Inhalt

VG München, Urteil v. 09.12.2022 – M 15 K 21.3980
Titel:

Aufstiegsfortbildungsförderung, Anderes Fortbildungsziel, Wichtiger Grund (verneint), Analoge Anwendbarkeit der Vermutungsregelung (verneint)

Normenketten:
AFBG § 7 Abs. 3
BAföG analog § 7 Abs. 3 S. 4
Schlagworte:
Aufstiegsfortbildungsförderung, Anderes Fortbildungsziel, Wichtiger Grund (verneint), Analoge Anwendbarkeit der Vermutungsregelung (verneint)
Fundstelle:
BeckRS 2022, 38975

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.   

Tatbestand

1
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG).
2
Die Klägerin (gelernte Hotelfachfrau) besuchte in der Zeit vom … September 2019 bis … April 2020 einen Lehrgang zur staatlich geprüften Betriebswirtin für Ernährungs- und Versorgungsmanagement am Staatlichen Beruflichen Schulzentrum (BSZ) in M. … Hierfür beantragte sie am … September 2019 Förderung einer beruflichen Aufstiegsfortbildung nach dem AFBG im Bewilligungszeitraum 9/2019 bis 8/2022. Mit Bescheid vom … September 2019 wurden der Klägerin Leistungen nach dem AFBG in Höhe von …,- € monatlich im Zeitraum 9/2019 bis 7/2020 gewährt.
3
Dem Beklagten wurde am … April 2020 vom BSZ M. … mitgeteilt, dass die Klägerin am selben Tag aus der Schule ausgetreten sei.
4
Daraufhin forderte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom … Mai 2020 unter Fristsetzung bis spätestens … Mai 2020 zur Begründung des Maßnahmeabbruchs auf und wies darauf hin, dass Abbrüche bzw. Unterbrechungen der Fortbildung förderungsrechtlich gemäß § 7 Abs. 2 AFBG nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes anerkannt würden. Analog § 7 Abs. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) könnten dies nur schwerwiegende Eignungsmängel bzw. sonstige in der Person des Fortbildungsteilnehmers oder der Maßnahme begründete gravierende Umstände sei.
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Mit E-Mail vom … Mai 2020 teilte die Klägerin im Wesentlichen mit, dass sie sich für den Betriebswirt für Ernährungs- und Versorgungsmanagement entschieden habe, nachdem sie eine Präsentation über die Schule und die Schulart in der Berufsschule erhalten habe. In dem Lehrgang werde hauptsächlich hauswirtschaftliches Wissen (Textilservice Theorie und Praxis, Gebäudereinigung Theorie und Praxis) vermittelt, was ihr im Vorhinein nicht klar gewesen sei. In der Schule hätten sie Praxisfächer gehabt, in denen sie Wäsche hätten waschen und anschließend mangeln müssen, zum Teil hätten sie das Schulgebäude reinigen müssen. Das für sie einzig interessante Wahlpflichtfach im Schuljahr 2020/2021 sei nicht zustande gekommen und sie habe sich gefragt, ob dies der richtige Weg für sie sei. Da sie finde, dass ihnen nicht das nötige Wissen für einen Betriebswirt vermittelt worden sei und sie für sich darin keine Zukunft mehr gesehen habe, habe sie die Schule abgebrochen. Dieser Lehrgang sei für Hotel- und Restaurantfachleute, die später eine höhere Stelle in einem Restaurant oder in einer Küche annehmen möchten, nicht geeignet. Gerne würde sie den Hotelbetriebswirt machen.
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Mit (bestandskräftigem) Bescheid vom ... September 2020 setzte der Beklagte die Förderung nach dem AFBG im Bewilligungszeitraum 9/2019 bis 7/2020 auf,- € fest und forderte von der Klägerin überzahlte Förderung in Höhe von …,- € zurück. Für den Abbruch der Maßnahme liege kein wichtiger Grund vor.
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Die Klägerin fragte beim Beklagten mit E-Mail vom ... Januar 2021 an, ob sie für den Besuch der Berufsoberschule ab September 2021 ein Recht auf BAföG oder andere Unterstützung habe. Aufgrund eines Neigungswandels habe sie den Studiengang für Ernährungs- und Versorgungsmanagement abgebrochen.
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Hierzu teilte der Beklagte mit, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG für den Besuch der 12. Klasse Berufsoberschule (BOS) bestehe.
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Am ... Februar 2021 stellte die Klägerin beim Beklagten eine „Anfrage auf Neuantrag auf Aufstiegs-BAföG“. Ihr Ziel sei es, in einem Hotel als Food & Beverage-Managerin (F& B-Managerin) zu arbeiten oder ins Hotelmanagement zu gehen, weshalb sie sich im September 2019 für den Betriebswirt für Ernährungs- und Versorgungsmanagement eingeschrieben und für acht Monate teilgenommen habe. Da die für sie relevanten Wahlpflichtfächer aufgrund fehlender Teilnehmerzahl nicht zustande gekommen seien, habe sie sich gezwungen gesehen, diese Weiterbildungsmaßnahme abzubrechen. Gebäudereinigung, Textilreinigung und Hygienemanagement als Zentralthema seien für sie nicht zielführend gewesen. Aus diesem triftigen Grund wolle sie auf ihrem bisher erlernten Beruf mit einer konkreten Zielvorstellung aufbauen, dies sei mit dem Kursinhalt nicht möglich gewesen.
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Eine Bestätigung des BSZ … vom … Januar 2021, wonach die Wahlpflichtfächer „Hotelmanagement“ und „F& B-Management“ für den Jahrgang 2019/20 nicht angeboten worden seien, wurde vorgelegt.
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Mit Schreiben vom ... Februar 2021 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass kein wichtiger Grund für den Abbruch der Maßnahme zur Betriebswirtin für Ernährung und Versorgung habe festgestellt werden können, weshalb eine Förderung nach dem AFBG für den Hotelbetriebswirt nicht mehr erfolgen könne.
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Die Klägerin beantragte am ... März 2021 erneut Leistungen nach dem AFBG für den Besuch der Maßnahme zur staatlich geprüften Hotelbetriebswirtin an der Fachschule für das H. …- und G. … des Vereins Bayerische Akademie für Außenwirtschaft in M. … im Zeitraum 2/2021 bis 2/2023.
13
Mit Bescheid vom ... März 2021, zugestellt am … März 2021, lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Aufstiegsfortbildungsförderung ab. Bei dem von der Klägerin angestrebten Fortbildungsziel handele es sich um die Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel, da sie bereits 2019 die Fortbildung zur Betriebswirtin für Ernährungs- und Versorgungsmanagement begonnen und hierfür Förderleistungen erhalten habe. Förderung für eine Maßnahme, die auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereite, werde geleistet, wenn für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund maßgebend gewesen sei. Auf die Anhörung vom … Mai 2020 wurde Bezug genommen. Wichtige Gründe könnten z.B. eine mangelnde intellektuelle, psychische oder körperliche Eignung für die Fortbildung, ein Neigungswandel so schwerwiegender und grundsätzlicher Art oder besondere familiäre, persönliche oder berufliche Gründe sein, dass dem Teilnehmer/der Teilnehmerin die Fortsetzung der zunächst begonnenen Fortbildung nicht mehr zugemutet werden könne. Eine Tatsache könne auch nur dann als wichtiger Grund anerkannt werden, wenn sie dem Teilnehmer/der Teilnehmerin vor Aufnahme der ersten Fortbildung nicht bekannt gewesen sei oder in ihrer Bedeutung nicht habe bewusst sein können. Spätestens innerhalb einer angemessenen Frist zu Beginn der Fortbildung hätte der Klägerin der Neigungswandel bewusst werden müssen. Eine Reaktion sei jedoch ausgeblieben, so dass ein wichtiger Grund nicht anerkannt werden könne. Die inzwischen vollständig getilgte Rückzahlung sei bei der Prüfung der Förderungsvoraussetzungen der weiteren Fortbildung nicht ausschlaggebend.
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Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom ... April 2021, beim Beklagten eingegangen am … April 2021, Widerspruch ein.
15
Sie bitte um Nennung eines Paragraphen, in dem die angemessene Frist, innerhalb derer ihr der Neigungswandel hätte bewusst werden müssen, mit einer konkreten Zeitangabe genau erläutert werde. Als sie mit dem Betriebswirt für Ernährungs- und Versorgungsmanagement begonnen habe, habe ihr nicht innerhalb der ersten wenigen Wochen/Monaten bewusst sein können, dass die Weiterbildung in eine sehr einseitige Fachrichtung (Reinigung) gehe. In den ersten Monaten der Weiterbildung hätten sie z.B. die Grundlagen der Reinigung gelernt. Sie habe gedacht, dass sie sich anschließend mit dem Thema Management befassten und lernten, welches die Aufgaben und Pflichten einer Führungsposition seien. Sie sei zuversichtlich gewesen, dass sich der Lerninhalt in einigen Fächern wie Textilservice und Gebäudereinigung noch ändern werde. Von dem Fach Gebäudereinigung habe sie sich erhofft, dass sie zum Beispiel lernten, wie ein Dienstplan für die Abteilung Housekeeping geschrieben oder wie eine Abschreibung eines Reinigungsgerätes durchgeführt werde. Stattdessen hätten sie z.B. das Kühlhaus der Schulmensa geputzt sowie die Zimmer und Toiletten des Wohnheimes gereinigt. Sie habe mehrere Unterweisungen in verschiedenen Fächern über Reinigungs- und Pflegethemen schreiben müssen. Ihr Anhaltspunkt, den Betriebswirt nicht abzubrechen, seien die neuen Fächer im zweiten Jahr gewesen. Als festgestanden sei, dass die von ihr gewählten Wahlfächer nicht zustande kommen würden, habe sie sich gezwungen gefühlt, den Betriebswirt abzubrechen, da es eine perspektivlose Weiterbildung gewesen sei. Zudem habe sie zu dem Zeitpunkt erfahren, dass die Weiterbildung früher „hauswirtschaftliche Betriebsleitung“ geheißen habe. Der Hotelbetriebswirt sei von der Fächerauswahl anders und es gebe keine Praxisfächer.
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Mit Widerspruchsbescheid vom … Juni 2021, zugestellt am ... Juli 2021, wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
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Grundsätzlich werde nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nur eine umsichtig geplante und zielstrebig betriebene Fortbildung gefördert (§ 6 Abs. 1 AFBG). Vor der Aufnahme einer Fortbildungsmaßnahme könne von Auszubildenden eine qualifizierte Selbstprüfung hinsichtlich der Eignung, Neigung, Interessen, Ausbildungswege und Zeitaufwand für das angestrebte Ausbildungsziel erwartet werden. Es gelte zu verhindern, dass Aus- und Fortbildungskapazitäten und die hierfür zur Verfügung gestellten Förderungsmittel nutzlos in Anspruch genommen würden. Förderung für eine Maßnahme, die auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereite, werde nur geleistet, wenn für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund maßgebend gewesen sei. Der Begriff des „wichtigen Grundes“ bezüglich des Abbruchs einer Fortbildung sei unter dem Gesichtspunkt des sparsamen Umgangs mit öffentlichen Mitteln eng auszulegen. Grundsätzlich sei anerkannt, dass die umfangreiche Rechtsprechung zu dem Begriff „wichtiger Grund“ i.S.v. § 7 Abs. 3 BAföG auch für die Auslegung des „wichtigen Grundes“ i.S.d. AFBG herangezogen werden könne. Ein wichtiger Grund sei gegeben, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller der im Rahmen des Gesetzes erheblichen Umstände einschließlich der mit der Förderung verbundenen persönlichen und öffentlichen Interessen nicht mehr zugemutet werden könne. Der Begriff des wichtigen Grundes sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, der gerichtlich voll nachprüfbar und auslegbar sei. Die Berücksichtigung eines Neigungswandels setze voraus, dass sich der Auszubildende vor Beginn der Aus- bzw. Fortbildung mit dem Stundenplan bzw. dem Verlauf der Fortbildung ausreichend auseinandersetze und prüfe, ob diese für die eigenen Berufswünsche sinnvoll sei. Dies gelte besonders im Bereich der Aufstiegsfortbildung, wo der Antragsteller meist schon eine berufliche Grundbildung durchlaufen habe und somit seine persönlichen Neigungen und Eignungen ausreichend kenne. Die vorliegend getroffene Wahl der Fortbildung aufgrund einer vorherigen Präsentation an der Schule lasse die genannten Anforderungen an eine ausreichende Prüfung der eigenen Wünsche und Fähigkeiten in Verbindung mit der gewählten Fortbildung nicht erkennen. Es sei der Klägerin zumutbar gewesen, sich vor Beginn der Fortbildung über die möglichen Ausbildungswege und Fortbildungsarten zu informieren und in einer qualifizierten Selbstprüfung festzustellen, welche Art von Fortbildung für sie geeignet sei. Die Fortbildung an der Fachakademie in M. … sei entsprechend der gültigen Stundentafel laut Anlage 11 der Fachakademieordnung durchgeführt worden. Daraus sei erkennbar, dass dort im 1. Studienjahr zwei Unterrichtsstunden im Fach Service und Gestaltung, vier Unterrichtseinheiten im Fach Textilservice und vier Unterrichtseinheiten im Fach Gebäudereinigung abgehalten würden. Im Weiteren sei erkennbar, dass im 2. Schuljahr 16 Wochenstunden in Wahlpflichtfächern abgehalten würden. Die Tatsache, dass nicht alle der aufgeführten Wahlpflichtfächer zustande kommen würden, sei grundsätzlich zu erwarten und führe nicht dazu, dass das Maßnahmeziel anders zu bewerten sei. Auch in der Fachschulordnung Fachrichtung Hotel- und Gaststättengewerbe seien zehn (1. Schuljahr) bzw. 14 Wochenstunden (2. Schuljahr) für Wahlpflichtfächer vorgesehen. Auch hier könne bei Aufnahme der Fortbildung nicht zugesagt werden, dass tatsächlich alle der von der Klägerin gewünschten Wahlpflichtfächer stattfinden würden. Bei Durchsicht der jeweiligen Fachakademieordnung bzw. Fachschulordnung sei ersichtlich, welche Fächer an der jeweiligen Schulart vorrangig durchgenommen würden. Es sei davon auszugehen, dass es für die Klägerin bei ausreichender Befassung mit den verschiedenen Fortbildungen oder durch ausreichende Erkundigung bei der jeweiligen Schule ersichtlich geworden wäre, welche Fortbildung die für sie gewünschten oder notwendigen Fächer enthalte. Die Klägerin habe sich somit bereits vor Beginn der Aufnahme zur staatlich geprüften Betriebswirtin für Ernährungs- und Versorgungsmanagement über die Fortbildung zur Hotelbetriebswirtin informieren können, da sie gewusst habe, dass sie später in diesem Bereich tätig werden wolle. Damit hätte der spätere Abbruch vermieden werden können.
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Hiergegen erhob die Klägerin am … Juli 2021 zur Niederschrift beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage.
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Die nunmehr Klägerbevollmächtigte beantragte mit Schriftsatz vom … August 2021, den Bescheid des Beklagten vom ... März 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom … Juni 2021 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin ab dem 1. Schuljahr 2021/2022 Förderung nach dem AFBG in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin die frühere Ausbildung aus einem wichtigen Grund abgebrochen habe. Für die Klägerin sei es unzumutbar gewesen, die ursprünglich begonnene Fortbildungsmaßnahme zur staatlich geprüften Betriebswirtin für Ernährungs- und Versorgungsmanagement fortzusetzen. Nach Abschluss ihrer schulischen Laufbahn habe die Klägerin den Wunsch gehabt, sich in Richtung Hotelgewerbe und Tourismus mit Schwerpunkt Ernährung zu orientieren. Im Laufe ihrer Ausbildung zur Hotelfachfrau habe sich ihr Berufsziel, im Hotelmanagement zu arbeiten, bevorzugt in einem Hotel als F& B-Managerin, verfestigt. Die ursprünglich begonnene und die nunmehr ins Auge gefasste Ausbildung seien ihr nach intensiver Befassung mit den verschiedenen Angeboten als für sie am besten geeignet erschienen. Gerne hätte sie schon von Anfang an die Ausbildung in M. … gewählt, diese hätte aber Kosten in Höhe von …,- € zuzüglich Bücher, Unterbringungskosten in M. … bzw. täglicher Fahrtkosten verursacht und der Klägerin habe zum damaligen Zeitpunkt die für den Beginn der Ausbildung als HotelbetriebswirtIn notwendige einjährige Berufserfahrung gefehlt. In Rücksprache mit ihren Eltern habe sie sich daher für die schulgeldfreie Ausbildung entschieden und im Sommer 2018 in der Fachakademie Informationsmaterial erhalten sowie einen Informationstag besucht. Die Ausbildung habe für das 2. Studienjahr als wählbare Schwerpunktfächer Hotelmanagement, F& B-Management und Tourismus versprochen, mit der Möglichkeit, in diese Richtung auch den Schwerpunkt für die Abschlussprüfung zu legen. Auch die im ersten Studienjahr angebotenen Grundlagenfächer schienen für die von der Klägerin beabsichtigte berufliche Zielsetzung überwiegend geeignet, da betriebswirtschaftliches Fachwissen eine zentrale Grundlage für das von ihr angestrebte Berufsziel sei. Als Einsatzmöglichkeit habe die Akademie in ihrer Ausschreibung sogar an erster Stelle den Hotel- und Eventbereich angegeben. Nach Beginn der Ausbildung habe sich nach und nach herausgestellt, dass die Ausbildung in eine sehr einseitige Richtung (Reinigung und Hauswirtschaft) gehe. Die Klägerin sei zunächst davon ausgegangen, dass sich die Lerninhalte in den Fächern wie Textilservice und Gebäudereinigung noch ändern würden, so z.B. verstärkt in die Richtung Management und Logistik, und die Inhalte an Anforderungen zunähmen. Die Inhalte der Praxisfächer entsprächen nicht dem Lehrplan. Auch die schriftlichen Arbeiten, die die Klägerin habe anfertigen müssen, seien zum Erreichen der zu erlangenden Qualifizierung hinsichtlich ihrer Anforderungen ungeeignet und nicht mehr zeitgemäß. Die Qualität der Ausbildung sei mangelhaft. Im 1. Ausbildungsjahr habe der Schwerpunkt laut Lehrplan in der Betriebswirtschaft und im Rechnungswesen (sechs Wochenstunden) und im Bereich Ernährung und Verpflegung (sieben Wochenstunden) liegen sollen, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Dennoch habe die Klägerin weiter durchgehalten, in der Hoffnung, dass mit den Schwerpunktfächern im 2. Studienjahr die Ausbildung endlich den am Informationstag im Lehrplan und in der Präsentation der Akademie zugesagten Anspruch biete. Sie habe gerade wegen des Schwerpunktes Hotel/Tourismus/Eventmanagement die Fachakademie gewählt. Die Ausbildungsinhalte entsprächen der Ausbildung „Hauswirtschaftliche Betriebsleitung“, wie dieser Lehrgang bis vor kurzem noch geheißen habe. Die fehlende Wahlmöglichkeit von der zunächst zugesagten und für die Klägerin maßgeblichen Schwerpunktausbildung, die Nichteinhaltung zugesagter Fortbildungsinhalte sowie die ungenügende Ausbildungsqualität hätten den Abbruch der Ausbildung notwendig gemacht. Qualitätsmängel der Fortbildung könnten nach der Rechtsprechung trotz der gesetzlichen Vermutung nach § 2 AFBG einen wichtigen Grund im Sinne des § 7 AFBG darstellen. Der Zeitraum von sieben Monaten bis zur Beendigung könne der Klägerin nicht vorgehalten werden. Sie habe zunächst darauf vertrauen dürfen, dass sich die Ausbildungsinhalte noch änderten und die betriebswirtschaftliche Ausbildung in den Vordergrund rücke. Es sei nachvollziehbar, dass die Klägerin auf das 2. Studienjahr gesetzt habe, um nicht bei einem anderen Anbieter wieder von vorne beginnen zu müssen. Als dann klar gewesen sei, dass sie sich mit den verbleibenden Angeboten wieder von ihrem Berufsziel entfernen würde, habe sie konsequent und unverzüglich die Ausbildung beendet. Auch sei die Vermutungsregelung in § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG für das Vorliegen eines wichtigen Grundes und hinsichtlich der Unverzüglichkeit der Beendigung entsprechend heranzuziehen. Auch unter Berücksichtigung der Interessen der öffentlichen Hand an der Fortsetzung der Ausbildung ergebe sich kein anderes Ergebnis. Die Klägerin habe alle an sie gezahlten Leistungen unverzüglich in einer Einmalzahlung zurückgezahlt. Eine Weiterführung der Ausbildung hätte zu Kosten für weitere 29 Monate geführt. Die Klägerin habe sich zunächst aus Kostengründen und aufgrund fehlender Berufserfahrung (ein Jahr) gegen die Weiterbildung als „staatlich geprüfte Hotelbetriebswirtin“ als erste Wahl entschieden. Die vorliegend berührten öffentlichen Interessen an einer zielstrebig durchgeführten Fortbildung seien nur wenig beeinträchtigt. Die erste Ausbildung sei noch nicht weit fortgeschritten gewesen und die Fördermittel seien zurückgezahlt worden.
21
Unter anderem die von der Klägerin angefertigten Arbeitsanleitungen und ein Flyer der Fachakademie für E. …- ... wurden vorgelegt.
22
Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
23
Zur Begründung wurden die Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid wiederholt und insbesondere ergänzend ausgeführt, dass ein Neigungswandel voraussetze, dass dieser für die Klägerin vor Beginn der Ausbildung nicht erkennbar gewesen sei. Der Klägerin sei grundsätzlich zuzumuten, sich vor Beginn der Aus- bzw. Fortbildung mit dem Stundenplan und dem Verlauf der Fortbildung ausreichend auseinanderzusetzen und zu prüfen, ob diese für die eigenen beruflichen Ziele sinnvoll sei. Ein Neigungswandel, der nicht zur Unzumutbarkeit der Aus- bzw. Fortbildung führe, stelle auch keinen wichtigen Grund dar. Die Tatsache, dass die Klägerin die zu Unrecht erhaltenen Leistungen unverzüglich zurückgezahlt habe, spiele keine Rolle, da die Rückzahlung keine gesetzliche Voraussetzung für eine erneute bzw. weitere Förderung sei.
24
Mit Schriftsatz vom ... Oktober 2021 trug die Klägerbevollmächtigte im Wesentlichen weiter vor, dass gerade kein Neigungswandel vorgelegen habe. Vielmehr seien die der Neigung der Klägerin entsprechenden Fächer nicht angeboten worden. Dies sei für die Klägerin auch bei bester Vorbereitung im Vorfeld nicht vorhersehbar gewesen. Sie habe ihre Ausbildung umsichtig geplant und hätte sie auch, hätte die Akademie sich an die eigenen Vorgaben, was Fächer und vermittelte Inhalte betreffe, gehalten, zielstrebig durchgeführt.
25
Der Beklagte führte mit Schreiben vom … Oktober 2021 ergänzend aus, dass auch auf der Internetseite der Bayerischen Staatsregierung darauf hingewiesen werde, dass die Wahlpflichtfächer nur bei ausreichender Teilnehmerzahl zustande kämen. Auf § 7 Abs. 2 Satz 1 Fachakademieordnung E. …- und … (FakOErVers) wurde verwiesen. Die Klägerin habe bei Antritt der Fortbildung damit rechnen müssen, dass die ihr wichtigen Wahlpflichtfächer nicht zwingend stattfinden würden. Sofern sie sich dennoch darauf verlassen habe, sei ihr diese Entscheidung zuzurechnen. Auch habe die Klägerin bereits vorher die Ausbildung zur staatlich geprüften Hotelfachwirtin ins Auge gefasst, lediglich die Kosten und die Voraussetzung der einjährigen Berufserfahrung hätten sie an der Teilnahme gehindert.
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Mit Schriftsatz vom ... November 2021 ergänzte die Klägerbevollmächtigte im Wesentlichen, dass sich die vorgelegte Fußnote [„Die Wahlpflichtfächer kommen nur bei ausreichender Teilnehmerzahl zustande“] im Sommer 2018 weder auf der angeführten Seite der Bayerischen Staatsregierung noch in den der Klägerin ausgehändigten Unterlagen, inklusive Lehrplan, befunden habe. Auch sei die Klägerin bei der Beratung vor Ort nicht auf dieses Risiko hingewiesen worden. Im Imagefilm werde auf die zwei wählbaren Schwerpunkte (Hotel/Tourismus, Versorgung) hingewiesen, die auch im Hinweis- und Erklärungsblatt der Fachakademie aufgeführt seien. Die Klägerin habe nicht damit rechnen können und müssen, dass ein gesamter Schwerpunkt wegfalle. Auch sei es der Klägerin nicht zuzumuten gewesen, die Fachakademieordnung zu studieren, geschweige denn, § 7 der Fachordnung zu verstehen und hieraus die richtigen Schlüsse abzuleiten. Bei der Entscheidung für eine Fortbildung an der Fachakademie sei die Klägerin noch von einer annähernden Gleichwertigkeit beider Ausbildungen ausgegangen. Aus dem Gespräch vor Ort, den Unterlagen und Recherchen sei ihr eine hochwertigere Fortbildung, als dann durchgeführt, vermittelt worden.
27
In der mündlichen Verhandlung stellte die Klägerbevollmächtigte den Antrag aus dem Schriftsatz vom … August 2021 mit der Maßgabe, dass zudem Prozesszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit beantragt werden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am ... Dezember 2022 Bezug genommen (vgl. § 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zwar zulässig (Nr. 1), aber unbegründet (Nr. 2).
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1. Die Erweiterung des Klageantrags aus dem Schriftsatz vom … August 2021 um die Gewährung von Prozesszinsen stellt eine zulässige Klageänderung i.S.d. § 91 Abs. 1 VwGO dar.
31
Nach dieser Vorschrift ist eine Klageänderung zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Klageänderung ist vorliegend sachdienlich, da sie der endgültigen Ausräumung des sachlichen Streits zwischen den Parteien im laufenden Verfahren dient (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 91 Rn. 31).
32
2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom ... März 2021 und der Widerspruchsbescheid vom … Juni 2021 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Diese hat im Bewilligungszeitraum 2/2021 bis 2/2022 keinen Anspruch auf die Gewährung von Aufstiegsfortbildungsförderung (§ 113 Abs. 5 VwGO). Das Gericht nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Begründungen in den streitgegenständlichen Bescheiden Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO).
33
Ergänzend wird Folgendes ausgeführt:
34
2.1 Mit dem am … April 2020 von der Klägerin vorgenommenen Abbruch der Fortbildung zur staatlich geprüften Betriebswirtin für Ernährungs- und Versorgungsmanagement hat sie ihr früheres Fortbildungsziel i.S.d. § 7 Abs. 3 AFBG aufgegeben.
35
2.2 Bei Aufgabe eines früheren Fortbildungsziels wird Förderung für eine Maßnahme, die - wie vorliegend - auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereitet, gemäß § 7 Abs. 3 AFBG nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes geleistet.
36
a. Das AFBG definiert das Tatbestandsmerkmal des wichtigen Grundes nicht. Trotz vorhandener Unterschiede bei den beiden gesetzlichen Förderungszielen ist es zur Frage des wichtigen Grundes für den Abbruch gerechtfertigt, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 7 Abs. 3 BAföG als Auslegungshilfe im Rahmen der Aufstiegsfortbildungsförderung heranzuziehen. Denn sowohl dem BAföG als auch dem AFBG liegt das öffentliche Interesse einer zweckentsprechenden Nutzung einer Ausbildungsförderung zugrunde, welche die Verpflichtung des Auszubildenden, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen, beinhaltet (vgl. VG Frankfurt (Oder), U.v. 7.3.2012 - 6 K 1128/09 - juris Rn. 18 m.w.N.).
37
Danach ist ein wichtiger Grund gegeben, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des BAföG erheblichen Umstände einschließlich der mit der Förderung verbundenen persönlichen und an Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann (BVerwG, U.v. 21.6.1990 - 5 C 45/87 - juris Rn. 11; U.v. 6.9.1979 - 5 C 12/78 - juris Rn. 12; U.v. 12.2.1976 - 5 C 86/74 - juris Rn. 17). Der Begriff des wichtigen Grundes ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit unterliegt. Mit zunehmender Dauer der bisherigen Ausbildung werden gesteigerte Anforderungen an die Anerkennung eines wichtigen Grundes gestellt. Es erscheint zumutbar, eine bestimmte Ausbildung fortzusetzen und den Beruf dann zu ergreifen, auch wenn dies nicht voll der Neigung des Auszubildenden entspricht (vgl. Buter in Rothe/Blanke, BAföG, Stand: Juli 2019, § 7 Rn. 42, 42.2 m.w.N.)
38
Auch ein Neigungswandel - wie ihn die Klägerin mit E-Mail vom ... Januar 2021 an den Beklagten selbst als Grund für den Abbruch geltend gemacht hat (vgl. Bl. 69 d. Behördenakte - BA) - kann grundsätzlich einen derartigen wichtigen Grund darstellen (vgl. Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 7 Rn. 140 m.w.N.). Voraussetzung ist insoweit, dass der Auszubildende erst während der Ausbildung die Erkenntnis gewinnt, dass die gewählte Fachrichtung nicht seiner Neigung entspricht BVerwG, U.v. 13.10.1983 - 5 C 68/82 - juris Rn. 18; U.v. 6.9.1979 - 5 C 12/78 - juris Rn. 15; U.v. 12.2.1976 - 5 C 86/74 - juris Rn. 22). Der Neigungswandel muss so schwerwiegender und grundsätzlicher Art sein, dass die Fortsetzung der Auszubildenden nicht mehr zugemutet werden kann. Es ist Sache des Auszubildenden, auf der Grundlage einer kritischen Prüfung seiner Interessen eine Ausbildung zu wählen, die seinen Neigungen entspricht. Von jedem Auszubildenden wird verlangt, dass er die erforderlichen Informationen einholt, bevor er mit dem Studium beginnt (vgl. Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 7 Rn. 140 f. m.w.N.).
39
b. Gemessen an diesen Voraussetzungen hat die Klägerin ihre Weiterbildung zur Betriebswirtin für Ernährungs- und Versorgungsmanagement nicht aus einem wichtigem Grund abgebrochen. Angesichts ihres Lebensalters und ihrer beruflichen Erfahrungen sowie des Umstandes, dass sie bereits eine Ausbildung im Hotelbereich absolviert hat, wäre es der Klägerin möglich und zumutbar gewesen, sich vor Beginn der Weiterbildung zur Betriebswirtin für Ernährungs- und Versorgungsmanagement Klarheit über ihre beruflichen Neigungen zu verschaffen und ihr Fortbildungsziel entsprechend zu wählen (vgl. a. OVG Lüneburg, B.v. 23.11.2006 - 4 PA 246/05 - juris Rn. 5). Bei entsprechender Auseinandersetzung mit dem Lehrplan, der einschlägigen Fachakademieordnung und der darin beschriebenen Schwerpunkte, Unterrichtsfächer und der Unterrichtsart sowie durch Nachfrage bei der Schule hätte die Klägerin bereits vor Beginn der Weiterbildung zur Betriebswirtin für Ernährungs- und Versorgungsmanagement erkennen müssen, dass diese nicht ihren Neigungen entspricht, zumal sie nach eigenen Angaben die bereits zum Antragszeitpunkt der aufgegebenen Fortbildung favorisierte streitgegenständliche Weiterbildung lediglich aus Kostengründen und der fehlenden einjährigen Berufserfahrung zunächst zurückgestellt hatte. Insbesondere kann eine entsprechende Befassung mit allen zur Verfügung stehenden Unterlagen nach Auffassung des Gerichts einer 20-jährigen Auszubildenden, gerade vor dem Hintergrund, dass die Wahl der (Weiter-)Bildung das weitere Berufsleben und damit die Existenz bestimmt, auch zugemutet werden.
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Das Gericht folgt insoweit der Ansicht der Prozessbevollmächtigten, die Klägerin habe sich vor Aufnahme der Ausbildung ausreichend mit deren Inhalten auseinandergesetzt, nicht. Abgesehen davon, dass der Vortrag der Klägerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, sie habe sich mittels einer Präsentation in der Berufsschule über die Fachakademie informiert, in widersprüchlicher Weise dahingehend gesteigert worden ist, dass sie nunmehr einen Imagefilm gesehen, Flyer studiert und einen Informationstag besucht habe, vermögen diese Aspekte selbst bei Wahrunterstellung zu keiner abweichenden Beurteilung führen. Denn selbst aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Flyer der Fachakademie ist erkennbar, dass Voraussetzung für die abgebrochene Weiterbildung eine abgeschlossene hauswirtschaftliche Ausbildung - nicht hingegen eine Ausbildung im Hotelbereich - ist und die Weiterbildung zur Qualifizierung für Aufgaben der mittleren Führungsebene, z.B. als Hygienebeauftrager/r, Projektleiter/in, Eventkoordinator/in, Hauswirtschaftsleiter/in oder als Hausdame im Hotel führt. Auch der Begriff „Management“ führt nicht zwangsläufig zur Ableitung einer höherwertigeren Ausbildung, zumal sich dieser auch bei Berufen ohne Führungstätigkeiten, wie beispielsweise dem eines Hausmeisters, findet („facility manager“). Nicht zuletzt ergibt sich auch aus dem im Klageverfahren vorgelegten Flyer der Fachakademie (vgl. Anlage K12 zur Klageschrift v. …8.2021), dass u.a. Textilservice und Gebäudereinigung als Pflichtfächer unterrichtet werden. Zudem wird dort als Einsatzbereich an erster Stelle zwar der Hotel- und Eventbereich, nicht hingegen das von der Klägerin angestrebte F& B-Management angegeben, sondern beispielsweise der Restaurantleiter/in, der nach den Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung aber gegenüber dem F& B-Manager weisungsgebunden ist. Vor diesem Hintergrund hätte sich die Klägerin, die bereits im Rahmen ihrer Ausbildung zur Hotelfachfrau den Wunsch entwickelt hat, als F& B-Managerin zu arbeiten, fragen müssen, ob die Weiterbildung an der Fachakademie für E. … und V. … tatsächlich für ihr berufliches Fortkommen zielführend ist.
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Auch aus dem klägerseitig vorgelegten und zudem im Internet abrufbaren Lehrplan für die Fachakademie für E. …- und V. … des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (vgl. https://www.isb.bayern.de/download/25665/fak_lp_ernaehrung_und_versorgung.pdf) sowie aus Anlage 11 der Schulordnung für die Fachakademien (FakO) in der maßgeblichen Fassung vom 24. Januar 2018 ist erkennbar, welchen Inhalt die Ausbildung zur Betriebswirtin für Ernährungs- und Versorgungsmanagement hat. So sind in Anlage 11 der FakO („Stundentafel“) die jeweiligen Fächer und Wochenstunden aufgelistet, weiter findet sich bei mehreren Fächern (u.a. Textilservice, Gebäudereinigung) der Hinweis „Fach mit fachpraktischem Anteil“. Auch enthält der Lehrplan auf den Seiten 10, 37 und 39 Ausführungen dazu, dass im 1. Studienjahr Reinigungsleistungen und Textilservice im Umfang von jeweils 160 Stunden erbracht werden müssen. Bei entsprechender Befassung der Klägerin mit dem Lehrplan und der FakO hätte sie somit erkennen können, auf welchen Fächern der inhaltliche Schwerpunkt der Ausbildung liegt und dass z.B. das Fach „Housekeeping“ allenfalls als Wahlpflichtfach im 2. Studienjahr unterrichtet wird. Nicht zuletzt hätte die Klägerin bei entsprechender Berücksichtigung ihres Stundenplans, der in der Regel zu Beginn des Schuljahres veröffentlicht wird, erkennen können, welche Fächer aufgrund ihrer Stundenanzahl als Schwerpunkte gelehrt werden. Hinzu kommt, dass die Weiterbildung zur Betriebswirtin für Ernährungs- und Versorgungsmanagement Einsatzmöglichkeiten nicht nur im Hotelbereich, sondern in „einschlägigen Funktionsbereichen von Unternehmen“ eröffnet (vgl. Lehrplan, S. 13), woraus sich zwangsläufig ergibt, dass nicht nur Fächer aus dem „Hotelbereich“ unterrichtet werden können.
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Soweit die Klägerin geltend macht, dass die tatsächlichen Ausbildungsinhalte nicht dem Inhalt des Imagefilms der Fachakademie sondern der einer Assistenzkraft entsprochen hätten und in Bezug auf die Anfertigung der Arbeitsanleitungen auch nicht mehr zeitgemäß seien, hätte sie diesen kritisch hinterfragen und sich erst recht weitere Informationen, z.B. durch Nachfrage bei Lehrern der Schule oder durch Befassung mit dem einschlägigen Lehrplan, einholen müssen, zumal es sich bei den von der Schule zur Verfügung gestellten Materialien, insbesondere aufgrund deren Eigeninteresse an einer Anwerbung neuer Schüler, nicht um objektive Informationsmittel handeln dürfte. Im Übrigen hat die Klägerin ohnehin nicht durch die Vorlage des Stundenplans o.Ä. nachgewiesen, dass es auch tatsächlich zu den beschriebenen Abweichungen gekommen ist. Denn ein Vergleich des Vorbringens der Klägerin mit dem Inhalt des Lehrplans ergibt, dass die Ausbildung in der Praxis dem Inhalt der Fachakademieordnung bzw. des Lehrplans entsprochen hat. Davon abgesehen kann die Schule im Rahmen des vorgelegten Budgets die für die Lernfelder mit fachpraktischem Anteil benötigte Unterrichtszeit selbst festlegen (Lehrplan, S. 14). Ferner kann ein Qualitätsmangel allenfalls einen wichtigen Grund i.S.d. § 7 Abs. 2 AFBG darstellen, also bei Wiederaufnahme einer Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel (vgl. VG Stuttgart, U.v. 26.2.2010 - 11 K 2883/09 - juris Rn. 19). Vorliegend begehrt die Klägerin aber gerade Förderung eines anderen Fortbildungsziels.
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Eine andere rechtliche Beurteilung folgt auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, sie sei beim Informationstag nicht auf das Risiko, dass einzelne Wahlpflichtfächer wegfallen könnten, hingewiesen worden. Auch hier gilt, dass ihr bei entsprechender Durchsicht der zur Verfügung stehenden Unterlagen (u.a. Lehrplan, S. 3, 7, 14; Fußnote 4 zu Anlage 11 der FakO i.d.F.v. 24.1.2018) hätte auffallen müssen, dass nicht alle Wahlpflichtfächer angeboten werden können, zumal dies bei einer vorgegebenen Auswahl an Fächern auch allgemeiner Lebenserfahrung entspricht. Insbesondere hat sich der Hinweis, dass Wahlpflichtfächer lediglich im Rahmen des vom Staatsministeriums vorgegebenen Budgets angeboten werden, entgegen der Ausführung der Klägerbevollmächtigten bereits in der für die ursprüngliche Fortbildung geltenden Fassung der FakO vom … Januar 2018 befunden. Bei Zweifeln hierüber wäre die Klägerin auf eine Nachfrage bei der Schule zu verweisen gewesen. Auch aus dem im Gerichtsverfahren eingereichten Flyer (vgl. Anlage K12 zur Klageschrift v. …8.2021) ergibt sich nichts anderes. Vielmehr wird dort lediglich beispielhaft der Schwerpunkt „Hotel/Tourismus/Eventmanagement“ genannt. Nach alledem hat die Klägerin entgegen der Ansicht ihrer Prozessbevollmächtigten durchaus bereits bei Beginn der abgebrochenen Maßnahme damit rechnen müssen, dass das gerade von ihr anvisierte Wahlpflichtfach F& B-Management nicht zustande kommt.
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Auch der Umstand, dass die Klägerin die zurückgeforderte Förderleistung zwischenzeitlich zurückgezahlt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar ist der Klägerbevollmächtigten zuzugeben, dass dies zu einer geringeren Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen führten dürfte, jedoch ist dies keine Voraussetzung des Tatbestandsmerkmals eines wichtigen Grundes i.S.d. § 7 Abs. 3 AFBG.
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c. Schließlich kommt auch eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG, wonach bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung bis zum Beginn des dritten Fachsemesters in der Regel vermutet wird, dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt, nicht in Betracht. Eine richterliche Rechtsfortbildung im Wege der Analogie setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (BVerwG, U. v. 18.4.2013 - 5 C 18/12 - juris Rn. 22 m. w. N.), d.h. der Anwendungsbereich der Norm muss wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig sein. Vorliegend fehlt es bereits an einer entsprechenden Planwidrigkeit im o.g. Sinn. Denn der Gesetzgeber ist bei der Begrenzung auf die ersten beiden Semester davon ausgegangen, dass ein Auszubildender innerhalb dieses Zeitraums in der Regel einen etwaigen Eignungsmangel oder eine durchgreifende „Ab“Neigung hinsichtlich des Erststudiums verbunden mit der „Zu“Neigung zu einem anderen Studium erkennt. Dieser Zeitraum stimmt mit dem Zeitpunkt von Studiennachweisen bzw. Orientierungsprüfungen überein, die nach den Hochschulgesetzen einzelner Bundesländer bis zum Ende des zweiten Semesters vorgesehen sind (vgl. Buter in Rothe/Blanke, BAföG, Stand: Juli 2019, § 7 Rn. 50). Die Vermutungsregelung entlastet einerseits die Ämter für Ausbildungsförderung von der verwaltungsaufwändigen Überprüfung, ob ein wichtiger Grund vorliegt und begegnet andererseits der Gefahr, dass im Ergebnis die bloße Formulierungskunst des Antragstellers entscheidet (vgl. BT-Drs. 15/3655, S. 10). Aufgrund der bestehenden Unterschiede zwischen BAföG und AFBG hinsichtlich Fortbildungsdauer, Berufserfahrung und Förderzweck ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen hat, eine entsprechende Regelvermutung in das AFBG aufzunehmen. Die Fortbildungsdauer bei Aufstiegsfortbildungsförderung (zwei bis drei Jahre) ist kürzer als die eines Studiums (mindestens drei Jahre). Des Weiteren verfügt ein Auszubildender, der Aufstiegsfortbildung begehrt, über eine abgeschlossene Berufsausbildung und dürfte damit seine (beruflichen) Neigungen besser kennen als ein Student, der in der Regel lediglich seine Schulbildung abgeschlossen hat und das Erststudium oftmals zunächst als Orientierungsphase nutzen dürfte. Während beim AFBG die berufliche Aufstiegsfortbildung unterstützt werden soll (vgl. § 1 AFBG), wird nach § 1 BAföG eine Ausbildung, die den Interessen und Fähigkeiten entspricht, unabhängig von der wirtschaftlichen Situation, gefördert. Demnach wird dem Auszubildenden im Rahmen des Studiums erstmals die Möglichkeit eröffnet, seine Interessen und Fähigkeiten zu entwickeln, während ein Antragsteller in der Aufstiegsfortbildungsförderung diese Möglichkeit bereits während seiner Berufsausbildung hatte. Ohnehin wird mit der Vermutung gleichwohl nicht der Anspruch des Gesetzes aufgegeben, dass der Auszubildende seine Ausbildung unter Berücksichtigung seiner Eignung (Befähigung) und Neigung verantwortungsbewusst auswählt und planvoll und zielstrebig betreibt (vgl. Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 7 Rn. 158).
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d. Vor diesem Hintergrund ist vorliegend nicht mehr entscheidungserheblich, ob der Abbruch der Weiterbildung zur Betriebswirtin für Ernährungs- und Versorgungsmanagement unverzüglich erfolgt ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 21.6.1990 - 5 C 45/87 - juris Rn. 13 m.w.N.; U.v. 12.2.1976 - 5 C 86/74 - juris).
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2.3 Nach alledem stehen der Klägerin auch keine Prozesszinsen nach § 291 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog zu. Abgesehen davon, dass diese Vorschrift aufgrund des Zusammenhangs mit den Verzugszinsen (§§ 286 ff. BGB) für das öffentliche Recht - jedenfalls in Fällen, in denen die öffentliche Hand Zinsschuldner sein soll, wie hier - einen staatshaftungsrechtlichen Einschlag besitzt, was eine Analogie problematisch macht (vgl. Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 90 Rn. 14), setzt § 291 BGB voraus, dass eine fällige Geldschuld rechtshängig wird, woran es - mangels eines Anspruchs der Klägerin auf Aufstiegsfortbildungsförderung, s.o. Ziff. 2.2 - vorliegend fehlt.
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Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; Gerichtskosten werden nicht erhoben (vgl. § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO).
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).