, dass in Italien keinesfalls derart eklatante Missstände herrschen würden, welche die Annahme rechtfertigen würden, dieser Personenkreis werde einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK ausgesetzt. Mit Schriftsatz vom 15. November 2022 ergänzt die Beklagte ihr Vorbringen und legt den gemeinsamen Bericht des Auswärtigen Amtes, des Bundesministeriums des Innern und für Heimat und des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zur Aufnahmesituation von Asylantragstellern sowie anerkannt Schutzberechtigten in Italien (Stand: September 2022) vor. Dieser Bericht bestätige die Einschätzung der Beklagten sowie weiter Teile der Rechtsprechung, wonach die Lebensbedingungen von Asylantragstellenden und Personen mit anerkanntem Schutzstatus in Italien ausreichend seien. Es gebe aktuell auch keine Hinweise darauf, dass das italienische Aufnahmesystem durch den starken Zugang ukrainischer Staatsangehöriger überlastet sei.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 23. Februar 2021 zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Februar 2021 als unbegründet zurückzuweisen.
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Die Berufung sei unbegründet, da der streitgegenständliche Bescheid rechtswidrig sei. Dies ergebe sich aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Juli 2021 (Az. 11 A 1689/20.A), auf das vollumfänglich Bezug genommen werde. Im Nachgang zu diesem Urteil sei für Geflüchtete in Italien keine Besserung eingetreten. Die Situation habe sich eher noch zugespitzt. Es werde auf die Auskunft der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 29. April 2022 an das Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesen. Zudem sei aufgrund der aktuellen politischen Situation und der steigenden Zahl von Geflüchteten, die über das Mittelmeer nach Italien gelangen würden, von weiteren Verschlechterungen auszugehen. Des Weiteren verweist der Kläger zur Situation in Italien auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 1. Dezember 2022 (Az. 2 B 278/22). Gerade aufgrund der aktuellen Jahreszeit und der Witterungsbedingungen stelle eine auch nur vorübergehende Obdachlosigkeit für den Kläger eine akute Gefahr für Leib und Leben dar. Zudem wird auf den Bericht von Scirocco borderline-europe, Sizilien Teil 19/2022 vom 16. November 2022 verwiesen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist begründet.
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Die erstinstanzliche Entscheidung ist zu ändern und die zulässige Klage abzuweisen, weil der Bescheid der Beklagten vom 16. November 2020 in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz i.d.F. d. Bek. vom 2.9.2008 [AsylG, BGBl I S. 1798], zuletzt geändert durch Gesetz vom 9.7.2021 [BGBl I S. 2467]) den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der in der Bundesrepublik Deutschland gestellte Asylantrag des Klägers ist unzulässig, weil Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Abschiebungsverbote hinsichtlich Italien liegen nicht vor. Die von der Beklagten erlassene Abschiebungsanordnung nach Italien und das verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot begegnen keinen Bedenken.
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1. Die Beklagte hat den Asylantrag zutreffend nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG abgelehnt. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl L 180 vom 29.6.2013, S. 31 - im Folgenden Dublin III-VO) ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Nach der Dublin III-VO ist Italien für das Asylverfahren zuständig.
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a) Die Italienische Republik ist gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin III-VO für die Bearbeitung des Asylantrags des Klägers zuständig (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG). Aufgrund der illegalen Einreise ist Italien gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig. Die italienischen Behörden haben auf ein Aufnahmegesuch der Beklagten vom 9. September 2020 nicht reagiert, so dass davon auszugehen ist, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO).
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b) Die Zuständigkeit der Italienischen Republik ist nicht wegen eines Ablaufs der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO auf die Beklagte übergegangen. Nach dieser Vorschrift erfolgt die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn dieser gem. Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Die Voraussetzungen eines solchen Übergangs sind nicht gegeben. Vor Ablauf der Frist hat der Kläger Klage erhoben und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Auf diesen Antrag hin hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. Dezember 2020 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Mit Urteil vom 23. Februar 2021 hat es der Klage stattgegeben, so dass die aufschiebende Wirkung andauert und die Überstellungsfrist noch unterbrochen ist.
21
c) Auch nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO ist ein Übergang der Zuständigkeit nicht eingetreten. Systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Italien liegen bezogen auf den Kläger als jungem, alleinstehendem und arbeitsfähigem Mann, der in Italien vor seiner Weiterreise nach Deutschland keinen Asylantrag gestellt hatte, nicht vor.
22
Nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO ist der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat selbst für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, wenn es sich als unmöglich erweist, den Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaats zu überstellen. Dafür muss es wesentliche Gründe für die Annahme geben, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union i.d.F. d. Bek. vom 12. Dezember 2007 (EU-Grundrechtecharta - GRCh, ABl C 303 S. 1) mit sich bringen.
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Diese Regelung beruht auf dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens darauf, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der in der EU-Grundrechtecharta anerkannten Grundrechte zu bieten (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 80; BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18). Es gilt daher die widerlegliche Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 82 und C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 juris Rn. 85; BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).
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Diese Vermutung beansprucht nur dann keine Geltung, wenn systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass die betreffende Person im Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 85 und 88 m.w.N und C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 86 f.; BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).
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Systemische Mängel der Aufnahmebedingungen setzen voraus, dass die Lebensbedingungen derart schlecht sind, dass dem Antragsteller das ernsthafte Risiko einer Behandlung i.S.v. Art. 4 GRCh droht. Nach dieser Vorschrift darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Damit entspricht die Vorschrift dem Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten i.d.F. d. Bek. vom 22. Oktober 2010 (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK, BGBl II S. 1198), so dass sie nach Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh die gleiche Bedeutung und Tragweite wie Art. 3 EMRK besitzt (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 91). Daher ist bei der Auslegung des Art. 4 GRCh auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu berücksichtigen (s. auch SächsOVG, U.v. 22.3.2022 - 4 A 389/20.A - juris Rn. 27).
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Hierbei fallen nur solche Schwachstellen ins Gewicht, die eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass sich eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 91 f m.w.N. und C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 89 f.; BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18). Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 93; BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18). Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Fall einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).
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Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen, hinsichtlich derer die Feststellung, sie seien vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig und befänden sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not, im Lichte des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens grundsätzlich gesteigerten Anforderungen an die Entkräftung der Vermutung der Vereinbarkeit der Behandlung solcher Personen in dem betreffenden Mitgliedstaat mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere aus Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK, unterliegt (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 93; BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18; U.v. 7.9.2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 20 und 23). Der Umstand, dass die betreffende Person in dem Mitgliedstaat keine existenzsichernden Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedsstaats behandelt zu werden, genügt dem regelmäßig nicht (BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 13; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 19).
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Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten - gerade bei nichtvulnerablen Personen - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. So kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten „informellen Siedlung“ zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 14; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 20; VGH BW, B.v. 8.11.2021 - A 4 S 2850/21 - juris Rn. 10; vgl. ferner BVerwG, U.v. 7.9.2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 22).
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Ausgehend hiervon ist die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags des Klägers nicht nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen und das Bundesamt hat den hier gestellten Antrag zu Recht nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG als unzulässig abgelehnt.
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Dem Kläger droht zur Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) für den Fall seiner Überstellung nach Italien nicht die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger in Italien weder während des Asylverfahrens noch auf absehbare Zeit nach einer nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit zu berücksichtigenden Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten wird, in der er seine elementarsten Bedürfnisse nicht wird befriedigen können.
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aa) Diese Gefahren drohen dem Kläger insbesondere deswegen nicht, da er nach Aktenlage bisher keinen Asylantrag in Italien gestellt hat. Für ihn liegt lediglich ein Eurodac-Treffer der Kategorie 2 („IT2“) vor, was einen „illegalen Grenzübertritt“ bedeutet. Die Ziffer 2 in der Kennzeichnung „IT2“ steht, was aus Art. 24 Abs. 4 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-VO) folgt, für eine Person, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält. Im Falle einer Antragstellung wäre eine Eurodac-Kennung mit der Ziffer 1 zu vergeben gewesen (Art. 24 Abs. 4 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Eurodac-VO).
32
Asylbewerber haben in Italien entsprechend dem Grundrecht auf Asyl Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden BFA, Länderinformationsblatt Italien,1.7.2022, S. 3 f.). Dieses Asylverfahren greift auch für Überstellungen nach der Dublin III-Verordnung. Asylsuchende, die noch keinen Antrag in Italien gestellt haben, können dies nach Überstellung bei der Grenzpolizei oder auch bei der zuständigen Quästur tun (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, im Folgenden SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 29; Asylum Information Database, im Folgenden AIDA, Country Report Italy, 2021, S.47). Es ist davon auszugehen, dass dieser Asylantrag in einem ordnungsgemäßen Verfahren geprüft wird (vgl. zum Asylverfahren im Einzelnen: SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 25 ff.; AIDA, Country Report Italy, 2021, S. 53 ff.).
33
bb) Bei Überstellung nach Italien droht Dublin-Rückkehrern insbesondere keine Obdachlosigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. An italienischen Flughäfen sind Nichtregierungsorganisationen für die Information der Dublin-Rückkehrer zuständig (AIDA, Country Report Italy, 2021, S. 77 ff.). Dublin-Rückkehrer werden behandelt wie alle Asylsuchenden. Sie haben insbesondere auch Anspruch auf Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, Seite 47).
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Wenn Italien wie hier durch Fristablauf zustimmt, landen Rückkehrer üblicherweise auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Am Flughafen Fiumicino in Rom ist seit Mai 2021 die NGO Cooperativa ITC mit der Information und dem Management von an der Luftgrenze ankommenden Asylsuchenden und Dublin-Rückkehrern betraut. Am Flughafen Mailand Malpensa wird seit 2021 die Information für Asylbewerber durch die NGO Kooperative Ballafon betreut (BFA, Länderinformationsblatt Italien, 1.7.2022, S. 5 f.).
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Es besteht im vorliegenden Fall zur Überzeugung des Senats nicht die Gefahr, dass dem Kläger der Zugang zu einer Aufnahmeeinrichtung verwehrt würde, weil die zuständige Präfektur grundsätzlich die Befugnis hat, das Recht auf Unterbringung zu entziehen. Eine Entziehung kann nach italienischem Recht erfolgen, wenn der Asylantragsteller sich nicht in der zugewiesenen Einrichtung vorgestellt oder die Einrichtung verlassen hat, ohne die zuständige Präfektur zu benachrichtigen, nicht zur persönlichen Anhörung bei den Asylbehörden erschienen ist oder gegen die Hausordnung der Aufnahmerichtung verstößt (AIDA, Country Report Italy, 2021, S. 122; s. auch BFA, Länderinformationsblatt Italien, 1.7.2022, S. 15). Der Kläger hat vorgetragen, er habe sich etwa zwei Wochen in Italien aufgehalten, davon sieben Tage in einem Camp in Bari. Der Kläger hatte unstreitig nie einen Asylantrag in Italien gestellt, so dass es unwahrscheinlich erscheint, dass ihm bereits eine Unterkunft für das Asylverfahren zugewiesen worden war und ihm zudem nach dem Verlassen des Camps nach sieben Tagen das Recht auf Unterbringung entzogen worden wäre. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ausgeführt, ihm sei in Italien mitgeteilt worden, er müsse innerhalb von 15 Tagen das Land verlassen. Auch dies spricht dagegen, dass sich der Kläger zum damaligen Zeitpunkt in einem formellen Verfahren befunden hat, in welchem ihm bereits eine Unterkunft zugeteilt worden wäre.
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Wie die Beklagte selbst einräumt (Schriftsatz vom 15.11.2022, S. 4) und worauf der Kläger in der mündlichen Verhandlung nachdrücklich hingewiesen hat, kann es vorkommen, dass der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der formellen Registrierung des Antrags (verbalizzazione) erfolgt und nicht schon mit dem Asylgesuch und der anschließenden erkennungsdienstlichen Behandlung (fotosegnalamento) Sollte dies beim Kläger tatsächlich der Fall sein, muss er sich um eine Notunterkunft bemühen (vgl. z.B. zu Notunterkünften in Rom und Mailand SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 72 ff.). Zur Überbrückung ist eine vorübergehende Unterbringung in einer Notunterkunft zumutbar und nicht menschenrechtswidrig (vgl. auch VGH BW, B.v. 8.11.2021 - A 4 S 2850/21 - juris Rn. 10). Zudem ist es nach der Einschätzung des italienischen Flüchtlingsrats (Consiglio Italiano per i rifugiati - CIR) sehr unwahrscheinlich, dass Rückkehrende unmittelbar nach der Ankunft keine Unterkunft oder Information über eine temporäre Unterkunft erhalten würden. Diejenigen, die noch keinen Asylantrag gestellt haben, würden in der Provinz des Ankunftsflughafens untergebracht (Gemeinsamer Bericht des Auswärtigen Amtes, des Bundesministeriums des Innern und für Heimat und des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zur Aufnahmesituation von Asylantragstellenden sowie anerkannt Schutzberechtigten in Italien, im Folgenden Gemeinsamer Bericht zur Aufnahmesituation in Italien, Stand: September 2022, S. 26).
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Nach aktueller Kenntnislage sind die Kapazitäten des italienischen Aufnahmesystems für Asylantragsteller und anerkannt Schutzberechtigte nicht ausgelastet; Überstellungen im Rahmen der Dublin III-VO sind mit Blick auf die verfügbaren Aufnahmekapazitäten ohne Einschränkungen möglich (Gemeinsamer Bericht zur Aufnahmesituation in Italien, Stand: September 2022, S. 7 f.). Das italienische Aufnahmesystem ist in den vergangenen Jahren mehrfach geändert worden. Das SIPRIOMI-System wurde im Jahr 2020 in SAI (Sistema di Accoglienza e Integrazione - Aufnahme- und Integrationssystem) umbenannt und umorganisiert. Des Weiteren existieren die Erstaufnahmeeinrichtungen Centri di Prima Accoglienza - CPA - und Centri Accoglienza Straordinaria - CAS - (vgl. zum Unterkunftssystem Gemeinsamer Bericht zur Aufnahmesituation in Italien, Stand: September 2022, S. 4 f. und S. 8 ff.; AIDA, Country Report Italy, 2021, S. 110 ff., S. 130 ff.; BFA, Länderinformation Italien, 1.7.2022, S. 11 ff.). Nach Auskunft des italienischen Innenministeriums vom Oktober 2021 haben Dublin-Rückkehrende Zugang zum Aufnahmesystem. In den SAI-Einrichtungen werden neben den Dienstleistungen der Erstaufnahmeeinrichtungen, die von allen Asylantragstellenden in Anspruch genommen werden können, weitere Dienstleistungen angeboten. Diese zielen auf eine Integration in den Arbeitsmarkt (Berufsorientierung und berufliche Ausbildung) und auf eine Integration in die Gesellschaft (Sprachkurse) ab. Dublin-Rückkehrende und Asylantragstellende können je nach Verfügbarkeit in eine SAI-Einrichtung aufgenommen werden. Bei einem konkreten Überstellungstermin informiert die italienische Dublin-Unit die Grenzpolizei des Ankunftsflughafens sowie die Zielpräfektur über die bevorstehende Ankunft. Die Zielpräfektur kümmert sich um einen angemessenen Unterkunftsplatz (Auskunft des italienischen Innenministeriums vom Oktober 2021, zitiert im Gemeinsamen Bericht zur Aufnahmesituation in Italien, Stand: September 2022, S. 29). Nach Auskunft des Italienischen Flüchtlingsrats CIR ist eine Überfüllung der SAI-Einrichtungen ausgeschlossen, da es für jede Unterkunft eine maximale Kapazitätsgrenze gebe (Gemeinsamer Bericht zur Aufnahmesituation in Italien, Stand: September 2022, S. 25).
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cc) Das Existenzminimum für Dublin-Rückkehrende ist gesichert. Die Grundbedürfnisse, insbesondere Nahrungsmittel, Hygieneartikel und Kleidung, werden in Italien hinreichend befriedigt (BFA, Länderinformation Italien, 11.11.2020, S. 13). Sobald ein Asylantrag gestellt wurde, besteht das Recht, bis zur Entscheidung über den Asylantrag in Italien zu verbleiben, eine Steuernummer (codice fiscale) zu erhalten, die unter anderem für die Einschreibung beim SSN (Servizio Sanitario Nazionale) benötigt wird, in einer Unterkunft für Asylsuchende untergebracht zu werden und eine Arbeitserlaubnis zu beantragen. Die Arbeitserlaubnis kann nach Artikel 5 Abs. 9 des italienischen Einwanderungsgesetzes auch dann erteilt werden, wenn die entsprechende Aufenthaltserlaubnis noch in Bearbeitung ist. Asylantragstellende werden für die gesamte Dauer des Asylverfahrens über die CPA- und CAS-Erstaufnahmeeinrichtungen oder die SAI-Einrichtungen in ihren Grundbedürfnissen versorgt (Gemeinsamer Bericht zur Aufnahmesituation in Italien, Stand: September 2022, S. 15 f.).
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dd) Die medizinische Versorgung für Dublin-Rückkehrende ist gewährleistet. Dublin-Rückkehrende haben, wie alle anderen Asylantragstellenden auch, den Anspruch auf eine Registrierung in das nationale Gesundheitssystem. Tatsächlich ist der Leiter der jeweiligen Aufnahmeeinrichtung gemäß Art. 34 des Gesetzesdekrets Nr. 286/1998 verpflichtet, die für die Registrierung von Asylbewerbern beim nationalen Gesundheitsdienst erforderlichen Verwaltungsverfahren einzuleiten. Wenn die ursprüngliche Registrierung nicht mehr aktuell ist oder nicht stattgefunden hat, muss eine neue Registrierung vorgenommen werden (Auskunft des italienischen Innenministeriums vom Oktober 2021, zitiert im Gemeinsamen Bericht zur Aufnahmesituation in Italien, Stand: September 2022, S. 29).
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Grundsätzlich haben alle Personen, die sich in Italien aufhalten, gemäß Art. 32 der italienischen Verfassung einen Anspruch auf kostenlose (Erst-)Versorgung und Behandlung in Krankenhäusern des staatlichen kostenlosen Gesundheitssystems, dem Servizio Santario Nazionale (SSN). Dies bezieht sich auf die ambulante Versorgung und diejenige im Krankenhaus. Die Einschreibung in den SSN ist ein Recht und eine Pflicht für alle Asylantragstellenden und anerkannt Schutzberechtigten. Die Einschreibung gewährleistet für jeden Begünstigten den Zugang zu den Basisleistungen, die für Personen mit Wohnsitz in Italien vorgesehen sind. Die Leistungen sind bis auf einen Eigenbetrag, von dem Asylantragstellende jedoch generell ausgenommen sind, kostenlos (Gemeinsamer Bericht zur Aufnahmesituation in Italien, Stand: September 2022, S. 14 f. mit weiteren Einzelheiten).
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ee) Vorstehende Ausführungen zu Schutzsuchenden gelten auch im Falle einer zu berücksichtigenden eventuellen Anerkennung eines internationalen Schutzstatus in Italien (vgl. BVerfG, B.v. 7.10.2019 - 2 BvR 721/19 - juris; EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris). Zur Abschätzung der Gefahrenprognose ist eine Zuerkennung internationalen Schutzes ohne Weiteres zu unterstellen (vgl. VGH BW, U.v. 29.7.2019 - A 4 S 749/19 - juris Rn. 40).
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Für den Kläger als jungen, gesunden, alleinstehenden Erwachsenen besteht nach Überzeugung des Senats im Anschluss an die Zuerkennung internationalen Schutzes grundsätzlich kein Risiko, einer erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein.
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International Schutzberechtigte haben grundsätzlich für sechs Monate Zugang zu Zweitaufnahmeeinrichtungen, nämlich den Einrichtungen des SAI, früher: SIPROIMI (s. hierzu SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, 10.6.2021, S. 12, und Januar 2020, S. 52 ff.; AIDA, Country Report Italy, 2021, S. 212 ff.). Eine Verlängerung um weitere sechs Monate ist in Ausnahmefällen möglich (s. hierzu AIDA, Country Report Italy, 2021, S. 212 ff; SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, 10.6.2021, S. 12, und Januar 2020, S. 55). Für Schutzberechtigte sind hier insbesondere Leistungen wie die Unterstützung bei der Integration, Arbeitsplatzsuche, Berufsorientierung und Berufsausbildung vorgesehen (BFA, Länderinformation Italien, 1.7.2022, S. 20; s. auch OVG Saarl, U.v. 15.2.2022 - 2 A 46/21 - juris Rn. 24).
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In Ergänzung zu den behördlichen Aufnahmezentren gibt es Unterbringungsmöglichkeiten in der Trägerschaft von Vereinen, NGOs und kirchlichen Organisationen (vgl. BFA, Länderinformation Italien, 1.7.2022, S. 20; Raphaelswerk e.V., Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt sind, Stand: 06/2020, S. 13 f.; OVG Saarl, U.v. 15.2.2022 - 2 A 46/21 - juris Rn. 24).
45
Eine staatliche Anschlusshilfe oder Sozialhilfe wird nicht bereitgestellt. Von den Personen mit Schutzstatus wird erwartet, dass sie nach Ablauf der sechs Monate in der Zweitaufnahmeeinrichtung für sich selbst sorgen können (SFH/Pro Asyl, Auskunft an den Hessischen VGH vom 29.10.2020, S. 2). Anerkannte Flüchtlinge sind grundsätzlich italienischen Staatsbürgern gleichgestellt. Ein Anspruch auf sog. Bürgergeld besteht erst, wenn die betreffende Person zehn Jahre in Italien gewohnt hat (BFA, Länderinformation Italien, 1.7.2022, S. 21; AIDA, Country Report Italy, 2021, S. 221).
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Es bestehen aus Sicht des Senats keine überwiegenden Gründe dafür, dass es dem jungen und gesunden Kläger nach Verlassen des staatlichen Zweitaufnahmesystems nicht gelingen wird, seine elementarsten Bedürfnisse durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erfüllen. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist anerkannten Flüchtlingen erlaubt (BFA, Länderinformation Italien, 1.7.2022, S. 21; SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 68; AIDA, Country Report Italy, 2021, S. 218 f.). Laut Auskunft des italienischen Flüchtlingsrats CIR ermöglicht die italienische Gesetzgebung der letzten Jahre Migranten eine bessere Integration in den Arbeitsmarkt (Gemeinsamer Bericht zur Aufnahmesituation in Italien, Stand: September 2022, S. 25).
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Das wirtschaftliche Existenzminium ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können, wobei zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten auch Tätigkeiten zählen, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise während der Touristensaison, ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ angesiedelt sind (BVerwG, B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - Rn. 29 m.w.N.). Dass es insoweit dem jungen, gesunden und alleinstehenden Kläger unmöglich sein wird, sich als anerkannt Schutzberechtigter ein Existenzminium zu erwirtschaften, erscheint daher als wenig wahrscheinlich. Die Arbeitsmarktsituation in Italien ist zwar angespannt. Stand November 2022 hat Italien mit einer Erwerbslosenquote von aktuell 7,8% die dritthöchste Erwerbslosenquote in der EU (im Internet abrufbar auf der Homepage des Statistischen Bundesamtes, Europa in Zahlen). Insoweit mag es mit Anstrengungen verbunden sein, als anerkannt Schutzberechtigter eine Arbeit zu finden. Dem Kläger ist zuzumuten, im Niedriglohnsektor zu arbeiten. Insbesondere im Bereich der Landwirtschaft und im Tourismus bestehen in Italien Möglichkeiten für Anstellungen ohne vorherige Ausbildung (OVG RhPf, U.v. 15.12.2020 - 7 A 11038/18 - juris Rn. 45). Im Bereich der Industrie erscheinen die Arbeitsbedingungen im Vergleich zur Landwirtschaft besser und der Bedarf an Arbeitskräften ist in diesem Wirtschaftssektor hoch, speziell Migranten aus Nicht-EU-Ländern spielen hierbei eine zentrale Rolle (VGH BW, B.v. 8.11.2021 - A 4 S 2850/21 - juris Rn. 13 m.w.N.). Dem Kläger ist zudem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 29) - wie oben ausgeführt - die Aufnahme von Tätigkeiten in der sog. Schattenwirtschaft grundsätzlich zumutbar. Der Kläger befindet sich mit 28 Jahren im besten Erwerbsalter. Er hat zudem nichts Konkretes dazu vorgetragen, warum es ihm unmöglich sein werde, in Italien eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
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ff) Der Senat ist daher der Auffassung, dass der gesunde, arbeitsfähige und alleinstehende Kläger, der in Italien noch keinen förmlichen Asylantrag gestellt hat, derzeit in Italien grundsätzlich weder im Zeitpunkt der Rücküberstellung noch während des Asylverfahrens und auch nicht nach Zuerkennung von internationalem Schutz unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen durch systematische Schwachstellen gem. Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin III-VO oder sonstige Umstände dem „real risk“ einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt wird.
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gg) Die vom Kläger zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (U.v. 20. Juli 2021 - 11 A 1689/20.A - juris), die im Übrigen von anderen Oberverwaltungsgerichten ausdrücklich kritisch bewertet wird (s. z.B. VGH BW, B.v. 8.11.2021 - A 4 S 2850/21 - juris Rn. 8 ff., vgl. auch SächsOVG, U.v. 15.3.2022 - 4 A 506/19.A - juris Rn. 60; OVG Saarl, U.v. 15.2.2022 - 2 A 46/21 - juris Rn. 26) betraf eine andere Konstellation, nämlich einen Kläger, der vor seiner Asylantragstellung in Deutschland einen Asylantrag in Italien gestellt hatte. In diesem Fall geht das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen davon aus, dass dieser Kläger im Fall einer im Rahmen des Dublin-Verfahrens erfolgenden Rücküberstellung dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keinen Zugang zu einer Aufnahmeeinrichtung und einer damit verbundenen Versorgung haben wird. Im Fall eines Klägers, der - wie hier - in Italien vor seiner Weiterreise nach Deutschland noch keinen Asylantrag gestellt hat, droht diesem nach einer neueren Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (B.v. 15.7.2022 - 11 A 1138/21.A - juris) jedoch keine systemisch begründete, ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GRCh. Die vorliegenden Erkenntnisse würden nicht den Schluss zulassen, ein solcher Kläger würde während der Dauer des Asylverfahrens oder auf absehbare Zeit nach einer unterstellten Zuerkennung des internationalen Schutzstatus seine elementaren Grundbedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht in einer zumindest noch zumutbaren Weise befriedigen können.
50
Die vom Kläger zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Braunschweig (B.v. 1.12.2022 - 2 B 278/22 - juris) betrifft eine alleinerziehende Mutter mit einem neunjährigen Sohn und einem fünfjährigen Sohn. Schon aus tatsächlichen Erwägungen ist dieser Beschluss mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.
51
Der vom Kläger vorgelegte Bericht „Scirocco borderline-europe, Sizilien Teil 19/2022“ vom 16. November 2022 betrifft im Wesentlichen die Verhältnisse in Sizilien und auf der sog. Balkanroute (Gegend von Triest, unweit der Grenze zu Slowenien). Aufgrund der obigen Erwägungen zu den Gegebenheiten bei Rücküberstellungen im Rahmen der Dublin III-VO sind diese Ausführungen hier nicht relevant. In dem zitierten Bericht finden sich einzelne Ausführungen zum Regierungswechsel, der sich im Herbst 2022 in Italien vollzogen hat, und aus welchem sich Verschlechterungen für Geflüchtete in Italien ergeben sollen. Insoweit handelt es sich um wenig konkrete Befürchtungen, die aufgrund der obigen Erwägungen zum jetzigen Zeitpunkt nicht entscheidungserheblich sein können.
52
Die vom Kläger angeführte Auskunft der Schweizer Flüchtlingshilfe an das Verwaltungsgericht Karlsruhe vom 29. April 2022 betrifft „Schutzberechtigte“, genauer gesagt Staatsangehörige eines Nicht-EU-Staates, die vor ihrer Ausreise nach Deutschland in Italien internationalen Schutz erlangt haben. Dies ist beim Kläger wie oben ausgeführt nicht der Fall. Die Situation eines nach Italien überstellten Schutzberechtigten kann etwa hinsichtlich der Möglichkeiten, nach der Rückkehr in Italien eine Unterkunft zu finden, eine ganz andere sein als bei einer Rücküberstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens. Die vorstehenden Ausführungen betreffen allein den Fall einer Person, die in Italien vor ihrer Weiterreise nach Deutschland noch keinen Asylantrag gestellt hat und im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien zurückkehrt.
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2. Die Beklagte hat zu Recht das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG hinsichtlich der Italienischen Republik (Ziffer 2 des Bescheids) verneint. Die Voraussetzungen für eine Feststellung nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK sind nicht gegeben. Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien begründen - wie unter 1. dargelegt - kein ernsthaftes Risiko der Verletzung des Schutzgehalts des Art. 4 GRCh, der mit dem des Art. 3 EMRK identisch ist. Andere Umstände, aus denen im Falle einer Überstellung nach Italien eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK resultieren könnte, sind nicht ersichtlich. Der Kläger hat hierzu auch nichts weiter vorgetragen. Ebenso wenig kann der Kläger die Feststellung eines Abschiebungsverbots geltend machen. Die Vorschrift stellt an die Gefahr einer aufgrund allgemeiner Umstände im Zielstaat drohenden Rechtsverletzung keine geringeren Anforderungen als § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK (vgl. BVerwG, B.v. 8.8.2018 - 1 B 25.18 - juris Rn. 13; SächsOVG, U.v. 22.3.2022 - 4 A 389/20.A - juris Rn. 73).
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3. Die in Ziffer 3 des Bescheids enthaltene Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ist nicht zu beanstanden. Hiernach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebung des Klägers nach Italien zeitnah tatsächlich nicht möglich oder rechtlich nicht zulässig sein könnte. Der Kläger hat hierzu auch nichts vorgetragen.
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4. Die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG in Ziffer 4 des Bescheids begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Beklagte kann das Einreise- und Aufenthaltsverbot grundsätzlich auf bis zu fünf Jahre befristen (§ 11 Abs. 3 AufenthG). Die Befristung auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Der Hinweis der Beklagten, dass Schwester, Schwager und Nichte nicht die Kernfamilie sind, ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat hierzu auch nichts weiter vorgetragen.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
58
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe nicht vorliegen.