Inhalt

VGH München, Beschluss v. 13.12.2022 – 10 C 22.2297
Titel:

Streitwert für die Verpflichtung zur Erteilung mehrerer Aufenthaltserlaubnisse

Normenkette:
GKG § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 2, § 68 Abs. 1, Abs. 3
Leitsatz:
Bei einer subjektiven Klagehäufung erfolgt nach § 39 Abs. 1 GKG grundsätzlich eine Zusammenrechnung der Streitwerte, weil das Prozessrechtsverhältnis zwischen einem Kläger zu einem Beklagten regelmäßig einen eigenen Streitgegenstand bildet. Dies gilt auch bei einem Antrag auf Verpflichtung zur Erteilung mehrerer Aufenthaltserlaubnisse für verschiendene Kläger. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Streitwertbeschwerde, Subjektive Klagehäufung, Aufenthaltserlaubnisse, Verpflichtung, Erteilung, mehrere Kläger, subjektive Klagehäufung, Streitwert, Erhöhung
Vorinstanz:
VG Augsburg, Beschluss vom 30.03.2022 – Au 6 K 21.2067
Fundstelle:
BeckRS 2022, 38925

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 30. März 2022 wird zurückgewiesen.

Gründe

1
Die Kläger, eine türkische Familie bestehend aus den Eltern und den drei Kindern, begehren die Herabsetzung des festgesetzten Streitwertes in Höhe 25.000,- Euro auf 5.000,- Euro für ihre Klage, die auf die Verpflichtung des Beklagten zur „Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis“ gerichtet war, hilfsweise auf die Verpflichtung des Beklagten, „über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 31. Mai 2021“ zu entscheiden.
2
1. Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG zulässige Streitwertbeschwerde der Kläger, die auf die Herabsetzung des Streitwerts abzielt und über die nach § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat entscheidet, ist unbegründet. Es besteht kein Anspruch auf die begehrte Herabsetzung des Streitwerts, mit der Folge, dass die Streitwertbeschwerde zurückzuweisen ist.
3
a) Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in verwaltungsgerichtlichen Streitsachen, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,- Euro anzunehmen (Auffangwert).
4
b) Die Kläger haben zwar Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zur „Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis“ zu verpflichten, hilfsweise ihn zu verpflichten, „über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 31. Mai 2021“ zu entscheiden (vgl. UA S. 2). Tatsächlich hat die Bevollmächtigte jedoch für die fünf Kläger bei dem Beklagten die Erteilung von fünf Aufenthaltserlaubnissen beantragt. Gegenstand der erhobenen Klage war der (Haupt-)Antrag der Kläger auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung von fünf Aufenthaltserlaubnissen und der hilfsweise gestellte Bescheidungsantrag in Bezug auf die Bescheidung der fünf Verwaltungsverfahren.
5
Eine Aufenthaltserlaubnis ist ein auf die individuelle Person und deren konkrete Umstände zugeschnittener begünstigender Verwaltungsakt. Sie berechtigt diese Person aufgrund bestimmter Umstände zum Aufenthalt im Bundesgebiet. Das Aufenthaltsgesetz sieht „eine Gruppenerlaubnis“ für alle Mitglieder einer Familie, wie es der Klägerseite vorzuschweben scheint, die damit argumentiert, dass lediglich ein Streitgegenstand mit mehreren Klägern anhängig gewesen sei, nicht vor. Auf Klägerseite besteht eine Personenmehrheit, mithin eine subjektive Klagehäufung. Bei einer subjektiven Klagehäufung erfolgt nach § 39 Abs. 1 GKG grundsätzlich eine Zusammenrechnung der Streitwerte, weil das Prozessrechtsverhältnis zwischen einem Kläger zu einem Beklagten regelmäßig einen eigenen Streitgegenstand bildet (vgl. Schindler Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, Kostenrecht, GKG, 39. Aufl., Stand: 1.10.2022, § 39 Rn. 20). Dementsprechend sehen auch die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für den Fall, dass Gegenstand des Rechtsstreits die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist, in Nr. 8.1 einen „Auffangwert pro Person“ vor (Unterstreichung d. Senats).
6
c) Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert daher zutreffend angesetzt, indem es die Werte der fünf Streitgegenstände nach § 39 Abs. 1 GKG addiert und einen Streitwert in Höhe von 25.000,- Euro veranschlagt hat.
7
2. Eine Kostenentscheidung ist aufgrund von § 68 Abs. 3 GKG nicht veranlasst.
8
3. Dieser Beschluss ist nach § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG sowie § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.