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AG Nürnberg, Beschluss v. 24.08.2022 – 105 F 3341/21
Titel:

Abänderung des Versorgungsausgleichs bei Tod des ausgleichsberechtigten Ehegatten

Normenketten:
VersAusglG § 5 Abs. 3, § 16, § 31 Abs. 1, Abs. 2, § 47
FamFG § 225 Abs. 1, § 226 Abs. 1, Abs. 2
Leitsatz:
Der überlebende, ausgleichspflichtige Ehegatte darf im Falle des Vorversterbens des ausgleichsberechtigten Ehegatten gem. § 31 Abs. 2 VersAusglG nicht besser gestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich vollständig durchgeführt worden wäre (Anschluss an BGH BeckRS 2018, 14015; BeckRS 2013, 11501). (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Versorgungsausgleich, Abänderungsverfahren, Wertänderung
Rechtsmittelinstanzen:
OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.12.2022 – 7 UF 865/22
BGH Karlsruhe vom -- – XII ZB 17/23 - ANH
Fundstelle:
BeckRS 2022, 40182

Tenor

1. Die Entscheidung des Amtsgerichts Erlangen vom 10.06.1996, Az.: 4 F 0952/95, über den Versorgungsausgleich zwischen den Ehegatten wird mit Wirkung ab dem 06.07.2021 wie folgt abgeändert:
Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

I.
1
Die am … geschlossene Ehe des Antragstellers und der früheren Ehefrau wurde durch Endurteil des Amtsgerichts Erlangen vom 10.06.1996 geschieden.
2
Mit gleichem Endurteil, welcher durch Beschluss des Amtsgerichts Erlangen vom 27.08.1996 berichtigt wurde, wurde der Versorgungsausgleich zwischen den früheren Ehegatten durchgeführt.
3
Die geschiedene Ehefrau ist … verstorben.
II.
4
Der Antrag ist zulässig. Der geschiedene Ehemann, welcher gem. § 266 Abs. 1 FamFG antragsberechtigt ist, hat mit Schreiben vom 05.07.2021, eingegangen beim Amtsgericht Erlangen am 06.07.2021, die Abänderung der Entscheidung betreffend den Versorgungsausgleich beantragt. Die Voraussetzungen von § 226 Abs. 2 FamFG sind gegeben.
5
Aus der Vorentscheidung des Amtsgerichts Erlangen geht Folgendes hervor:
Ende der Ehezeit: 31. 10.1995
Ausgeglichen wurden bei dem Landesamt … eine Beamtenversorgung des früheren und hiesigen Antragstellers.
(1762,89 Euro = 3.447,91 DM)
Ausgleichswert bei Eingang des Abänderungsantrags 3.447,91 DM A
usgleichswert im Vorverfahren . . . . . . 2.262,74 DM
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Die absolute Änderung beträgt 3447,91 – 2262,74 = 1.185,17 DM oder 605,97 Euro. Sie erreicht damit die Grenze des § 225 Abs. 1 FamFG bei Ehezeitende von 40,60 DM oder 20,76 Euro. Die relative Änderung beträgt (3447,91 – 2262,74)/2262,74 = 52%. Sie erreicht damit die Grenze des § 225 Abs. 1 FamFG von 5%.
7
Der Antrag auf Abänderung ist deshalb zulässig. Über den Versorgungsausgleich der ausgeglichenen Anrechte ist nach neuem Recht erneut zu befinden (vgl. BGH, Beschluss vom 05.06.2013 – XII ZB 635/12 in NJW-RR 2013, 1153).
III.
8
Der Antrag ist auch begründet. Die geschiedene Ehefrau ist am … verstorben. Obwohl der Todesfall erst nach Rechtskraft der Scheidung eingetreten ist, wird gemäß § 31 Abs. 1 VersAusglG ein Ausgleich zu Lasten des überlebenden Ehegatten ab dem Zeitpunkt der Antragstellung, mithin dem 06.07.2021, nicht mehr durchgeführt. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich, § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG. Der überlebende Ehegatte darf jedoch gemäß § 31 Abs. 2 VersAusglG nicht besser gestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich vollständig durchgeführt worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 16.05.2018 – XII ZB 466/16 in NJW-RR 2018, 833; BGH, Beschluss vom 05.06.2013 – XII ZB 635/12 in NJW-RR 2013, 1153).
9
In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:
10
Der frühere Antragsteller:
Beamtenversorgung
(3525,78 Euro = 6.895,83 DM)
(1762,89 Euro = 3.447,91 DM)
(361485,64 Euro = 707.004,46 DM)
11
1. Bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung … hat der frühere Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 6.895,83 DM oder 3.525,78 Euro monatlich erlangt. Es handelt sich dabei um eine Beamtenversorgung, welche die interne Teilung nicht eingeführt hat und die deshalb gem. § 16 VersAusglG durch externe Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung auszugleichen ist. Der Ausgleichswert beträgt 3.447,92 DM oder 1.762,89 Euro. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 707.004,46 DM oder 361.485,64 Euro.
Die frühere Antragsgegnerin:
Gesetzliche Rentenversicherung (77487,00 Euro = 151.551,40 DM)
12
2. Bei der D hat die frühere Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 31,9702 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 15,9851 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 151.551,40 DM oder 77.487,00 Euro.
Übersicht:
Antragsteller
Das Landesamt, Kapitalwert:
. . . . . . . . . . . . . . 707.004,46 DM
Ausgleichswert (mtl.): 3.447,92 DM
Antragsgegnerin
Die D Kapitalwert: 151.551,40 DM
Ausgleichswert: 15,9851 Entgeltpunkte
13
Gem. §§ 51, 31 VersAusglG ist in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung lediglich das Anrecht der Verstorbenen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auszugleichen. Der Ausgleich ist jedoch um den Betrag zu kürzen, den der Antragsteller nicht mehr selbst im Rahmen des Versorgungsausgleichs an die Verstorbene abgeben muss.
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Daraus ergibt sich folgende Berechnung:
Ausgleichswert der gesetzlichen Rentenversicherung der Verstorbenen: 151.551,40 DM
Ausgleichswert der Beamtenversorgung des Antragstellers: -707.004,46 DM
Verbleiben -555.453,06 DM
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Ein Versorgungsausgleich findet demnach nicht mehr statt.
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Die Abänderung wirkt gemäß § 226 Abs. 4 VersAusglG ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Der Antrag des Antragstellers auf Abänderung des Versorgungsausgleichs vom 05.07.2021 ging am 06.07.2021 bei Gericht ein. Somit wirkt die Abänderung ab 01.08.2021.
IV.
17
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.