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AG München, Beschluss v. 15.08.2022 – 1537 M 30975/21
Titel:

Rechtliches Gehör im Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

Normenketten:
BGB § 261
ZPO § 888, § 889 Abs. 2
Leitsatz:
Weder der mehrfache Wechsel des Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin noch die Vorlage eines 1857 Seiten umfassenden Antrags drei Werktage vor dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung stehen der Verpflichtung des Schuldners zu Abgabe der eidesstattlichen Versicherung entgegen. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
eidesstattliche Versicherung, Änderung, rechtliches Gehör
Vorinstanz:
AG München, Beschluss vom 28.03.2022 – 1537 M 30975/21
Rechtsmittelinstanzen:
AG München, Beschluss vom 25.08.2022 – 1537 M 30975/21
LG München I, Beschluss vom 25.08.2022 – 16 T 10239/22
LG München I, Beschluss vom 14.09.2022 – 16 T 10239/22
LG München I, Beschluss vom 16.09.2022 – 16 T 10239/22
LG München I, Beschluss vom 30.09.2022 – 16 T 10239/22
BVerfG Karlsruhe, Beschluss vom 20.06.2023 – 2 BvR 1851/22
BVerfG Karlsruhe, Beschluss vom 17.08.2023 – 2 BvR 1851/22
Fundstelle:
BeckRS 2022, 39427

Tenor

1. Der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin … vom 11.04.2022 gegen den Beschluss vom 28.03.2022 wird nicht abgeholfen.
2. Das Verfahren wird zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde dem zuständigen Landgericht München I vorgelegt.

Gründe

1
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
2
Die Zwangsvollstreckung, hier Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 889 ZPO, findet aus zwei rechtskräftigen Entscheidungen des Oberlandesgerichts, sowie des Landgerichts Düsseldorf statt. Das Verfahren ist beim Vollstreckungsgericht nunmehr seit Januar 2021 anhängig. Im ersten Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat sich die Schuldnerin geweigert, die eidesstattliche Versicherung abzugeben. Das Landgericht München I hat im Beschluss vom 14.07.2021 die Verpflichtung der Schuldnerin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung - ohne inhaltliche Änderung - bestätigt. In der Folge beantragte der Gläubiger den Erlass eines Zwangsgeldbeschlusses. Dem Antrag wurde am 25.03.2021 … entsprochen Der Gläubiger beantragte sodann den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Dem Antrag wurde am 31.08.2021 (Az: …) entsprochen. Das Zwangsgeld in Höhe von 15.000 € wurde lt. Zahlungsanzeige im Verfahren … (siehe Kostenheft im Band I) überwiesen.
3
Die Schuldnerin führt nunmehr aus, rechtliches Gehör wäre ihr in rechtsmissbräuchlicher Weise nicht gewährt worden. Das Vollstreckungsgericht hat der Schuldnerin zu allen Schriftsätzen und Rechtsmitteln angemessene Fristen zur Stellungnahme und Begründung gewährt. Die Schuldnerin verkennt, dass es sich bei dem Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß §§ 889, 888 ZPO um ein Vollstreckungsverfahren und nicht um ein weiteres Erkenntnisverfahren handelt. Der Gläubiger hat nach nunmehr über eineinhalb Jahren Zuwartens ein vitales Interesse an der Durchsetzung seiner rechtskräftig titulierten Auskunftsansprüche Zudem sind die Verfahrensverzögerungen, im Wesentlichen von der Schuldnerin verursacht worden. Weder der mehrfache Wechsel des Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin, noch die Vorlage eines 1857 Seiten umfassenden Antrags drei Werktage vor dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung können zu Lasten des Gläubigers gehen Inhaltlich ist, nach mehrfacher Durchsicht des Schriftsatzes festzustellen, dass die Angaben zu den Daten, welche die Schuldnerin an Inkassounternehmen und Auskunfteien weitergegeben hat, fehlen. Diese Angaben sind inhaltlich Gegenstand der eidesstattlichen Versicherung. Alle im Schriftsatz vom 09.03.2022 gemachten Angaben betreffen die Weitergabe von Daten, die zeitlich vor der Weitergabe an Inkassounternehmen und Auskunfteien liegen und wohl zu Werbezwecken weitergegeben wurden. Eine nachträgliche Änderung des Inhalts der eidesstattlichen Versicherung ist daraus nicht erkennbar und wohl auch nicht gegeben.