Titel:
Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Ablehnungsgesuch
Normenkette:
ZPO § 42
Leitsatz:
Nach Erlass der das Beschwerdeverfahren endgültig abschließenden Entscheidung besteht kein Rechtschutzbedürfnis für ein Ablehnungsgesuch, weil ein Tätigwerden der abgelehnten Richterin in diesem Verfahren für die Schuldnerin nicht mehr zu befürchten ist. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Rechtsschutzbedürfnis, Richterablehnung, Endentscheidung
Vorinstanzen:
LG München I, Beschluss vom 16.09.2022 – 16 T 10239/22
LG München I, Beschluss vom 14.09.2022 – 16 T 10239/22
LG München I, Beschluss vom 25.08.2022 – 16 T 10239/22
AG München, Beschluss vom 25.08.2022 – 1537 M 30975/21
AG München, Beschluss vom 15.08.2022 – 1537 M 30975/21
AG München, Beschluss vom 28.03.2022 – 1537 M 30975/21
Rechtsmittelinstanzen:
BVerfG Karlsruhe, Beschluss vom 20.06.2023 – 2 BvR 1851/22
BVerfG Karlsruhe, Beschluss vom 17.08.2023 – 2 BvR 1851/22
Fundstelle:
BeckRS 2022, 39423
1
Die Anhörungsrüge ist bereits deshalb unzulässig erhoben, weil der Schuldnerin kein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite steht. Das Beschwerdeverfahren der Schuldnerin vor der von ihr abgelehnten Richterin ist mit der dortigen Entscheidung über die Anhörungsrüge mit Beschluss vom 16.09.2022 endgültig abgeschlossen. Damit ist ein Tätigwerden der abgelehnten Richterin in diesem Verfahren für die Schuldnerin nicht mehr zu befürchten. Das Ablehnungsrecht besteht aus diesem Grund auch nur bis zum vollständigen Abschluss der Instanz (G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 42 Ablehnung eines Richters, Rn. 3 m.w.N.). Nachdem die Anhörungsrüge alleine darauf gerichtet ist, ein Tätigwerden der abgelehnten Richterin zu verhindern, dieses aber ohnehin nicht mehr erfolgen könnte, ist die Rüge schon deswegen unzulässig.
2
Darauf, dass die Rüge auch deshalb unzulässig ist, weil es trotz ihres zur Kenntnis genommenen Umfangs an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321 a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch die angegriffene Entscheidung fehlt, kommt es damit nicht mehr an. Ein Eingehen erübrigt sich.