Titel:
Änderung der eidesstattlichen Versicherung
Normenketten:
ZPO § 889
BGB § 261
Leitsatz:
Die nach §§ 889 ZPO, 261 BGB zu beschließende Änderung der eidesstattlichen Versicherung in Form der Anordnung einer Nachbesserung der bisher erteilten Auskunft und der Versicherung der Vollständigkeit dieser nachgebesserten Auskunft an Eides statt kann nur auf eine Richtigstellung der erteilten Auskunft, deren Richtigkeit der Schuldner an Eides statt zu versichern hat, gerichtet sein, darf jedoch nicht zu einer Erstreckung der Auskunft auf neue Inhalte führen. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
eidesstattliche Versicherung, Änderung, Ergänzung
Vorinstanzen:
AG München, Beschluss vom 25.08.2022 – 1537 M 30975/21
AG München, Beschluss vom 15.08.2022 – 1537 M 30975/21
AG München, Beschluss vom 28.03.2022 – 1537 M 30975/21
Rechtsmittelinstanzen:
LG München I, Beschluss vom 14.09.2022 – 16 T 10239/22
LG München I, Beschluss vom 16.09.2022 – 16 T 10239/22
LG München I, Beschluss vom 30.09.2022 – 16 T 10239/22
BVerfG Karlsruhe, Beschluss vom 20.06.2023 – 2 BvR 1851/22
BVerfG Karlsruhe, Beschluss vom 17.08.2023 – 2 BvR 1851/22
Fundstelle:
BeckRS 2022, 39426
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 31.03.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 28.03.2022, Az. 1537 M 30975/21, wird zurückgewiesen.
2. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 31.03.2022, bei Gericht eingegangen am 31.03.2022, gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 28.03.2022, Az. 1537 M 30975/21, mit dem der auf die nachträgliche Abänderung des Inhalts der eidesstattlichen Versicherung gerichtete Antrag der Schuldnerin in vollem Umfang zurückgewiesen und der der Schuldnerin am 30.03.2022 zugestellt wurde, ist zulässig, jedoch in der Sache ohne Erfolg.
2
Richtig ist zwar, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes das Vollstreckungsgericht im Verfahren nach § 889 ZPO gem. § 2611 BGB eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen und anordnen kann, dass der Schuldner seine bisher unvollständige Auskunft nachbessert sowie im Anschluss die vollständige Auskunft an Eides statt versichert, wenn der Schuldner durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mit dem durch das Prozessgericht festgelegten Inhalt zu einer inhaltlich falschen Erklärung gezwungen werden würde (vgl. BGH, Beschluss vom 19.05.2004, Az: IXa ZB 181/03, juris Rn 20-22; BGH, Beschluss vom 12.06.2014, Az: I ZB 37/13, juris Rn 11; Seibel in Zöller, 34. Aufl., Rn 3 zu § 889 ZPO; Stürner in BeckOK zur ZPO, 45. Edition, Stand 01.07.2022, Rn 4 zu § 889 ZPO). Dies kommt, wie die Schuldnerin zutreffend ausführt, nicht nur dann in Betracht, wenn sich nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung neue Umstände ergeben, die im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage gegen die titulierte Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gem. § 7671, II ZPO geltend gemacht werden könnten.
3
Wie aber das Amtsgericht in dem angegriffenen Beschluss vom 28.03.2022 sowie im Nichtabhilfebeschluss vom 15.08.2022 bereits zutreffend ausgeführt hat, kann die vom Vollstreckungsgericht im Verfahren nach § 889 ZPO gem. § 261 BGB zu beschließende Änderung der eidesstattlichen Versicherung in Form der Anordnung einer Nachbesserung der bisher erteilten Auskunft und der Versicherung der Vollständigkeit dieser nachgebesserten Auskunft an Eides statt nur auf eine Richtigstellung der erteilten Auskunft, deren Richtigkeit der Schuldner an Eides statt zu versichern hat, gerichtet sein, darf jedoch nicht zu einer Erstreckung der Auskunft auf neue Inhalte führen. Letzteres wäre aber bei der von der Schuldnerin vorliegend mit Schriftsatz vom 09.03.2022 beantragten Änderung der Eidesformel der Fall.
4
Was Gegenstand der Auskunft ist, deren Richtigkeit und Vollständigkeit der Schuldner an Eides statt zu versichern hat, ist dabei im Wege der Auslegung des Titels zu ermitteln. Dieser ist vorliegend auf die Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der mit den Anlagen K18 und K 19 erteilten Auskünfte gerichtet. Die Anlagen K 18 und K 19 wurden von Gläubigerseite mit Schriftsatz vom 15.03.2021 dem Amtsgericht im vorliegenden Vollstreckungsverfahren 1537 M 30975/21 vorgelegt. Soweit die Anlage K 18 dabei auf Seite 2 unten eine Auflistung der Kategorien von Empfängern enthält, denen im Rahmen der Abonnementabwicklung gegebenenfalls Daten abhängig vom jeweiligen Abonnement übermittelt werden, ergibt sich schon aus der Anlage K 18 selbst, dass hier Inhalt der Auskunft lediglich die Angabe der Kategorien von Empfängern ist, denen Daten übermittelt werden, nicht hingegen die konkrete Benennung der einzelnen Empfänger. Eine zusätzliche Benennung der einzelnen Empfänger, denen im Rahmen der Abonnementabwicklung gegebenenfalls Daten abhängig vom jeweiligen Abonnement übermittelt werden, wie dies im Schriftsatz der Schuldnerin vom 09.03.2022 nunmehr offensichtlich erfolgt ist, würde daher nicht zu einer Richtigstellung der in der Anlage K 18 enthaltenen Auskünfte, sondern zu einer inhaltlichen Erweiterung um Angaben führen, die darin erkennbar nicht enthalten sein sollten. Vielmehr enthält die Anlage K 18 lediglich in Bezug auf das Inkassobüro … konkrete Angaben dazu, wann und welche Daten des Gläubigers dieser übermittelt wurden sowie dazu, wann und welche Daten diese an die Auskunftei … übermittelt hat. Weiter wird angegeben, dass eine Übermittlung von Daten des Gläubigers seitens der Schuldnerin an weitere Inkassobüros nicht stattgefunden hat, dass eine Übermittlung von Daten des Gläubigers durch die … an weitere Auskunfteien zum Zwecke der Bonitätsanfrage nicht erfolgt ist und die Auskunftei … keine Daten zur Person des Gläubigers an Dritte weitergegeben hat. Eine Änderung hinsichtlich der letztgenannten Angaben ergibt sich aus dem Schriftsatz der Schuldnerseite vom 09.03.2022 aber gerade nicht. Auch eine Änderung der in der Anlage K 19 enthaltenen Auskunft über den erfolgten Widerruf von Daten gegenüber der … sowie der … ergibt sich aus dem Schriftsatz der Schuldnerseite vom 09.03.2022 nicht. Der Antrag der Schuldnerin ist damit schon nicht auf eine Nachbesserung der Auskunft, deren Richtigkeit und Vollständigkeit sie nach dem zu vollstreckenden Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27.01.2020 an Eides statt zu versichern hat, gerichtet. Tatsächlich zielt der im Schriftsatz vom 09.03.2022 gestellte Antrag überdies nach seinem Wortlaut auch nur noch darauf, die Richtigkeit und Vollständigkeit der in diesem Schriftsatz ergänzend enthaltenen Angaben an Eides statt zu versichern und schließt die mit den Anlagen K 18 und K 19 erteilten Auskünfte gar nicht mehr ein.
5
Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die erteilte Auskunft ihrem Inhalt nach auch so gestaltet sein muss, dass dem Berechtigten eine Nachprüfung der Richtigkeit möglich ist (vgl. Lorenz in BeckOK zum BGB, 62. Edition, Stand 01.05.2022, Rn 27 zu § 260 BGB). Das erfordert eine übersichtliche und verständliche Darstellung. Hiervon kann aber bei einem Schriftsatz mit 1.856 Seiten nicht mehr ausgegangen werden, zumal die Schuldnerin darin ausführt, die Auskunft an den Vollstreckungsschuldner werde dort unter Ziff. E. „vorskizziert“. Was damit gemeint ist, erschließt sich schon nicht.
6
Das Amtsgericht hat daher zu Recht den Antrag der Schuldnerin auf nachträgliche Abänderung des Inhalts der eidesstattlichen Versicherung zurückgewiesen. Soweit die Schuldnerin gerügt hat, die ihr vom Amtsgericht gewährte Frist zur Beschwerdebegründung sei zu kurz bemessen gewesen, hat die Schuldnerin, der der angegriffene Beschluss am 30.03.2022 zugestellt wurde, zwischenzeitlich fast fünf Monate und damit ausreichend Zeit gehabt, ihre Ausführungen gegebenenfalls zu ergänzen, was sie mit Schriftsatz vom 22.06.2022, in dem sie zum Schriftsatz des Gläubigers Stellung genommen hat, auch getan hat. Die Gewährung einer nochmaligen Stellungnahmefrist auf den letzten Schriftsatz des Gläubigers vom 14.08.2022 war nicht erforderlich, da dieser nur die bisherigen Ausführungen des Gläubigers wiederholt und sich hieraus keine neuen relevanten Gesichtspunkte für die Beschwerdeentscheidung ergeben.
7
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 971 ZPO.
8
Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 574 I Satz 1 Nr. 2, II ZPO nicht zuzulassen, da die vorliegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erforderlich ist. Es ging um eine reine Einzelfallentscheidung.