Titel:
Zuwendungsrecht, Dezemberhilfe, Antragsberechtigung (verneint), Vermittlung von Immobilien, Vermittlung von Versicherungen
Normenketten:
GG Art. 3 Abs. 1
BV Art. 118 Abs. 1
Richtlinie für die Gewährung von außerordentlicher Wirtschaftshilfe des Bundes für Dezember 2020 (Dezemberhilfe)
Schlagworte:
Zuwendungsrecht, Dezemberhilfe, Antragsberechtigung (verneint), Vermittlung von Immobilien, Vermittlung von Versicherungen
Fundstelle:
BeckRS 2022, 38978
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger, der als Soloselbstständiger Immobilien und Versicherungen vermittelt, begehrt von der Beklagten die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der außerordentlichen Wirtschaftshilfe des Bundes für Dezember 2020 (Dezemberhilfe).
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Unter dem 14. März 2021 beantragte der Kläger über das einschlägige elektronische Antragsportal die Dezemberhilfe als außerordentliche Wirtschaftshilfe der Bundesregierung (Az. …*). Hinsichtlich der Branchenzugehörigkeit gab er im Antrag „Vermittlung von Gewerbegrundstücken und Nichtwohngebäuden für Dritte“ an. Als Grund der Antragstellung wurde eine indirekte Betroffenheit angegeben, d.h. dass der Antragsteller nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent seiner Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielt. Der relevante Vergleichsumsatz im Dezember 2019 wurde im Antrag mit 4.500,- EUR beziffert. Unter anderem auf dieser Grundlage ergab sich im elektronischen Antrag eine voraussichtliche Höhe der Dezemberhilfe von 3.375.- EUR.
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Mit Bescheid vom 14. März 2021 gewährte die Beklagte die Hilfe in der beantragten Höhe. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2021 wurde der Kläger unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden Antragsberechtigung und mit Hinweis auf die erfolgte Bewilligung und Auszahlung der Förderersumme in einem automatisierten Verfahren ohne detaillierte Prüfung zum beabsichtigten Erlass eines Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids angehört. Mit E-Mail vom 22. Oktober 2021 nahm der Kläger dahingehend Stellung, dass er antragsberechtigt sein müsse, weil er aufgrund der Corona-Schutzmaßnahmen seine Kunden nicht mehr an ihrer Arbeitsstätte aufsuchen konnte. Außerdem sei indirekt betroffen, weil viele seiner Kunden, darunter Friseure, Lehrer, Beamte und Rentner) direkt von den Schließungsanordnungen betroffen seien.
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Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 3. Januar 2022 wurde die Gewährung einer Dezemberhilfe vom 14. März 2021 zurückgenommen (1.), der Antrag auf Gewährung einer Dezemberhilfe abgelehnt (2.), der zu erstattende Betrag auf 3.375,- EUR festgesetzt und unter Fristsetzung für die Rückzahlung die Verzinslichkeit des Erstattungsbetrags anordnet (3. und 4.). Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf eine fehlende Antragsberechtigung des Klägers abgestellt. Der angeordneten Rücknahme stehe kein schutzwürdiges Vertrauen entgegen.
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Am 3. Februar 2022 erhob der Kläger per Telefax Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München.
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Der Kläger beantragt zuletzt sinngemäß,
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den Bescheid vom 3. Januar 2022 über die Rücknahme und Ablehnung der Dezemberhilfe aufzuheben und die beantragte Novemberhilfe zu gewähren.
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Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger seine Kunden aufgrund der Corona-Einschränkungen nicht in deren Räumlichkeiten habe aufsuchen können, so dass die unmittelbare Betroffenheit der Kunden zu seiner indirekten Betroffenheit geführt habe. Hierzu werden beispielshaft drei Schreiben, in denen potentielle Kunden jeweils auf einem Anschreiben des Klägers bestätigen, dass aufgrund der Corona-Beschränkungen kein Beratungstermin habe stattfinden können, sowie eine Liste mit Kunden des Klägers vorgelegt.
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Sie verteidigt den streitbefangenen Bescheid und verweist insbesondere auf die fehlende Betroffenheit des Klägers im Sinne der Zuwendungsrichtlinie. Der Kläger unterfalle auf Grundlage seiner Angaben im Antrag nicht dem Kreis derjenigen, die aufgrund der Beschlüsse von Bund und Ländern vom 28. Oktober, vom 25. November und vom 2. Dezember 2020 bzw. der daraufhin erlassenen Bestimmungen auf Landesebene den Geschäftsbetrieb hätten einstellen müssen; auch Hausbesuche seien nicht untersagt worden. Wenn seine Kunden in dieser Zeit seine Dienstleistungen nicht nachgefragt haben, sei dies auf eine eigene Entscheidung der Kunden zurückzuführen und stelle sich daher als Rückgang der allgemeinen Wirtschaftstätigkeit während der Pandemie dar, die nicht durch das streitgegenständliche Förderprogramm ausgeglichen werde. Auch eine indirekte Betroffenheit sei nicht gegeben, da bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung keine entsprechenden Nachweise vorgelegt worden seien; zumal die genannten Branchen seines Kundenstamms (Lehrer, Rentner, Beamte) nicht den Schließungsanordnungen unterfielen. Hinsichtlich der Rücknahme der Gewährung der Dezemberhilfe könne sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger auf den Bestand des Bewilligungsbescheids tatsächlich vertraut habe und dieses Vertrauen ins Werk gesetzt habe. Der Bescheid sei ferner ausdrücklich unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags ergangen und auf die Pflicht zur Erstattung der Förderleistung bei Fehlen der Fördervoraussetzungen hingewiesen worden. Ferner sei im konkreten Fall ein gesetzlicher Ausschluss des Vertrauensschutzes einschlägig.
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Mit Beschluss vom 21. Oktober 2022 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Sie ist unbegründet.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Rücknahme-, Rückforderungs- und Ablehnungsbescheids vom 3. Januar 2022, da sich die getroffenen Anordnungen als rechtmäßig erweisen und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Dem weiterhin gestellten Verpflichtungsantrag, gerichtet auf Gewährung der beantragten Wirtschaftshilfe, kommt daneben keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. § 88 VwGO). Inmitten steht hier nicht (mehr) eine ursprüngliche Ablehnung der bzw. der Anspruch auf die Gewährung der erwünschten Zuwendung i.S.d. § 113 Abs. 5 VwGO, denn die begehrte Dezemberhilfe wurde bereits (endgültig) gewährt, wenngleich in der Folge durch die hier streitgegenständlichen Bescheide wieder aufgehoben (vgl. auch die Konstellationen bei VG München, U.v. 21.9.2022 - M 31 K 22.423 - juris Rn. 15 ff.; U.v. 16.12.2021 - M 31 K 21.3624 - juris Rn. 15 ff.). Das Klageziel, ausweislich der Klagebegründung letztlich gerichtet auf den Verbleib der bereits gewährten Zuwendung, ist mithin bereits durch die Aufhebungsanträge abgedeckt.
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1. Die in Ziffer 1 des streitbefangenen Bescheids der Beklagten verfügte Rücknahme der Gewährung der Dezemberhilfe ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, weil der Zuwendungsbescheid vom 14. März 2021 rechtswidrig war.
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Nach Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Sofern es sich - wie hier - um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, ist bei der Rücknahme die Vertrauensschutzregelung des Art. 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 bis 4 BayVwVfG zu berücksichtigen. Ein Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG). Das Vertrauen ist dabei in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht und eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG). Auf Vertrauen kann sich der Betroffene nicht berufen, wenn die Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 BayVwVfG vorliegen, insbesondere wenn der begünstigte Verwaltungsakt durch im Wesentlichen unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde (Nr. 2) oder der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3). In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (Art. 48 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG).
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1.1 Der Zuwendungsbescheid der Beklagten vom 14. März 2021 war rechtswidrig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Dezemberhilfe.
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1.1.1 Eine Rechtsnorm, die einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis.
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Der Norm- und der mit ihm insoweit gleichzusetzende Richtliniengeber (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 - 10 C 1/17 - juris Rn. 18; U.v. 24.4.1987 - 7 C 24.85 - juris Rn. 12) ist zunächst bei der Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen. Subventionen müssen sich vielmehr gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Norm- und Richtliniengeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (stRspr; vgl. z.B. BVerfG, U.v. 20.4.2004 - 1 BvR 905/00, 1 BvR 1748/99 - juris Rn. 61; ebenso etwa Wollenschläger, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 255).
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Sind die Fördervoraussetzungen - wie hier - zulässigerweise in einer Förderrichtlinie geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere einschlägige Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in der selbst gegebenen Richtlinie zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht - wie Gesetze oder Rechtsverordnungen - gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (aktuell z.B. BayVGH, B.v. 3.8.2022 - 22 ZB 22.1151 - juris Rn. 17; B.v. 31.3.2022 - 6 ZB 21.2933 - juris Rn. 7; B.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.2023 - juris Rn. 6; vgl. ferner BVerwG, U.v. 16.6.2015 - 10 C 15.14 - juris Rn. 24; B.v. 11.11.2008 - 7 B 38.08 - juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - juris Rn. 26 m.w.N.; B.v. 9.3.2020 - 6 ZB 18.2102 - juris Rn. 9; VG München, U.v. 5.7.2021 - M 31 K 21.1483 - juris Rn. 23).
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Nur entsprechend den vorgenannten Grundsätzen kann ein Anspruch auf Förderung im Einzelfall bestehen. Im Vorwort der hier einschlägigen Richtlinie des Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie für die Gewährung von außerordentlicher Wirtschaftshilfe des Bundes für Dezember 2020 (Dezemberhilfe - BayMBl. 2020, Nr. 816 vom 21.12.2020, zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 21.12.2021, BayMBl. 2022 Nr. 27) wird im Übrigen auch ausdrücklich klargestellt, dass die Dezemberhilfe im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt wird.
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1.1.2 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Zuwendung. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte in ihrer ständigen Vollzugspraxis auf der Grundlage der Nr. 2.1 Satz 1 Buchst. b der Zuwendungsrichtlinie nur dann von einer Antragsberechtigung von Unternehmen ausgeht, wenn ihre wirtschaftliche Tätigkeit vom Lockdown betroffen ist. Lockdown in diesem Sinne ist dabei ausgehend von Fußnote 9 der Zuwendungsrichtlinien der Zeitraum im Dezember 2020, für welchen branchenweite Coronabedingte Betriebsschließungen bzw. Betriebsbeschränkungen im Sinne der Ziffer 1 in Verbindung mit Ziffer 5 bis 8 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 hoheitlich angeordnet werden. Im Einzelnen handelt es sich dabei nach dem vorgenannten Beschluss um Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind wie beispielsweise Theater, Freizeitparks und der Freizeit- und Amateursportsbetrieb, ferner Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, Gastronomiebetriebe und Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege.
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Der Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit ihnen die mit der Funktion der Zuwendungsbehörde beliehene Beklagte (vgl. § 47b ZustV) sind nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger und Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken (vgl. auch VG München, U.v. 15.9.2021 - M 31 K 21.110 - juris Rn. 26; U.v. 14.7.2021 - M 31 K 21.2307 - juris Rn. 23). Dies gilt gleichermaßen für die sachliche Eingrenzung einer Zuwendung und die Festlegung der relevanten Maßstäbe zur Bestimmung der Höhe einer Zuwendung. Denn nur der Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsbehörde bestimmen im Rahmen des ihnen eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll. Insoweit besitzen Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit diesen die Beklagte die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (BayVGH, B.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.2023 - juris Rn. 19; VG München, U.v. 15.9.2021 - M 31 K 21.110 - juris Rn. 26; VG Würzburg, U.v. 14.6.2021 - W 8 K 20.2138 - juris Rn. 30).
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1.1.3 Diesen Maßstäben genügt die sowohl durch den Richtliniengeber vorgegebene als auch durch die Zuwendungsbehörde in ihrer ständigen Zuwendungspraxis umgesetzte Maßgabe, nach der als direkt Betroffene nur solche Unternehmen antragsberechtigt sind, deren wirtschaftliche Tätigkeit vom Lockdown betroffen ist, weil sie aufgrund der auf Grundlage der Beschlüsse von Bund und Ländern vom 28. Oktober, 25. November und 2. Dezember 2020 erlassenen Bestimmungen auf Landesebene den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (oder es sich bei ihnen um Beherbergungsbetriebe oder Veranstaltungsstätten handelt, vgl. Ziff. 2.1 Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie, insbesondere Buchst. b, Doppelbuchst. aa sowie Fußnote 9). In Betracht kommt ferner eine Antragsberechtigung als indirekt Betroffene, die dann vorliegt, wenn die jeweiligen Unternehmen nachweislich und regelmäßig mindestens 80% ihrer Umsätze mit direkt von den vorgenannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (vgl. Ziff. 2.1 Satz 1, Buchst. b, Doppelbuchst. bb der Zuwendungsrichtlinien).
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Das Unternehmen des Klägers ist im Sinne der ständigen Zuwendungspraxis auf Grundlage der Zuwendungsrichtlinie (Nr. 2.1 Satz 1 Buchst. b) durch die Schließungsanordnungen auf Grundlage der Beschlüsse von Bund und Ländern vom 28. Oktober, 25. November und 2. Dezember 2020 nicht direkt betroffen. Dies gilt sowohl für die zunächst einzig im Antrag angegebene Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Vermittlung von Gewerbegrundstücken und Nichtwohngebäuden für Dritte als auch für die im Rahmen der Anhörung mit E-Mail vom 22. Oktober 2021 (Bl. 25 der Behördenakte) ergänzte Tätigkeit der Vermittlung von Versicherungen. Beide unternehmerischen Tätigkeiten des Klägers waren indes durch die Schließungsanordnungen nicht direkt betroffen. Nach dem vorgenannten Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober, 25. November und 2. Dezember 2020 sowie auch nach der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 30. Oktober 2020, die zunächst in der Folge der vorgenannten Beschlüsse von Bund und Ländern erging, bestanden eine Reihe von allgemeinen Regelungen wie insbesondere ein Abstandsgebot und Kontaktbeschränkungen, jedoch existierten nach den vorgenannten Regelungen keine Schließungspflicht für eine Vermittlung von Immobilien und Versicherungen.
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Auch eine indirekte Betroffenheit hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Hierfür ist nach Ziff. 2.1 Satz 1, Buchst. b, Doppelbuchst. bb der Zuwendungsrichtlinie bzw. der ständigen Zuwendungspraxis der Beklagten unter anderem erforderlich, dass der Kläger nachweislich und regelmäßig mindestens 80% seiner Umsätze mit direkt von den oben genannten Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielt.
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Hierzu wurden im Rahmen der Antragstellung keine näheren Angaben gemacht. Auf die Anhörung durch die Beklagte hin präzisierte der Kläger seine Tätigkeit dahingehend, dass er auch Versicherungen vermittle und dazu seine Kunden zu Beratungsterminen in der Regel an ihren Arbeitsstätten aufsuche. Aufgrund der Corona-Beschränkungen sei es nicht mehr möglich gewesen, seine Bestandskunden oder auch Neukunden aufzusuchen; letztlich hätten im Vergleich zum Vorjahr lediglich 10 Prozent der Beratungstermine stattfinden können. Ferner erziele er den Großteil seiner Umsätze mit Personen der Berufsgruppen Friseur, Lehrer, Beamte und Rentner, weshalb auch eine indirekte Betroffenheit gegeben sei. Im Klageverfahren legte der Kläger dann eine Liste seiner Kunden sowie drei Schreiben vor, in denen potentielle Kunden jeweils auf einem Anschreiben des Klägers bestätigen, dass aufgrund der Corona-Beschränkungen kein Beratungstermin habe stattfinden können, und trug vor, dass derartige Termine regelmäßig zu Vertragsabschlüssen führten.
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Aus diesen Angaben lässt sich indes schon gar keine direkte Betroffenheit des Kundenstamms des Klägers entnehmen, da die genannten Berufsgruppen gerade nicht direkt von den oben genannten Schließungsanordnungen betroffen sind. Daran ändert auch die Klarstellung des Klägerbevollmächtigen in der mündlichen Verhandlung, wonach die genannten Kundengruppen nicht in ihrer Eigenschaft als Lehrer oder Beamte Kunden des Klägers seien, sondern in ihrer Eigenschaft als Vermieter von Immobilien und somit in der Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit, nichts; denn auch diese unternehmerische Tätigkeit war von den oben genannten Schließungsanordnungen nicht direkt betroffen.
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Mangels direkter Betroffenheit seiner Kunden im Sinne der Förderrichtlinie kommt es nicht mehr darauf an, dass der Kläger im Förderverfahren keine entsprechenden Unterlagen (Umsatzaufstellungen, betriebliche Auswertungen, Auswertungen von Aufträgen und Rechnungen) zum Nachweis der indirekten Betroffenheit im Sinne der Förderrichtlinie vorgelegt hat. Insbesondere lassen sich weder aus der vorgelegten Kundenliste noch den vorgelegten Bestätigungen der drei Kunden entsprechende Zahlen entnehmen. Es muss daher auch nicht näher darauf eingegangen werden, dass diese Unterlagen erstmals im Klageverfahren und damit nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt, nämlich dem Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde vorgelegt wurden (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2022 - 6 C 21.2701 - juris Rn. 8 und 10; B.v. 25.1.2021 - 6 ZB 20.2162 - juris Rn. 17; vgl. auch SächsOVG, U.v. 16.2.2016 - 1 A 677.13 - juris Rn. 67) und neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren irrelevant sind (VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 - W 8 K 22.289 - juris Rn. 31; U.v. 26.7.2021 - W 8 K 20.2031 - juris Rn. 21; vgl. auch VG Weimar, U.v. 17.9.2020 - 8 K 609/20 - juris Rn. 26; VG München, U.v. 23.2.2022 - M 31 K 21.418 - juris Rn. 22; U.v. 27.8.2021 - M 31 K 21.2666 - juris Rn. 27; B.v. 25.6.2020 - M 31 K 20.2261 - juris Rn. 19).
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Im Einklang mit der oben ausgeführten Zuwendungspraxis der Beklagten stellt sie für die Antragsberechtigung im Rahmen der Dezemberhilfe auf die formale Betroffenheit durch die entsprechenden Schließungsanordnungen ab, nicht aber auf möglicherweise tatsächlich bestehende geschäftliche Einbußen (vgl. zum analogen Befund in anderen Branchen, etwa Vermietung von Reisebüros oder Taxiunternehmen auch Nr. 1.3 der FAQs zur November- und Dezemberhilfe mit entsprechenden Beispielen). Damit ist umgekehrt nicht entscheidend, inwieweit der Kläger - wie durchaus plausibel etwa im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen - faktisch oder mittelbar durch infektionsschutzrechtliche Maßnahmen betroffen war (vgl. zur Vermietung von Apartments in einem Boardinghouse: VG München, U.v. 28.10. 2022 - M 31 K 21.5978 - juris Rn. 32).
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1.1.4 Dies stellt im Sinne der ausgeführten Maßstäbe eine durch sachbezogene Gesichtspunkte gerechtfertigte und damit jedenfalls nicht willkürliche Ab- bzw. Eingrenzung der maßgeblichen Zuwendungsmaßstäbe dar.
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Ziel der Dezemberhilfe ist es - wie ausgeführt, vgl. Nr. 1 Satz 3 der Zuwendungsrichtlinien - durch einen Beitrag zur Kompensation des Umsatzausfalls die wirtschaftliche Existenz u.a. von Unternehmen und Soloselbstständigen zu sichern, die in der Folge des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und den Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober, 25. November und 2. Dezember 2020 von Coronabedingten Betriebsschließungen bzw. Betriebseinschränkungen im Dezember 2020 betroffen sind, und deshalb erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Es handelt sich daher um ein Instrument, das spezifisch eine Betroffenheit durch den vorgenannten politischen Beschluss voraussetzt. Dies unterscheidet die Dezemberhilfe (und im Übrigen auch die Novemberhilfe) von den anderen Instrumenten und Programmen der Corona-Wirtschaftshilfe (vgl. VG München, U.v. 15.11.2021 - M 31 K 21.2780 - juris), die ohne Bezug auf bestimmte einschränkende Maßnahmen oder konkrete politische Beschlüsse an Coronabedingte Einbußen anknüpfen. Beispielhaft sichtbar wird dies etwa in Nr. 1 Satz 4 der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen - Phase 3 (Überbrückungshilfe III - BayMBl. 2021, Nr. 132 vom 19.2.2021), wo im Rahmen der Zweckbestimmung lediglich allgemein von Coronabedingten erheblichen Umsatzausfällen die Rede ist. Dieser besondere Charakter der November- und Dezemberhilfe, die mithin nicht generell und allgemein an Coronabedingte Einbußen von Wirtschaftsteilnehmern anknüpft, sondern speziell an eine direkte oder zumindest indirekte Betroffenheit von bestimmten Schließungsanordnungen in bestimmten Branchen, ist nach Überzeugung des Gerichts eine sachliche und damit willkürfreie Erwägung, die es rechtfertigt, auch hinsichtlich der Antragsberechtigung entsprechend zu differenzieren.
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Darin liegt insbesondere keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Unternehmen, die - wie das des Klägers - möglicherweise mittelbar bzw. in allgemeiner Weise durch Coronabedingte Auflagen oder Schließungen betroffen waren, insbesondere durch die geltenden Kontaktbeschränkungen, und solchen, die von Schließungsanordnungen auf Grundlage der Beschlüsse vom 28. Oktober, 25. November und 2. Dezember 2020 betroffen waren. Es handelt es sich dabei um eine sachgerechte und willkürfreie Vorgehensweise, denn die Betroffenheit von bestimmten Schließungsanordnungen in formaler Hinsicht geht auch mit einer tatsächlich unterschiedlichen Belastung einher. Dies ist ein ausreichender, sachlicher Differenzierungsgrund. Das Gericht verkennt hierbei nicht und stellt keineswegs in Abrede, dass auch durch infektionsschutzrechtliche Maßnahmen jenseits vollständiger Betriebsschließungen erhebliche Belastungen für die Wirtschaftsteilnehmer entstanden sind. Insbesondere die Kontaktbeschränkungen sowie geltende Abstandsgebote mögen ebenfalls zu erheblichen Umsatzausfällen zahlreicher Wirtschaftsteilnehmer geführt haben. Die Beklagte durfte jedoch willkürfrei auf die formale, und damit unmittelbare Betroffenheit durch Schließungsanordnungen und die dadurch bedingte größere Intensität der Beeinträchtigung abstellen. Denn selbst unter Berücksichtigung aller durch die infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen zweifellos eingetreten Einschränkungen für die Wirtschaftsteilnehmer ist gleichwohl festzustellen, dass den nur mittelbar betroffenen Unternehmen, also solchen die - wie das des Klägers - nicht oder nur zum Teil durch branchenweite Schließungsanordnungen betroffen waren, sondern (überwiegend) nur durch die allgemeinen infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen, jedenfalls ein Spielraum für weitere unternehmerische Tätigkeit verblieb. Auch wenn dieser Spielraum sehr klein oder faktisch kaum vorhanden gewesen sein mag, ist dieser Unterschied nach Überzeugung des Gerichts dennoch ein ausreichender Anknüpfungspunkt für eine willkürfreie Differenzierung (im Ergebnis ebenso VG Würzburg, U.v. 29.11.2021 - W 8 K 21.585 - juris Rn. 59; vgl. auch VG Berlin, U.v. 3.6.2022 - 26 K 129/21 -juris Rn. 23 ff.)
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Diese formal an bestimmte Schließungsanordnungen anknüpfende Differenzierung wird im Übrigen auch dadurch abgemildert und gerechtfertigt, dass im Rahmen der Dezemberhilfe nicht antragsberechtigte Wirtschaftsteilnehmer in aller Regel keineswegs von Instrumenten der Corona-Wirtschaftshilfe gänzlich ausgeschlossen sind. Die inmitten stehende Differenzierung betrifft bei ergebnisorientierter Betrachtung überwiegend nicht die Frage, ob ein Antragsteller - wie hier der Kläger - überhaupt Corona-Wirtschaftshilfen erhält, sondern welches der vorhandenen Zuwendungsprogramme gegebenenfalls in Anspruch genommen werden kann. Insbesondere mit der Überbrückungshilfe III steht auch eine Zuwendung für Unternehmen (und Soloselbstständige sowie Angehörige der Freien Berufe) wie das des Klägers zur Verfügung, die unmittelbar oder mittelbar durch Coronabedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind. Auf diese Option hat die Beklagte den Kläger im Übrigen im Rahmen ihres Anhörungsschreibens ausdrücklich und innerhalb noch offener Antragsfrist hingewiesen (Bl. 24 der Behördenakte). Diese Überbrückungshilfe erfolgt durch teilweise Übernahme der erstattungsfähigen Fixkosten für die Monate November 2020 bis Juni 2021 als Billigkeitsleistung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Zweifelsohne unterscheiden sich die Zuwendungsformen der Dezemberhilfe und der Überbrückungshilfe III in erheblicher Weise in der Höhe der zu gewährenden Billigkeitsleistung. Dass diese Differenzierung völlig ungeeignet und willkürlich wäre, um durch die Zahlungen eines Beitrags zu den betrieblichen Fixkosten das angestrebte Ziel einer Sicherung wirtschaftlicher Existenzen zu erreichen, ist hingegen nicht ersichtlich.
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Für den Schluss auf eine willkürliche Fassung oder Handhabung der Förderrichtlinie und der darauf aufbauenden Förderpraxis bestehen mithin keine Anhaltspunkte. Der Kläger wird nicht anders behandelt als andere Antragstellerinnen und Antragsteller, die ebenfalls mangels Betroffenheit durch die vorgenannten Schließungsanordnungen nicht gefördert wurden. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte in vergleichbaren Zuwendungsfällen anders verfahren wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Erwägungen, die Förderung als solche auf Unternehmen zu beschränken, welche von den Schließungsanordnungen auf Grundlage der Beschlüsse von Bund und Ländern vom 28. Oktober, 25. November und 2. Dezember 2020 betroffen waren und ihre Leistung nicht mehr anbieten durften, stellen einen vertretbaren sachlichen Grund für die Verneinung der Förderberechtigung des Klägers dar (VG Würzburg, U.v. 29.11.2021 - W 8 K 21.585 - juris Rn. 59; U.v. 15.11.2021 - W 8 K 21.1000 - juris Rn. 44; VG Magdeburg, U.v. 30.11.2021 - 3 A 61/21 MD - juris Rn. 42). Der Zuwendungsgeber ist im Übrigen nicht gehindert, den Förderungsgegenstand nach sachgerechten Kriterien auch typisierend einzugrenzen und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Dies umso mehr deswegen, weil ihm - wie bereits ausgeführt - sachbezogene Gesichtspunkte dabei in einem sehr weiten Umfang an die Hand gegeben sind. Der Zuwendungsgeber darf im Rahmen des von ihm verfolgten Regelungskonzepts die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahmen in seine Entscheidung einfließen lassen und muss nicht sämtliche wirtschaftlichen Aktivitäten - auch wenn diese durch infektionsschutzrechtliche Maßnahmen ebenfalls betroffen sind - in gleicher Weise begünstigen (vgl. VG Berlin, U.v. 3.6.2022 - 26 K 129/21 - juris Rn. 31; ähnlich im Zusammenhang der infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen OVG NRW, B.v. 26.3.2021 - 13 B 363/21.NE - juris Rn. 100).
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Ausgehend von der wie ausgeführt nicht zu beanstandenden Zuwendungspraxis ist der Kläger folglich nicht antragsberechtigt, so dass sich der Zuwendungsbescheid vom 14. März 2021 als rechtswidrig darstellt.
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1.2 Der Rücknahme der Bewilligungsbescheide steht Vertrauensschutz nicht entgegen. Die Bewilligung darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf ihren Bestand vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG). Darauf kann sich allerdings der Begünstigte von vornherein nicht berufen, soweit ein Ausschlusstatbestand gemäß Art. 48 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG eingreift.
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1.2.1 Hierbei kann offen bleiben, inwieweit der Ausschlusstatbestand des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG einschlägig ist, auf den sich die Beklagte sowohl im streitgegenständlichen Bescheid als auch schriftsätzlich maßgeblich - wenn auch nicht ausschließlich - beruft. Nach dieser Vorschrift kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, wenn er die Zuwendung durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG ist, dass die Angaben, mit Hilfe derer der Begünstigte den Verwaltungsakt erwirkt hat, objektiv unrichtig oder unvollständig waren; ob der Begünstigte dies wusste, ist unerheblich. Ebenso kommt es nicht auf ein Verschulden an (vgl. etwa Müller in BeckOK, VwVfG, Stand: 1.4.2022, § 48 Rn. 78; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG, § 48 Rn. 154 ff., jeweils m.w.N.). In Abgrenzung zu Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BayVwVfG ist zudem keine Täuschungsabsicht erforderlich (vgl. zusammenfassend etwa VG Würzburg, U.v. 15.11.2021 - W 8 K 21.1000 - juris Rn. 52).
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Die Beklagte geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass die Angabe des Klägers im Antrag, die Fördervoraussetzungen lägen vor, insbesondere sei eine Betroffenheit im Sinne der Zuwendungsrichtlinie gegeben, eine unrichtige Angabe i.S.d. Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG darstelle (so auch VG Würzburg, U.v. 29.11.2021 - W 8 K 21.982 - juris Rn. 70; U.v. 15.11.2021 - W 8 K 21.1000 - juris Rn. 53). Dabei bedürfte jedoch die Frage näherer Betrachtung, inwieweit die Angabe einer „indirekten Betroffenheit“ im Antrag des Klägers - mit der letztlich die grundlegende Aussage über die Antragsberechtigung im Sinne der Zuwendungsrichtlinie verbunden ist - eine „Angabe“ i.S.d. Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG ist. „Angaben“ in diesem Sinne sind Mitteilungen (Informationen) zu objektiv nachprüfbaren Tatsachen (Schoch, in ders./Schneider, Verwaltungsrecht, 2. EL April 2022, VwVfG § 48 Rn. 170). Dagegen sind die Verwendung von Rechtsbegriffen durch den Zuwendungsantragsteller nicht ohne weiteres als solche „Angaben“ anzusehen, da hiermit regelmäßig auch und gerade eine rechtliche Bewertung bzw. Subsumtion verbunden ist, die vorrangig und maßgeblich im Verantwortungsbereich der Verwaltungsbehörde liegt und für deren (Un-)Richtigkeit der Zuwendungsantragsteller nicht per se und ohne weiteres einzustehen hat. Dieser muss zunächst nur die tatsächlichen Verhältnisse vollständig und wahrheitsgemäß wiedergeben, während ihre rechtliche Bewertung der zuständigen Behörde und im Streitfall den Gerichten obliegt. Eine derartige Bewertung oder ein u.U. falsch verstandener bzw. verwendeter - hier der Zuwendungsrichtlinie entnommener - Rechtsbegriff, stellt nicht ohne weiteres eine unrichtige oder unvollständige „Angabe“ dar; Angaben müssen sich auf objektive Tatsachen im Sinne äußerer und innerer Lebensvorgänge beziehen, nicht aber auf Bewertungen, Werturteile, Ansichten, Meinungen und dergleichen (BayVGH, U.v. 8.8.1986 - 11 B 84 A.1775 - BeckRS 1986, 112199, Rn 15).
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1.2.2 Die Frage, ob die Voraussetzungen nach Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG erfüllt sind, braucht indes vorliegend nicht abschließend entschieden zu werden, da jedenfalls ein ungeschriebener Ausschlusstatbestand des Vertrauensschutzes vorliegt.
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Die Ausschlusstatbestände des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG sind nicht abschließend, so dass daneben auch weitere Fälle, in denen ein Vertrauensschutz nicht zu gewähren ist, existieren (vgl. z.B. Schoch, in ders./Schneider, Verwaltungsrecht, 2. EL April 2022, VwVfG § 48 Rn. 158; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 48 Rn. 149). Solches kann insbesondere beim Vorliegen eines Widerrufs- oder Rücknahmevorbehalts oder einer einschränkenden Regelung des Inhalts, dass die Bewilligung vorläufig bzw. nicht endgültig erfolgte, oder bei einer Auszahlung einer Abschlagszahlung auf eine erst zukünftig (abschließend) zu bewilligende Zuwendung der Fall sein (VG München, U.v. 16.12.2021 - M 31 K 21.3624 - juris Rn. 55).
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Ein derart ungeschriebener Ausschlusstatbestand des Vertrauensschutzes ist zwar zunächst nicht unter dem Gesichtspunkt einer generell vorläufigen bzw. vorbehaltlichen Bewilligung der Dezemberhilfe anzunehmen. Der schriftsätzliche Hinweis der Beklagten, wonach die jeweiligen Bescheide ausdrücklich unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags ergangen seien, ist in der Sache unzutreffend. Anders als in einer Vielzahl anderer dem Gericht bekannten Bescheide, namentlich solcher im Vollzug der November- und Dezemberhilfe (vgl. z.B. VG München, U.v. 21.9.2022 - M 31 K 21.5244 - juris; Urt. v. 11.5.2022 - M 31 K 21.4171 - juris Rn 41 ff.; U.v. 26.4.2022 - M 31 K 21.1857 - juris Rn. 3), hat die Beklagte vorliegend weder eine Abschlagszahlung verfügt noch sich den Erlass eines Schlussbescheids ausdrücklich (oder zumindest noch ausreichend deutlich) vorbehalten, sondern den Antrag des Klägers auf Dezemberhilfe abschließend beschieden. Die in den Zuwendungsbescheiden unter Nr. 9 der Nebenbestimmungen in diesem Zusammenhang zu findende Passus, wonach sich die Beklagte im Einzelfall im Nachgang eine Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Dezemberhilfe sowie der Verwendung der Dezemberhilfe vorbehalte, reichte nicht aus, um hierdurch einen Vorläufigkeits- oder Entscheidungsvorbehalt begründen zu können. Vielmehr handelt es sich dabei um einen allgemeinen Prüfungsvorbehalt im Sinne der Möglichkeit eines (wohl stichprobenartig) von der Behörde ex-post beim Zuwendungsantragsteller anzufordernden Verwendungsnachweises. Dies bringt Nr. 9 der Nebenbestimmungen auch zum Ausdruck, indem weiter die Verpflichtung ausgesprochen wird, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen prüfen zu lassen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Bescheide bringen jedoch an keiner Stelle, insbesondere im Tenor und/oder in den einschlägigen Nr. 9 und 10 der Nebenbestimmungen, die Vorläufigkeit bzw. Vorbehaltlichkeit der Gewährung der Wirtschaftshilfen für den objektiven Empfängerhorizont mit (noch) hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck. Ausreichend, aber auch notwendig wäre es hierzu gewesen, einen entsprechenden Rücknahme- oder Entscheidungsvorbehalt, eine Vorläufigkeit der Bewilligung der Zuwendung oder den Umstand der Bewilligung einer Abschlagszahlung auf eine erst zukünftig (abschließend) zu bewilligende Zuwendung mit der gebotenen Klarheit und Eindeutigkeit zum Inhalt des Bescheids, insbesondere seines Tenors, zu machen. Solches ist vorliegend allerdings nicht geschehen (in vergleichbarer Konstellation ebenso VG München, U.v. 28.10.2022 - M 31 K 21.5978 - juris Rn. 44).
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Jedoch ist in einer Gesamtschau der Umstände, die vorliegend ein dem Negativkatalog des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG vergleichbares Gewicht aufweisen (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2010 - 3 C 17/09 - juris Rn. 19; Schoch, in ders./Schneider, Verwaltungsrecht, 2. EL April 2022, VwVfG § 48 Rn. 158), ein Ausschluss des Vertrauensschutzes gegeben, worauf sich die Beklagte auch schriftsätzlich beruft. Denn zum einen ist festzustellen, dass dem Kläger im konkreten Fall aufgrund der vorhandenen Informationen im Antragsformular, in der Zuwendungsrichtlinie selbst und anhand der im Internet verfügbaren, umfangreichen FAQs ihre fehlende Antragsberechtigung und die erforderlichen Angaben zur Antragstellung ohne weiteres erkennbar sein mussten. Zum anderen ergibt sich aus dem die Wirtschaftshilfen (rechtswidrig) gewährenden Bescheid vom 14. März 2021 - welcher durch die streitgegenständlichen Bescheid vom 3. Januar 2022 aufgehoben werden - zwar, wie ausgeführt, kein allgemeiner Vorläufigkeits- oder Rücknahmevorbehalt, jedoch war für einen objektiven Empfänger gleichwohl hinreichend klar und eindeutig ersichtlich, dass die Zuwendungsgewährung unter Umständen noch Veränderungen oder Überprüfungen unterliegt und mithin nicht ohne weiteres endgültig erfolgte.
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So ist - wie bereits ausgeführt - unmittelbar aus den einschlägigen Zuwendungsrichtlinien in Ziff. 2.1 Satz 1 Buchst. b, auch in Verbindung mit Fußnote 9 ersichtlich, dass antragsberechtigt nur solche Unternehmen sind, die von ganz bestimmten Schließungsanordnungen auf Grundlage bestimmter Beschlüsse von Bund und Ländern unmittelbar betroffen sind. Dies wird ferner durch die im Internet verfügbaren, umfangreichen FAQs (dort insbesondere Nrn. 1.1 bis 1.5), auch unter Verwendung von instruktiven Beispielen näher erläutert. Auch aus dem verwendeten Antragsformular und dem (Online-)Antragsverfahren im Übrigen ergeben sich die entsprechenden Informationen zur - hier fehlenden - Antragsberechtigung. Bereits die Angabe zum Grund der Antragstellung im verwendeten Antragsformular hebt darauf ab, dass der Antragsteller aufgrund einer staatlichen Schließungsverordnung in den relevanten Monaten den Geschäftsbetrieb direkt einstellen musste (Bl. 2 der Behördenakte). Unmittelbar aus den Zuwendungsrichtlinien ergibt sich ferner, dass der Antragsteller die Betroffenheit und damit Antragsberechtigung im Sinne der Zuwendungsrichtlinie zu versichern und auf Anfrage durch geeignete Unterlagen nachzuweisen hat (Ziff. 6.3 Satz 3 der Zuwendungsrichtlinie mit Fußnoten 18 und 12). Ferner versichert der Antragsteller, dass er die Antragsvoraussetzungen zur Kenntnis genommen und alle Angaben nach bestem Wissen und wahrheitsgetreu gemacht habe (Bl. 3 der jeweiligen Behördenakten). Das Gericht verkennt nicht, dass sowohl die Antragstellung als solche als auch die Voraussetzungen der Dezemberhilfe sowie ihre Abgrenzung zu anderen vorhandenen Förderprogrammen eine gewisse Komplexität aufweisen. Gleichwohl ist aus den, wie dargestellt, gut zugänglichen Informationen und vorhandenen Hinweisen im Rahmen der Antragstellung jedenfalls die Frage einer Antragsberechtigung in ausreichend deutlicher Weise zu beantworten. Es war damit für den Kläger, gemessen am objektiven Empfängerhorizont, ohne weiteres erkennbar, dass er auf Grundlage der im Antrag gemachten Angaben nicht zum Kreis der relevanten Betroffenen und damit Antragsberechtigten gehörte.
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Daneben war für den Kläger ebenfalls objektiv erkennbar, dass die Bewilligung der Wirtschaftshilfen in dem Zuwendungsbescheid vom 14. März 2021 jedenfalls unter bestimmten Umständen auch noch nicht endgültig erfolgte und einer späteren Nachprüfung unterlag. Insbesondere der Zeitablauf - Gewährung der Hilfe unmittelbar am selben Tag der Antragstellung - legt zudem nahe, dass diese automatisiert und lediglich auf Grundlage der durch den jeweiligen Antragsteller gemachten Angaben erfolgte. Dies ergibt sich auch aus der Zuwendungsrichtlinie (Ziff. 7.1 Satz 2 und 7.2 Satz 2).
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Vor allem aber lässt sich dem umfangreichen Katalog an Nebenbestimmungen in dem gewährenden Bescheid (Bl. 15 ff. der Behördenakte) entnehmen, dass die Gewährung - wenn auch nicht unter ausdrücklichem Vorläufigkeitsvorbehalt (s.o.) - gleichwohl unter dem Vorbehalt künftiger tatsächlicher Änderungen oder behördlicher Überprüfungen steht. So ist etwa ausdrücklich eine Änderungsmöglichkeit eröffnet, falls sich der tatsächliche Umsatzausfall als höher erweist als bei der Antragstellung (Nr. 3 der Nebenbestimmungen). Auch werden umfangreiche Anzeigepflichten im Falle tatsächlicher, antragsrelevanter Änderungen auferlegt (Nr. 1 der Nebenbestimmungen). Zudem behält sich die Bewilligungsstelle im Einzelfall eine Nachprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung sowie deren Verwendung vor. Ferner findet sich ein Hinweis darauf, dass die Dezemberhilfe im Falle entsprechender Änderungen zu erstatten ist (Nrn. 9 und 10 der Nebenbestimmungen).
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Grundsätzlich ist nach den Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB zu erforschen, wie der Adressat einen Verwaltungsakt unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen musste. Aus der Sicht eines objektiven Empfängers stellt sich der die Wirtschaftshilfe gewährende Bescheid zwar - wie ausgeführt - nicht als generell lediglich vorläufiger Zuwendungsbescheid dar (vgl. BVerwG, U.v. 15.3.2017 - 10 C 1/16 - juris Rn. 14 f.), es ist jedoch klar ersichtlich, dass die Dezemberhilfe vorbehaltlich zutreffender Angaben, möglicher Veränderungen und behördlicher Nachprüfungen gewährt wurde. Ein Vertrauen darauf, dass die Gewährung der Wirtschaftshilfe endgültig bestehen bleibt, konnte mithin nicht entstehen, worauf die Beklagte im Übrigen schriftsätzlich zutreffend hinweist.
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Jedenfalls in der Gesamtschau der vorgenannten Aspekte ist zur Überzeugung des Gerichts ein Vertrauensschutz im konkreten Fall ausgeschlossen. Ausgehend von dem Rechtsgrund eines Vertrauensschutzausschlusses nach Art. 48 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG, der mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung letztlich in einer Bösgläubigkeit des Begünstigten zu sehen ist (BVerwG, U.v. 17.2.1993 - 11 C 47/92 - juris Rn. 13; Schoch, in ders./Schneider, Verwaltungsrecht, 2. EL April 2022, VwVfG § 48 Rn. 157), kann sich der Kläger hier nicht auf Vertrauensschutz berufen. Zumindest in der Zusammenschau dieser Aspekte - zwanglose Erkennbarkeit der fehlenden Antragsberechtigung für die Novemberhilfe aufgrund der getätigten Angaben und deutlich geminderte Bestandserwartung des Klägers im Hinblick auf eine unveränderte Aufrechterhaltung des Zuwendungsbescheids vom 14. März 2021 - liegt auch ein Ausschlussgrund mit einem Gewicht vor, der dem Negativkatalog des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG entspricht. Maßgeblich zu berücksichtigen ist hierbei im Übrigen auch und gerade, dass es im Rahmen des vorliegenden Zuwendungsverhältnisses primär im Verantwortungsbereich des Klägers lag, zu eruieren, ob er für die Dezemberhilfe antragsberechtigt war. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes hier aufgrund der pandemiebedingten Sondersituation unbürokratisch größtenteils allein auf der Grundlage von Versicherungen und Erklärungen des Antragstellers ohne Überprüfung dieser Angaben vor Erlass des Zuwendungsbescheides gewährt und sogleich auch ausbezahlt wurde (Ziff. 7.1 Satz 2 und 7.2 Satz 2 der Zuwendungsrichtlinie), kam dem Kläger eine besondere Verantwortung für die eigenen Angaben zu (vgl. zur den Programmen der sog. Corona-Soforthilfe BayVGH, B.v. 20.7.2022 - 22 ZB 21.2777 - juris Rn. 16; VG München, U.v. 23. März 2021 - M 31 K 20.6004 - juris Rn. 33; VG Düsseldorf, U.v. 14.12.2020 - 20 K 4706/20 - juris Rn. 48; zum Gedanken einer „Verlagerung der Prüfungsverantwortung“ Sölter, NJW 2022, 2644).
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Nach alledem kann offen bleiben, ob der Kläger auch die Voraussetzungen des (geschriebenen) Vertrauensschutzausschlusstatbestandes nach Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayVwVfG erfüllt.
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1.3 Die Beklagte hat schließlich auch ermessensfehlerfrei von ihrer Rücknahmebefugnis Gebrauch gemacht. Das Gericht hat insoweit nur zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Die im Bescheid angeführten Erwägungen der Beklagten sind sonach nicht zu beanstanden. Sie hat bei der Entscheidung über die Rücknahme des Zuwendungsbescheids insbesondere mit in der Sache zu treffenden Gesichtspunkten den Umstand berücksichtigt, dass eine Berufung auf Vertrauensschutz vorliegend nicht möglich ist. Nach Art. 48 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG wird in den Fällen des Satzes 3 der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. In einem solchen Fall entfällt sodann nicht nur die Schutzwürdigkeit des Vertrauens, sondern es greift zudem auch eine entsprechende Ermessenslenkung im Sinne einer regelmäßigen behördlichen Pflicht zur Rücknahme ein. Anders wäre es nur bei einem atypischen Ausnahmefall (vgl. statt vieler Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 48 Rn. 127b und 127c; vgl. auch VG Würzburg, U.v. 15.12.2021 - W 8 K 21.1000 - juris Rn. 58; VG München, U.v. 16.2.2021 - M 31 K 20.5502 - juris Rn. 35), für dessen Vorliegen vorliegend allerdings nichts ersichtlich ist.
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2. Ausgehend von der oben festgestellten fehlenden Antragsberechtigung des Klägers ist die Ablehnung des Antrags auf Gewährung einer Dezemberhilfe durch den streitgegenständlichen Bescheid ohne weiteres rechtmäßig erfolgt.
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3. Die Rückforderung der gezahlten Dezemberhilfe in der geltend gemachten Höhe ist auf Grundlage von Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG ebenfalls rechtmäßig. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit - wie hier - ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Die zu erstattende Leistung ist gemäß Art. 49a Abs. 1 Satz 2 BaVwVfG durch schriftlichen Verwaltungsakt festgesetzt.
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Gegen die ferner angeordnete Verzinsung bei Zahlungsverzug bestehen keine Bedenken, zumal mit dieser Regelung ohnehin von der auf Grundlage des Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG möglichen Verzinsung zum Teil abgesehen wurde.
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Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.