Inhalt

VGH München, Beschluss v. 23.12.2022 – 12 C 22.2410
Titel:

Prozesskostenhilfe, Rückforderung, Unterhaltsvorschussleistungen

Normenketten:
VwGO § 166
ZPO § 114
UVG § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 4
EGBGB Art. 11 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1
PStG § 34 Abs. 1, § 54 Abs. 1
Leitsatz:
Ein dauerhaftes Getrenntleben von Ehegatten im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG kann auch dann angenommen werden, wenn es darauf beruht, dass der Ehegatte des Elternteils, bei dem das Kind lebt, sich im Ausland aufhält und aufgrund ausländerrechtlicher Hindernisse nicht ins Bundesgebiet einreisen kann (Aufgabe von BayVGH, Urteil v. 26.05.2003 - 12 B 03.43 -, FEVS 55, 171). (Rn. 34 – 38)
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Erstattung von Unterhaltsvorschussleistungen, im Ausland geschlossene Ehe, Getrenntleben, Mitteilungspflichten, Rückforderung, Unterhaltsvorschussleistungen
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 13.10.2022 – M 18 K 22.2191
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1120
BayVBl 2023, 202
FuR 2023, 283
LSK 2022, 40262
BeckRS 2022, 40262

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 13. Oktober 2022 - M 18 K 22.2191 - wird aufgehoben.
II. Dem Kläger wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin E. Mü. aus M. beigeordnet.

Gründe

I.
1
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Erhebung einer Klage, mit der er sich gegen die Rückforderung an ihn ausbezahlter Unterhaltsvorschussleistungen für sein Kind T. wendet.
2
Mit Formblatt vom 28. Januar 2016 beantragte der Kläger als Vater der am ... 2009 geborenen T. bei der Beklagten Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz und gab an, von der Mutter des Kindes getrennt zu leben.
3
Mit Bescheid vom 28. September 2016 bewilligte die Beklagte für T. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ab dem 1. Januar 2016 bis längstens 1. Mai 2021 in Höhe von 194,00 € monatlich, die mit Änderungsschreiben vom 28. Dezember 2016, 9. Januar 2018, 11. Juni 2019, 4. Dezember 2019 und 3. Dezember 2020 jeweils angepasst wurden.
4
Mit der jährlichen Überprüfung wurde im März 2021 festgestellt, dass der Kläger verheiratet ist.
5
Mit Schreiben vom 2. März 2021 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz möglicherweise zu Unrecht gewährt worden seien, da er geheiratet habe und seine Ehefrau im Januar 2021 zu ihm gezogen sei. Die Leistung werde deshalb bis zur abschließenden Klärung eingestellt. Der Kläger legte eine Heiratsurkunde vor, aus der sich als Datum der Eheschließung der 23. September 2018 ergibt.
6
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 19. November 2021 forderte die Beklagte den Kläger auf, für den Zeitraum vom 24. September 2018 bis zum 31. März 2021 Schadensersatz in Höhe von 6.482,00 € zu leisten. Ab der Eheschließung hätten die Voraussetzungen des § 1 UVG nicht mehr vorgelegen. Die Tatsache, dass sich seine Ehefrau lediglich aus aufenthaltsrechtlichen Gründen nicht im Bundesgebiet aufgehalten habe, führe nicht dazu, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen dennoch erfüllt seien. Mit weiterem Bescheid vom 3. Dezember 2021 wurde der Bewilligungsbescheid vom 28. September 2016 mit Entfristungsschreiben vom 20. September 2017 ab 1. April 2021 aufgehoben. In den Gründen wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung nicht mehr vorlägen, weil der Kläger geheiratet habe.
7
Unter dem 15. März 2022 wies die Regierung von Oberbayern den gegen den Bescheid vom 19. November 2021 gerichteten Widerspruch des Klägers zurück. Dieser habe den Sachverhalt der Eheschließung verschwiegen. Er sei sowohl bei der Antragstellung als auch im Bewilligungsbescheid vom 28. September 2016 auf seine Mitteilungsverpflichtung nach § 6 Abs. 4 UVG hingewiesen worden. Durch die Heirat am 23. September 2018 hätten sich die Anspruchsvoraussetzungen geändert.
8
Mit Schriftsatz vom 19. April 2022 erhob der Kläger durch seine Bevollmächtigte Klage mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 19. November 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2022 aufzuheben. Seine Ehefrau habe erst am 8. Januar 2021 einreisen können. § 1 Abs. 1 UVG passe vom Sinn des Gesetzes her nicht auf den vorliegenden Fall. Für ihn und seine Tochter habe sich durch die Wiederheirat keinerlei Vorteil ergeben. Jedenfalls sei § 1 Abs. 2 UVG entsprechend anzuwenden. Eine Ersatz- und Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 5 UVG sei auch deshalb nicht gegeben, weil er es nicht vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen habe, die UVG-Stelle von seiner Wiederverheiratung zu unterrichten. Es sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass er auch ohne zeitnah umsetzbare Möglichkeit im Inland zusammenzuleben, mitteilungspflichtig gewesen sei. Gleichzeitig ließ er Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen.
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Mit Schriftsatz vom 14. Juni 2022 überreichte die Klägerbevollmächtigte ferner die Steuerbescheide des Klägers für die Jahre 2018 und 2019 und wies darauf hin, dass dem Antrag des Klägers auf Zusammenveranlagung mit seiner in Afghanistan lebenden Frau nicht entsprochen worden sei, weil diese erst ab 2021 in Deutschland gemeldet gewesen sei. Steuerlich sei die Heirat also nicht beachtet worden. Nun solle der Kläger nach dem UVG so behandelt werden, als habe seine Frau mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Die Sachlage entspreche genau dem Fall des ungewollten Getrenntlebens nach § 1 Abs. 2 UVG.
10
Mit Beschluss vom 13. Oktober 2022 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage als unbegründet ab. Die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung für die Tochter T. seien im streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr gegeben gewesen. Laut vorgelegter Heiratsurkunde vom 23. September 2018 habe der Kläger in Afghanistan geheiratet und damit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 UVG dauernd getrennt gelebt.
11
Für das Getrenntleben habe der Gesetzgeber durch Art. 5 des 2. Familienförderungsgesetzes vom 16. August 2001 (BGBl I, S. 2074) eine Definition in § 1 Abs. 2 UVG aufgenommen, die auf die Regelung über das familienrechtliche Getrenntleben verweise. Ein Elternteil, bei dem das Kind lebe, gelte nach § 1 Abs. 2 UVG als dauernd getrenntlebend im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG, wenn im Verhältnis zum Ehegatten oder Lebenspartner ein Getrenntleben im Sinne des § 1567 BGB vorliege oder wenn sein Ehegatte oder Lebenspartner wegen Krankheit oder Behinderung oder aufgrund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens 6 Monate in einer Anstalt untergebracht sei.
12
Letzteres sei beim Kläger offensichtlich nicht der Fall. Aber auch ein Getrenntleben im Sinne des § 1567 BGB sei nicht anzunehmen. Ehegatten lebten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft bestehe und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen wolle, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehne. Dies sei bei der Ehefrau des Klägers, die lediglich aus aufenthaltsrechtlichen Gründen nicht nach Deutschland habe einreisen können, jedoch gerade nicht anzunehmen.
13
Mit der erwähnten Gesetzesänderung habe ausgeschlossen werden sollen, dass sog. unfreiwilliges Getrenntleben, insbesondere bei Ehegatten, von denen ein Ehegatte als Ausländer nicht einreisen dürfe, zu einem Leistungsanspruch führe, wie der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 14/6160, S. 15) entnommen werden könne, in der es heiße:
14
„In der Rechtsprechung wurde verschiedentlich die Auffassung vertreten, dass im Unterhaltsvorschussrecht ein anderer Begriff des dauernden Getrenntlebens als im Bürgerlichen Gesetzbuch gelte. Die Vorschrift stellt daher klar, dass die Definition des Bürgerlichen Gesetzbuches maßgebend und lediglich durch die in Abs. 2 ausdrücklich genannten Fallgestaltungen erweitert wird.“
15
Somit sei klargestellt, dass der Begriff des dauernden Getrenntlebens im Unterhaltsvorschussgesetz in gleicher Weise wie in § 1567 BGB auszulegen sei.
16
Stünden ausländerrechtliche Hindernisse einem Zusammenleben im Bundesgebiet entgegen, so stelle dies keinen Ausnahmefall im Sinne des § 1 Abs. 2 UVG dar. Eine erweiternde Auslegung der Vorschrift oder deren analoge Anwendung auf Fälle ausländerrechtlicher Zuzugsbeschränkungen, in denen die Eheleute faktisch an einer Herstellung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft über einen längeren Zeitraum gehindert seien, komme angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift und der dargelegten Gesetzesbegründung nicht in Betracht. Diesem Ergebnis stehe auch nicht entgegen, dass sich die Situation des Klägers durch die Heirat zunächst tatsächlich nicht verbessert habe. Das Steuerrecht sei auf andere Ziele und Wertungen gerichtet. Daher könne der Kläger auch nicht mit dem Argument durchdringen, steuerlich sei er so behandelt worden, als sei er nicht verheiratet.
17
Vorliegend sei im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG ferner auch anzunehmen, dass der Kläger zumindest infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst habe, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung im streitgegenständlichen Zeitraum nicht erfüllt seien. Das Formblatt, mit dem der Kläger die UVG-Leistungen beantragt habe, habe die Information enthalten, dass kein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistung bestehe, wenn der alleinstehende Elternteil verheiratet sei oder von seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt lebe. In den Gründen des Bewilligungsbescheides vom 28. September 2016 sei der Kläger darüber hinaus darauf hingewiesen worden, dass er gemäß § 6 Abs. 4 UVG verpflichtet sei, sämtliche Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich seien oder betreffend derer im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden seien, unverzüglich mitzuteilen, insbesondere, wenn er heirate oder mit dem anderen Elternteil des Kindes zusammenziehe. Auf diese Pflicht sei der Kläger sodann nochmals in den Überprüfungsfragebögen hingewiesen worden. Der Kläger habe daher davon ausgehen müssen, dass seine Heirat, selbst wenn diese im Ausland erfolgte, zumindest Einfluss auf die Unterhaltsvorschussleistungen haben konnte, sodass mindestens von einem fahrlässigen Nichtwissen auszugehen sei. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger nicht in der Lage gewesen sei, die Mitteilungspflicht an die Beklagte über seine Eheschließung zu verstehen.
18
Mit der Beschwerde verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Versagung von Leistungen nach dem UVG entspreche weder dem Sinn des Gesetzes noch den Belangen des Kindes. Dessen unterhaltsrechtliche Situation habe sich allein durch die Wiederheirat nicht geändert.
19
Die Beklagte verteidigt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts. Dieses habe zutreffend entschieden.
20
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
21
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung zu Unrecht versagt. Der beabsichtigten Klage kann - gemessen am spezifisch prozesskostenrechtlichen Erfolgsmaßstab einer lediglich summarischen Prüfung - eine hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht abgesprochen werden.
22
1. a) Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt bereits eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der beabsichtigten Klage (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2022, § 166 Rn. 8 m.w.N.). Mit Blick auf die Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten dürfen die Anforderungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht überspannt werden. Vor allem ist es unzulässig, schwierige Sach- oder Rechtsfragen, die in einer vertretbaren Weise auch anders beantwortet werden können, bereits in Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens abschließend im Prozesskostenhilfeverfahren zu erörtern und damit den Zugang zu den Gerichten zu versagen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.2.2003 - 1 BvR 1526/02 -, NJW 2003, 1857). Gleiches gilt, wenn der vom Kläger eingenommene Standpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung offensteht (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 166 Rn. 26). Ungeachtet dessen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, Prozesskostenhilfe grundsätzlich dann zu bewilligen, wenn im jeweiligen Verfahren eine weitere Sachaufklärung oder gar eine Beweiserhebung in Betracht kommt (vgl. BayVGH, Beschluss v. 21.12.2015 - 12 C 15.2352 - juris, Rn. 9 m.w.N.).
23
b) Gemessen an diesem Maßstab kann die Entscheidung des Verwaltungsgerichts keinen Bestand haben. Der vom Kläger beabsichtigten Rechtsverfolgung können hinreichende Erfolgsaussichten nicht abgesprochen werden.
24
aa) Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG setzt der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen voraus, dass der Berechtigte bei einem Elternteil lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt. Dementsprechend schließt die (Wieder-) Heirat des Elternteils, bei dem der Berechtigte lebt, den Bezug von Unterhaltsvorschussleistungen nach § 1 Abs. 1 UVG regelmäßig aus (vgl. hierzu aus jüngerer Zeit BayVGH, Beschluss v. 11.8.2020 - 12 ZB 18.1572 - juris, Rn. 11 ff.).
25
Voraussetzung hierfür bildet indes das Vorliegen einer rechtswirksamen Ehe. Ob eine - wie hier - im Ausland geschlossene Ehe in Deutschland als rechtswirksam anzusehen ist, bestimmt sich nach Internationalem Privatrecht (vgl. hierzu Teubel, in: Grandel/Stockmann, Stichwortkommentar FamR, 3. Aufl. 2021, Stichwort Eheschließung im Ausland, Rn. 2, 3 u. 5 ff). Dabei richten sich die sachlichen Voraussetzungen der Eheschließung gem. Art. 13 Abs. 1 EGBGB grundsätzlich nach dem Heimatrecht jedes Verlobten, unabhängig davon, in welchem Staat die Eheschließung stattfindet.
26
Die Formgültigkeit einer im Ausland geschlossenen Ehe bestimmt sich demgegenüber gemäß Art. 11 Abs. 1 EGBGB entweder nach dem Geschäfts- oder dem Ortsrecht. Ortsrecht ist dabei das Recht des Ortes, an dem die Trauung stattfindet. Eine im Ausland geschlossene Ehe bedarf daher für ihre Rechtswirksamkeit zwar grundsätzlich keiner „Anerkennung“ im Sinne eines förmlichen Rechtsaktes. Nach § 34 Abs. 1 PStG kann jedoch eine im Ausland geschlossene Ehe auf Antrag im Eheregister beurkundet werden. Diese Beurkundung liefert nach § 54 Abs. 1 PStG Beweis über die Eheschließung sowie die sonstigen Angaben über den Personenstand der Person, auf die sich der Eintrag bezieht. Demzufolge bildet erst die Beurkundung der ausländischen Ehe im Eheregister den Anknüpfungspunkt für die rechtliche Behandlung als Verheiratete, beispielsweise im Hinblick auf die Eintragung der Lohnsteuerklasse und die Gewährung von Sozialleistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II).
27
Im vorliegenden Fall geht das Verwaltungsgericht - ohne jegliche nähere Prüfung - vom Vorliegen einer rechtsgültigen, am 23. September 2018 in Afghanistan geschlossenen Ehe aus und leitet dies allein aus der vom Kläger vorgelegten Heiratsurkunde ab. Nach den vorstehend dargelegten IPR-Regelungen setzt die Rechtsgültigkeit einer Ehe jedoch ausdrücklich voraus, dass sie nach afghanischem Recht formgültig geschlossen wurde. Ob dies tatsächlich der Fall ist, kann erst in einem Hauptsacheverfahren im Rahmen der dort durchzuführenden Amtsermittlung geprüft werden. Damit verlangt bereits allein die Klärung der - derzeit offenen - Frage, ob der Kläger seit dem 23. September 2018 überhaupt tatsächlich und zugleich auch rechtlich als im Sinne des Unterhaltsvorschussrechts verheiratet angesehen werden kann, eine weitere Sachaufklärung und damit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren.
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bb) Ungeachtet dessen stellt sich die Frage, ob einer Behandlung des Klägers im Unterhaltsvorschussrecht als seit dem 23. September 2018 verheiratet nicht der Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG) entgegensteht. Während die Rechtsgültigkeit der Ehe nach IPR-Regeln keines konstitutiven Feststellungsakts bedarf, knüpft das deutsche Recht positive Rechtsfolgen aus der im Ausland geschlossenen Ehe - wie die Zuerkennung einer Steuerklasse oder die Gewährung von Sozialleistungen - an die Beurkundung der Eheschließung im Eheregister nach § 34 PStG, der eine Prüfung der Formgültigkeit vorausgeht und der nach § 54 Abs. 1 PStG ein entsprechender Beweiswert zukommt. Anders, als das Verwaltungsgericht meint, dürfte es daher sowohl unter dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit als auch der Einheit der Rechtsordnung naheliegen, auch negative Rechtsfolgen, wie den Verlust von Unterhaltsvorschussleistungen infolge einer Wiederverheiratung an eine entsprechende Beurkundung der Eheschließung im Eheregister zu knüpfen. Auch die Klärung dieser - derzeit offenen - Rechtsfrage erfordert die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren.
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cc) Selbst wenn man jedoch mit dem Verwaltungsgericht vom Vorliegen einer formgültigen Ehe ausginge, scheiterte der Verlust der Unterhaltsvorschussansprüche von T. jedenfalls daran, dass der Kläger als Elternteil, bei dem T. lebt, bis zum Zeitpunkt des Nachzugs seiner Ehefrau ins Bundesgebiet am 8. Januar 2021 als von dieser dauernd getrenntlebend anzusehen wäre.
30
Zwar trifft es zu, dass der Gesetzgeber mit dem 2. Gesetz zur Familienförderung vom 21. August 2001 (BGBl I, S. 2074) § 1 Abs. 2 in das Unterhaltsvorschussgesetz neu eingefügt hat. Zur Gesetzesbegründung wird im Kontext dieses umfänglichen Artikelgesetzes indes lediglich angeführt, in der Rechtsprechung sei verschiedentlich die Auffassung vertreten worden, „dass im Unterhaltsvorschussgesetz ein anderer Begriff des dauernden Getrenntlebens als im Bürgerlichen Gesetzbuch gelte“. Die Vorschrift stelle „daher klar, dass die Definition des Bürgerlichen Gesetzbuchs maßgebend ist und lediglich durch die in Abs. 2 ausdrücklich genannten Fallgestaltungen erweitert wird“ (BR-Drs. 393/01, S. 26; ebenso BT-Drs. 14/6160, S. 15). Weitere Erläuterungen zu dieser Bestimmung enthalten die Gesetzesmaterialien nicht. Die Regelung war auch nicht Gegenstand von Änderungsvorschlägen in den Ausschussberatungen. § 1 Abs. 2 UVG sieht seither vor, dass ein Elternteil, bei dem das Kind lebt, als im Sinne des Abs. 1 Nr. 2 dauernd getrenntlebend „gilt“, wenn im Verhältnis zum Ehegatten ein Getrenntleben im Sinne des § 1567 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorliegt oder wenn sein Ehegatte wegen Krankheit oder Behinderung oder aufgrund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens 6 Monate in einer Anstalt untergebracht ist.
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Sollte der Gesetzgeber - was sich allerdings schon entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts aus der zitierten Gesetzesbegründung nicht zweifelsfrei ergibt - mit der Einfügung von § 1 Abs. 2 UVG beabsichtigt haben, das „dauernde Getrenntleben“ der Ehegatten abgesehen von den ausdrücklich genannten Ausnahmen, ausschließlich auf Konstellationen nach § 1567 BGB zu beschränken, so erwiese sich diese Absicht jedenfalls mit dem gewählten Regelungskonzept der gesetzlichen Fiktion als nicht realisiert (vgl. hierzu auch die Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in der ab 1.1.2022 geltenden Fassung, die die Regelung des § 1 Abs. 2 UVG sub.1.4.1 lediglich als „gesetzliche Vermutung“ begreifen). Denn anders als bei Formulierungen wie „dauerndes Getrenntleben liegt nur vor, wenn …“ oder „als dauernd getrenntlebend gilt nur, wer …“ ergibt sich aus dem aktuellen Normtext des § 1 Abs. 2 UVG gerade nicht, dass sich die Fiktion des dauernden Getrenntlebens im Sinne von § 1567 BGB für das Tatbestandsmerkmal des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG als abschließend erweisen soll. Sie lässt gesetzessystematisch vielmehr Raum auch für andere Arten des „dauernden Getrenntlebens“ von Ehegatten und erweist sich daher auch vor dem Hintergrund von Ziff. 1.4.1 d. UVG-Richtlinie zu § 1 Abs. 2 UVG i.V.m. § 1567 BGB als „tatbestandsoffene“, jederzeit widerlegbare „gesetzliche Vermutung“.
32
Der Staat spricht nur im Gesetz selbst, nicht aber in den Äußerungen der an der Entstehung des Gesetzes Beteiligten (siehe hierzu grundlegend BVerfG, B.v. 17.05.1960 - 2 BvL 11/59 u.a. -, BVerfGE 11, 126 - juris, Rn. 16 m.w.N.). Die Gesetzesmaterialien, insbesondere die regelmäßig von der Ministerialbürokratie erstellten Gesetzesbegründungen, dürfen deshalb entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht dazu verleiten, die Vorstellungen der am Gesetzgebungsprozess Beteiligten dem objektiven Gesetzesinhalt gleichzusetzen. Der Wille des Gesetzgebers kann bei der Auslegung eines Gesetzes stets nur insoweit berücksichtigt werden, als er im Gesetz selbst einen hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden hat (vgl. BVerfGE 11, 126 - juris, Rn. 18 m.w.N.).
33
An einem solchen, auf eine abschließende Regelungswirkung gerichteten, hinreichend bestimmten Ausdruck der in § 1 Abs. 2 UVG getroffenen gesetzlichen Anordnungen fehlt es im vorliegenden Fall. Der Wille des Gesetzgebers ist stets nur der im Gesetz selbst objektivierte Wille (BVerfGE 11, 126 - juris, Rn. 16 u. 20). Infolgedessen hätte sich der Gesetzgeber nicht lediglich in der Begründung des Gesetzes, sondern vielmehr im Gesetz selbst um eine abschließende Regelung bemühen müssen. Folgerichtig geht deshalb auch die UVG-Richtlinie in Ziff. 1.4.1 lediglich von einer im Lichte des Gesetzeszwecks jederzeit widerlegbaren und damit gerade nicht als abschließend zu betrachtenden gesetzlichen Vermutung in § 1 Abs. 2 UVG aus, die den Grundtatbestand des dauernden Getrenntlebens in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG nur normativ beschreibt, nicht aber abschließend regelt. Die in § 1 Abs. 2 UVG getroffene Anordnung, „gilt als dauernd getrennt lebend“, besitzt damit lediglich den Charakter eines - nicht abschließenden - Regelbeispiels.
34
Anders als in Rechtsprechung und Kommentarliteratur im Zuge der Ergänzung von § 1 UVG bislang vertreten (vgl. hierzu Engel-Boland, in: Beck OK Sozialrecht, Stand: 1.3.2022, § 1 UVG, Rn. 20; Conradis, Unterhaltsvorschussgesetz, 2. Aufl. 2013, § 1 Rn. 9; ders., in: Rancke/Pepping, Mutterschutz/Elterngeld/Elternzeit/Betreuungsgeld, 6. Aufl. 2022, § 1 UVG Rn. 14; aus der Rechtsprechung etwa VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 7.11.2012 - AU 3 K 11.1416; VG Freiburg, B.v. 10.1.2014 - 4 K 515/13 - juris; VG Düsseldorf, B.v. 28.1.2015 - 21 L 2650/14 - juris), kann daher ein dauerhaftes Getrenntleben von Ehegatten im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG auch dann angenommen werden, wenn es darauf beruht, dass der Ehegatte des Elternteils, bei dem das Kind lebt, sich - wie im vorliegenden Fall - im Ausland aufhält und aufgrund ausländerrechtlicher Hindernisse - beispielsweise wegen fehlender Sprachkenntnisse nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG usw. - nicht ins Bundesgebiet einreisen kann.
35
Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes, gerade Alleinerziehende aufgrund ihrer Belastungssituation durch Leistung eines Unterhaltsvorschusses besonders zu privilegieren. Im Hinblick auf die Anspruchsschädlichkeit der Wiederverheiratung hat der Senat unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- und des Bundesverfassungsgerichts bereits entschieden (vgl. BayVGH, B.v. 11.8.2020 - 12 ZB 18.1572 - juris, Rn. 11 ff.), dass der Leistungsausschluss bei Wiederheirat deshalb gerechtfertigt ist, weil sich in diesem Fall „zwar nicht die unterhaltsrechtliche, wohl aber die faktische Gesamtlage verbessere. Das Kind sei nunmehr in eine vollständige Familie eingebettet und nehme im Allgemeinen auch an deren sozialem Stand teil.“ (BVerfG, B.v. 3.3.2004 - 1 BvL 13/00 -, BVerfGK 3, 22). Dass eine derartige Situation des Eingebettetseins in eine Familie und der Teilhabe an deren sozialem Stand im Falle des Klägers nach seiner Heirat vorgelegen hat, nimmt das Verwaltungsgericht selbst nicht an.
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Auch macht es aus der Sicht des anspruchsberechtigten Kindes im Lichte der Gewährleistungen des Art. 3 Abs. 1 GG keinen Unterschied, ob der oder die Partner/in eines alleinerziehenden Elternteils die Herstellung der Lebensgemeinschaft dauerhaft ablehnt oder aufgrund aufenthaltsrechtlicher Umstände für längere Zeit gehindert ist, diese im Inland herzustellen. Dieser Umstand bildet im Hinblick auf den bereits dargelegten Schutzzweck des Unterhaltsvorschussgesetzes keinen Gesichtspunkt von so erheblichem Gewicht, dass er eine auch nur mittelbare personale Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte. Auch deshalb kann § 1 Abs. 2 UVG i.V.m. § 1567 BGB - soll eine gleichheits- und damit zugleich auch verfassungswidrige Rechtsanwendung vermieden werden - nicht in dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Sinne ausgelegt und angewandt werden. Art. 3 Abs. 1 GG kommt im Falle eines (gleichheitswidrigen) Ausschlusses von einer Begünstigung selbst dann zum Tragen, wenn (anders als im vorliegenden Fall) ein Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung nicht besteht (vgl. insoweit Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 16. Aufl. 2020, Art. 3 Rn. 14, 21, 26 u. 28 a.E. jeweils m.w.N.).
37
Die Situation des Klägers war während der Abwesenheit der Ehefrau keine andere als die eines Alleinerziehenden, bei dem der andere Elternteil keinen Unterhalt leistet. Sie unterscheidet sich daher auch in keiner Weise von der Lage eines Alleinerziehenden, dessen Ehegatte wegen Krankheit oder Behinderung oder aufgrund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens 6 Monate in einer Anstalt untergebracht ist. Dass die räumliche Trennung des Klägers und seiner (neuen) Ehefrau über einen Zeitraum von mehr als 2 ¼ Jahren hinweg das Kriterium eines „dauernden“ Getrenntlebens im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG erfüllt, bedarf vor dem Hintergrund der in § 1 Abs. 2 2. Alt. UVG zugrunde gelegten Zeitspanne von 6 Monaten keiner weiteren Erörterung. Mithin haben bis zur Einreise der Ehefrau des Klägers ins Bundesgebiet die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 UVG für die Gewährung von Unterhaltsvorschuss für das Kind T. weiterhin vorgelegen, sodass insoweit die Geltendmachung einer Ersatzforderung nach § 5 Abs. 1 UVG bereits alleine deshalb ausscheidet.
38
An der hiervon abweichenden, jedoch weder mit dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 UVG noch mit der Gesetzessystematik in Einklang stehenden - im Übrigen in gänzlich anderer Besetzung entwickelten - Rechtsaufassung im Urteil des BayVGH vom 26. Mai 2003 - 12 B 03.43 -, FEVS 55, 171 - kann der Senat nicht weiter festgehalten. Infolgedessen liegen im vorliegenden Fall hinreichende Erfolgsaussichten für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch unter dem Gesichtspunkt des „dauernden Getrenntlebens“ vor.
39
dd) Soweit das Verwaltungsgericht schließlich aufgrund der vielfältigen Hinweise auf die Mitteilungspflichten nach § 6 Abs. 4 UVG, die der Kläger von der Beklagten erhalten habe, annimmt, der Kläger habe zumindest infolge von Fahrlässigkeit nicht gewusst, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung im streitgegenständlichen Zeitraum nicht (mehr) erfüllt gewesen seien und daraus abgeleitet eine Ersatzpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG bejaht, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Ein Nichtwissen infolge Fahrlässigkeit liegt nur dann vor, wenn der Betroffene bei gehöriger Anspannung seiner geistigen Kräfte hätte wissen können und müssen, dass ein Anspruch nicht bestand (vgl. Ziff. 5.3.1.2 UVG-RL). Der Kläger vermochte indes als mit den rechtlichen Untiefen des Unterhaltsvorschussrechts nicht vertrauter Verkäufer in einem Lebensmittelmarkt nicht zu erkennen, dass bereits allein die Eheschließung im Ausland ohne gleichzeitige Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Inland den Rechtsanspruch auf Leistungen nach dem UVG entfallen lassen soll. Hierauf hätte er im Rahmen der ihm zu erteilenden Hinweise und Belehrungen, namentlich im Bewilligungsbescheid selbst, ausdrücklich aufmerksam gemacht werden müssen. Stattdessen lautete der dem Kläger im Bescheid vom 28. September 2016 (Bl.105R d. Behördenakte) erteilte Hinweis - soweit im vorliegenden Fall erheblich - lediglich wie folgt:
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„Gemäß § 6 Abs. 4 UVG sind Sie verpflichtet, sämtliche Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistungen erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen, insbesondere
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wenn sie heiraten oder mit dem anderen Elternteil des Kindes zusammenziehen; “
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Letzteres konnte der damals in Scheidung lebende Kläger bei vernünftiger Betrachtung nur dahin verstehen, dass er mitteilen müsse, wenn er seine jetzige Ehefrau nach einer Scheidung erneut heirate oder mit ihr wieder zusammenziehe, nicht aber zugleich auch dahin, dass eine Mitteilungspflicht auch dann bestehen soll, wenn er im Ausland heirate und die neue Ehefrau aus ausländerrechtlichen Gründen gar nicht zu ihm nach Deutschland nachziehen könne. Über einen solchen Umstand hätte der nicht rechtskundige Kläger gesondert belehrt werden müssen. Die späteren, isolierten Hinweise auf die Mitteilungspflicht betreffend eine Eheschließung anlässlich periodischer Überprüfungen können angesichts dessen zu keiner anderen Beurteilung führen. Diese Belehrungen enthalten keinen Hinweis darauf, dass eine Mitteilungspflicht auch dann bestehen soll, wenn es sich bei der neuen Ehefrau nicht um den anderen Elternteil des Kindes handelt.“
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Solange deshalb seine (neue) Ehefrau nicht zum Zwecke der Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft in das Bundesgebiet nachgezogen war, musste sich dem Kläger eine maßgebliche Änderung in den für die Leistung erheblichen Verhältnissen (§ 6 Abs. 4 UVG) nicht aufdrängen. Es traf ihn infolgedessen auch keine Verpflichtung, bei der zuständigen Unterhaltsvorschussstelle nachzufragen, ob er nach der Eheschließung im Ausland weiterhin Unterhaltsvorschussleistungen für seine Tochter T. entgegennehmen dürfe. Dem Kläger kann deshalb - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - keine kausale Mitteilungspflichtverletzung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG) zur Last gelegt werden. Ungeachtet dessen darf die Ersatzverpflichtung nach § 5 UVG auch nicht entgegen ihrem Wortlaut durch fortwährendes Überdehnen der Anforderungen an ein sog. „Wissen-Müssen“ (Abs. 1 Nr. 2) in einen Tatbestand verschuldensunabhängiger Garantiehaftung „umgedeutet“ werden.
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2. Da auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung erfüllt sind, war der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung zu bewilligen.
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In diesem Zusammenhang regt der Senat an, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den Kläger klaglos zu stellen.
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3. Eine Kostenentscheidung war vorliegend entbehrlich, da in Angelegenheiten des Unterhaltsvorschussrechts nach § 188 Satz 2, 1 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben und im Prozesskostenhilfeverfahren nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO Kosten nicht erstattet werden.
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4. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.