Inhalt

VGH München, Beschluss v. 22.12.2022 – 3 B 21.2793
Titel:

Ablehnung eines Mitglieds der Partei "Der III. Weg" für den juristischen Vorbereitungsdienst

Normenketten:
JAPO Art. 46 Abs. 6 Nr. 2
SiGjurVD Art. 2 Abs. 2 S. 1
BeamtStG § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
GG Art. 12, Art. 21
Leitsätze:
1. Das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Rehabilitationsinteresse besteht, wenn der Antrag des Klägers auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für Rechtsreferendare durch den angegriffenen, erledigten Bescheid abgelehnt und der Kläger dabei als charakterlich ungeeignet bezeichnet und seine Verfassungstreue bezweifelt wird. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die in § 46 Abs. 6 Nr. 2 JAPO vorgesehene grundsätzliche Möglichkeit, einem Bewerber die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die ihn für den Vorbereitungsdienst ungeeignet erscheinen lassen, ist mit Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG vereinbar. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
3. Einem Bewerber kann die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst versagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die ihn für den Vorbereitungsdienst ungeeignet erscheinen lassen. Dies ist der Fall, wenn er sich verfassungsfeindlich betätigt, dh darauf ausgeht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. (Rn. 19 – 21) (redaktioneller Leitsatz)
4. Ein Bewerber ist aufgrund seiner politischen Vita für den Vorbereitungsdienst ungeeignet, wenn er nicht nur einfaches Mitglied der Partei „Der III. Weg“ ist, sondern als stellvertretender Gebietsverbandsleiter Süd und stellvertretender Leiter des Stützpunktes Mainfranken eine herausgehobene Funktion innerhalb dieser Partei einnimmt, da es sich bei dieser Partei um eine Organisation handelt, die darauf ausgeht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu bekämpfen bzw. zu beseitigen, dies in kämpferisch aggressiver Weise geschieht und der Bewerber dieses Ziel maßgeblich selbst unterstützt. (Rn. 34) (Rn. 54) (redaktioneller Leitsatz)
5. Auch wenn die Partei „Der III. Weg“ nicht verboten ist, kann die Parteimitgliedschaft gleichwohl zur einer negativen Eignungsbeurteilung für die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst führen. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
6. Die Versagung der Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst kann den Bewerber nicht in seinen Rechten aus Art. 10 und 11 EMRK verletzen, da der Zugang zum öffentlichen Dienst der Europäischen Menschenrechtskonvention entzogen ist. Wer aufgrund seiner politischen Ansichten nicht in den Staatsdienst aufgenommen wird, kann sich nicht auf das Konventionsrecht berufen. (Rn. 68) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Juristischer Vorbereitungsdienst, Partei „Der III. Weg“, Parteimitglied und -funktionär, Freiheitliche demokratische Grundordnung, Maß der zu fordernden Verfassungstreue, Bewerber, der darauf ausgeht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, Rechtsreferendariat
Vorinstanz:
VG Würzburg, Urteil vom 10.11.2020 – W 1 K 20.449
Rechtsmittelinstanzen:
BVerwG Leipzig, Beschluss vom 24.07.2023 – 2 B 17.23
BVerwG Leipzig vom -- – 2 C 15.23
Fundstellen:
BayVBl 2023, 197
BeckRS 2022, 38953
LSK 2022, 38953

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Klageanträge I. und II.) Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. November 2020 wirkungslos geworden.
II. Die Berufung wird zurückgewiesen.
III. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.712,48 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der 1984 geborene Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Bamberg vom 20. März 2020, mit dem sein Antrag auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für Rechtsreferendare zum 1. April 2020 abgelehnt worden ist.
2
Das Verwaltungsgericht, dessen Feststellungen im Tatbestand sich der Senat in vollem Umfang zu eigen macht (§ 130b Satz 1 VwGO), hat die Klage abgewiesen. Der Hauptantrag zu I. und der Hilfsantrag zu II. hätten sich durch Zeitablauf erledigt, sodass die gleichwohl explizit aufrechterhaltenen Klageanträge aufgrund mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig seien. Durch das Verstreichen des Ausbildungsbeginns zu dem beantragten Einstellungstermin am 1. April 2020 sei der Regelungswirkung des streitgegenständlichen Verwaltungsakts die Grundlage entzogen worden, da allein die Einstellung zu diesem Termin in Streit gestanden habe.
3
Der unter dem 2. November 2020 gestellte weitere Hilfsantrag zu III. (Fortsetzungsfeststellungsklage) sei zulässig, aber nicht begründet. Der Beklagte habe den Kläger ermessensfehlerfrei nicht zum Vorbereitungsdienst zugelassen, weil dieser wegen seiner verfassungsfeindlichen Betätigung (u.a. Führungsposition in der Partei „Der III. Weg“) ungeeignet im Sinne des § 46 Abs. 6 Nr. 2 JAPO sei. Die Bestimmung sei verfassungsgemäß, da der Zugang zum juristischen Vorbereitungsdienst zur Gewährleistung zwingender Gründe des Gemeinwohls, zu denen auch die Gewährleistung einer geordneten Rechtspflege zähle, von Voraussetzungen abhängig gemacht werde, die in der Person des Bewerbers begründet seien.
4
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung. Er sei mit Bescheid vom 5. November 2021 vorläufig zum juristischen Vorbereitungsdienst im Bundesland Sachsen zugelassen worden. Damit hätten sich seine Leistungsanträge zu I. und II. erledigt. Die Berufung sei, soweit sie nicht erledigt sei, begründet. Auf die Berufungsbegründung (Schriftsatz vom 13.12.2021, S. 7 bis 38) wird Bezug genommen.
5
Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. November 2020 abzuändern und festzustellen, dass der Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Bamberg vom 20. März 2020 rechtswidrig war.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
9
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Der Erledigungserklärung wurde zugestimmt.
10
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
II.
11
1. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Anträge zu I. und II. für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren insoweit gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen; das Urteil des Verwaltungsgerichts ist insoweit wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).
12
2. Im Übrigen ist die Berufung des Klägers zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.
13
Der Verwaltungsgerichtshof kann nach erfolgter Anhörung der Beteiligten (§ 130a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO) über die Berufung des Klägers gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
14
Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig; insbesondere hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Ein solches ergibt sich hier wegen eines Rehabilitationsinteresses. Ein schützenswertes Interesse an Rehabilitierung besteht, wenn sich aus dem in Rede stehenden behördlichen Handeln eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Die Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 2 C 27.15 - juris Rn. 21). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der angefochtene Bescheid bezeichnet den Kläger als charakterlich ungeeignet und bezweifelt seine Verfassungstreue. Daraus ergibt sich eine Stigmatisierung im vorgenannten Sinne.
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3. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch unbegründet, da die streitige Ablehnung zum Zeitpunkt der Erledigung (= 1.4.2020) rechtmäßig war und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzte. Er hatte zu diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt: Decker in BeckOK VwGO, Stand: April 2022, § 113 Rn. 98b; Wolff in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 314).
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3.1 Die streitgegenständliche Versagung konnte ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht auf § 46 Abs. 6 Nr. 2 JAPO gestützt werden.
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Die erfolgreiche Absolvierung des juristischen Vorbereitungsdienstes ist nicht nur Voraussetzung für den Eintritt in den öffentlichen Dienst etwa als Richter (vgl. § 5 Abs. 1 DRiG) oder Staatsanwalt, sondern auch für den Zugang zu anderen juristischen Berufen (vgl. § 4 Satz 1 Nr. 1 BRAO). Es entspricht daher ständiger Rechtsprechung, dass der Zugang zum juristischen Vorbereitungsdienst als Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG grundrechtlich geschützt ist (vgl. BVerfG, B.v. 22.5.1975 - 2 BvL 13/73 - juris Rn. 111; BVerwG, B.v. 13.2.1979 - 2 B 38.78 - BeckRS 1979, 31264470).
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Dieser Zugang kann aber zur Gewährleistung zwingender Gründe des Gemeinwohls, zu denen auch die Gewährleistung einer geordneten Rechtspflege zählt, von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die in der Person des Bewerbers begründet liegen (vgl. BVerfG, U.v. 22.5.1975 a.a.O. Rn. 105; BVerwG, B.v. 13.2.1979 a.a.O.).
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Vor diesem Hintergrund ist die in § 46 Abs. 6 Nr. 2 JAPO vorgesehene grundsätzliche Möglichkeit, einem Bewerber die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die ihn für den Vorbereitungsdienst ungeeignet erscheinen lassen, mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar.
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§ 46 Abs. 6 Nr. 2 JAPO ist nicht abschließend, wie die Formulierung „insbesondere“ zeigt. Der Beklagte geht davon aus, dass ein Bewerber ungeeignet ist, wenn er sich verfassungsfeindlich betätigt. Die Juristen-Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehe vom „Leitbild“ eines Juristen aus, der aufgeschlossen sei „für die Lebenswirklichkeit im Geiste eines demokratischen und sozialen Rechtsstaats“, und zwar unabhängig davon, welche Tätigkeiten der vollausgebildete Jurist später ausüben werde und welche Schranken dafür gälten. Dementsprechend verböten es die in den Konstitutionsprinzipien unserer Verfassung enthaltenen Wertentscheidungen, dass der Staat seine Hand dazu leihe, diejenigen auszubilden, die auf die Zerstörung der Verfassungsordnung ausgingen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen.
21
Diese Auslegung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „Ungeeignetheit“ ist nicht zu beanstanden. Für die Versagung der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für Bewerber, die - tatsachenbasiert - darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, liegt mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 SiGjurVD i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG eine ausreichende parlamentarische Leitentscheidung zugrunde (3.1.1). Der bayerische Gesetzgeber durfte auf das Beamtenstatusrecht des Bundes verweisen; es liegt eine zulässige dynamische Verweisung vor (3.1.2). Die Verfassungstreue ist zulässiges Kriterium für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst (3.1.3). Es besteht kein Wertungswiderspruch zur Rechtsordnung (3.1.4)
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3.1.1 Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG erlaubt Regelungen durch oder aufgrund eines Gesetzes. Voraussetzung ist, dass der Landesgesetzgeber die Leitentscheidungen trifft, welche die Regelungsbefugnis des Verordnungsgebers berechenbar machen. Dies ist hier mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 SiGjurVD i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG geschehen. Durch die Verweisung auf das Beamtenstatusgesetz, insbesondere auf die Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses, wonach u.a. in das Beamtenverhältnis nur berufen werden kann, wer die Gewähr dazu bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG) hat der bayerische Gesetzgeber eine Leitentscheidung getroffen. Wenngleich sich Art. 2 Abs. 2 SiGjurVD auf die Rechte und Pflichten der - bereits im Vorbereitungsdienst befindlichen - Rechtsreferendare (siehe Art. 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 SiGjurVD) bezieht und mithin keine Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst formuliert, kann diese Regelung gleichwohl als Leitentscheidung auch zu den Voraussetzungen der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst angesehen werden. Andernfalls müsste der jeweilige Bewerber zunächst aufgenommen und anschließend wieder entlassen werden. So wird ein Wertungswiderspruch vermieden, den der bayerische Gesetzgeber bei der Einführung des öffentlich-rechtlichen Vorbereitungsdienstes offensichtlich nicht bedacht hatte. Andernfalls würde dem Staat zugemutet, verfassungsuntreue Bewerber in den Vorbereitungsdienst zu berufen. Das wäre mit dem Prinzip der „streitbaren“ oder „wehrhaften Demokratie“, das vor allem in Art. 9 Abs. 2, Art. 18 und Art. 21 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verankert ist und gewährleisten soll, dass Verfassungsfeinde nicht unter Berufung auf die Freiheiten, die das Grundgesetz gewährt, und unter ihrem Schutz die Verfassungsordnung oder den Bestand des Staates gefährden, beeinträchtigen oder zerstören (vgl. BVerfG, U.v. 17.1.2017 - 2 BvB 1/13 - juris Rn. 418), nicht vereinbar.
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3.1.2 Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Zulässigkeit der durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 SiGjurVD vorgenommenen Verweisung unter anderem auf § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG.
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Eine - wie hier - dynamische Verweisung auf eine durch einen anderen Normgeber erlassene Regelung ist nur in dem Rahmen zulässig, den insbesondere die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit und der Demokratie setzen. Vor allem grundrechtliche Gesetzesvorbehalte können die Zulässigkeit dynamischer Verweisungen begrenzen. Regelungen, die zu einem Grundrechtseingriff ermächtigen, verlangen eine Abwägung des betroffenen Grundrechts mit entgegenstehenden Grundrechten, anderen Verfassungsbelangen oder sonstigen schützenswerten Interessen. Die grundlegende Grundrechtsabwägung muss der zum Grundrechtseingriff ermächtigende Gesetzgeber treffen, um so die Verantwortung für die Abwägungsentscheidung zu übernehmen. Dies ist aber nicht ohne Weiteres realisierbar, wenn der Landesgesetzgeber dynamisch auf Bundesrecht verweist. Dann besteht die Gefahr, dass letztlich gar kein Gesetzgeber die erforderliche Abwägungsentscheidung in voller Verantwortung trifft: Der Bundesgesetzgeber hat keinen Anlass und ist grundsätzlich nicht verpflichtet, bei seinen Normierungen Rückwirkungen auf das Landesrecht und die im Landesrecht erforderlichen Abwägungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Der Landesgesetzgeber kann nicht abwägen, was er wegen der Dynamik des in Bezug genommenen Rechts nicht abschließend zu überblicken vermag.
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Dynamische Verweisungen von einem Landesgesetz auf ein Bundesgesetz sind jedoch dann zulässig, wenn die in Bezug genommenen Regelungen ein eng umrissenes Feld betreffen und deren Inhalt im Wesentlichen bereits feststeht (BVerfG, U.v. 26.4.2022 - 1 BvR 1619/17 - juris Rn. 385). So liegt der Fall hier. Die Gewähr der Verfassungstreue ist eine bereits bundesverfassungsrechtlich vorgegebene und durch § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG (lediglich) einfachgesetzlich konkretisierte Eignungsvoraussetzung, die zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinn des Art. 33 Abs. 5 GG gehört; sie hat damit selbst Verfassungsrang (Conrad in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juni 2022, § 7 BeamtStG Rn. 86 m.w.N.). Auch Art. 96 Satz 2 BV normiert die Verfassungstreuepflicht ausdrücklich. Damit ist die Verfassungstreue eine unveränderliche Größe des Beamtenrechts, die keiner Dynamik unterliegt. Eine landesrechtliche Verweisung hierauf ist ohne weiteres zulässig.
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3.1.3 Auch für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst kann zulässigerweise an die beamtenrechtlich geforderte Treuepflicht angeknüpft werden, wenngleich dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass es sich („nur“) um ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis handelt. Aber auch dieses ist nicht völlig unbeschränkt jedermann zugänglich. Es verbietet sich jedenfalls, Bewerber, die darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, in die praktische Ausbildung zu übernehmen (BVerfG, B.v. 5.10.1977 - 2 BvL 10/75 - juris Rn. 39). Der Bewerber braucht aber nicht - wie in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG gefordert - die weitergehende uneingeschränkte Bereitschaft aufzubringen, aktiv für den Bestand der politischen Ordnung des Grundgesetzes einzutreten (BVerwG, U.v. 19.1.1989 - 7 C 89.87 - juris Rn. 13). Insoweit ist der durch die eingangs beschriebene parlamentarische Leitentscheidung unbestimmte Rechtsbegriff der „Ungeeignetheit“ im Lichte des Art. 12 GG auszulegen.
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Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs (Ungeeignetheit der Bewerber, die darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen). Der Beklagte war entgegen der Meinung des Klägers nicht gehalten, sich bei der Konkretisierung des Begriffs der Ungeeignetheit an der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (U.v. 1.10.1986 - 7 AZR 383/85 - juris) zu orientieren.
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Das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass der Bewerber um die Einstellung in einen nichtbeamteten Vorbereitungsdienst für den Beruf des Lehrers nicht die Gewähr bieten muss, sich jederzeit aktiv für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzusetzen. Es genüge, wenn er gegenüber Staat und Verfassung eine gleichsam neutrale Haltung einnehme und nicht zu erwarten sei, dass er im Unterricht die Grundwerte der Verfassung in Zweifel ziehen werde. Allein die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten und Funktionärstätigkeiten bei der DKP oder dem MSB Spartakus seien als solche nicht geeignet, gegenüber nichtbeamteten Lehramtsanwärtern ernsthafte Zweifel an der Einhaltung ihrer geringeren Verfassungstreuepflicht zu begründen.
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Der liberale Maßstab der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts fußt allein auf dem Extremistenbeschluss des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 22.5.1975 - 2 BvL 13/73 - juris), ohne den nachgehenden Beschluss vom 5. Oktober 1977 (a.a.O. Rn. 39) zugrunde zu legen. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wurde von den Verwaltungsgerichten nicht rezipiert. Der Antragsteller behauptet lediglich, die Rechtsprechung sei analog auf seinen Fall zu übertragen, da sowohl dem Referendariat für das Lehramt als auch dem juristischen Vorbereitungsdienst ein staatliches Ausbildungsmonopol zugrunde liege. Er berücksichtigt jedoch nicht, dass auch das Bundesarbeitsgericht davon ausgeht, dass die Frage, welches Maß an politischer Treuepflicht zu verlangen ist, nur einzelfallbezogen beantwortet werden kann (BAG, U.v. 14.3.1990 - 7 AZR 345/88 - juris). Welches Maß an politischer Treuepflicht von einem Rechtsreferendar zu verlangen ist, ergibt sich indes aus dem unter 3.1. beschriebenen Leitbild des den Grundsätzen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes verpflichteten Juristen. Zudem nimmt der Kläger keine gleichsam neutrale Haltung gegenüber Staat und Verfassung ein, sondern geht darauf aus, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen bzw. zu beseitigen (s.u. 3.2).
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3.1.4 Ein Wertungswiderspruch zur bundesrechtlichen Bestimmung des § 7 Nr. 6 BRAO besteht nicht. Danach ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn die antragstellende Person die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft. Das Bundesverfassungsgericht (B.v. 8.3.1983 - 1 BvR 1078/80 - juris) hat hierzu entschieden, dass die gesetzliche Zulassungsregelung der Bundesrechtsanwaltsordnung ausschließt, daneben zusätzlich ein aktives Eintreten für eine als verfassungsfeindlich angesehene Partei nachteilig zu berücksichtigen („unmissverständlicher Wille des Gesetzgebers“ a.a.O. Rn. 50; im diesen Sinne auch VerfGH Leipzig, B.v. 27.10.2021 - Vf. 49-IV-21 HS - juris zu § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SächsJAG).
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Der aus dem Bundesstaatsprinzip abgeleitete Verfassungsgrundsatz der Bundestreue bildet eine Rechtsschranke für die Gesetzgebungsbefugnis des Landes. Das Gebot der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung (siehe dazu: BayVerfGH, E.v. 3.12.2019 - Vf. 6-VIII-17 - juris zum Bayerischen Integrationsgesetz) verpflichtet die Länder nicht, bei ihrer Gesetzgebungstätigkeit nur solche konzeptionelle Ansätze zu verfolgen, die denen des Bundesgesetzgebers entsprechen. Allein der in § 7 Nr. 6 BRAO geäußerte Wille des Bundesgesetzgebers zur Frage der Zulassung der Rechtsanwaltschaft hindert den Freistaat Bayern nicht daran, bei der Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst allein schon wegen der anderen Materie (Vorbereitungsdienst einerseits, Zulassung zur Rechtsanwaltschaft andererseits) eine andere Zielsetzung zu verfolgen, die zudem mit § 9 Nr. 2 DRiG kongruent läuft. Im Übrigen ist zu bedenken, dass der freiberuflich tätige Rechtsanwalt im Hinblick auf seine politische Tätigkeit anderen Beschränkungen unterliegt als der (teilweise) unmittelbar als Vertreter von Justizorganen handelnde Rechtsreferendar.
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Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 5. Oktober 1977 (a.a.O., s. unter 2.1.3) keine an § 7 BRAO orientierte Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen und vor allem nicht verlangt hat, das verfassungsfeindliche Verhalten könne einen Ausschluss vom Vorbereitungsdienst nur rechtfertigen, wenn das Verhalten zur Verletzung von Strafgesetzen geführt habe.
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3.2 Der Kläger ist aufgrund seiner politischen Vita für den Vorbereitungsdienst ungeeignet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 46 Abs. 6 Nr. 2 JAPO („insbesondere“) sind damit erfüllt. Der Kläger ging zum hier maßgeblichen Zeitpunkt (1.4.2020) darauf aus, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen bzw. zu beseitigen.
34
Eine Tatsache, die den Kläger für den Vorbereitungsdienst als ungeeignet erscheinen lässt, liegt zentral darin, dass der Kläger seit 2013 bis zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt (1.4.2020) nicht nur einfaches Mitglied der Partei „Der III. Weg“ war, sondern als stellvertretender Gebietsverbandsleiter Süd und stellvertretender Leiter des Stützpunktes Mainfranken eine herausgehobene Funktion innerhalb dieser Partei eingenommen und sich in besonderem Maße für die Partei und deren Ziele aktiv eingesetzt hat.
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3.2.1 Aus dem Verfassungsschutzbericht des Bundesministeriums des Innern und für Heimat für das Jahr 2021 ergibt sich, dass die Bestrebungen der Partei „Der III. Weg“ auf die Beseitigung von Verfassungsgrundsätzen gerichtet sind. In dem Bericht werden die ideologischen Aussagen der Partei als nationalsozialistisch, antisemitisch und rassistisch geprägt beschrieben. In ihrem „10-Punkte-Programm“ propagiere die Partei unter anderem die Schaffung eines „Deutschen Sozialismus“ sowie die Entwicklung und Erhaltung der „biologischen Substanz des Volkes“. Die fundamental ablehnende Haltung der Partei gegenüber dem demokratischen Rechtsstaat komme in ihrer politischen Agitation deutlich zum Ausdruck, insbesondere bei den mit aggressiver Rhetorik vorgetragenen Themen Asyl und Zuwanderung. Die Partei „Der III. Weg“ inszeniere sich als weltanschauliche Avantgarde und sei bemüht, das Ideal einer „Volksgemeinschaft“ durch soziale Initiativen zu fundieren.
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Dem Verfassungsschutzbericht des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration, ebenfalls für das Jahr 2021 (Bl. 201 f.), lässt sich entnehmen, dass die Partei einen stark neonazistisch geprägten Rechtsextremismus vertritt. Die ideologischen Zielsetzungen ergäben sich aus ihrer Satzung sowie aus einem „Zehn-Punkte-Programm“, das auf Elemente des 25-Punkte-Programms der NSDAP zurückgreife. Beide Programme basierten auf einem biologischen Volksbegriff. Wörtlich wird in dem Verfassungsschutzbericht ausgeführt: „Die NSDAP hatte festgeschrieben, dass nur der ein ‚Volksgenosse‘ sein könne, der ‚deutschen Blutes‘ sei. Der „III. Weg“ fordert analog hierzu die ‚Erhaltung und Entwicklung der biologischen Substanz des Volkes“ sowie die „Beibehaltung der nationalen Identität des Volkes‘, die es vor Überfremdung zu schützen gelte.“
37
Auch wenn die Partei „Der III. Weg“ nicht verboten ist, kann die Parteimitgliedschaft gleichwohl zur einer negativen Eignungsbeurteilung führen (Schwarz in BeckOK Beamtenrecht Bund, Stand: Mai 2022, § 7 BeamtStG Rn. 14.2 m.w.N.).
38
Die Bestrebungen der Partei „Der III. Weg“ sind auf die Beseitigung von Verfassungsgrundsätzen gerichtet und damit verfassungsfeindlich (zum vom Kläger gerügten Parteienprivileg nach Art. 21 Abs. 2 GG, vgl. BVerwG, U.v. 19.6.2019 - 6 C 9.18 - juris Rn. 18 ff.). Dies ergibt sich aus dem Verfassungsschutzbericht des Bundesministeriums des Innern und für Heimat für das Jahr 2021 (S. 96), an dessen Richtigkeit der Senat keine Zweifel hat.
39
Nach Art. 21 Abs. 4 GG ist die verbindliche Entscheidung darüber, ob eine Partei verfassungswidrig ist, aufgrund der erhöhten „Schutz- und Bestandsgarantie“ politischer Parteien (BVerfG, U.v. 21.3.1961 - 2 BvR 27/60 - juris Rn. 24) dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten. Bis zu diesem Zeitpunkt darf die Partei in ihrer politischen Tätigkeit nicht behindert werden. Daneben erstreckt sich das sog. Parteienprivileg auch auf die parteioffizielle bzw. parteiverbundene Tätigkeit der Funktionäre, Mitglieder und Anhänger einer Partei (BVerfG, B.v. 25.3.1981 - 2 BvE 1/79 - juris). Das Parteienprivileg stellt den Bürger bei seiner parteioffiziellen Tätigkeit von Sanktionen frei; dagegen schützt es ihn nicht in anderen besonderen rechtlichen Stellungen (vgl. BVerfG, B.v. 22.5.1975 a.a.O. Rn. 59), wie bei der Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst. Hier konnte der Präsident des Oberlandesgerichts Bamberg aus der Zugehörigkeit des Klägers zu einer nicht verbotenen, aber vom Verfassungsschutz beobachteten Partei Folgerungen für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst zu ziehen. Gerade auch nicht verbotene Parteien können im Gegensatz zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung stehen (vgl. § 1 Abs. 1 BVerfSchG).
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3.2.2 Der Kläger hat seine Parteiämter im April 2020 und damit nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt (1.4.2020) aufgrund einer von der Partei bereits im Herbst 2019 beschlossenen Umstrukturierung der drei Gebietsverbände in Landesverbände „niedergelegt“. Ausweislich des Schreibens des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz vom 23. März 2020 nahm der Kläger bis dahin innerhalb der neonazistischen Partei „Der III. Weg“ nicht nur die Rolle eines einfachen Mitglieds ein, sondern hat als stellvertretender Gebietsverbandsleiter Süd und als stellvertretender Leiter des Stützpunktes Mainfranken eine herausgehobene Funktion, in der er sich in besonderem Maße für die Partei und deren Ziel einsetzt und diese aktiv mitgestaltet. Der Kläger trete öffentlich vielfach als Redner bei „III. Weg“-Kundgebungen auf. Hierbei favorisiere er Themen wie „Ahnenverehrung und kulturelle Familienpflege“. Bei Rückblicken auf die deutsche Kriegsvergangenheit sei seine geschichtsrevisionistische Grundeinstellung deutlich geworden, da er die Alliierten beispielsweise als „Kriegstreiber“ (Rede im Februar 2019 in Fulda) bezeichnet habe, die „im Vernichtungswahn einen Massenmord“ (Rede im Februar 2017 in Würzburg) begonnen hätten. Im wieder rücke der Kläger bei seinen Reden v.a. das „deutsche Volk“ in den Fokus und ziehe scheinbar indirekte - ohne es jedoch offen zu thematisieren - Parallelen zu dem „auf Blut“ basierenden Volksbegriff der Nationalsozialisten. Dabei scheine er generell auch das Grundrecht auf Asyl in Frage zu stellen, in dem er abwertend von „sogenannten Flüchtlingen“ spreche (Rede im Februar 2017 in Würzburg). Vom Habitus, der Gestik und Tonfall her trete der Kläger bei seinen Reden kämpferisch, in Teilen aggressiv anmutend auf. So bezeichne er bürgerliche und linke Gegner auch gerne einmal als „antideutsche Gutmenschen“ und werfe diesen eine „Lügenhetze“ gegen die Partei „Der III. Weg“ vor. Der Kläger rufe die Deutschen auf, „wenn sie in Zukunft als Deutsche in Deutschland leben wollen, dass dann eine geistige und gesellschaftliche Erneuerung dringend notwendig ist“ (sinngemäß in der Rede 2018 in Olpe).
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Der Senat hält diese Feststellungen für ausreichend belastbar. Die vom Kläger in der Berufungsbegründung unter IV. (S. 19 f.) ausgeführte Kritik an der Einschätzung des Landesamts für Verfassungsschutz beschränkt sich darauf, er habe seine Reden nicht in aggressiv-kämpferischen Habitus, Gestik und Tonfall gehalten. Darauf kommt es indes nicht entscheidend an. Entscheidend sind die Inhalte der Reden, die durch einen sachlichen Vortrag auch nicht relativiert werden können. Einen Eindruck vom Auftreten des Klägers konnte sich der Senat mittels Video, das unter https://der-dritte-weg.info/videos/video-zum-gedenkmarsch-ein-licht-fuer-dresden-in-fulda/ abgerufen werden kann (dort 0:45 bis 1:06), verschaffen. Vom Tonfall ist dieser Ausschnitt durchaus noch gemäßigt. Andererseits lässt das Ambiente mit großformatigen Fahnen, die das Parteilogo tragen, und der einheitlichen dunkelgrünen Kleidung, ebenfalls mit Parteilogo, keinerlei Zweifel daran aufkommen, welcher politischen Strömung die Partei angehört. Der optische Bezug zu nationalsozialistischen Aufzügen ist offensichtlich. Auch das Parteilogo - eine römische Drei umkränzt mit Lorbeer - assoziiert eine deutliche Nähe zum Dritten Reich der Nationalsozialisten. Wer in einer solchen Umgebung, ebenfalls die Parteikleidung tragend, am Rednerpult steht, und die Versatzstücke der Partei wiedergibt, hat sich voll und ganz mit der Partei identifiziert.
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Die im Schreiben des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz genannten inhaltliche Vorwürfe sind nach der Überzeugung des Senats erwiesen. Der Kläger hat in Fulda am 16. Februar 2019 in seinem Redebeitrag „die Heuchelei der Medien und der etablierten Parteien“ angeprangert, „die nur fremder Opfer gedenken, aber die Bombardierung deutscher Städte, bei denen vor allem Kinder, Frauen und Greise ermordet wurden, relativieren und die Zahlen stets herunterlügen. Die Kriegstreiber von damals führen bis heute Kriege und bringen Leid über die freien Völker dieser Welt“ (https://der-dritte-weg.info/2019/02/fulda-redebeitrag-von- …- …/). Damit wird, wie der Verfassungsschutz bereits festgestellt hat, die geschichtsrevisionistische Einstellung des Klägers deutlich. Der Kläger hat bei seiner Rede in Würzburg „Ein Licht für Dresden“ im Februar 2017 ausweislich seines Redemanuskripts (abrufbar unter https://der-dritte-weg.info/2017/02/ein-licht-fuer-dresden-rede-von- …- …-in-wuerzburg/) sowohl den „Zerstörungswillen der Antideutschen“ (gemeint sind die Alliierten), den „alliierten Massenmord“ als auch den „alliierten Vernichtungswahn“ thematisiert. In dieser Rede wirft der Kläger in Bezug auf Aufrufe der bürgerlichen und linken Gegendemonstranten diesen „Lügenhetze“ und die „Verhöhnung der Toten Ahnen“, der „Toten unseres Volkes“ vor.
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Die Rede endet mit dem Appell:
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„Wir werden es den Gutmenschen nicht ermöglichen, das deutsche Volk in den Dreck zu treten, und zu vernichten. Wir sind Glieder einer lebendigen Kette, und untrennbar mit unseren Ahnen verwoben. Erst ihr Handeln hat unsere Existenz ermöglicht. Und so liegt es in unserer Pflicht, das Andenken an sie zu wahren, für dieses einzutreten, und die lebendige Kette weiter zu schmieden.
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Wir bewahren das ehrende Gedenken an unsere Toten.
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Wir bewahren das Leben unseres Volkes.
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Wir lassen uns nicht von der Dunkelheit verschlingen.
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Denn unser Licht wird die Dunkelheit durchbrechen!
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Wir stehen:
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Fürs Vaterland? Bereit!
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Fürs Volk? Bereit!
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Für die Heimat? Bereit!“
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Der Text der Rede ist kämpferisch und aggressiv. Es ist offensichtlich, dass der Kläger voll und ganz hinter den Zielen seiner Partei steht, Geschichtsrevisionismus betreibt und bereit ist, seine rechtsextremen Vorstellungen von einem Staat auf Kosten der freiheitlichen demokratischen Rechtsordnung zu realisieren.
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3.2.3 Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass es sich bei der Partei „Der III. Weg“ um eine Organisation handelt, die darauf ausgeht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu bekämpfen bzw. zu beseitigen, dass dies in kämpferisch aggressiver Weise geschieht und dass der Kläger dieses Ziel maßgeblich selbst unterstützt (siehe auch BVerfG, B.v. 6.7.2021 - 2 BvR 950/21 - juris Rn. 9).
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Die „politische Vita“ des Klägers beschränkt sich aber nicht auf sein Engagement bei der Partei „Der III. Weg“. Er gehörte von 2009 bis 2013 dem neonazistischen Netzwerk „Freies Netz Süd“ an, in welchem er als Führer der Kameradschaft Main-Spessart, die dem „Freien Netz Süd“ zuzurechnen war, ebenfalls eine herausgehobene Funktion innehatte (vgl. insoweit eigene Angaben des Antragstellers in Anlage 2 zu seinem Antrag auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst sowie Schreiben des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz vom 23.3.2020). Das „Freie Netz Süd“ wurde durch Verfügung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren vom 23. Juli 2014 bestandskräftig verboten - der Kläger war hierbei einer der Adressaten der Verbotsverfügung, da er der Kernstruktur der Organisation angehörte -, weil es die verfassungswidrigen Bestrebungen der seit 2004 bestandskräftig verbotenen „Fränkischen Aktionsfront“ personell, ideologisch, in seinen Zielen und mit seinen Aktionen an deren Stelle fortsetzte und damit im Sinne des Vereinsgesetzes eine Ersatzorganisation gemäß § 8 VereinsG darstellte. Auch das „Freie Netz Süd“ war nach innen von einer klaren Wesensverwandtschaft mit dem historischen Nationalsozialismus geprägt und verfolgte seine Ziele in aggressiv-kämpferischer Weise (https://www.stmi.bayern.de/med/pressemitteilungen/pressearchiv/2014/248a/index.php). Entsprechend dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2018 stammen zahlreiche Mitglieder, Fördermitglieder und Sympathisanten der Partei „Der III. Weg“, die im Jahre 2013 gegründet wurde, aus dem Umfeld des 2014 verbotenen neonazistischen Netzwerks „Freies Netz Süd“.
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Schließlich war der Antragsteller von ca. 2005 bis 2012 Mitglied der NPD, hierbei zumindest zeitweise auch in der Funktion als Kreis- und Bezirksvorsitzender tätig und fungierte mehrfach als Anmelder und Leiter von Veranstaltungen der Partei (vgl. eigene Angaben des Antragstellers in Anlage 2 zu seinem Antrag auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst; Schreiben des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz vom 23.03.2020). Bereits aus den vorgenannten Funktionen ergibt sich, dass der Antragsteller auch in dieser Partei nicht lediglich ein „Mitläufer“ war, sondern sich mit den Inhalten und Zielen der NPD maßgeblich identifiziert und diese unterstützt hat. Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahre 2017, auch wenn seinerzeit kein Verbot der Partei ausgesprochen wurde, überzeugend dargelegt, dass die NPD nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstrebe. Ihre Ziele und das Verhalten ihrer Anhänger verstießen gegen die Menschenwürde und den Kern des Demokratieprinzips. Überdies liege eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus vor (BVerfG, U.v. 17.01.2017 - 2 BvB 1/13 - juris).
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Diese „politische Vita“ zeigt mehr als deutlich, dass der Kläger seit 2005 bis zum maßgeblichen Zeitpunkt und darüber hinaus kontinuierlich Mitglied verfassungsfeindlicher Organisationen war und hierbei jeweils in herausgehobener Funktion darauf ausgegangen ist, die freiheitliche demokratische Grundordnung in aktiv kämpferischer Weise zu beeinträchtigen bzw. zu beseitigen. Aufgrund dieser sich darstellenden Konstanz seiner Aktivitäten spricht auch nichts dafür, die länger zurückliegenden politischen Tätigkeiten bei der vorzunehmenden Eignungsbetrachtung außen vor zu lassen. Denn hier stellen all die vorgenannten Engagements jeweils einen sich nahtlos einfügenden Baustein in eine lückenlose Kette von gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zielenden Aktivitäten in entsprechenden Parteien und Organisationen dar.
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Keine negativen Schlüsse können hingegen aus dem Umstand geschlossen werden, dass der Kläger am 17. Mai 2019 stellvertretend für die Partei „Der III. Weg“ einen Eilantrag zum Verwaltungsgericht Würzburg mit dem Ziel erhoben hat, im Rahmen des Wahlkampfs zur Europawahl durch die Stadt Schweinfurt abgehängte Wahlplakate wieder aufzuhängen. Das Plakat mit der Aufschrift „Multikulti tötet!“ erfüllt nicht den Tatbestand der Volksverhetzung (vgl. BVerfG, B.v. 24.5.2019 - 1 BvQ 45/19 - juris Rn. 14; OVG RhPf, B.v. 15.5.2019 - 2 B 10755/19 - juris Rn. 11 ff.; anders zuletzt der Senat noch in B.v. 8.10.2020 - 3 C 20.1295 - Rn. 9 n.v. unter Hinweis auf B.v. 24.5.2019 - 10 CE 19.1032 - juris Rn. 11).
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3.3 Der Beklagte hat auf der Rechtsfolgenseite eine fehlerfreie Ermessensentscheidung getroffen (s. Bl. 34 des Bescheids vom 20.3.2020). Die verfassungsfeindliche Einstellung des Beklagten lässt eine andere Entscheidung als die Ablehnung der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst nicht zu.
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Der Beklagte hat das ihm nach § 46 Abs. 6 JAPO eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt; Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Beklagte den hohen Stellenwert des Grundrechts auf freie Wahl des Berufs und der Ausbildungsstätte nach Art. 12 GG mit in seine Abwägung einbezogen. Die Nichtzulassung zum Vorbereitungsdienst erweist sich darüber hinaus auch als verhältnismäßig. Der in der Ablehnung der Einstellung in den Vorbereitungsdienst liegende Eingriff in die Berufswahlfreiheit des Klägers ist geeignet, um das überragend wichtige Gemeinschaftsgut einer funktionierenden Rechtspflege zu schützen. Der Eingriff ist darüber hinaus auch erforderlich; mildere Maßnahmen, die zur Erreichung des Zieles in gleicher Weise wirksam wären, sind nicht erkennbar.
61
3.3.1 Insbesondere ist der Vorschlag des Klägers, ihm Auflagen zu erteilen, denen zufolge er während des Vorbereitungsdienstes nicht als Redner oder in anderer Weise als Repräsentant seiner Partei auftritt ist - ungeachtet der kaum möglichen Überprüfbarkeit - nicht geeignet, die Amtsausübung des Referendars in einem freiheitlich demokratischen Sinn zu gewährleisten (Thür. Verfassungsgerichtshof, B.v. 24.2.2021 - 4/21 - juris Rn. 65; vgl. auch ThürOVG, B.v. 18.12.2020 - 2 EO 727/20 - juris Rn. 46).
62
3.3.2 Wenn der Kläger im Hinblick auf eine Zulassung unter Vorbehalt als milderem Mittel die Auffassung vertritt, es sei eine tatsachenbasierte Zukunftsprognose anzustellen, erschließt sich dem Senat nicht, worauf diese zum maßgeblichen Zeitpunkt (1.4.2020) beruhen sollte. Sowohl der Präsident des OLG Bamberg als auch das Verwaltungsgericht und der Senat haben festgestellt, dass der Kläger zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt darauf ausging, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen. Überdies waren keinerlei objektiv nachvollziehbaren Anhaltspunkte für eine Verhaltensänderung ersichtlich, sodass kein Raum für eine positive Eignungsprognose bleibt. Die Annahme einer „Kehrtwende“ des Klägers bei Aufnahme in den Vorbereitungsdienst erschien vielmehr fernliegend, zumal der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 23. März 2020 noch erklärt hatte, der Kläger „könne seine politische Überzeugung nicht wie ein benutztes Hemd ablegen“.
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Auch aus der ex-post-Sicht sind keinerlei Tatsachen für eine Lossagung des Klägers von den verfassungsfeindlichen Zielen dienenden Betätigungen erkennbar, die zu seinen Gunsten auf den maßgeblichen Zeitpunkt zurückwirken könnten. Der Kläger ist nach wie vor dem rechtsextremistischen Milieu verhaftet, wie zwei Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zeigen (VG Chemnitz, B.v. 27.10.2022 - 3 L 455/22; nachfolgend: SächsOVG, B.v. 7.11.2022 - 2 B 286/22). Der Kläger wollte seine praktische Ausbildung zum 1. November 2022 bei einem Rechtsanwalt in Chemnitz absolvieren, der Vorsitzender der „Freien Sachsen“ und Vorsitzender der Ratsfraktion „PRO CHEMNITZ/Freie Sachsen“ im Stadtrat von Chemnitz ist. Dieser ist ausweislich des Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz allgemein bekannt als „Akteur der rechtsextremen Szene in Chemnitz“. Die Partei „Freie Sachsen“ wird vom Sächsischen Verfassungsschutz als rechtsextrem eingestuft und bundesweit vom Verfassungsschutz als Verdachtsfall beobachtet (vgl. Sächsischer Verfassungsschutzbericht 2021, S. 54 ff., abrufbar unter https://www.verfassungsschutz.sachsen.de/download/Saechsischer_Verfassungsschutzbericht_2021.pdf).
64
Auch der Umstand, dass der Kläger noch im November 2020 in einem Spendenaufruf auf dem Telegramm Messenger auf dem Kanal „Die Rechte Braunschweig Hildesheim“ um Unterstützung für seinen „Rechtskampf“ als „nationaler Aktivist“ geworben hatte (vgl. hierzu BVerfG, B.v. 6.7.2021 - 2 BvR 950/21 - juris Rn. 10) spricht nicht für ihn. Bei dem angesprochenen „Rechtskampf“ handelte es sich um die (verfassungsrechtlichen) Verfahren, die der Kläger im Rahmen der Anträge auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst nicht nur in Bayern, sondern auch in Thüringen und Sachsen angestrengt hatte. Im Jargon und Inhalt ist er seiner rechtsextremen Auffassung nach wie vor treu geblieben.
65
3.3.3 Einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vermag der Senat nicht zu erkennen.
66
Der vom Kläger darüber hinaus angeführte Einzelfall der Zulassung eines Mitglieds der Organisation DIE LINKE.SDS sowie der Linksjugend (vgl. VG München, B.v. 9.3.2018 - M 5 E 18.807 - juris) vermag eine Ungleichbehandlung nicht zu begründen, da dem dortigen Antragsteller lediglich - und dies auch nur vorübergehend - eine Hospitation im Unterricht im Rahmen einer Kulanzregelung ermöglicht worden war. Nach Ablehnung der weiteren Hospitation durch die Verwaltung verpflichtete das Verwaltungsgericht München den Beklagten zur Zulassung der vorläufigen weiteren Hospitation bis zum Schuljahresende, da vermieden werden sollte, den Antragsteller aus der dort bereits begonnenen Ausbildung „herauszureißen“ und seine bislang abgeleistete Ausbildung zu entwerten. Eine Vergleichbarkeit mit dem hier zu entscheidenden Fall ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar (vgl. auch BayVGH, B.v. 8.10.2020 - 3 C 20.1295).
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Auch der Umstand, dass Barbara Borchardt vom Schweriner Landtag mit Zwei-Drittel-Mehrheit zum Mitglied des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern gewählt worden ist, obwohl sie Gründungsmitglied der Antikapitalistischen Linken ist, die vom Bundesverfassungsschutz als linksextrem eingestuft wird, führt nicht zu einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil hier unterschiedliche Entscheidungsträger und unterschiedliche Entscheidungsprozesse inmitten stehen.
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4. Der Bescheid des Beklagten verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten aus Art. 10 und 11 EMRK, da der Zugang zum öffentlichen Dienst der Europäischen Menschenrechtskonvention entzogen ist. Wer aufgrund seiner politischen Ansichten nicht in den Staatsdienst aufgenommen wird, kann sich nicht auf das Konventionsrecht berufen (EGMR, U.v. 28.8.1986 - „Glasenapp“, 9228/80, 4/1984/676/120 - NJW 1986, 3005; Conrad in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juni 2022, § 7 BeamtStG Rn.87; Hofmann in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Stand: Feb. 2016, § 7 Rn. 102). Das hängt damit zusammen, dass in der Konvention bewusst kein Zugang zum öffentlichen Dienst niedergelegt wurde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung „Vogt“ (EGMR, U.v. 26.9.1995 - 7/1994/454/535 - NJW 1996, 375), auf die sich der Kläger beruft. Im dortigen Verfahren ging es um eine bereits verbeamtete Lehrerin, die aufgrund einer politischen Betätigung aus dem Beamtenverhältnis entfernt und später wieder eingestellt worden war. Insoweit liegt ein anderer Sachverhalt vor, weil nicht über den Zugang zum öffentlichen Dienst gestritten worden ist.
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Schließlich verstößt die Ablehnung der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht dadurch gegen den Gleichheitssatz, dass der Beklagte Funktionsträgern von als verfassungsfeindlich geltenden Parteien nicht ausnahmslos die Einstellung in den Vorbereitungsdienst versage, sondern nur selektiv, etwa nicht Bewerbern aus der Bayernpartei. Dieser Einwand ist ohne jeden Belang, weil das Verzeichnis extremistischer und extremistisch beeinflusster Organisationen (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 29.11.2007 (StAnz Nr. 51), zuletzt geändert durch Bek. vom 18.4.2016 - AllMBl. Nr. 7/2016) nicht abschließend ist, was durch einen entsprechenden Klammertext verdeutlicht wird.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
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Soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, entspricht es nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO billigem Ermessen, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klageanträge zu I. und II. aufgrund mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig waren. Durch Verstreichen des Ausbildungsbeginns zu dem beantragten Einstellungstermin zum 1. April 2020 wurde der Regelungswirkung des streitgegenständlichen Verwaltungsakts die Grundlage entzogen. Entgegen der Ansicht des Klägers kommt eine rückwirkende Aufnahme in den Vorbereitungsdienst nicht in Betracht. Die vom ihm in den Blick genommene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (U.v. 9.2.2011 - 7 AZR 91/10 - juris) greift im vorliegenden Fall nicht. Ihr liegt zugrunde, dass mit § 311a Abs. 1 BGB auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht kommt, die auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist. Die rückwirkende Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch Urteil, die mit der Fiktion der Annahmeerklärung greift, sei daher zulässig.
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Hier kommt jedoch ein Rückgriff auf § 311a Abs. 1 BGB nicht in Betracht, weil es sich nicht um ein vertragliches Schuldverhältnis, sondern ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis handelt, in das die Bewerber durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde berufen werden (vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 2 SiGjurVD). Eine Willensübereinstimmung ist hier gerade nicht erforderlich.
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6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 Abs. 2 und § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.
74
7. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 52 Abs. 6 Sätze 1 bis 3, § 47 Abs. 1 GKG (wie Vorinstanz).
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8. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2, § 191 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 127 BRRG nicht vorliegen.