Titel:
Herstellungsbeiträge für Wasserversorgungs- und Entwässerungseinrichtung
Normenkette:
VwGO § 88
Leitsätze:
1. Wenn sich nach einer Beitrags- und Gebührensatzung die beitragspflichtige Geschossfläche nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen bemisst, aber Balkone, Loggien und Terrassen außer Ansatz bleiben, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen, können für diese keine Herstellungsbeiträge für Wasserversorgungs- und Entwässerungseinrichtungen erhoben werden. (Rn. 18 – 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Als Gebäudefluchtlinie ist die Front des Gebäudes zu verstehen, die ungeachtet darüber hinausragender Balkone durch die Außenkante der Hauswand, nicht aber durch die Endpunkte etwaiger vorstehender Sicht- und Schutzmauern gebildet wird, auch wenn diese sich im Bereich eines überstehenden Daches befinden; entscheidend ist, was sich nach dem allgemeinen Erscheinungsbild als Außenkante der Hauswand darstellt. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Herstellungsbeitrag für die Wasserversorgungseinrichtung, Herstellungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung, Überdachte Terrasse, Gebäudefluchtlinie, Herstellungsbeitrag, Entwässerungseinrichtung, Wasserversorgungseinrichtung, Beitragssatzung, Geschossfläche, überdachte Terrasse, Gebäudeteil, Außenkante
Fundstelle:
BeckRS 2022, 39507
Tenor
I.Die Bescheide der Beklagten vom 31. Oktober 2019 in Gestalt der Widerspruchsbescheide des Landratsamts Mühldorf am Inn vom 3. September 2020 werden aufgehoben, soweit darin ein Herstellungsbeitrag für die Wasserversorgung von mehr als 653,09 EUR und ein Herstellungsbeitrag für die Entwässerung von mehr als 2.139,54 EUR festgesetzt worden ist.
II.Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Herstellungsbeiträgen für die Wasserversorgungssowie die Entwässerungseinrichtung der Beklagten.
2
Die Beklagte betreibt eine Wasserversorgungseinrichtung als öffentliche Einrichtung nach § 1 Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung (WAS) vom 23. September 1994. Sie erhebt zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung einen Beitrag gemäß § 1 Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) vom 9. September 1998 in der Fassung der Änderung vom 26. September 2017. Die Beklagte betreibt ferner zur Abwasserbeseitigung eine Entwässerungsanlage als öffentliche Einrichtung nach § 1 Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage (EWS) vom 5. März 1998. Sie erhebt zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung einen Beitrag gemäß § 1 Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) vom 5. März 1998 in der Fassung der Änderung vom 26. September 2017.
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Der jeweilige Herstellungsbeitrag wird nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BGS-WAS und BGS-EWS nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 BGS-WAS und BGS-EWS ist die Geschossfläche nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Nach § 5 Abs. 2 Satz 5 BGS-WAS und BGS-EWS bleiben Balkone, Loggien und Terrassen außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
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Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks …straße 10 im Gemeindegebiet der Beklagten (Fl.Nr. 50/37, Gemarkung …*). Auf diesem Grundstück, das bereits bebaut gewesen war, errichtete er ein Einfamilienhaus mit Doppelgarage sowie einer überdachten Terrasse, die über 4 Außenposten verfügt und die aufgrund des Geländegefälles überwiegend durch eine niedrige Stützmauer eingefasst wird (vgl. den Eingabeplan vom 15.4.2016 sowie die mit der Klageschrift vorgelegte Fotografie der Terrasse).
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Die Verwaltungsgemeinschaft … als Behörde der Beklagten zog den Kläger nach Fertigstellung des Vorhabens mit Bescheid vom 31. Oktober 2019 zum Herstellungsbeitrag für die Wasserversorgung in Höhe von 792,10 EUR heran. Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag wurde gegenüber dem Kläger ein Herstellungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung in Höhe von 2.594,96 EUR festgesetzt. In beiden Bescheiden wurde bei der Berechnung der Beiträge die Fläche der überdachten Terrasse mit einer Größe von 27,94 m² als beitragspflichtige Geschossfläche mit angesetzt.
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Der Kläger erhob mit Schreiben vom *. November 2019, eingegangen bei der Verwaltungsgemeinschaft … am gleichen Tag, Widerspruch gegen diese Bescheide im Hinblick auf die Einbeziehung der Terrassenfläche bei der Berechnung der Beiträge. Nach § 5 Abs. 2 Satz 5 BGS-WAS und BGS-EWS werde die Terrassenfläche nicht zur Geschossfläche gezählt, da sie über die Gebäudeflucht hinausrage.
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Nach Nichtabhilfe und Vorlage des Widerspruchs an die Widerspruchsbehörde wurde der Widerspruch mit Bescheiden des Landratsamts Mühldorf am Inn jeweils vom 3. September 2020 zurückgewiesen. § 5 Abs. 2 Satz 5 BGS-WAS und BGS-EWS finde nach Auskunft des Bayerischen Gemeindetags keine Anwendung, da eine feste Terrassenüberdachung ein Gebäudeteil und nicht eine Terrasse im Sinne der Vorschrift sei. Im Übrigen wird auf die Gründe der Bescheide Bezug genommen.
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Der Kläger hat mit Schreiben vom … September 2020, eingegangen bei dem Verwaltungsgericht München am 24. September 2020, Klage gegen diese Bescheide erhoben. Er beantragt zuletzt,
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die Bescheide der Beklagten vom 31. Oktober 2019 in Gestalt der Widerspruchsbescheide des Landratsamts Mühldorf am Inn vom 3. September 2020 aufzuheben, soweit darin ein Herstellungsbeitrag für die Wasserversorgung von mehr als 653,09 EUR und ein Herstellungsbeitrag für die Entwässerung von mehr als 2.139,54 EUR festgesetzt worden ist.
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Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass in den angefochtenen Bescheiden die Beitrags- und Gebührensatzungen falsch wiedergegeben seien. Der Satz bezüglich der Balkone, Loggien und Terrassen in § 5 Abs. 2 Satz 5 BGS-WAS und BGS-EWS sei ergänzt worden um den Zusatz „[…hinausragen] und nicht überdacht sind“. Insoweit liege eine Täuschungsabsicht seitens der Beklagten vor. Vor dem Hintergrund, dass auch die Hauseingangsüberdachung des klägerischen Anwesens den Kriterien eines Gebäudes entspreche, hätte auch die Hauseingangsüberdachung bei der Ermittlung der Geschossfläche herangezogen werden müssen. Die unterschiedliche Behandlung sei nicht nachvollziehbar und damit willkürlich. Eine überdachte Terrassenfläche löse darüber hinaus keinen anderen Bedarf nach Anschluss aus als Terrassen, Loggien oder Balkone im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 5 BGS-WAS und BGS-EWS. Auch Allwettermarkisen, die von der Art der Nutzung mit überdachten Terrassen vergleichbar seien, seien nicht beitragspflichtig.
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Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2020:
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Die Klage wird abgewiesen.
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Zur Begründung wird mit Schriftsatz vom 24. November 2020 vorgetragen, die Terrasse des Klägers sei schon aufgrund ihrer Verbindung mit dem Wohngebäude durch eine Türe anschlussbedürftig und bei der Berechnung der Geschossfläche nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BGS-WAS und BGS-EWS heranzuziehen. Die Terrasse bleibe nicht nach dem Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 2 Satz 5 BGS-WAS und BGS-EWS außer Betracht, da es sich um einen Gebäudeteil im bauordnungsrechtlichen Sinne und nicht um eine Terrasse in diesem Sinne handle. Die überdachte Terrasse habe einen maßgeblichen Vorteil hinsichtlich der objektiven Nutzungsmöglichkeit gegenüber den abschließend aufgezählten Terrassen, Balkonen und Loggien. Es werde eine weitgehende Wind- und Wetterfestigkeit erreicht, so dass die überdachte Terrasse für längere Zeit im Jahr genutzt werden könne. Die Terrasse des Klägers sei auch nicht mit einer Allwettermarkise vergleichbar, da Allwettermarkisen grundsätzlich nicht über Außenpfosten verfügten und im Hinblick auf den Wetterschutz nicht mit einer Terrassenüberdachung vergleichbar seien. Die Hauseingangsüberdachung habe die Beklagte in zutreffender Weise nicht der Beitragspflicht unterworfen, da dieser wegen des in der Regel kurzzeitigen Aufenthalts von Menschen keine beitragsrechtliche Relevanz zukomme.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
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1. Die Klage richtet sich nach dem Rechtsschutzbegehren des Klägers (§ 88 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO), das sich bereits aus der Klageschrift ergibt und in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden ist, nur insoweit gegen die Bescheide der Beklagten vom 31. Oktober 2019 in Gestalt der Widerspruchsbescheide des Landratsamts Mühldorf am Inn vom 3. September 2020, als darin zur Berechnung der Herstellungsbeiträge die Terrassenfläche als beitragspflichtige Geschossfläche berücksichtigt worden ist.
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2. Insoweit ist die Klage zulässig und vollumfänglich begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 31. Oktober 2019 in Gestalt der Widerspruchsbescheide des Landratsamts Mühldorf am Inn vom 3. September 2020 sind insofern rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Unabhängig davon, ob die überdachte Terrasse auf dem klägerischen Grundstück als Gebäude(teil) anzusehen ist, scheidet die Heranziehung der Terrasse mit einer Fläche von 27,94 m² als beitragspflichtige Geschossfläche im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGS-WAS und BGS-EWS jedenfalls aus, da die außerhalb der Gebäudefluchtlinie liegende Terrasse nach § 5 Abs. 2 Satz 5 BGS-WAS und BGS-EWS außer Ansatz bleibt. Der Herstellungsbeitrag für die Wasserversorgung ist demgemäß um 139,01 EUR (27,94 m² x 4,65 EUR Beitragssatz, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7%) und der Herstellungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung um 455,42 EUR (27,94 m² x 16,30 EUR Beitragssatz) zu mindern. Die angefochtenen Bescheide sind daher insoweit aufzuheben, als ein Herstellungsbeitrag für die Wasserversorgung von mehr als 653,09 EUR und ein Herstellungsbeitrag für die Entwässerung von mehr als 2.139,54 EUR festgesetzt worden ist.
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Grundsätzlich bemisst sich die beitragspflichtige Geschossfläche nach § 5 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 2 Satz 1 BGS-WAS und BGS-EWS nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen. Jedoch bleiben nach § 5 Abs. 2 Satz 5 BGS-WAS und BGS-EWS Balkone, Loggien und Terrassen außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
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a) Die überdachte Terrasse auf dem klägerischen Grundstück ist Terrasse im Sinn von § 5 Abs. 2 Satz 5 BGS-WAS und BGS-EWS (vgl. hierzu ohne weitere Begründung: VG Würzburg, U.v. 11.10.2017 - W 2 K 15.335 - juris Rn. 12 und 26; VG Würzburg, U.v. 8.11.2017 - W 2 K 17.898 - juris Rn. 34 und W 2 K 17.899 - juris Rn. 34; VG Würzburg, U.v. 10.11.2004 - W 2 K 03.1337 - juris Rn. 123 und W 2 K 03.1445 - juris Rn. 112; VG Ansbach, U.v. 13.11.2007 - AN 1 K 07.701 - juris Rn. 16 zu einem überdachten Freisitz am Feuerwehrhaus). Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Regelung, da die Norm die Terrassen nennt, ohne im Hinblick auf deren bauliche Gestaltung, insbesondere die Überdachung, zu differenzieren. Dafür, dass von der Vorschrift in § 5 Abs. 2 Satz 5 BGS-WAS und BGS-EWS auch überdachte Terrassen erfasst sind, spricht ferner in systematischer Hinsicht, dass in § 5 Abs. 2 Satz 5 BGS-WAS und BGS-EWS die Loggia ebenso aufgezählt wird, die als Gebäuderücksprung gerade einen baulichen Abschluss nach oben hat. Auch die den genannten Balkonen, Loggien und Terrassen zukommende Freisitzfunktion (vgl. hierzu: VG München, U.v. 7.6.2001 - M 10 K 00.1711 n.v.) streitet für die Einbeziehung von überdachten Terrassen. Denn diese Funktion haben auch überdachte Terrassen. Schließlich spricht Sinn und Zweck der Regelung, die Geschossflächenberechnung zu vereinfachen, indem möglichst einfache (rechteckige) Formen ohne Vor- oder Rücksprünge zugrundezulegen sind, für eine unterschiedslose Einbeziehung aller (auch überdachter) Terrassen.
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Dies wäre auch nicht anders zu bewerten, wenn die überdachte Terrasse auf dem klägerischen Grundstück als Gebäude(teil) einzuordnen wäre (so aber: Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand: Juni 2022, Teil IV, Frage 26, Nr. 4.1, Nr. 6). § 5 Abs. 2 Satz 5 BGS-WAS und BGS-EWS ist angesichts seines Wortlauts nicht so zu verstehen, dass nur „Nicht-Gebäude(teile)“ unter diese Vorschrift fallen. Denn die Loggia, die (bauordnungsrechtlich) regelmäßig als Gebäudeteil anzusehen sein dürfte, ist dort explizit mit aufgeführt.
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b) Die Terrasse auf dem klägerischen Grundstück ragt auch über die Gebäudefluchtlinie hinaus und bleibt damit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 5 BGS-WAS und BGS-EWS außer Ansatz.
22
Als Gebäudefluchtlinie ist nach ständiger Rechtsprechung (vgl. nur: BayVGH, U.v. 11.11.1988 - 23 B 87.3110 - juris Rn. 20) die Front des Gebäudes zu verstehen, die ungeachtet darüber hinausragender Balkone durch die Außenkante der Hauswand, nicht aber durch die Endpunkte etwaiger vorstehender Sicht- und Schutzmauern gebildet wird, auch wenn diese sich im Bereich eines überstehenden Daches befinden. Entscheidend ist, was sich nach dem allgemeinen Erscheinungsbild als Außenkante der Hauswand darstellt.
23
Danach wird im vorliegenden Fall die Gebäudefluchtlinie durch die Außenwand des Einfamilienhauses bestimmt. Sie ist nicht durch die überdachte Terrasse nach vorne verschoben, da die Terrasse nicht durch das Vorziehen der Hauswände in das Gebäude integriert ist (vgl. zu diesem Kriterium auch: Wuttig/Thimet, a.a.O., Teil IV, Frage 26, Nr. 4.2; Nitsche/Baumann/Mühlfeld, Satzungen zur Wasserversorgung, Stand: März 2022, Anm. zu § 5 BGS, Nr. 20.051, Nr. 35). Die die Terrasse begrenzende niedrige Mauer, die in erster Linie aufgrund des Geländegefälles erforderlich ist, ändert hieran nichts, weil sie nicht Teil der Hausmauer ist.
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c) Die Heranziehung des Klägers zu den (hier nur anteilig angefochtenen) Herstellungsbeiträgen in Höhe von 139,01 EUR und 455,42 EUR erweist sich auch nicht deswegen im Ergebnis als rechtmäßig, weil die Garage in rechtswidriger Weise nicht als beitragspflichtige Geschossfläche angesetzt worden wäre. Denn die Garage ist zutreffend nach § 5 Abs. 2 Satz 4 BGS-WAS und BGS-EWS nicht bei der Ermittlung der Geschossfläche berücksichtigt worden. Bei der Garage handelt es sich nach den vorgelegten Bauplänen um ein selbständiges Gebäude, das für sich betrachtet keinen Wasseranschlussbedarf hat und aufgrund der fehlenden Verbindung zum Wohngebäude auch nicht an dessen Wasseranschlussbedarf teilnimmt.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung fußt auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.