Inhalt

VGH München, Urteil v. 14.09.2022 – 4 B 22.898
Titel:

zur Frage der Notwendigkeit eines Feuerwehreinsatzes

Normenketten:
BayFwG Art. 17 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 S. 1 Nr. 1
BayILSG Art. 2 Abs. 1 S. 2 Hs. 1
BayPflAbfV § 4 S. 1
Leitsätze:
1. Die Regelungen zur überörtlichen Hilfeleistung der Feuerwehr (Art. 17 BayFwG) gelten entsprechend, wenn der Bedarf für ein sofortiges Eingreifen in der konkreten Situation nur von der irrtümlich alarmierten Feuerwehr einer anderen Gemeinde erfüllt werden kann. (Rn. 19 – 20)
2. Eine im Wege der überörtlichen Hilfe tätig gewordene Feuerwehr kann in gleicher Weise wie bei Einsätzen im eigenen Gemeindegebiet Kostenersatz nach Art. 28 BayFwG verlangen. (Rn. 21)
3. Ein Feuerwehreinsatz ist bei einem bereits niedergebrannten Feuer, mit dem Forstabfälle beseitigt wurden, nur notwendig, wenn anzunehmen ist, dass die verbliebenen Glutnester ungelöscht und unbeaufsichtigt bleiben werden. (Rn. 25)
Schlagworte:
Feuerwehreinsatz, örtlicher Zuständigkeitsbereich, überörtliche Hilfeleistung, gebietsfremdes Tätigwerden aufgrund fehlerhafter Alarmierung, Brandgefahr beim Abbrennen forstwirtschaftlicher Abfälle, ex ante, Gefahrenprognose, grenzüberschreitender Zuständigkeitsbereich, Glutnester, Löschwassermenge, grobe Fahrlässigkeit
Vorinstanz:
VG Würzburg, Urteil vom 25.11.2021 – W 5 K 21.29
Fundstellen:
BayVBl 2023, 450
DVBl 2023, 534
NVwZ-RR 2023, 371
LSK 2022, 38957
DÖV 2023, 435
BeckRS 2022, 38957

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 25. November 2021 wird abgeändert. Der Bescheid des Beklagten vom 29. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Kitzingen vom 2. Dezember 2020 wird in vollem Umfang aufgehoben.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem ihm Kosten für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Feuerwehr auferlegt wurden.
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1. Am 16. Mai 2020 verbrannte der Kläger, ein Nebenerwerbsforstwirt, auf einer in S. gelegenen Freifläche nahe einem Waldstück südlich der Bundesautobahn A 3 abgeholztes Borkenkäferholz. Aufgrund eines entsprechenden Hinweises eines Autofahrers alarmierte die Integrierte Leitstelle Würzburg um 17:51 Uhr unter dem Stichwort „B1012#im Freien#Freifläche klein (<100m²)“ die Freiwillige Feuerwehr des Beklagten, die laut Einsatzbericht um 18:19 Uhr am Einsatzort eintraf. An der nachfolgenden Löschaktion, zu der der Einsatzleiter auch die Feuerwehr der Stadt S. hinzuzog, nahmen auf Seiten des Beklagten vier Fahrzeuge und 21 Feuerwehrkräfte teil; dabei wurden 8.000 l Löschwasser verwendet.
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Mit Leistungsbescheid vom 29. Juni 2020 verpflichtete der Beklagte den Kläger zum Kostenersatz in Höhe von 2.812,30 EUR. Der Ausnahmetatbestand für Einsätze im abwehrenden Brandschutz gelte nicht, wenn die Gefahr vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sei. Hier habe die Feuerwehr einen unbeaufsichtigten, mehrere hundert Quadratmeter großen Flächenbrand unmittelbar am Waldrand vorgefunden, den sie vollständig abgelöscht habe. Bei dem in Brand gesetzten Material habe es sich um pflanzliche Abfälle gehandelt, die nur unter den Voraussetzungen der Pflanzenabfall-Verordnung verbrannt werden dürften. Der Kläger habe die erforderlichen präventiven Maßnahmen unterlassen bzw. sein Handeln nicht sach- und zweckmäßig ausgerichtet, wodurch ein Übergreifen des Feuers über die ursprüngliche Verbrennungsfläche hinaus in erheblichem Maß ermöglicht worden sei. Grob fahrlässig sei das Unterlassen, weil der Kläger die Verbrennungsfläche in unmittelbarer Waldnähe unbeaufsichtigt gelassen habe. Bei Abwägung des Für und Wider seiner Heranziehung zum Kostenersatz überwiege das gemeindliche Interesse am Ersatz der entstandenen Aufwendungen. Die Anzahl der Fahrzeuge, der Feuerwehrdienstleistenden und der Arbeitsgeräte bzw. -mittel sei entsprechend der Erstalarmierung sowie nach Beurteilung vor Ort eingesetzt und in Bezug auf die Notwendigkeit angepasst worden.
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2. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger gegen den Kostenbescheid Anfechtungsklage. Die Verbrennung von Borkenkäferholz habe er beim Ordnungsamt der Stadt S. angemeldet; auch die Feuerwehrleitstelle Bamberg sei über das Vorhaben für den Zeitraum zwischen 8 Uhr und 20 Uhr unterrichtet worden. Die Erreichbarkeit durch Feuerwehr und Polizei sei durch Hinterlegung einer Mobilfunknummer sichergestellt worden; um 10:23 Uhr sei ein Kontrollanruf seitens der Leitstelle Bamberg erfolgt. Die Verbrennung sei entsprechend den einschlägigen Rechtsvorschriften während der gesamten Zeit unter der notwendigen Kontrolle und Aufsicht durchgeführt worden. Der Kläger sei zwar kurzzeitig nicht an der Verbrennungsstelle anwesend gewesen, um von seiner nahegelegenen Wohnung zuvor abgefülltes Wasser zu holen. Aufgrund der kurzen Entfernung sei er aber nicht mehr als fünf oder sechs Minuten nicht vor Ort gewesen. Bei der Meldung und beim Erscheinen der Feuerwehr vor Ort sei kein Feuer im Gang gewesen. Der angenommene besonders schwere Sorgfaltsverstoß liege nicht vor. Bis 20 Uhr sei ausreichend Zeit gewesen, um die verbleibenden Stellen ordnungsgemäß abzulöschen und verbleibende Glutreste zu beseitigen, was problemlos möglich gewesen wäre. Bereits Stunden vor der kurzzeitigen Abwesenheit habe es keinen offenen Brand mehr gegeben. Die Abwesenheit des Klägers habe keinen Einfluss auf die Alarmierung und den Großeinsatz der Feuerwehr gehabt; seine Anwesenheit an der Verbrennungsstelle hätte nichts an der Rauchentwicklung und dem Anruf durch den Autofahrer geändert. Ursächlich für den Einsatz sei eine dem Kläger nicht anzulastende Fehlkommunikation.
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Der Beklagte trug vor, das Verhalten des Klägers sei schon deshalb grob fahrlässig gewesen, weil die Holzverbrennung in unmittelbarer Nähe zu einer Nadelwaldfläche und zu einem Autobahnparkplatz erfolgt sei. Er habe es unterlassen, vorsorglich Löschwasser an Ort und Stelle vorzuhalten, und die Feuerstelle für einige Zeit unbeaufsichtigt gelassen. Der Brand habe sich auf einer Fläche von ca. 3.000 m² ausgebreitet, die auch im - unterstellten - Fall eines Schwelbrandes kaum mit wenigen Wasserkanistern hätte gelöscht werden können. Eine Gefährdung der Passanten auf dem Autobahnparkplatz sei nicht grundsätzlich ausgeschlossen gewesen.
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Mit Urteil vom 25. November 2021 hob das Verwaltungsgericht den angegriffenen Bescheid hinsichtlich des über 2.356,30 EUR hinausgehenden Betrags auf und wies die Klage im Übrigen ab. Der Beklagte habe dem Grunde nach gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 i.V. m. Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayFwG einen Anspruch auf Ersatz der Feuerwehrkosten. Maßgebend sei der Informationsstand aus ex ante-Sicht. Für den Einsatzleiter der Freiwilligen Feuerwehr hätten zum Einsatzbeginn hinreichende objektive Anhaltspunkte für eine Gefahr für Eigentum bzw. für Leib oder Leben vorgelegen. Angesichts des gemeldeten Flächenbrands auf einer an einem Waldstück gelegenen Freifläche habe er von einer Situation ausgehen müssen, in der sich das gemeldete Feuer bei ungehindertem Verlauf schnell ausbreiten und die umliegende Vegetation sowie unter Umständen auch Menschen gefährden könnte. Vor Ort habe er nach den in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnissen zwar kein offenes Feuer mehr festgestellt, jedoch eine Verbrennungsfläche von ca. 900 m², auf der sich mehrere rauchige Stellen und mindestens fünf Glutnester befunden hätten, die in den ersten Minuten nach Eintreffen der Feuerwehr unbeaufsichtigt gewesen seien. Nach seiner fachkundigen Einschätzung habe die jederzeitige Möglichkeit eines Wiederaufflammens der Glut sowie des Übergreifens eines entfachten Feuers auf die weitere Wiesenfläche und den nahegelegenen Waldrand bestanden. Der Kläger habe die Gefahr grob fahrlässig herbeigeführt. Die Anmeldung beim Ordnungsamt der Gemeinde, bei der Autobahnpolizei und bei der Leitstelle Bamberg habe ihn nicht von der Einhaltung weiterer Sicherheitsvorkehrungen entbunden. Ein grober Pflichtverstoß liege insbesondere darin, dass er die Holzreste unter Verstoß gegen (Sicherheits-)Regeln des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG) und der Bayerischen Pflanzenabfall-Verordnung (PflAbfV) außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen verbrannt habe. Auch Waldbesitzern sei es verboten, ein angezündetes Feuer unbeaufsichtigt oder ohne ausreichende Sicherungsmaßnahmen zu lassen (Art. 17 Abs. 2 Nr. 2 BayWaldG). Beim Forstbetrieb anfallende pflanzliche Abfälle dürften nur unter Beachtung des § 2 Abs. 4 PflAbfV verbrannt werden. Der Kläger habe das Feuer ohne ausreichende Sicherungsmaßnahmen gelassen; er hätte vor Ort für ausreichend Löschwasser sorgen müssen. Er habe am Verbrennungsort während der gesamten Verbrennungszeit keinerlei Löschwasser vorgehalten; erst kurz vor Eintreffen der Feuerwehr habe er begonnen, eine nicht ausreichende Menge an Löschwasser (ca. 50-60 l) von seinem Wohnhaus zu holen; den Verbrennungsort habe er aber nicht auch nur kurze Zeit verlassen dürfen. Die Verbrennungsfläche von ca. 900 m² habe er entgegen § 4 Satz 3 PflAbfV nicht durch einen ausreichend breiten Schutzstreifen von der umgebenden Vegetation, namentlich von der Wiesenfläche und dem nahgelegenen Waldrand, abgesichert. Dadurch habe er im Hinblick auf die Feuersicherheit essentielle Sicherheitsmaßnahmen verletzt. Es sei allgemein bekannt, dass beim Verbrennen größerer Holz- und Reisighaufen unter der Asche Glutstöcke verblieben, die noch tagelang glimmen und wieder aufflammen könnten. Es hätte sich aufgedrängt, dieser Gefahrenlage durch einen höheren Abstand zum Waldrand, durch Vorhalten von ausreichend Löschwasser vor Ort und durch einen Schutzstreifen zu begegnen. Der Einwand des Klägers, er hätte bei Bedarf auf ein mit Wasser gefülltes Güllefass zurückgreifen können, überzeuge die Kammer nicht. Das Güllefass sei nicht unmittelbar vor Ort gewesen sei; auch erscheine es fraglich, ob es im Fall eines Ausbreitens des Feuers rechtzeitig an die Einsatzstelle hätte verbracht werden können. Der Kläger habe den Einsatzleiter der Feuerwehr auch nicht über das angeblich verfügbare Güllefass mit Löschwasser in Kenntnis gesetzt. Es könne nicht argumentiert werden, dass das grob fahrlässige Verhalten des Klägers nicht kausal für das Einsatzgeschehen gewesen sei. Ein solcher Kausalitätszusammenhang werde vom Gesetz nicht vorausgesetzt; Art. 28 Abs. 2 Nr. 4 BayFwG verlange vielmehr, dass durch das grob fahrlässige Verhalten „die Gefahr“ (nicht: „der Einsatz“) herbeigeführt worden sei. Der Beklagte habe das ihm zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Der Ersatzanspruch bestehe jedoch nur in Höhe von 2.356,30 EUR; hinsichtlich des Differenzbetrags von 456,00 EUR seien die geltend gemachten Aufwendungen nicht in vollem Umfang notwendig im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG gewesen. Die angefallenen Aufgaben hätten nicht die durchgängige Anwesenheit aller 21 Feuerwehrkräfte über den gesamten Einsatzzeitraum erfordert, so dass sich die ersatzfähigen Kosten entsprechend reduzierten.
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3. Gegen den klageabweisenden Teil dieses Urteils richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Berufung des Klägers. Er trägt vor, ein Tätigwerden der Feuerwehr sei nicht nötig gewesen. Wie sich aus den vorgelegten Lichtbildern ergebe, habe beim Eintreffen der Feuerwehr überhaupt nichts gebrannt; keine einzige Flamme sei zu sehen gewesen. Es habe nur noch einige wenige Glutnester gegeben, zu deren Löschen der Wasservorrat des Klägers ausgereicht habe. Ein Überfluten der gesamten Fläche mit 8.000 l Wasser sei dazu nicht erforderlich gewesen. Was den vermeintlich unzureichenden Abstand zum Waldrand angehe, komme es nicht auf die gesamte Brandfläche, sondern auf die verbliebenen Glutnester an. Nicht nachvollziehbar sei, dass eine Abwesenheit von ein paar Minuten eine grobe Fahrlässigkeit begründen könne. Das in § 2 Abs. 4 Satz 4 PflAbfV geforderte „Überwachen“ verlange nicht die ununterbrochene Anwesenheit an der Feuerstelle. Die Vorschrift verlange auch nur die Überwachung eines Feuers, während es hier lediglich einige Glutnester gegeben habe. Die vom Kläger herbeigeschafften 50 bis 60 l Wasser hätten zum Ablöschen der verbleibenden Glutnester genügt; es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die gesamte Fläche gewässert worden sei. Auf den Lichtbildern seien auch keine rauchigen Stellen zu erkennen. An dem betreffenden Tag sei es unstreitig windstill und nicht besonders trocken gewesen; der Zeitpunkt der Verbrennung sei bewusst gewählt worden, weil es zuvor geregnet habe.
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Der Kläger beantragt,
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unter Aufhebung des klageabweisenden Teils des Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 25. November 2021 den Bescheid des Beklagten vom 29. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Kitzingen vom 2. Dezember 2020 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Für die Annahme einer konkreten Gefahr hätten die Gesamtumstände zum Zeitpunkt des Einsatzes gesprochen: die Lage nahe an einem Waldstück, eine unbeaufsichtigte Verbrennungsfläche von 900 m² mit mehreren rauchigen Stellen und Glutnestern, kein Löschwasser in unmittelbarer Nähe, die Möglichkeit des Wiederaufflammens der Glut und des Übergreifens auf die Wiesenfläche und den Waldrand, die hohe Bedeutung der betroffenen Schutzgüter und die Fachkompetenz des Einsatzleiters. Der vom Kläger angeführte Vergleichsfall betreffe nicht einen Einsatz der Feuerwehr einer Nachbargemeinde; der Grundsatz der Gleichbehandlung finde insoweit keine Anwendung.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 14. September 2022 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I. Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 29. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Kitzingen vom 2. Dezember 2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, so dass er in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils in vollem Umfang aufzuheben ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Der Beklagte hat gegenüber dem Kläger keinen Anspruch auf Ersatz der bei dem Einsatz am 16. Mai 2020 entstandenen Aufwendungen gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayFwG. Zwar steht der Umstand, dass die freiwillige Feuerwehr des Beklagten auf dem Gebiet der benachbarten Stadt S. tätig wurde, dem Kostenersatzanspruch nicht entgegen (1.). Bei den entstandenen Kosten handelte es sich aber nicht um „notwendige“ Aufwendungen nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG, da der Einsatz der Feuerwehr nicht durch eine Gefahr im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Nr. 4 BayFwG veranlasst war (2.). Das Verhalten des Klägers, das den Einsatz ausgelöst hat, kann im Übrigen auch nicht als grob fahrlässig angesehen werden (3.).
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1. Dass die Feuerwehr des Beklagten außerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereichs gehandelt hat, vermag die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Kostenbescheids nicht in Frage zu stellen.
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Der dem Bescheid zugrundeliegende Feuerwehreinsatz erfolgte allerdings, wie der Einsatzbericht belegt, in der unrichtigen Annahme, dass sich die Einsatzstelle auf der Höhe der Autobahnparkplatzes Äppeleinsholz innerhalb der Ortsgrenzen des Beklagten befinde, so dass die örtliche Zuständigkeit zu bejahen sei (Bl. 17 der Behördenakte). Tatsächlich fand der Einsatz aber einige hundert Meter weiter östlich auf dem Gebiet der Stadt S. statt, deren Freiwillige Feuerwehr erst später hinzukam. Da die Aufgaben und Befugnisse der nach Art. 4 Abs. 1 BayFwG als öffentliche Einrichtungen betriebenen gemeindlichen Feuerwehren nach Art. 22 Abs. 1 GO grundsätzlich auf das Gebiet der jeweiligen Gemeinde beschränkt sind (Forster/Pemler/Remmele, Bayerisches Feuerwehrgesetz, Stand 1/2022, Art. 1 Rn. 20), bedarf es für Einsätze außerhalb der Gemeindegrenzen einer speziellen gesetzlichen Ermächtigung.
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a) Eine solche Sonderzuständigkeit folgt nicht schon aus Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 ILSG (G.v. 25.7.2002, GVBl S. 318), wonach die Integrierte Leitstelle, sobald sie Notrufe, Notfallmeldungen oder sonstige Hilfeersuchen entgegengenommen hat, „die erforderlichen Einsatzkräfte und -mittel alarmiert“. Diese ausschließliche Alarmierungszuständigkeit der für die überörtlichen Rettungsdienstbereiche gebildeten Leitstellen (Art. 1 Satz 3 ILSG) umfasst nicht das Recht, einer örtlich unzuständigen Feuerwehr die Aufgabe der Brandbekämpfung zu übertragen. Wird daher wie hier von einer Leitstelle irrtümlich eine für den Einsatzort nicht zuständige gemeindliche Feuerwehr alarmiert, führt dies nicht zu einer rechtswirksamen Zuständigkeitsverschiebung. Die Einsatzkräfte der Feuerwehr unterliegen auch nicht nach Art. 2 Abs. 8 ILSG dem Weisungsrecht der Integrierten Leitstelle; dieser kommt vielmehr gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 3 ILSG nur eine dienende Funktion zu (Schulz in PdK Bay K-16, 2.1).
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b) Eine Ermächtigung für ein grenzüberschreitendes Tätigwerden enthält allerdings Art. 17 Abs. 1 BayFwG. Danach haben die gemeindlichen Feuerwehren bei Bedarf auch außerhalb des Gemeindegebiets Hilfe zu leisten, soweit der abwehrende Brandschutz und der technische Hilfsdienst in der eigenen Gemeinde dadurch nicht wesentlich gefährdet werden. Bei dieser überörtlichen Hilfe handelt es sich um einen sondergesetzlich ausgestalteten Fall der Amtshilfe zwischen den Gemeinden als Trägern der Feuerwehr (Forster/Pemler/Remmele, a.a.O., Art. 17 Rn. 9). Der die Hilfeleistungspflicht begründende „Bedarf“ ist immer dann gegeben, wenn nach dem jeweiligen Melde- und Lagebild neben den örtlichen Kräften weitere Feuerwehren zur wirksamen und schnellen Schadensbekämpfung benötigt werden (Forster/Pemler/Remmele, a.a.O., Rn. 13). Innerhalb einer Entfernung von 15 km zur eigenen Gemeindegrenze besteht die Pflicht zur Hilfeleistung selbst dann, wenn die betreffende Feuerwehr nicht von einer zuständigen Stelle alarmiert wurde, aber aus anderen Gründen anzunehmen ist, dass ihre Hilfe benötigt wird (§ 15 Abs. 1 Satz 2 AVBayFwG). In solchen Fällen muss sie unverzüglich dafür sorgen, dass die zuständige Feuerwehr hinzualarmiert wird (Forster/Pemler/Remmele, a.a.O., Rn. 15 f.).
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Die genannten Vorschriften erfassen zwar nicht ausdrücklich den Fall, dass eine unzuständige Feuerwehr lediglich aufgrund einer (unerkannt) fehlerhaften Alarmierung auf fremdem Gemeindegebiet tätig wird und daher nicht in der Vorstellung handelt, der originär zuständigen Feuerwehr nach Art. 17 Abs. 1 BayFwG Hilfe leisten zu müssen. Es liegt aber nahe, die Vorschrift zumindest analog anzuwenden, wenn der „Bedarf“ für ein sofortiges Eingreifen objektiv besteht und in der konkreten Situation nur von der gebietsfremden Feuerwehr, die als erste am Einsatzort eingetroffen ist, erfüllt werden kann. In einer solchen Lage, in der die örtlich zuständige Feuerwehr irrtümlicherweise nicht (rechtzeitig) alarmiert wurde, kann die Rechtmäßigkeit des Einsatzes nicht davon abhängen, ob den Einsatzkräften vor Ort bewusst ist, dass sie im Sinne von Art. 17 Abs. 1 BayFwG eine Hilfeleistung zugunsten einer anderen Feuerwehr erbringen.
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Nicht klar geregelt sind allerdings die kostenrechtlichen Folgen bei Anwendung der Vorschrift. Die überörtliche Hilfeleistung ist nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BayFwG kostenlos, wenn sie wie hier innerhalb einer Entfernung von 15 Kilometern Luftlinie von der Grenze des Gemeindegebiets erbracht wird. Ob diese Unentgeltlichkeit, die auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit beruht, nur für das Innenverhältnis der beteiligten Gemeinden gilt oder auch denjenigen zugutekommt, die als Erstattungspflichtige nach Art. 28 BayFwG in Frage kommen, lässt sich dem Gesetz nicht unmittelbar entnehmen. Insoweit kann aber ergänzend auf die allgemeinen Grundsätze des Amtshilferechts zurückgegriffen werden (vgl. Forster/Pemler/Remmele, a.a.O., Rn. 9). Nach Art. 8 Abs. 2 BayVwVfG stehen der ersuchten Behörde, wenn sie zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vornimmt, die von einem Dritten hierfür geschuldeten Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen) zu. Dies lässt erkennen, dass sich die kostenrechtlichen Beziehungen der handelnden Behörde zu Dritten nach den allgemeinen Vorschriften richten und nicht durch die speziellen amtshilferechtlichen Regelungen modifiziert werden. Auch Feuerwehreinsätze sind unter den in Art. 28 BayFwG genannten Voraussetzungen kostenpflichtige Amtshandlungen. Daher kann eine im Wege der überörtlichen Hilfe nach Art. 17 Abs. 1 BayFwG tätig gewordene Feuerwehr in gleicher Weise wie bei Einsätzen im eigenen Gemeindegebiet Ersatz der notwendigen Aufwendungen nach Art. 28 BayFwG verlangen (ebenso Schober, Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen in Bayern, 3. Aufl. 2017, 22).
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2. Der vom Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Kostenersatz besteht aber schon deshalb nicht, weil die beim Einsatz am 16. Mai 2020 getätigten Aufwendungen nicht nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG „notwendig“ waren.
23
Ob ein Feuerwehreinsatz und die dabei getroffenen Maßnahmen nach Art und Umfang notwendig sind, bestimmt sich nach dem Sach- und Kenntnisstand zum Zeitpunkt des behördlichen Handelns (BayVGH, U.v. 21.11.2019 - 4 B 19.649 - BayVBl 2020, 488 Rn. 21 m.w.N.). Wird die Forderung nach Kostenersatz wie hier damit begründet, dass der Einsatz im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Nr. 4 BayFwG durch eine vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführte Gefahr veranlasst gewesen sei, kommt es somit darauf an, ob aus der maßgeblichen ex ante-Sicht der an den Einsatzort gerufenen Feuerwehr eine Gefahrensituation vorlag. Unter Gefahr ist dabei wie im Polizei- und Sicherheitsrecht ein Zustand zu verstehen, der bei ungehindertem Ablauf des Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Eintritt eines Schadens für das Schutzgut erwarten lässt; hierzu bedarf es einer Gefahrenprognose auf der Grundlage einer verständigen Würdigung aller im Entscheidungszeitpunkt verfügbaren Erkenntnisquellen (BayVGH, U.v. 8.7.2016 - 4 B 15.1285 - VGH n.F. 69, 153 Rn. 17 m.w.N.). Wenn mit dem Feuerwehreinsatz eine drohende Brandgefahr beseitigt werden soll (Art. 1 Abs. 1 Alt. 1 BayFwG), kommt es darauf an, ob nach den objektiv erkennbaren Umständen ein sog. Schadenfeuer entstehen kann, d.h. ein Feuer, das sich außerhalb einer Feuerstelle aus eigener Kraft unkontrolliert fortentwickelt (Forster/Pemler/Remmele, a.a.O., Art. 1 Rn. 40).
24
Eine solche Gefahr für ein ungehindertes Ausbreiten des Feuers, die den Löscheinsatz hätte rechtfertigen können, lag hier zum maßgeblichen Zeitpunkt des Eintreffens der Feuerwehr am Einsatzort (ab 18:19 Uhr) nicht vor. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachvollziehbar dargelegt hat, hatte er mit der - den zuständigen Behörden ordnungsgemäß gemeldeten - Verbrennungsaktion an diesem Tag schon um 8 Uhr begonnen, so dass das Feuer gegen 11 Uhr seinen Höhepunkt erreicht hatte und ab dem frühen Nachmittag keine Flammen mehr zu sehen waren. Bei Beginn des Feuerwehreinsatzes war, wie die ab 18:23 Uhr gefertigten Lichtbilder zeigen, auf der Verbrennungsfläche nur noch eine frische Ascheschicht zu sehen, aus der einzelne unvollständig verbrannte Wurzelstöcke hervorragten. Anhaltspunkte für eine fortwährende erhebliche Rauchentwicklung oder gar für ein Wiederaufflammen des Feuers ergeben sich aus dem vorgelegten Bildmaterial nicht. Auch der damalige Einsatzleiter hat bei seiner Zeugenbefragung durch das Verwaltungsgericht erklärt, es seien (lediglich) „einige rauchige Stellen“ zu erkennen gewesen sein; mit Hilfe einer Wärmebildkamera habe er einige Glutnester feststellen können.
25
Das zur Beseitigung von zusammengetragenem Borkenkäferholz in einem Geländegraben planmäßig herbeigeführte Feuer war demnach beim Eintreffen der Feuerwehr bereits weitgehend erloschen; es hatte selbst während der mehrere Stunden zurückliegenden maximalen Flammenentwicklung nicht auf die teilweise bewaldeten Nachbarflächen übergegriffen. Bei dieser Sachlage erscheint die von dem Einsatzleiter bei seiner Zeugeneinvernahme geäußerte Einschätzung, in Anbetracht der Glutnester, der Witterung und des Geländes sei das Ablöschen der gesamten Brandfläche zur Verhinderung eines Ausbreitens notwendig gewesen, auch aus ex ante-Sicht nicht nachvollziehbar. Dass sich aus den nur mit Asche bedeckten Teilen der Verbrennungsfläche ein offenes Feuer hätte entwickeln können, konnte nicht als hinreichend wahrscheinlich angesehen werden. Die vereinzelten Glutnester an den Baumstümpfen hätten zwar nach allgemeiner Lebenserfahrung noch tagelang glimmen und unter bestimmten Umständen auch wieder aufflammen können (vgl. BayVGH, U.v. 25.10.2005 - 4 CS 05.2079 - juris Rn. 10). Dies hätte aber nur dann einen Feuerwehreinsatz zur Brandbekämpfung notwendig gemacht, wenn anzunehmen gewesen wäre, dass sie bis auf weiteres ungelöscht und unbeaufsichtigt bleiben würden (BayVGH, a.a.O.). Davon war nach Lage der Dinge nicht auszugehen. Der nur für wenige Minuten abwesende und noch vor dem aktiven Eingreifen der Feuerwehr mit Wasserbehältern an den Verbrennungsort zurückgekehrte Kläger war erkennbar bereit und in der Lage, die verbleibende Glut des für den Zeitraum 8 Uhr bis 20 Uhr angemeldeten Feuers noch vor Einbruch der Dunkelheit zu löschen, wie dies nach § 2 Abs. 4 Satz 4 der Bayerischen Pflanzenabfall-Verordnung (VO v. 13.3.1984, GVBl S. 100, PflAbfV) gefordert war. Besondere topographische, meteorologische oder sonstige Umstände, die der Erfüllung dieser Pflicht hätten entgegenstehen können, waren nicht ersichtlich und sind auch von der Beklagtenseite nicht substantiiert geltend gemacht worden. Ihr Einwand, der Wasservorrat des Klägers sei unzureichend gewesen, geht schon deshalb fehl, weil es zur vorbeugenden Brandbekämpfung nicht einer Bewässerung der gesamten Verbrennungsfläche von ca. 900 m² bedurft hätte, sondern lediglich eines gezielten Löschens der an den Baumstümpfen verbliebenen Glutstellen.
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3. Selbst wenn die Tatsache, dass der Kläger zum Ablöschen der Glutreste bereit war und schon entsprechende Vorbereitungen dafür getroffen hatte, für den Einsatzleiter nicht erkennbar gewesen wäre und er daher von einer konkreten Gefahr des Übergreifens des noch nicht gänzlich erloschenen Feuers auf benachbarte Wald- und Wiesenflächen hätte ausgehen dürfen, könnte der Kläger für die entstandenen Kosten nicht in Anspruch genommen werden. Der Feuerwehreinsatz wäre dann zumindest nicht gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 4 BayFwG durch eine von ihm grob fahrlässig herbeigeführte Gefahr veranlasst worden.
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Grob fahrlässig handelt derjenige, der die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem, ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Dies ist der Fall, wenn einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und dasjenige unbeachtet bleibt, was in der konkreten Situation jedem einleuchten müsste, wobei auch in der Person des Handelnden begründete Umstände zu berücksichtigen sind (BayVGH, U.v. 25.4.2017 - 4 BV 16.3462 - juris Rn. 25 m.w.N.; Forster/Pemler/Remmele, a.a.O., Art. 28 Rn. 49). Dass dem Kläger ein solcher auf der Hand liegender gravierender Pflichtverstoß unterlaufen wäre, ist nicht erkennbar.
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a) Nach § 4 Satz 1 PflAbfV dürfen beim Forstbetrieb anfallende pflanzliche Abfälle verbrannt werden, wenn die in § 2 Abs. 4 PflAbfV genannten Vorgaben beachtet werden und gemäß § 4 Satz 3 PflAbfV ein ausreichend breiter Schutzstreifen um die Feuerstelle vorhanden ist. Ob letzteres hier der Fall war, ist zwischen den Beteiligten umstritten, bedarf aber keiner weiteren Aufklärung. Auch wenn die gewählte Verbrennungsfläche einen zu geringen Abstand zu dem benachbarten Waldgebiet eingehalten hätte, läge darin nach den konkreten Umständen noch kein grob fahrlässiger Verstoß gegen eine beim Abbrennen der Pflanzenabfälle einzuhaltende Sorgfaltspflicht.
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Die Verbrennung des angefallenen Borkenkäferholzes erfolgte in einem natürlichen Geländeeinschnitt, der bereits einen gewissen Schutz vor einem Übergreifen des Feuers auf die benachbarten Flächen bot. Zudem lag, wie die vorgelegten Lichtbilder zeigen, zwischen der langgestreckten Verbrennungsfläche und dem Waldrand ein breiter Streifen mit geringer Vegetation, auf dem sich das Feuer nicht ohne weiteres ausbreiten konnte. Angesichts dieser örtlichen Verhältnisse kann nicht angenommen werden, dass die vom Kläger gewählte Stelle für die Verbrennung von Pflanzenabfällen eindeutig und offenkundig ungeeignet gewesen wäre. Erst recht gilt dies für den hier maßgeblichen Zeitpunkt, bei dem es nur noch um ein etwaiges Wiederaufflammen des schon weitgehend erloschenen Feuers und ein damit drohendes Inbrandgeraten des Waldes ging. Der zur Abwehr dieser eher fernliegenden Gefahr erfolgte Feuerwehreinsatz wurde daher durch einen möglichen Fehler des Klägers bei der Bemessung des Schutzabstands jedenfalls nicht in grob fahrlässiger Weise herbeigeführt.
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b) Soweit der Sorgfaltsverstoß darin gesehen wird, dass der Kläger den Verbrennungsort kurzzeitig verlassen und das Feuer somit entgegen Art. 17 Abs. 2 Nr. 3 BayWaldG und § 2 Abs. 4 Satz 4 PlfAbfV nicht ständig überwacht habe, ist dieser Umstand schon deshalb unbeachtlich, weil diese Pflichtverletzung, selbst wenn sie als grob fahrlässig einzuschätzen wäre, bei Beginn des Feuerwehreinsatzes nicht mehr vorlag und diesen Einsatz somit nicht veranlasst hat. Ob die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts zutrifft, wonach während der gesamten Verbrennungszeit ausreichend Löschwasser an Ort und Stelle hätte bereitgehalten werden müssen, erscheint fraglich angesichts des Umstands, dass ein Waldbesitzer auch sog. unverwahrte Feuer erlaubnisfrei in Wäldern und in einer Entfernung von weniger als 100 m davon anzünden und betreiben darf (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1 BayWaldG) und beim Verbrennen von Pflanzenabfällen nur die in § 2 Abs. 4 und § 4 PflAbfV genannten Vorgaben einhalten muss. Das in der Land- und Forstwirtschaft weithin übliche Abbrennen von Bodendecken und Pflanzenresten, das nicht als Schadenfeuer im Sinne des Feuerwehrrechts gilt (Forster/Pemler/Remmele, a.a.O., Art. 1 Rn. 41), wäre in der Praxis kaum mehr möglich, wenn die für ein vollständiges Löschen benötigte Wassermenge jederzeit verfügbar sein müsste. Die Frage kann hier aber offenbleiben, da jedenfalls bei Beginn des Feuerwehreinsatzes nach 18 Uhr keine Notwendigkeit zum Bereithalten einer größeren Löschwassermenge (mehr) bestand. Um die verbliebenen Glutnester nach und nach zu löschen, blieb dem Kläger nach § 2 Abs. 4 Satz 4 PflAbfV noch Zeit bis zum Einbruch der Dunkelheit, also jedenfalls bis nach 21 Uhr. Bis dahin hätte er in jedem Fall eine für diesen Zweck ausreichende Menge an Löschwasser von seinem nahegelegenen Wohnhaus an den Verbrennungsort bringen können.
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II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
32
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.