Inhalt

VG Würzburg, Beschluss v. 10.01.2022 – W 8 S 21.1647
Titel:

Eilrechtsschutz, Duldung der Feuerstättenschau, häufige berufsbedingte Ortsabwesenheit, Terminvereinbarung Feuerstättenschau, Schornsteinfegerrecht, Zwangsgeldandrohung

Normenketten:
SchfHwG § 1 Abs. 3
SchfHwG § 1 Abs. 4
SchfHwG § 14 Abs. 1
VwGO § 80 Abs. 5
Schlagworte:
Eilrechtsschutz, Duldung der Feuerstättenschau, häufige berufsbedingte Ortsabwesenheit, Terminvereinbarung Feuerstättenschau, Schornsteinfegerrecht, Zwangsgeldandrohung
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 03.02.2022 – 22 CS 22.67
Fundstelle:
BeckRS 2022, 391

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer noch zu erhebenden Klage bezüglich eines Bescheids, mit dem ihnen gegenüber die Duldung der Durchführung einer Feuerstättenschau und des Zutritts zu zweier ihrer Liegenschaften angeordnet und die Festsetzung eines Zwangsgelds angedroht wird.
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1. Die Antragsteller sind Eigentümer der Anwesen A. S.  und H.  in B. Im April 2021 hatte sich der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger B. bei den Antragstellern zur Feuerstättenschau am 20. April 2021 angemeldet und auf dem Anmeldezettel vermerkt, man solle im Verhinderungsfall rechtzeitig einen Ersatztermin vereinbaren. Mit Schreiben vom 14. April 2021 haben die Antragsteller mitgeteilt, dass ihnen der Termin nicht möglich sei, einen Ersatztermin haben sie zu diesem Zeitpunkt nicht vereinbart. Am 20. April 2021 wurde dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger kein Zutritt zu den Liegenschaften gewährt. In der Folge meldete sich der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger B. mehrfach - jeweils für den 27. April 2021, 26. Mai 2021 und 4. November 2021- zur Durchführung der Feuerstättenschau bei den Antragstellern an. All diese Termine wurden von den Antragstellern zunächst ohne konkrete Ersatzterminvereinbarung abgesagt. Mit mehreren Schreiben vom 20. April 2021, 3. Mai 2021, 6. Mai 2021, 7. Mai 2021 und 11. Mai 2021 wendeten sich die Antragsteller an den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und führten im Anhang des Schreibens unter der Überschrift „Terminvorschlag“ mehrere Daten mit Uhrzeiten sowie jeweils die Notiz „Anreise unmittelbar vor d. Termin & Dreharbeiten“ bzw. „Dreharbeiten & LiveÜbertragung“ an bzw. gaben an, dass einzelne der zuvor in den Anlagen genannten Termine anderweitig vergeben worden seien.
3
Mit Schreiben vom 18. November 2021 wurden die Antragsteller durch das Landratsamt W. aufgefordert, dem Bezirksschornsteinfeger am 3. Dezember 2021 ab 9:00 Uhr den Zutritt zu den Liegenschaften zur Feuerstättenschau zu gewähren. Gleichzeitig wurden sie hinsichtlich des Erlasses eines Duldungsbescheids bezüglich der Feuerstättenschau mit Frist bis 3. Dezember 2021 angehört. Mit Schreiben vom 25. November 2021 nahmen die Antragsteller Stellung und führten im Wesentlichen aus, sie würden sich gegen keine Maßnahmen wehren. Darüber hinaus hätten sie den Bezirksschornsteinfeger ständig über ihre aktuelle Terminsituation informiert. Der Bezirksschornsteinfeger habe jedoch seit Anfang Mai nicht mehr mit ihnen kommuniziert. Aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit im Bereich der P.- & …- B. könnten sie terminlich immer nur mit einigen Wochen Vorlauf agieren. Der Termin am 3. Dezember 2021 könne nicht wahrgenommen werden, da sie sich aus beruflichen Gründen in F. befänden. Sie hätten aufgrund eines illegalen, vorsätzlichen Betretens ihres Anwesens gegen den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger B. Strafanzeige gestellt und es sei ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Aufgrund dieser Ermittlungen werde die Aussetzung des Verfahrens bis zu dessen rechtlichen Abschluss beantragt.
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In der Folge erstatteten die Antragsteller Strafanzeige gegen mehrere mit dem Verwaltungsverfahren befasste Mitarbeiter des Landratsamtes W..
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1. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2021, zugestellt am 20. Dezember 2021, verpflichtete das Landratsamt W. die Antragsteller am 23. Dezember 2021 ab 11:00 Uhr die Durchführung der Feuerstättenschau ihrer Anwesen A. S. und H., B. und hierzu den Zutritt zu allen Anwesen und Häusern am S.  und H. ,B. sowie zu allen Räumen, durch die ein Kamin hindurch verläuft, und auch Zutritt zu sämtlichen Kamintürchen und sämtlichen an einem Kamin angeschlossenen Feuerstätten durch dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Belz sowie die beauftragten Vertreter des Landratsamtes W. zu dulden (1.). Falls die Antragsteller die unter Ziffer 1 festgelegte Duldungspflicht zum in Ziffer 1 festgelegten Zeitpunkt nicht oder nur für Teile der Räume, Kamintürchen oder Feuerstätten erfüllen, werde in der Person, die zuwiderhandelt, ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro angedroht (2.). Die Kosten des Verfahrens wurden den Antragstellern auferlegt. Für den Bescheid wurde eine Gebühr in Höhe von 80,00 EUR und ein Auslagenbetrag in Höhe von 6,24 EUR festgesetzt (3.). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Antragsteller seien die Eigentümer der beiden Anwesen. Laut den Kehrbuchunterlagen befänden sich in den Anwesen jeweils zwei Kamine an denen mehrere Feuerstätten angeschlossen seien. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger B. habe mehrfach erfolglos versucht, mit den Antragstellern einen Termin für die Feuerstättenschau zu vereinbaren. Seine Terminvorschläge seien jedoch immer abgelehnt worden, ohne dass ein neuer Termin vereinbart worden sei. Bei der Anhörung zum Erlass der Duldungsverfügung hätten die Antragsteller dann zwar eine Liste mit Terminen beigefügt, aus dieser sei jedoch nicht ersichtlich gewesen, ob es sich um Terminvorschläge oder Absagen handeln solle. Einen konkreten Termin zur Durchführung der Feuerstättenschau hätten die Antragsteller weiterhin nicht vereinbart. Mit Schreiben vom 30. November 2021 seien die Antragsteller erneut auf ihre Pflichten hingewiesen und erläutert worden, dass die Feuerstättenschau eine hoheitliche Tätigkeit sei, die ausschließlich vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden dürfte. Bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids hätten sich die Antragssteller nicht zu einer Terminvereinbarung beim bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger B. gemeldet. Die angeordnete Duldungspflicht in Nr. 1 des Bescheids finde ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 14 Abs. 1 SchfHwG. Danach seien die Besitzer und Eigentümer dazu verpflichtet, dem jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für die Durchführung der Feuerstättenschau Zutritt zu allen ihren Grundstücken und Räumen zu gestatten, die hierfür betreten werden müssten. Dies betreffe insbesondere, aber nicht zwingend abschließend, alle Räume, durch die der Kamin führe. Welche Räume im Einzelfall betreten werden müssten, entscheide im Zweifelsfall der Bezirksschornsteinfeger vor Ort nach guter fachlicher Praxis. Bei der Feuerstättenschau handle es sich um eine hoheitliche Tätigkeit des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, die zur Gewährleistung der Feuer- und Anlagensicherheit und Sicherstellung des Umweltschutzes gesetzlich vorgeschrieben sei. Sie dürfe nicht von einem anderen Kaminkehrer durchgeführt werden. Sie sei gem. § 14 Abs. 2 SchfHwG notwendige Grundlage für den Erlass des Feuerstättenbescheids, wozu der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verpflichtet sei. Die kurzfristig anberaumte Terminmöglichkeit, bei der die Feuerstättenschau durchgeführt werden müsse, sei aus Gründen der Betriebs- und Brandsicherheit gerechtfertigt, da sich die Antragsteller bisher nachhaltig ihrer Verpflichtung, die vorgeschriebene Feuerstättenschau durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchführen zu lassen, entzogen hätten, ohne dass hierfür Gründe erkennbar gewesen wären, die das besondere öffentliche Interesse an der Feuersicherheit bzw. am ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage übersteigen könnten. Auch zur Vermeidung von Gefahren könne es nicht länger hingenommen werden, dass sich die Durchführung der Feuerstättenschau noch weiter verzögere. Ferner kündige ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger die Feuerstättenschau in der Praxis auch nicht wesentlich früher an. Die Anordnung sei vorsorglich mit einer Zwangsgeldandrohung zu verbinden gewesen, um die Erfüllung der Verpflichtung zu gewährleisten. Rechtsgrundlage hierfür seien Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Art. 31 und Art. 36 VwZVG. Die Voraussetzungen für die Vollstreckung seien nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG gegeben, da gemäß § 1 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. § 25 Abs. 4 SchfHwG i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO förmliche Rechtsbehelfe gegen derartige Duldungsbescheide keine aufschiebende Wirkung hätten.
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Mit Bescheid vom 22. Dezember 2021, den Antragstellern zugestellt am 23. Dezember 2021, verlegte das Landratsamt W. den Termin zur Durchführung der Feuerstättenschau auf den 12. Januar 2022 und teilte den Antragstellern mit, die Feuerstättenschau würde durch den neuen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger B. durchgeführt werden.
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2. Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2021 b e a n t r a g t e n die Antragsteller
die Aussetzung der Vollstreckung - hier konkret die Duldung - der Anordnung des Landratsamtes W. wegen der präjudizierenden Auswirkungen der Anordnung aufgrund der diesbezüglich bei der Staatsanwaltschaft W. anhängigen Strafverfahren - Aktenzeichen 811 JS 18319/21 - gegen vom Landratsamt beliehenen Kaminkehrer B. -selbst und weitere mit dem Vorgang befasste Mitarbeiter des Landratsamtes W..
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Sie begründeten dies im Wesentlichen damit, die Duldungsanordnung entfalte präjudizierende Wirkung wegen der bei der Staatsanwaltschaft W. anhängigen Strafanzeigen gegen den vom Landratsamt beliehenen Kaminkehrer B. und weitere mit dem Vorgang befasste Mitarbeiter des Landratsamtes W. wegen diverser Straftatbestände. Nur durch eine Anordnung gemäß § 123 VwGO könnten die Rechte der Antragsteller gewahrt werden. Der, durch den mit dem Vorgang neu betrauten Sachbearbeiter R. erlassene, Bescheid vom 15. Dezember 2021, sei die entsprechende Reaktion auf die von den Antragstellern am 2. Dezember 2021 gegen den vorherigen Sachbearbeiter Herr B. eingereichte Strafanzeige wegen vorsätzlicher Nötigung. Erschwerend komme hinzu, dass dem Landratsamt W. die berufsbedingte Abwesenheit der Antragsteller vor Weihnachten sowie deren anstehender Urlaub seit Wochen bekannt sei. Sie hätte diese dem Landratsamt mit Schriftsatz vom 25. November 2021 einschließlich der zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Termine mitgeteilt. Demzufolge gehe die Darstellung des Landratsamtes, die Antragsteller hätten keine Ersatztermine angeboten, ins Leere. Sie hätten dem Landratsamt W. ergänzend schriftlich mitgeteilt, dass kurzfristig zu den von den Antragstellern benannten Terminen, ein anderer Bezirkskaminkehrmeister zur Verfügung stünde. Das Landratsamt blockiere dies jedoch und habe an dem Kaminkehrer festgehalten, obwohl gegen diesen das oben genannte Strafverfahren anhängig sei. Die Auffassung des Sachbearbeiters R. sei nicht nachvollziehbar und diene offenbar nur dem Zweck, die Antragsteller zu kriminalisieren. Dies ergebe sich offensichtlich aus der Aussage: „ferner fügten Sie eine Liste mit Termin bei, aus denen nicht ersichtlich war, ob es sich um einen Termin oder eine Absage handeln sollte.“ Das Gegenteil ergebe sich bereits aus der Überschrift „mögliche Termine“ des Schreibens. Auf dieses habe das Landratsamt bis heute nicht reagiert und beharre stattdessen willkürlich auf Termine, bei denen bereits zuvor bekannt gewesen sei, dass die Antragsteller unter anderem wegen nachgewiesener AuslandEinsätze nicht zur Verfügung stünden. Dies sei vorsätzlicher Amtsmissbrauch, Nötigung, üble Nachrede und Schikane, gegen die die Antragsteller sich nun im Verfahren gemäß § 123 VwGO wehren, damit bei der Staatsanwaltschaft W. die vorliegenden Fakten der vorliegenden Strafanzeigen in dem dafür vorgesehenen Ablauf fortgesetzt werden können.
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Mit weiterem Schriftsatz vom 4. Januar 2022 führten die Antragsteller aus, sie würden weiterhin beantragen, den Duldungsbescheid vollständig aufzuheben. Ihr Eilantrag werde trotz der Terminverschiebung aufrechterhalten. Der Termin am 12. Januar 2022 sei ihnen nicht möglich, wie sich bereits aus dem Schreiben vom 25. November 2021 ergebe. Zur Begründung wiederholten sie ihren bisherigen Vortrag und führten weitergehend aus, sie hätten hinsichtlich des Vorgangs weitergehende Strafanzeigen bei der Staatsanwaltschaft W. erhoben. Die Funktion des im Schreiben des Landratsamtes vom 22. Dezember 2022 benannten Herrn B. sei offen, da sich das Landratsamt in diesem selbst widerspreche, in dem es ihn sowohl als „neuen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger“ und als „zukünftig bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger“ bezeichne. Es sei daher offen, ob dieser zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids überhaupt zur Feuerstättenschau befugt sei. Die verfügte Duldung der Feuerstättenschau sei aufgrund der staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren unverhältnismäßig. Aufgrund einer unmittelbaren Wiederholungsgefahr habe das Landratsamt eine strafbewehrte Unterlassenerklärung abzugeben und alle den Vorgang betreffende Akten zu vernichten.
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Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2021 b e a n t r a g t e der Antragsgegner,
den Antrag abzulehnen.
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Mit Schriftsatz vom 10. Januar 2022 begründete er dies im Wesentlichen damit, dass das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragsteller überwiege, da der Bescheid vom 15. Dezember 2021 rechtmäßig sei und die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletze. Hierzu werde auf die Begründung des Duldungsbescheids vom 15. Dezember 2021 verwiesen. Das Klage- und Antragsverfahren habe sich durch den Erlass des Änderungsbescheids vom 22. Dezember 2021 erledigt, da die Änderung des Termins der Feuerstättenschau eine wesentliche Änderung des Bescheids- und Klagegegenstandes sei. Die Klage sei daher als unzulässig abzuweisen. Sie sei, soweit durch den Änderungsbescheid dem Begehren „des Klägers“ abgeholfen worden sei, teilweise unzulässig geworden. Die Duldungsanordnung habe sich in ihrer Ursprungsfassung prozessual erledigt und Rechtsschutzinteresse für ein allein dagegen gerichtetes Anfechtungsbegehren sei entfallen. Doch auch wenn man die Klage insoweit als zulässig betrachten würde, wäre sie unbegründet. Es bestehe weiterhin ein gesetzliches Vollzugsinteresse an der Durchführung der Feuerstättenschau. Solange eine Feuerstättenschau durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nicht freiwillig geduldet werde, sei diese anzuordnen. Der Erlass stehe nicht im Ermessen der Behörde. Der Hinweis der Antragsteller, die Feuerstättenschau sei kurzfristig mit einem anderen Kaminkehrer möglich, sei nicht weiterführend, da die Feuerstättenschau nach § 14 SchfHwG nur durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden könne.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Verfahrens W 8 K 19.1543 und W 8 S 20.247) sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
13
Der Antrag der Antragsteller ist gem. §§ 122, 88 VwGO entgegen ihrer Angabe, sie würden eine Entscheidung nach § 123 VwGO anstreben, in ihrem Interesse sachgerecht als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auszulegen. Eine Gesamtschau ihres Vortrages ergibt, dass sie die Aussetzung der, in dem streitgegenständlichen Bescheid in seiner Gestalt vom 22. Dezember 2021 angeordneten, Duldungsverfügung sowie der Zwangsgeldandrohung begehren. Da diesbezüglich in einem Hauptsacheverfahren jeweils eine Anfechtungsklage statthaft wäre, kann ihrem Begehr nur durch eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprochen werden und ist dahingehend auszulegen.
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Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der noch einzulegenden Klage der Antragsteller gegen den streitgegenständlichen Bescheid in seiner Gestalt vom 22. Dezember 2021 anzuordnen, ist zulässig aber unbegründet.
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Statthaft ist jeweils ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO. Die Duldungsanordnung in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids in seiner Gestalt vom 22. Dezember 2021 ist gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 1 Abs. 4 Satz 2, § 25 Abs. 4 SchfHwG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Die sofortige Vollziehbarkeit hinsichtlich der Androhung des Zwangsgelds in Nummer 2 des Bescheids ergibt sich aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 VwGO i.V.m. Art. 21a Satz 1 VwZVG.
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Da im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Klagefrist, die mangels Rechtsbehelfsbelehrungim Bescheid vom 22. Dezember 2021 ein Jahr beträgt, noch nicht verstrichen ist, ist unerheblich, dass die Antragsteller bisher (noch) keine Anfechtungsklage gegen den Bescheid erhoben haben.
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Der Antrag ist jedoch unbegründet.
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Das Gericht trifft auch im Falle des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO eine eigene originäre Entscheidung unter Abwägung der Interessen der Antragsteller und des Antragsgegners sowie der Interessen etwa betroffener Dritter und der Allgemeinheit. Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs in der Hauptsache überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse, umgekehrt überwiegt bei offensichtlicher Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung unterscheidet sich indes die Interessenabwägung des Gerichts von derjenigen, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung stattfindet. Während im Anwendungsbereich § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO zu beachten, dass der Gesetzgeber diesbezüglich einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 80 Rn. 152a; BVerfG, B.v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 - juris; BVerwG, B.v. 14.4.2005 - 4 VR 1005/04 - juris). Die einfachgesetzliche Ausgestaltung wirkt sich mithin auf die Anforderungen an die Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren aus. Hat sich der Gesetzgeber - wie hier in § 1 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 25 Abs. 4 SchfHwG und Art. 21 VwZVG - für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Einzelfall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist.
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Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse der Antragsteller. Denn der streitgegenständliche Bescheid in seiner Gestalt vom 22. Dezember 2021 ist bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung rechtmäßig und verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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1. Der Antragsgegner hat die Antragsteller in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides in seiner Gestalt vom 22. Dezember 2021 nach summarischer Prüfung zu Recht aufgefordert, die Durchführung der noch ausstehenden Feuerstättenschau gemäß § 14 Abs. 1 SchfHwG durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sowie die beauftragten Vertreter des Landratsamtes W., zu dulden.
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Rechtsgrundlage für die Duldungsverfügung ist § 1 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 i. V. m. § 14 SchfHwG. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG sind die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sowie sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden zur Durchführung der Feuerstättenschau gem. § 14 SchfHwG Zutritt zu ihren Räumen und Grundstücken zu gestatten. Nach § 14 Abs. 1 SchfHwG hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Feuerstättenschau zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung persönlich durchzuführen. Hierbei darf die Feuerstättenschau frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden. Sofern ein Eigentümer den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude entgegen § 1 Abs. 3 SchfHwG zur Durchführung der Feuerstättenschau nicht gestattet, hat die zuständige Behörde gem. § 1 Abs. 4 SchfHwG unverzüglich eine Duldungsverfügung zu erlassen.
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Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
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Zunächst ist im vorliegenden Eilverfahren davon auszugehen, dass es sich bei dem im Bescheid in seiner Gestalt vom 22. Dezember 2021 benannten Bezirksschornsteinfeger Herrn B. um den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger handelt. Das Landratsamt W. hat dessen Bestellung (durch die zuständige Regierung von Unterfranken) nach §§ 8, 10 SchfHwG vorgetragen. Dass sich, wie die Antragsteller meinen, das Landratsamt in seinen Schreiben diesbezüglich selbst widerspreche, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Insbesondere muss die Beleihung auch erst zum Zeitpunkt der Durchführung der Feuerstättenschau bestehen und nicht bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Duldungsverfügung.
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Auch haben die Antragsteller dem (bisherigen) bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger entgegen ihrer Verpflichtung aus § 1 Abs. 3 SchfHwG den Zutritt zu den Anwesen verweigert bzw. nicht ermöglicht.
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Die Antragsteller waren gem. § 1 Abs. 3 SchfHwG verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Zutritt zu den streitgegenständlichen Anwesen zu gewähren. Sie sind die Eigentümer dieser Anwesen. Auf den Grundstücken befinden sich nach dem Kehrbuch jeweils zwei Kamine, an denen mehrere Feuerstätten angeschlossen sind, weshalb gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 SchfHwG i. V. m. § 1 KÜO eine Feuerstättenschau erforderlich ist.
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Auch war die Feuerstättenschau gem. § 14 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG auf den Anwesen der Antragsteller fällig, da die erforderlichen drei Jahre seit der letzten Feuerstättenschau bereits vergangen waren - die letzten Feuerstättenbescheide ergingen jeweils am 14. August 2017. Auch die maximale Frist von fünf Jahren war fast verstrichen. Ein weiteres Zuwarten war vor Erlass der Duldungsverfügung bei dieser Sachlage auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragsteller nicht geboten.
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Auch haben die Antragsteller, indem sie jeweils die durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger angesetzten Termine für die Feuerstättenschau - am 20. April 2021, 27. April 2021, 26. Mai 2021 und 4. November 2021 - abgesagt hatten, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger den Zutritt zu ihren Anwesen im Sinne von § 1 Abs. 4 SchfHwG nicht gestattet. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsteller einwenden, dass sie berufsbedingt ortsabwesend gewesen seien bzw. ihm aufgrund der Corona-Pandemie keinen Zutritt gewähren konnten und der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ihren anderweitigen Terminvorschlägen nicht gefolgt sei. Denn der Erlass eines Bescheids nach § 1 Abs. 3 i.V.m. § 1 Abs. 4 i.V.m. § 14 Abs. 1 SchfHwG ist nach seinem Wortlaut nicht davon abhängig, dass die Antragsteller als Eigentümer die nicht fristgerechte Durchführung vertreten müssen. Maßgeblich ist allein das objektive Vorliegen einer Gefahr bzw., dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger keinen Zutritt zu den der Feuerstättenschau unterliegenden Räumen erhalten hat. Die Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der eine Duldungsverfügung entgegenwirken soll, liegt insoweit in der Nichtdurchführung der fälligen Feuerstättenschau und damit in der objektiv gegebenen Verhinderung einer vorsorgenden Gefahrenabwehr (vgl. VG Cottbus, B.v. 2.2.2018 - 3 L 84/18 - juris Rn. 12; VG Berlin B.v. 4.8. 2017 - 8 L 1261.16 - juris, Rn. 26; Schira, Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, 3. Aufl. 2018, § 1 Rn. 27.) Folglich ändert auch ein möglicherweise fehlendes Vertretenmüssen infolge terminlicher Schwierigkeiten der Antragsteller nichts daran, dass sie dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger den Zutritt zu ihren Anwesen entgegen ihrer Pflicht aus § 1 Abs. 3 SchfHwG verweigert haben.
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Ein fehlendes Vertretenmüssen der Antragsteller könnte allenfalls im Rahmen der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden (vgl. VG Würzburg B.v. 8.3.2019 - 8 S 19.175 - BeckRS 2019, 4453, Rn. 28). Hierbei ist eine mögliche Unzumutbarkeit der Duldungsverfügung mit dem Zweck der Feuerstättenschau abzuwiegen. Diese dient der Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG) und des Umweltschutzes (vgl. VG München, U.v. 2.8.2011 - M 1 K 11.2656 - juris Rn. 17).
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Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend nicht lediglich um einen einzelnen Termin handelt, bei dem dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger kein Zutritt gewährt wurde, sondern die Terminierung über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten nach Vortrag der Antragsteller unter anderem aufgrund von häufiger berufsbedingter Ortsabwesenheit der Antragsteller nicht möglich war. Des Weiteren erschließt sich auch für das Gericht aus den Schreiben der Antragsteller bezüglich einer Terminvereinbarung an den vorherigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nicht, an welchen Terminen den Antragstellern eine Feuerstättenschau möglich gewesen sein soll. Allein aus der Überschrift „mögliche Termine“ der Schreiben oder der jeweiligen Angabe „neu hinzugekommen ist …“, ist nicht erkennbar, dass eine Terminierung zu den aufgeführten Daten möglich sei, da jeweils bei den Terminen weiter angegeben wurde, es würden Dreharbeiten, LiveAufnahmen oder ähnliches stattfinden. Dies lässt vielmehr darauf schließen, dass eine Feuerstättenschau an diesen Terminen gerade nicht möglich sei. Insoweit sind sämtliche Schreiben der Antragsteller in Bezug auf eine Terminvereinbarung unklar, wenn nicht missverständlich. Ausschlaggebend ist jedoch weiter, dass das Schornsteinfegerhandwerksgesetz keinen Anspruch auf einen allein von den Antragstellern bestimmten Termin vorsieht. Die Durchführung einer anstehenden Feuerstättenschau zu ermöglichen, gehört zu den mit dem Eigentum an einer Liegenschaft verbundenen Pflichten. Denn im Falle zahlreicher Ortsabwesenheiten ist es - wie auch bei anderen mit dem Eigentum verbundenen Pflichten, wie etwa der Räumpflicht - jedenfalls Aufgabe des Eigentümers, durch die Beauftragung anderer Personen dafür Sorge zu tragen, dass seine Pflichten erfüllt werden (vgl. VG Magdeburg, B.v. 29.1.2014 - 3 B 467/13 - juris Rn. 5; VG Würzburg B.v. 8.3.2019 - 8 S 19.175 - BeckRS 2019, 4453, Rn. 28; Schira, Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, 3. Aufl. 2018, § 4 Rn. 8).
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In Abwägung mit den erheblichen Gefahren der Brand- und Betriebssicherheit der Anlagen und nachteiliger Auswirkungen auf Klima und Umwelt, welche durch die Feuerstättenschau verhindert werden sollen, können sich die Antragsteller daher nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei ihnen unmöglich gewesen, den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ins Haus zu lassen, da sie jeweils aufgrund beruflicher Verpflichtungen verhindert gewesen seien. Insoweit erweist sich auch der durch die Duldungsverfügung festgesetzte Termin am 12. Januar 2022 nicht aufgrund des Vortrages der Antragsteller, sie müssten zur Terminwahrnehmung halbtägig an- und abreisen, als unzumutbar. Auch die Begründung der Antragsteller, die Feuerstättenschau am 26. Mai 2021 habe aufgrund von Corona-Maßnahmen nicht stattfinden können, führt zu keiner anderen Bewertung. Die Ausübung des Schornsteinfeger-Handwerks war zum Zeitpunkt der Ankündigung der Feuerstättenschau sowie des geplanten Termins zur Durchführung der Feuerstättenschau am 26. Mai 2021 durch die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV - Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 5. März 2021) nicht verboten. Etwas andere ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Coronabedingten Kontaktbeschränkungen (vgl. VG Hannover, U.v. 9.11.2020 - 13 A 4340/20 - juris Rn. 28). Darüber hinaus hätte der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger - dieser hat dies auch im Schreiben vom 4. Mai 2021 gegenüber den Antragstellern dargelegt - bei der Arbeitsausführung FFP-2 Maske und Einweghandschuhe getragen und es hätte sich niemand von den Antragstellern bei der Arbeitsausführung im selben Raum wie der Schornsteinfeger zwingend aufhalten müssen.
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Eine Unverhältnismäßigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass es den Antragstellern unzumutbar gewesen wäre, dem bisherigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Zutritt zu ihren Liegenschaften zu gewähren und damit eine Duldungsverfügung verfrüht wäre, da sie gegen diese Strafanzeige gestellt haben. Die bloße Behauptung kriminellen Handelns genügt nicht. Aus ihrem Vortrag zum Geschehen selbst, lässt sich auch nicht offensichtlich das Vorliegen einer Straftat herleiten. Nachweise, insbesondere eine entsprechende Verurteilung, haben die Antragsteller nicht vorgelegt. Allein, dass Strafanzeige gestellt wurde und ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, genügt angesichts der Unschuldsvermutung sowie der Bedeutung der Durchführung der Feuerstättenschau in Bezug auf die Brand- und Betriebssicherheit der Anlagen und der Verhinderung nachteiliger Auswirkungen auf Klima und Umwelt nicht. Über eine Unzumutbarkeit hinausgehend, steht den Antragstellern eine Auswahl bezüglich der Person des Schornsteinfegers, welcher die Feuerstättenschau durchführt, nicht zu. Insbesondere ist nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 SchfHwG ausschließlich der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zur Durchführung der Feuerstättenschau ermächtigt. Danach kann kein anderer Schornsteinfeger die Feuerstättenschau durchführen (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2017 - 22 ZB 17.1419 - juris Rn. 15 und B.v. 20.3.2017 - 22 CS 17.341 - juris Rn. 18; VG Berlin, B.v. 4.8.2017 - 8 L 1261.16 - juris Rn. 27; VG Köln, U.v. 13.2.2019 - 1 K 1981/18 - juris; Seidel/Fischer/Kreiser: Schornsteinfeger-Handwerkrecht. Praxis- und anwendungsorientierte Erläuterungen, 2. Auflage April 2019, SchfHwG § 14 Rn. 25). Für den Bezirk, in dem sich die Grundstücke der Antragsteller befinden, war zum Zeitpunkt der vorgeschlagenen und verpassten Feuerstättenschautermine Schornsteinfeger B. bevollmächtigt worden. Ein Fall einer Vertretung im Sinne des § 11 Abs. 2 bzw. Abs. 3 SchfHwG ist nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Sie konnten dem früheren bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers daher auch nicht aufgrund seiner Person den Zutritt zu ihren Anwesen verwehren.
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Gründe, aus denen den Antragstellern ein Betreten der Anwesen durch den nun neuen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sowie die beauftragten Vertreter des Landratsamtes W. unzumutbar wären und die Duldungsverfügung daher unverhältnismäßig wäre, sind nicht dargelegt. Insbesondere ergibt sich dies auch nicht aufgrund einer durch die Antragsteller vorgetragenen präjudiziellen Wirkung für die Ermittlungsverfahren gegen den ehemaligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sowie verschiedene mit dem Verwaltungsvorgang befasste Mitarbeiter des Landratsamtes W.. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Bescheiden ist alleinige und originäre Aufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. § 40 VwGO) und wird von etwaigen strafrechtlichen Ermittlungen weder beschränkt noch beeinflusst. Eine Bewertung, ob einem Verhalten strafrechtliche Relevanz zukommt, trifft das Gericht hierbei gerade nicht.
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Darüber hinaus duldeten die Schornsteinfegerarbeiten aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung keinen weiteren Aufschub. Bei einer weiteren Verzögerung der erforderlichen Arbeiten hätten erhebliche Gefahren der Brand- und Betriebssicherheit der Anlagen und nachteiliger Auswirkungen auf Klima und Umwelt bestanden.
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Die im Bescheid festgesetzte Frist bis zur Durchführung der Feuerstättenschau ist ebenfalls angemessen. Die Ankündigungsfrist von fünf Werktagen des § 3 Abs. 1 KÜO gilt nach dem Wortlaut nur für Ankündigungen des Bezirksschornsteinfegers. Würde sie man jedoch auch auf die Duldungsverfügung anwenden, wäre sie hinsichtlich des Bescheids in seiner Gestalt vom 22. Dezember 2021, zugestellt am 23. Dezember 2021, eingehalten. Die Antragsteller hatten bis zum festgesetzten Termin fast drei Wochen Zeit (vgl. VG Augsburg, U.v. 23. 11. 2017 - Au 5 K 17.590 - juris Rn. 31).
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Die Duldungsverfügung ist daher verhältnismäßig.
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2. Schließlich erweist sich auch die Androhung des Zwangsgelds in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids zur Durchsetzung des Betretungsrechts nach summarischer Prüfung als rechtmäßig. Die allgemeinen (Art. 18 ff. VwZVG) und besonderen (Art. 29 ff. VwZVG) Vollstreckungsvoraussetzungen lagen im Zeitpunkt des Bescheiderlasses vor. Nachdem die streitgegenständlichen Duldungsverfügungen kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, ist der Grundverwaltungsakt (Duldung/Gestattung des Zutritts zur Durchführung der Feuerstättenschau) gemäß Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG vollstreckbar. Das Zwangsgeld ist gemäß Art. 29 Abs. 2 Nr. 1 und Art. 31 VwZVG ein taugliches Mittel zur Durchsetzung einer Duldungspflicht. Das Zwangsmittel des Zwangsgelds steht vorliegend insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck und es kommen keine sonst zulässigen, milderen Zwangsmittel in Betracht, Art. 31 VwZVG. Angesichts der bereits in der Vergangenheit gezeigten Weigerung der Antragsteller, die anstehende Feuerstättenschau durchführen zu lassen, ist die Androhung von Zwangsgeld erforderlich, insbesondere das mildere Mittel zu sofortigem unmittelbaren Zwang. Aufgrund dessen, dass die letzte Messung des Heizkessels schon mehr als zwei Jahre zurückliegt, ist die Durchführung der anstehenden Kehr- und Überprüfungsarbeiten dringend geboten und angesichts des bestehenden öffentlichen Interesses an der Brand- und Betriebssicherheit sowie dem Umweltschutz auch sonst verhältnismäßig.
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3. Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
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4. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG. Der Streitwert ist in Höhe von 500,00 EUR festzusetzen, da die Bedeutung eines Rechtsbehelfs gegen die auferlegte Duldung einer Feuerstättenschau für den Betroffenen in gleicher Höhe wie diejenige gegen einen Feuerstättenbescheid zu bemessen ist. Insoweit erscheint es interessengerecht, die gesetzliche Wertung des § 14b SchfHwG auch hier anzusetzen (vgl. OVG NRW, B.v. 9.1.2019 - 4 A 3346/18 - juris Rn. 5-7). Das Gericht sieht gem. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aufgrund der Vorwegnahme der Hauptsache von einer Halbierung des Streitwertes ab.