Titel:
Örtliche Zuständigkeit für die Genehmigung der Übertragung eines Geschäftsanteils eines in den USA lebenden Minderjährigen mit deutscher Staatsangehörigkeit
Normenketten:
BGB § 1643 Abs. 1, § 1822 Nr. 3, 3. Var.
FamFG § 38 Abs. 1, § 99, § 152 Abs. 3
Leitsätze:
1. Gemäß § 38 Abs. 1 FamFG liegt eine Endentscheidung vor, wenn aus Sicht des Gerichts der Verfahrenszweck erfüllt ist und deshalb die Anhängigkeit der Sache durch Rechtsprechungsakt beendet wird. (Rn. 9)
2. Die schenkweise Übertragung von Gesellschaftsanteilen - auch dann, wenn der Minderjährige nur Kommanditist werden soll - fällt unter das Genehmigungsbedürfnis des § 1643 Abs. 1 i.V.m. § 1822 Nr. 3, 3. Var. BGB. (Rn. 11)
3. Der Begriff des Bedürfnisses der Fürsorge i. S. des § 152 Abs. 3 FamFG ist weit auszulegen, da Abs. 3 die Funktion hat, Zuständigkeitslücken nach den Absätzen 2 und 3 zu schließen. (Rn. 26 – 27)
Für die Genehmigung der Übertragung eines Geschäftsanteils eines in den USA lebenden Minderjährigen mit deutscher Staatsangehörigkeit ist gem. § 152 Abs. 3 FamFG das Familiengericht örtlich zuständig, an dem die Gesellschaft – deren Geschäftsanteil übertragen werden soll – ihren Sitz hat. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Übertragung, Geschäftsanteil, Minderjähriger, Genehmigung, örtliche Zuständigkeit, Fürsorgebedürfnis
Vorinstanz:
AG Schweinfurt, Beschluss vom 19.07.2022 – 003 F 556/22
Fundstellen:
FGPrax 2023, 30
RPfleger 2023, 486
FamRZ 2023, 783
LSK 2022, 38858
BeckRS 2022, 38858
NZG 2023, 1338
ZEV 2023, 544
Tenor
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Schweinfurt - Familiengericht - vom 19.07.2022 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Schweinfurt - Familiengericht - zurückverwiesen.
2. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Das Kind E. wohnt in den Vereinigten Staaten von Amerika und besitzt die deutsche sowie die USamerikanische Staatsbürgerschaft und ist das Kind seiner Mutter Z. und seines Vaters C. E´s Großvater beabsichtigt, ihm einen Kommanditanteil der … GmbH & Co. KG, … schenkweise zu übertragen.
2
Mit Schreiben vom 28.02.2021 stellte der Onkel des Kindes E., einen Antrag auf familiengerichtliche Genehmigung der Schenkung.
3
Mit Beschluss vom 09.06.2021 erklärte sich das Amtsgericht Schweinfurt für unzuständig.
4
Mit Schreiben vom 20.06.2022 stellte die Kindesmutter den Antrag noch einmal.
5
Mit Beschluss vom 19.07.2022 erklärte sich das Amtsgericht Schweinfurt erneut für unzuständig. Dieser Beschluss, in dessen Rechtsbehelfsbelehrungeine Beschwerdefrist von einem Monat angegeben war, wurde am 21.07.2022 der Mutter Z. zugestellt.
6
Mit Schriftsatz vom 11.08.2022 hat der anwaltliche Vertreter der Kindsmutter Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schweinfurt vom 19.07.2022 eingelegt. In der Beschwerde wurde ausgeführt, das Amtsgerichts - Familiengericht - Schweinfurt habe sich fehlerhaft für unzuständig erklärt und eine Zuständigkeit eines Gerichts am Wohnort des Kindes gem. Art. 1 MSA angenommen. Die USA seien, entgegen den Ausführungen des Amtsgerichts, nicht Vertragsstaat des MSA. Von daher könne eine Zuständigkeit gem. MSA nicht begründet werden. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf den Schriftsatz Bezug genommen.
7
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Amtsgericht - Familiengericht Schweinfurt hat seine Zuständigkeit zu Unrecht abgelehnt. Der Beschluss des Amtsgerichts Schweinfurt - Familiengericht - vom 19.07.2022 war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
8
1. Die Beschwerde ist zulässig.
9
a. Die Beschwerde ist statthaft, da sie sich gegen eine Endentscheidung des Amtsgerichts richtet, § 58 Abs. 1 FamFG. Gemäß § 38 Abs. 1 FamFG liegt eine Endentscheidung vor, wenn das Gericht durch die Entscheidung den Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt. Das ist dann der Fall, wenn sich der Verfahrensgegenstand in Hinblick auf das zu regelnde Rechtsverhältnis als entscheidungsreif darstellt, d. h., wenn aus Sicht des Gerichts der Verfahrenszweck erfüllt ist und deshalb die Anhängigkeit der Sache durch Rechtsprechungsakt beendet wird (sog. Funktion der unmittelbaren Verfahrensbeendigung) (Keidel-FamFG/Meyer-Holz § 38 Rn. 4). Der durch die Beschwerde angegriffene Beschluss vom 19.07.2022 ist eine Endentscheidung in diesem Sinne. Insbesondere wurde das Verfahren durch Ausspruch im Tenor ausdrücklich für beendet erklärt. Zudem hat das Amtsgericht die Sache als entscheidungsreif angesehen, indem es entschieden hat, nicht zuständig zu sein.
10
b. Die Beschwerde wurde nicht in der 2-Wochen-Frist des § 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG eingelegt. Diese ist hier maßgeblich, da es sich bei dem Beschluss des Amtsgerichts vom 19.07.2022 um eine Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts handelt. Hierunter fallen auch Genehmigungen nach § 1643 BGB.
11
Auch die schenkweise Übertragung von Gesellschaftsanteilen - auch dann, wenn der Minderjährige nur Kommanditist werden soll - fällt unter das Genehmigungsbedürfnis des § 1643 Abs. 1 i.V.m. § 1822 Nr. 3, 3. Var. BGB (MüKo-BGB/Bettin, § 1822 Rn. 12; Hdb. FamR/Rolfes Kap. 5 Rn. 126 m.w.N.). Der Wortlaut des § 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG unterscheidet nicht danach, ob die Genehmigung in erster Instanz erteilt oder versagt wurde, sondern spricht nur allgemein vom Begriff „Entscheidung“. Daraus ist zu folgern, dass die kurze Beschwerdefrist unabhängig vom Inhalt der Entscheidung gilt (Keidel-FamFG/Sternal § 63 Rn. 14c).
12
Dies muss auch für den Fall gelten, dass das erstinstanzliche Gericht seine Unzuständigkeit ausspricht. Auch die internationale Zuständigkeit ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung wie die sachliche oder örtliche Zuständigkeit. Ob das Gericht die Genehmigung versagt und in den Gründen auf seine internationale Unzuständigkeit eingeht oder - wie hier - seine Unzuständigkeit im Tenor ausspricht, kann dabei im Hinblick auf den effektiven Rechtsschutz, insbesondere die statthaften Rechtsmittel gegen die Entscheidung, keinen Unterschied machen.
13
Die zweiwöchige Frist des § 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG begann nach § 63 Abs. 3 S. 1 FamFG mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Laut Postzustellungsurkunde erfolge die Zustellung an die Beschwerdeführerin am 21.07.2022, so dass durch die am 11.08.2022 eingelegte Beschwerde die Beschwerdefrist nicht gewahrt wurde.
14
c. Vorliegend war jedoch gem. § 18 Abs. 3 S. 3 FamFG von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdefrist zu gewähren. Die Beschwerdeführerin war ohne ihr Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Das Fehlen des Verschuldens kann hier nach § 17 Abs. 2 FamFG vermutet werden, da die Rechtsbehelfsbelehrung, die dem erstinstanzlichen Beschluss beigefügt war, fehlerhaft war. Erforderlich ist insoweit ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis (BGH NJW 2017, 1112), womit eine Wiedereinsetzung dann ausscheidet, wenn positive Kenntnis in Bezug auf die Dauer der Rechtsmittelfrist besteht. Dies trifft zwar grundsätzlich zu, wenn der Rechtsmittelführer anwaltlich vertreten ist (vgl. Thomas/Putzo-ZPO, 41. Auflage, § 17 FamFG Rn. 4 m. w. N.), was im vorliegenden Fall hinsichtlich der Beschwerde gegeben ist. Aus dem Gebot eines fairen Verfahrens folgt aber, dass das Gericht aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern keine Verfahrensnachteile ableiten darf. Hat das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung mit einer inhaltlich fehlerhaften Rechtsmittelbelehrungversehen, wird auch für einen Rechtsanwalt ein Vertrauenstatbestand geschaffen, wenn die Unrichtigkeit der Belehrung nicht offensichtlich ist. Ein offensichtlicher Fehler kann dann nicht angenommen werden, wenn das Gericht fehlerhaft eine im Regelfall einschlägige Rechtsbehelfsfrist benennt (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 4. September 2020 - 1 BvR 2427/19 -, juris).
15
Unter Zugrundelegung dessen liegt hier kein offensichtlicher Fehler vor, der von dem Rechtsanwalt hätte erkannt werden müssen. Bei der in der Rechtsbehelfsbelehrungdes Amtsgerichts angegebene Rechtsmittelfrist von einem Monat handelt es sich um die Regelbeschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG, die für die meisten Beschwerdeverfahren gilt. Damit kann hier die aus § 17 Abs. 2 FamFG folgende Vermutung des fehlenden Verschuldens nicht als widerlegt angesehen werden. Die Rechtsbehelfsbelehrungwar hier nicht evident unrichtig und hätte damit beim Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin keine Zweifel an der Richtigkeit auslösen müssen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich beim Verfahrensbevollmächtigten ersichtlich nicht um einen im internationalen Familienrecht tätigen Rechtsanwalt handelt, für den andere Anforderungen gelten würden (vgl. Thomas/Putzo-ZPO, 41.Auflage, § 17 FamFG, Rn. 4 m. w. N.).
16
d. Durch die Einreichung der Beschwerde wurde die versäumte Rechtshandlung auch nachgeholt. Dies geschah gem. § 18 Abs. 3 S. 2 FamFG auch innerhalb der Antragsfrist. Diese beträgt nach § 18 Abs. 1 S. 1 FamFG zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses. Der Wegfall des Hindernisses ist dann anzunehmen, wenn der Fristadressat bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt von der Versäumung der Frist Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (BGH NJW-RR 2005, 923). Da die Beschwerdeschrift als nachgeholte Rechtshandlung innerhalb der vermeintlich geltenden Monatsfrist, die in der Rechtsbehelfsbelehrungangegeben war, eingereicht wurde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Fristadressat hier bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt die Fristversäumung kannte oder kennen musste. Schließlich wurde durch die Rechtsbehelfsbelehrungein Vertrauenstatbestand in Bezug auf die Frist geschaffen. Anhaltspunkte, die dieses Vertrauen hätten zerstören können, sind nicht ersichtlich. Damit sind noch keine zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses im Sinne des § 18 Abs. 1 S: 1 FamFG vergangen, als die Beschwerde erhoben wurde.
17
2. Die Beschwerde ist auch begründet.
18
Die deutschen Gerichte sind vorliegend nach § 99 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FamFG zuständig.
19
a. Bei dem Antrag auf Genehmigung einer Schenkung eines Kommanditanteils nach §§ 1643 Abs. 1 i.V.m. § 1822 Nr. 3, 3. Var. BGB handelt es sich um eine Kindschaftssache im Sinne des § 151 Abs. 1 Nr. 1 FamFG (OLG Brandenburg FamRZ 2022, 65), womit der Anwendungsbereich des § 99 FamFG grundsätzlich eröffnet ist.
20
b. § 99 FamFG wird vorliegend auch nicht durch vorrangige, Gesetz gewordene, internationale Abkommen und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft verdrängt, § 97 FamFG (Keidel-FamFG/Engelhardt § 99 Rn. 4 ff. m.w.N; Prütting/Gehrlein-ZPO § 99 FamFG Rn. 4; MüKo-BGB Art. 21 EGBGB Rn. 40).
21
Die Zuständigkeitsregelungen der EuEheVO (VO (EG) Nr. 2201/2003; sog. Brüssel IIa-Verordnung) in den Art. 8 ff. EuEheVO greifen nicht. Das Kind E. hat insbesondere seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Art. 8 EuEheVO in den Vereinigten Staaten von Amerika und damit nicht in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Auch die gemäß Art. 8 Abs. 2 EuEheVO vorrangig zu prüfenden Art. 9, 10 und 12 EuEheVO sind hier nicht einschlägig. Auch die ab dem 01.08.2022 geltende Neufassung der EuEheVO (VO (EU) 2019/1111; sog. Brüssel IIb-Verordnung) findet vorliegend keine Anwendung, da deren Art. 7 wiederum auf den gewöhnlichen Aufenthalt abstellt und die nach Art. 7 Abs. 2 vorrangigen Art. 8, 9 und 10 nicht einschlägig sind.
22
Die Vereinigten Staaten von Amerika sind im Übrigen auch weder Vertragsstaat des Haager Übereinkommen vom 19.10.1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (KSÜ), noch des Haager Übereinkommens vom 05.10.1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (MSA).
23
Mangels vorrangiger Regelungen im Sinne des § 97 Abs. 1 FamFG kann daher auf § 99 FamFG zurückgegriffen werden.
24
c. Hier sind die Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FamFG erfüllt, weshalb die Zuständigkeit der deutschen Gerichte zu bejahen ist.
25
Das Kind E. ist Deutscher im Sinne des § 99 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FamFG i.V.m. §§ 1, 3 StAG, da er die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Dabei ist im Rahmen des § 99 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FamFG unerheblich, dass das Kind ggf. eine weitere, fremde Staatsangehörigkeit besitzt (Keidel-FamFG/Engelhardt § 99 Rn. 42).
26
d. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Schweinfurt folgt aus § 152 Abs. 3 FamFG, weil in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird. Mangels Ehesache greift § 152 Abs. 1 FamFG nicht. Das Kind E. hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den USA, sodass auch § 152 Abs. 2 FamFG keine Anwendung findet, womit auf § 152 Abs. 3 FamFG zurückzugreifen ist.
27
Der Begriff des Bedürfnisses der Fürsorge ist weit auszulegen, da Abs. 3 die Funktion hat, Zuständigkeitslücken nach den Absätzen 1 und 2 zu schließen (Keidel-FamFG/Engelhardt § 152 Rn. 1). Das Bedürfnis der Fürsorge besteht dort, wo der Minderjährige der Fürsorge durch das Familiengericht bedarf (Bumiller/Harders-FamFG § 152 Rn. 9). Die Zuständigkeit kann durch eine Gesamtschau nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten bestimmt werden (Keidel-FamFG/Engelhardt § 152 Rn. 7).
28
Eine solche Gesamtschau begründet vorliegend die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Schweinfurt. Der Sitz der … GmbH & Co. KG, an der ein Anteil dem Kind E. schenkweise übertragen werden soll, liegt im Bezirk des Amtsgerichts Schweinfurt. Dort bedarf das Kind der Fürsorge durch das Familiengericht, das durch das Genehmigungsverfahren des § 1643 BGB das Kindesvermögen im Bereich bestimmter folgenreicher Geschäfte schützen soll. Das Vermögen ist gerade am Ort des Gesellschaftssitzes belegen. Die möglichen Gefahren für das Kindesvermögen können gerade dort entstehen, wo die Gesellschaft ihren Sitz hat, d. h. im Bezirk des Amtsgerichts Schweinfurt, welches damit das sachnächste Gericht ist.
29
3. Die Sache war an das erstinstanzliche Gericht gemäß § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG zurückzuverweisen. Das erstinstanzliche Gericht hat sich nur mit der Frage seiner Zuständigkeit beschäftigt und hat daher in der Sache selbst noch nicht entschieden. Die Rückverweisung ist geboten, da sonst der Beschwerdeführer eine Tatsacheninstanz verlieren würde. Der Senat weist darauf hin, dass eine Anhörung des Kindes nach § 68 Abs. 3 S. 1 i. V. m. § 159 Abs. 2. S. 1 Nr. 4 FamFG entbehrlich sein dürfte.
30
1. Die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 20 Abs. 1 S. 1 FamGKG.
31
2. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 46 FamGKG i. V. m. § 36 GNotKG und entspricht der Festsetzung in erster Instanz.
32
3. Es besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG zuzulassen.
Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG):
Übergabe an die Geschäftsstelle am 28.09.2022.
…, JAng Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Oberlandesgericht Bamberg Bamberg, 26.09.2022
1. Beschluss vom 26.09.2022 hinausgeben an:
Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin zustellen Patientenanwalt AG