Titel:
Erledigung einer vorläufigen Herausgabeanordnung
Normenkette:
BGB § 1632 Abs 1
Leitsatz:
Das Kind befindet sich seit 28.10.2022 in der Obhut des Kindsvaters. Daher war der Beschluss v. 13.10.2022 wegen Erledigung in der Ziff. 1 aufzuheben. (Rn. 2 – 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Herausgabeanordnung, Erledigung, vorläufige Anordnung
Vorinstanz:
AG Augsburg, Beschluss vom 13.10.2022 – 402 F 2758/22
Rechtsmittelinstanzen:
OLG München, Beschluss vom 08.12.2022 – 4 UF 1228/22
BVerfG Karlsruhe, Beschluss vom 26.12.2022 – 1 BvR 2333/22
Fundstelle:
BeckRS 2022, 40222
Tenor
1. Der Beschluss vom 13.10.2022 wird in Ziffer 1 aufgehoben.
2. Die Anträge der Antragsgegnerin vom 2.11.2022 werden im übrigen abgewiesen.
3. Im übrigen verbleibt es beim Beschluss vom 13.10.2022.
Gründe
1
Die Beteiligten sind die getrennt lebenden und noch miteinander verheirateten Eltern des Kindes M..
2
Das Kind befindet sich seit 28.10.2022 in der Obhut des Kindsvaters.
3
Daher war der Beschluss vom 13.10.2022 wegen Erledigung in der Ziffer 1 aufzuheben.
4
Der Kindsvater hat gemäß Beschluss vom 5.10.2022, abgeändert mit Beschluss vom 7.11.2022, im Verfahren 402 F 2355/22 vorläufig die alleinige elterliche Sorge.
5
Damit hat die Kindsmutter keinen Anspruch auf Herausgabe des Kindes, da sie derzeit nicht Inhaberin des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist.
6
Die Beteiligten wurden im Termin vom 4.11.2022 angehört und die Sach- und Rechtslage erörtert.
7
Im übrigen verbleibt es beim Beschluss vom 13.10.2022.