Titel:
Fehlende Entscheidungserheblichkeit des geltend gemachten Zulassungsgrundes für eine Berufung
Normenketten:
PAG Art. 54 Abs. 2 S. 2, Art. 62 Abs. 2 S. 1
VwGO § 113 Abs. 1 S. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 S. 4, § 173 S. 1
ZPO § 264
Leitsätze:
1. Die Umstellung von einem − infolge Erfüllung - erledigten Versagungsgegenklagebegehren auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag stellt grds. eine bloße Einschränkung des Klagebegehrens iSv § 173 S. 1 VwGO iVm § 264 ZPO dar. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist typischerweise in den anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses gegeben, kann aber auch aus anderen besonderen Umständen des Einzelfalls hergeleitet werden, sofern die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die klägerische Position in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht zu verbessern. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
3. Sind die personenbezogenen Daten im KAN und im IGVP wie angekündigt gelöscht worden, ist die durch die Speicherung der Daten herbeigeführte Beschwer entfallen. (Rn. 9 – 10) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Speicherung von personenbezogenen Daten in polizeilichen Dateien, die ausschließlich einem autorisierten behördeninternen Zugriff vorbehalten sind, ist nicht dazu angetan, das Ansehen des Betroffenen nach außen herabzusetzen. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
5. Es handelt sich um einen Standardvorgang, dass ein Landratsamt als sachlich zuständige untere Jagdbehörde die Zuverlässigkeit im jagdrechtlichen Bereich unter anderem mit einer standardisierten Anfrage bei der örtlich zuständigen (Kriminal) Polizeidienststelle überprüft. (Rn. 13 – 15) (redaktioneller Leitsatz)
6. Ein Verfahren darf nicht nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt werden, wenn ein Tatverdacht nicht (mehr) begründet werden kann. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Antrag auf Zulassung der Berufung, Zulassungsgrund, Darlegung, Entscheidungserheblichkeit, Erledigter Verwaltungsakt, Fortsetzungsfeststellungsklage, Umstellung, Fortsetzungsfeststellungsinteresse, Polizeiliche personenbezogene Daten, Löschung, polizeiliche personenbezogene Daten, Kriminalaktennachweis (KAN), Integrationsverfahren Polizei (IGVP)
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 14.04.2021 – M 23 K 19.4483
Fundstellen:
BayVBl 2023, 816
BeckRS 2022, 38932
LSK 2022, 38932
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
1
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgte der Kläger zunächst seine vor dem Verwaltungsgericht erfolglose Klage weiter, den Beklagten unter Aufhebung von dessen Bescheid vom 8. August 2019 zu verpflichten, die im Bayerischen Kriminalaktennachweis (KAN) und im Integrationsverfahren Polizei (IGVP) gespeicherten, ihn betreffenden personenbezogenen Daten zu löschen.
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Während des Zulassungsverfahren hat der Beklagte seiner bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht abgegebenen Zusicherung entsprochen und am 7. Dezember 2021 die personenbezogenen Daten im KAN und im IGVP bezüglich des Vorfalls am 13. Mai 2016 sowie in der Folge laut Mitteilung vom 25. August 2022 auch die personenbezogenen Daten im IGVP im Zusammenhang mit einer jagdrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung gelöscht.
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Die Klägerseite hat auf Hinweis des Senats die erhobene Versagungsgegenklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO umgestellt gerichtet auf Feststellung, dass der die beantragte Löschung polizeilicher personenbezogener Daten versagende Bescheid des Beklagten vom 8. August 2019 rechtswidrig gewesen ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt hat.
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Im Übrigen wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Tatbestand in dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts sowie auf die vorgelegten Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
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1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus dem Antragsvorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats nach § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zu beschränken hat, ergibt sich der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht.
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a) Es fehlt an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit des geltend gemachten Zulassungsgrundes für die Entscheidung in der Hauptsache, hier der Berufung, beziehungsweise der erforderlichen Darlegung hierfür. Der Senat ist weiterhin für die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Berufung zuständig. Soweit die Beteiligten eine Erledigung erwähnt haben, bezieht sich dies der Sache nach allein auf das Verpflichtungsbegehren des Klägers. Die Umstellung von einem − infolge Erfüllung - erledigten Versagungsgegenklagebegehren auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag stellt grundsätzlich eine bloße Einschränkung des Klagebegehrens im Sinne von § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 ZPO dar (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.1985 - 2 C 42.83 - juris Rn. 17).
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aa) Erledigt sich das Verpflichtungsbegehren beziehungsweise der zugrundeliegende Verwaltungsakt, sei es vor oder sei es nach der Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung, ist der mit diesem Antrag geltend gemachte Zulassungsgrund nur dann für die in dem angestrebten Berufungsverfahren zu treffende Entscheidung erheblich, wenn in diesem Verfahren eine Entscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ergehen kann. Voraussetzung einer solchen Sachentscheidung ist ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts. Die Umstände, aus denen sich ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ergeben soll, sind daher darzulegen (vgl. zum Revisionszulassungsverfahren: BVerwG, B.v. 21.8.1995 - 8 B 43.95 - NVwZ-RR 1996, 122; zum Berufungszulassungsverfahren: BayVGH, B.v. 18.7.2016 - 11 ZB 16.299 - juris Rn. 15; B.v. 1.8.2011 - 8 ZB 11.345 - juris Rn. 6; B.v. 21.1.2008 - 11 ZB 07.371 - juris Rn. 4).
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann das Interesse, das Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage ist, rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Es ist typischerweise in den anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses gegeben, kann aber auch aus anderen besonderen Umständen des Einzelfalls hergeleitet werden, sofern die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die klägerische Position in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht zu verbessern (vgl. BVerwG, U.v. 29.3.2017 - 6 C 1.16 - juris Rn. 29 m.w.N.). Speziell ein Rehabilitationsinteresse besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 14.12 - juris Rn. 25).
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bb) Gemessen an den vorgenannten Maßstäben fehlt es an dem Erfordernis der Entscheidungserheblichkeit beziehungsweise ist ein solches nicht dargelegt. Der streitbefangene Versagungsbescheid des Beklagten hat sich dadurch erledigt, dass der Beklagte laut Mitteilung vom 29. März 2022 bereits am 7. Dezember 2021 die personenbezogenen Daten im KAN und im IGVP bezüglich des Vorfalls am 13. Mai 2016 sowie laut Mitteilung vom 25. August 2022 auch die personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit einer jagdrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung gelöscht hat (vgl. Senatsakte, Bl. 45 u. Bl. 47 ff. sowie Bl. 83). Die durch die Speicherung der personenbezogenen Daten herbeigeführte Beschwer des Klägers ist damit entfallen. Die Klägerseite hat − nach Hinweis des Senats - daraus prozessuale Konsequenzen gezogen, die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO umgestellt und auch Ausführungen zu dem Fortsetzungsfeststellungsinteresse gemacht (vgl. Senatsakte, Bl. 33 Rückseite, Bl. 34 u. Bl. 53 f.). Das Vorbringen der Klägerseite vermag jedoch die erforderliche Darlegung des geltend gemachten Rehabilitationsinteresses nicht zu begründen.
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(1) Insbesondere hat die Klägerseite kein Rehabilitationsinteresse hinsichtlich der personenbezogenen Daten im KAN und IGVP bezüglich des Vorfalls am 13. Mai 2016 aufgezeigt. Dazu verhilft ihr nicht das Vorbringen, dass es einen Tag nach dem Vorfall am 13. Mai 2016 einen „Großeinsatz“ der Polizeiinspektion Prien mit mehreren Polizeifahrzeugen bei dem Wohnsitz des Klägers gegeben habe, welcher den Nachbarn nicht verborgen geblieben sei, und dass der Kläger „nach dem Großeinsatz“ geschnitten worden sei und auch sonst abwertendes Verhalten geerntet habe. Der erwähnte, wenngleich von Klägerseite nicht konkretisierte „Großeinsatz“ ist eine eigene staatliche Maßnahme mit Außenwirkung. Das geschilderte herabgesetzte Ansehen in der Nachbarschaft steht nach dem eigenen Vorbringen der Klägerseite in unmittelbarem Zusammenhang mit eben jener staatlichen Maßnahme. Es fehlt an der erforderlichen Kausalität zwischen den gespeicherten Daten im KAN und IGVP bezüglich des Vorfalls am 13. Mai 2016 und dem behaupteten herabgesetzten Ansehen des Betroffenen (s.o.: „aus der angegriffenen Maßnahme“). Nichts anderes ergibt sich aus den im Übrigen nicht belegten Begegnungen mit - nicht namentlich genannten − Nachbarn und den ebenfalls nicht belegten Aussagen im September 2016 und im August 2019, zumal die Aussagen („Der hat ganz was Schlimmes gemacht“ u. „Für das, was er angestellt hat“) auch inhaltlich nicht zu den Eintragungen passen, welche den Kläger in Bezug auf das Herausfallen der Ehefrau aus dem fahrenden Kraftfahrzeug lediglich als Zeugen erfassen. Von einer noch andauernden Stigmatisierung des Klägers kann insofern ohnehin nicht die Rede sein.
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Soweit die Klägerseite vorträgt, dass in der Nähe des Wohnhauses des Klägers wohnende - namentlich nicht benannte - Polizeibeamte die Daten, ohne mit dem Fall befasst gewesen zu sein, eingesehen und die Informationen an Familienangehörige und/oder Dritte weitergetragen hätten und dies zur Stigmatisierung des Klägers geführt habe, wobei sie dies teils mit Gewissheit vertritt („offensichtlich“), teils lediglich als Möglichkeit hinstellt („Es ist auch nicht völlig auszuschließen, …“), entbehrt dies einer Grundlage. Die Speicherung von personenbezogenen Daten in polizeilichen Dateien, die ausschließlich einem autorisierten behördeninternen Zugriff vorbehalten sind, ist nicht dazu angetan, das Ansehen des Betroffenen nach außen herabzusetzen (vgl. OVG Saarl, B.v. 13.12.2021 - 2 A 178/21 - juris Rn 39). Bloße Mutmaßungen und reine Spekulationen bezüglich eines unautorisierten Zugriffs vermögen ein Rehabilitationsinteresse nicht zu begründen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerseite der Sache nach mit der (vorsätzlichen) Verletzung von Dienstgeheimnissen nach § 353b StGB argumentiert (vgl. zur Geheimnisqualität v. Daten aus polizeilichen Dateien, u.a. IGVP: OLG Köln, U.v. 20.12.2011 − III-1 RVs 218/11 u.a. - juris Rn. 17 ff. m.w.N.).
12
Die Klägerseite kann sich für ein Rehabilitationsinteresse hinsichtlich der personenbezogenen Daten im KAN und IGVP bezüglich des Vorfalls am 13. Mai 2016 auch nicht auf die Eintragung im IGVP im Zusammenhang mit der jagdrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung berufen, weil diese Daten ebenfalls gelöscht sind (s.o.) und im Übrigen weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich ist, dass diese miteinander in Zusammenhang stehen (sogleich unter II. 1. bb) (2)). Die pauschale Aussage, die Feststellung der Rechtswidrigkeit des streitbefangenen Bescheides verschaffe dem Kläger eine gewisse Genugtuung und sei für ihn persönlich von besonderem Nutzen, vermag ein Rehabilitierungsinteresse nicht zu begründen. Ein anderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse hat die Klägerseite nicht geltend gemacht.
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(2) Die Klägerseite hat auch kein Rehabilitationsinteresse hinsichtlich der personenbezogenen Daten im IGVP im Zusammenhang mit der jagdrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung dargelegt.
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Die Klägerseite hat hierzu im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht keinerlei Ausführungen gemacht (vgl. VG München, Gerichtsakte, Kläger, Schriftsätze v. 8.2.2021, v. 23.3.2021, v. 29.3.2021, v. 31.3.2021, v. 7.4.2021 u. Niederschrift über d. öffentliche Sitzung v. 14.4.2021). Dies kommt auch in der Klageerwiderung des Beklagten zum Ausdruck (vgl. VG München, Gerichtsakte, Beklagter, Klageerwiderung v. 29.3.2021: „Ausführungen beziehen sich jedoch nur auf den Vorfall vom 13.05.2016“), welche sich die Klägerseite im Ergebnis zu eigen gemacht hat (vgl. Senatsakte, Bl. 53: „Hauptaugenmerk auf die Löschung im Kriminaldatennachweis und in der Vorgangsverwaltung zu dem Vorfall vom 13.05.2016“).
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Im Zulassungsverfahren hat sich die Klägerseite zwar auf den Standpunkt gestellt, dass die Daten hinsichtlich des „jagdrechtlichen Ermittlungsverfahrens“ gelöscht werden müssten, weil der Vorfall am 13. Mai 2016 Anlass für die Einleitung des jagdrechtlichen „Ermittlungsverfahrens“ gewesen sei und die Kriminalinspektion Rosenheim die Daten an das Landratsamt weitergegeben habe. Abgesehen davon, dass die Daten mittlerweile ebenfalls gelöscht sind (s.o.), liegt insofern ein Missverständnis vor. Wie der Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, beschreibt die Eintragung den Standardvorgang, dass das Landratsamt als sachlich zuständige untere Jagdbehörde nach Art. 52 Abs. 3 BayJG die Zuverlässigkeit im jagdrechtlichen Bereich unter anderem mit einer standardisierten Anfrage bei der örtlich zuständigen (Kriminal) Polizeidienststelle überprüft. Der Beklagte hat − ebenfalls unwidersprochen − hinzugefügt, dass als Vorgangsart „Ermittlungsersuchen“ eingetragen worden sei, weil das Landratsamt eine Anfrage an die Polizei gestellt habe (vgl. Senatsakte, Bl. 64). Diesen ohne Weiteres plausiblen Erläuterungen hat die Klägerseite nichts entgegengesetzt. Bei den vorgenannten Daten handelt es sich daher erkennbar nicht um solche aus einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wie die Klägerseite annimmt. Ein Zusammenhang mit den Daten bezüglich des Vorfalls am 13. Mai 2016 ist nicht festzustellen. Der Umstand, dass die - vorgeschriebene (vgl. § 17 BJagdG u. Nr. 3.1. d. Richtlinie für d. Erteilung v. Jagdscheinen, Bek. d. StMELF v. 14.1.1992, Az.: R 4-7934-310, AllMBl. 1992 S. 151, i.d.F.d. Bek. v. 9.5.1995, AllMBl S. 516) − Abfrage des Landratsamtes bezüglich der jagdrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung durchgeführt wurde, wie die Eintragung dokumentiert, kann zudem keine für den Kläger nach außen herabsetzende Wirkung haben, worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat. Dass der Kläger kein Rehabilitationsinteresse diesbezüglich aufweist, zeigt sich auch in dem Fortsetzungsfeststellungsantrag selbst, der „insbesondere“ auf die Daten bezüglich des Vorfalls am 13. Mai 2016 abstellt (vgl. Senatsakte, Bl. 54).
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b) Unabhängig davon liegt der geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch nicht vor beziehungsweise ist nicht hinreichend dargelegt.
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(aa) Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht mit Blick auf die personenbezogenen Daten hinsichtlich des Vorfalls am 13. Mai 2016 entschieden hat, dass der der Speicherung zugrundeliegende Verdacht im Sinne von Art. 54 Abs. Satz 2 PAG nicht entfallen ist. Das Verwaltungsgericht hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats aufgrund der Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens das Fortbestehen eines Resttatverdachts bejaht (vgl. BayVGH, B.v. 2.11.2020 - 10 C 20.2308 - juris Rn. 8; B.v. 30.1.2020 - 10 C 20.10 - juris Rn. 8 m.w.N.). Das Amtsgericht hat das strafgerichtliche Verfahren hinsichtlich des Klägers im Zusammenhang mit dem genannten Vorfall wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung mit Zustimmung der Verteidigung, des Klägers und der Staatsanwaltschaft gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt (vgl. StA Regensburg, Behördenakte, 29 Cs 125 Js 23948/16, Bl. 131 i.V.m. Bl. 59 ff. u. Bl. 130). Hierauf hat das Verwaltungsgericht auch abgestellt (vgl. UA S. 3). Dass das Verwaltungsgericht an einer Stelle der Entscheidung § 153a StPO erwähnt (vgl. UA S. 7), wie die Klägerseite moniert, beruht, wie sich aus dem Zusammenhang der Entscheidung sowie den an jener Stelle zitierten Fundstellen ergibt, erkennbar auf einem Schreibversehen. Eine Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO setzt nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gerade voraus, dass durch das Verfahren bis zur Einstellung ein Tatverdacht nicht ausgeräumt worden ist. Nach einhelliger Ansicht darf das Verfahren nach § 153 Abs. 2 StPO nicht eingestellt werden, wenn ein Tatverdacht nicht (mehr) begründet werden kann (vgl. BVerfG, B.v. 29.5.1995 - 2 BvR 254/88, 2 BvR 1343/88 - BVerfGE 82, 106 <118> = juris Rn. 44 m.w.N.). Der Beschluss des Strafgerichts ist nach § 153 Abs. 2 Satz 4 StPO unanfechtbar. Weitere Ausführungen und Nachprüfungen durch das Verwaltungsgericht waren daher entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht veranlasst. Im Übrigen verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Urteils.
18
Nichts anderes ergibt sich schließlich unter dem von Klägerseite nachträglich geltend gemachten Gesichtspunkt des Art. 5 Abs. 1 Buchst. d) der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der RL 95/46/EG, ABl EU L 119, S. 1 ff.) in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 und 2 BayDSG.
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Unabhängig davon, dass die Klägerseite nicht dargetan hat und auch nicht anderweitig ersichtlich ist, dass die genannten Normen im Kontext polizeilicher Daten − angesichts des Vorrangs der Spezialregelungen der Art. 30 bis 66 PAG (vgl. Art. 66 Satz 1 PAG i.V.m. Art. 1 Abs. 5 BayDSG) − als Anspruchsgrundlagen in Betracht zu ziehen sind, ist der Einwand nach Ablauf der zweimonatigen Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebracht und damit verspätet (vgl. Senatsakte, Bl. 32 Rückseite) sowie auch inhaltlich nicht substantiiert, weil nicht aufgezeigt ist, dass und inwieweit die genannten Normen überhaupt auf Wertungen, wie sie ein Tatverdacht und die damit zusammenhängende Beschuldigteneigenschaft darstellen, und damit jenseits von Tatsachen („Richtigkeit“) Anwendung finden können (vgl. zur Unterscheidung zwischen Tatsachen u. Werturteilen: EuGH <Große Kammer>, U.v. 8.12.2022 - C-460/20 <Google> − juris Rn. 66; vgl. Herbst in Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 5 Rn. 60 f.; Roßnagel in Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2019, DSGVO, Art. 5 Rn. 140 f.).
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(bb) Im Hinblick auf die personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der jagdrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung fehlt es an Ausführungen der Klägerseite (s.o.), so dass es diesbezüglich ebenfalls an der erforderlichen Darlegung mangelt.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.
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4. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts gemäß rechtskräftig.