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AG München, Endurteil v. 26.09.2022 – 332 C 5697/22
Titel:

Werden Kosten einer Fahrzeugdesinfektion nur Versicherungen, nicht aber Endkunden in Rechnung gestellt, handelt es sich nicht um einen „erforderlichen“ Herstellungsaufwand zur Beseitigung des Schadens

Normenkette:
§ 249 Abs. 1 BGB
Leitsätze:
1. Klagt nach einer durchgeführten Reparatur eines Unfallschadens die Werkstatt selbst, findet die Rechtsprechung zum Werkstattrisiko keine Anwendung. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
2. Kosten für eine Fahrzeugdesinfektion stellen keinen „erforderlichen“ Herstellungsaufwand zur Beseitigung eines Schadens dar, wenn die Kosten der Desinfektion nur gegenüber Versicherungen in Rechnung gestellt werden, nicht aber gegenüber Endkunden. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Schadensersatz, Verkehrsunfall, Werkstattrisiko, Desinfektion, Kosten, Fahrzeugdesinfektion, erforderlicher Aufwand, Schadensbeseitigung
Fundstelle:
BeckRS 2022, 39443

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 25,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
2
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
3
Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu 100 % ist zwischen den Parteien unstreitig, streitig ist allein die Frage, ob die Klägerin aus abgetretenem Recht, nach tatsächlich durchgeführter Reparatur weitere Reparaturkosten in Höhe von 25,00 € von den Reparaturkosten insgesamt laut Rechnung in Höhe von 2.714,76 € ersetzt verlangen kann.
4
Die Rechtsprechung zum Werkstattrisiko greift hier nicht, da die Werkstatt selbst klagt und daher die Schadensbeseitigung selbst in der Hand hat. Bei den Kosten für die Fahrzeugdesinfektion handelt es sich nicht um erforderliche Kosten. Der Zeuge … der Klägerin, hat angegeben, dass die Kosten der Desinfektion nur gegenüber Versicherungen in Rechnung gestellt werden, nicht aber gegenüber Endkunden. Da diese Kosten also nicht allen Kunden gleichermaßen in Rechnung gestellt werden, handelt es sich hierbei nicht um einen „erforderlichen“ Herstellungsaufwand zur Beseitigung des Schadens nach § 249 Abs. 1 BGB.
5
Die Klage war als unbegründet abzuweisen.
6
Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.
7
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
8
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.