Titel:
Zurückweisung des Antrags auf nachträgliche Änderung der eidesstattlichen Versicherung
Normenketten:
ZPO § 889
BGB § 261
Leitsätze:
1. Das Vollstreckungsgericht ist bei Abnahme der eidesstattlichen Versicherung an den Wortlaut des Titels gebunden. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Schuldnerin muss Versäumnisse im Erkenntnisverfahren gegen sich gelten lassen. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
eidesstattliche Versicherung, Änderung, veränderte Umstände
Rechtsmittelinstanzen:
AG München, Beschluss vom 15.08.2022 – 1537 M 30975/21
AG München, Beschluss vom 25.08.2022 – 1537 M 30975/21
LG München I, Beschluss vom 25.08.2022 – 16 T 10239/22
LG München I, Beschluss vom 14.09.2022 – 16 T 10239/22
LG München I, Beschluss vom 16.09.2022 – 16 T 10239/22
LG München I, Beschluss vom 30.09.2022 – 16 T 10239/22
BVerfG Karlsruhe, Beschluss vom 20.06.2023 – 2 BvR 1851/22
BVerfG Karlsruhe, Beschluss vom 17.08.2023 – 2 BvR 1851/22
Fundstelle:
BeckRS 2022, 39428
Tenor
1. Der Antrag der Schuldnerin … vom 09.03.2022, gerichtet auf nachträgliche Abänderung des Inhalts der eidesstattlichen Versicherung, wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Gründe
1
Der gestellte Antrag ist unbegründet.
2
Das Landgericht München I hat sich in dieser Sache mit Beschluss vom 14.07.2021 (Az: …) bereits umfassend mit der, im Schuldnerantrag vom 09.03.2022 begehrten Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschäftigt. Auf den Beschluss wird Bezug genommen.
3
Der Gläubiger vollstreckt aus einem Schlussurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27.01.2020 die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 889 ZPO. Der Umfang der Verurteilung ergibt sich aus dem Teilurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 23.04.2018 in Verbindung mit dem Schlussurteil vom 27.01.2020.
4
Die Schuldnerin beantragt mit Schriftsatz vom 09.03.2022 die nachträgliche Änderung und Erweiterung des Inhalts der eidesstattlichen Versicherung. Mutmaßlich werden nun die Angaben nachgereicht, zu deren Vorlage die Schuldnerin bereits durch die Urteile des Landgerichts Düsseldorf im Erkenntnisverfahren verpflichtet worden war.
5
Das Vollstreckungsgericht ist bei Abnahme der eidesstattlichen Versicherung an den Wortlaut des Titels gebunden, welcher den ausschließlichen Gegenstand des Vollstreckungsverfahren bildet. Nach Auffassung des Vollstreckungsgerichts liegt, im Antrag der Schuldnerin eine nachträgliche Erweiterung und Änderung des Inhalts der eidesstattlichen Versicherung
6
Der am 14.03.2022 um 14:00 Uhr anberaumte Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung musste abgesetzt werden, nachdem am 09.03.2022 ein, über 1.000 Seiten umfassender Antrag der Schuldnerin beim Vollstreckungsgericht einging, welcher bis zum Termin rechtlich nicht gewürdigt werden konnte. Dies ist nun vollumfänglich geschehen. Dabei erschließt sich dem Vollstreckungsgericht nicht, warum von Bl. … bis Bl. … der Akte, (entspricht Seite … bis … des Antrags der Schuldnerin) nahezu durchgehend, nur jede zweite Seite bedruckt war.
7
Bereits im ersten Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 05.03.2021 gab der Geschäftsführer der Schuldnerin an, die eidesstattliche Versicherung nicht abgeben zu können, da diese möglicherweise strafrechtlich falsch sein könnte. Das Landgericht München I hat im Beschluss vom 14.07.2021 darauf hingewiesen (vlg. … der Akte), das dar Umfang der eidesstattlichen Versicherung bereits in der Auskunftsklage strittig war. Schon daraus ist für das Vollstreckungsgericht ersichtlich, dass sich der Gegenstand der eidesstattlichen Versicherung nicht nachträglich geändert hat, was zu einer Anpassung des Inhalts der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 261 Abs. 1 BGB führen könnte. Die Schuldnerin muss hier Versäumnisse im Erkenntnisverfahren gegen sich gelten lassen (MüKoBGB/Krüger, 8. Aufl. 2019, BGB § 261 Rn. 4).