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AG Kronach, Beschluss v. 07.10.2022 – 001 F 212/22
Titel:

Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung eines Minderjährigen bei Vorliegen einer bipolaren affektiven Störung

Normenketten:
BGB § 1631b Abs.1
FamFG § 151 Nr. 6, § 167 Abs. 1, § 312 ff., § 331
Leitsätze:
1. Die Genehmigung der vorläufigen Unterbringungsmaßnahme beruht auf § 1631 b Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 151 Nr. 6, § 167 Abs. 1, §§ 312 ff., § 331 FamFG. Danach ist eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung eines Kindes nur zulässig, solange sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Betroffene an einer bipolaren affektiven Störung (F31.2). (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Genehmigung, Unterbringung, Freiheitsentziehung, Heilbehandlung, Abwendung, einstweiligen Anordnung, Gefahr im Verzug, Wirksamkeit
Rechtsmittelinstanz:
OLG Bamberg, Beschluss vom 07.11.2022 – 7 UF 201/22
Fundstelle:
BeckRS 2022, 38844

Tenor

1. Die vorläufige Unterbringung der Betroffenen …, geboren am …, in einer geschlossenen Abteilung des Bezirkskrankenhauses B. wird bis längstens 18.11.2022 familiengerichtlich genehmigt.
2. Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird angeordnet.
3. Der Verfahrenswert wird auf 2500 Euro festgesetzt.
4. Von der Erhebung der Gerichtskosten des Verfahrens wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1
Die Genehmigung der vorläufigen Unterbringungsmaßnahme beruht auf § 1631 b Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 151 Nr. 6, 167 Abs. 1, 312 ff, 331 FamFG. Danach ist eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung eines Kindes nur zulässig, solange sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann.
2
Es liegt ein Antrag auf familiengerichtliche Genehmigung der geschlossenen Unterbringung durch die gesetzlichen Vertreter vor.
3
Nach dem ärztlichen Zeugnis von … vom 05.10.2022 leidet die Betroffene an einer bipolaren affektiven Störung (F31.2).
4
Es besteht die akute Gefahr, dass die Betroffene sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt.
5
Zu ihrem Wohl ist es notwendig, dass die Betroffene zum Zwecke der Diagnostik und Heilbehandlung geschlossen untergebracht wird.
6
Für die notwendigen ärztlichen Maßnahmen ist laut dem ärztlichen Zeugnis, dem sich das Gericht anschließt, voraussichtlich die festgesetzte Unterbringungsdauer erforderlich, wobei die vorzeitige Entlassung aus der geschlossenen Einrichtung möglich ist.
7
Wegen Gefahr im Verzug war vor Erlass der einstweiligen Anordnung eine vorherige Anhörung der Betroffenen nicht möglich (§§ 167 Abs. 1, 332 FamFG).
8
Gemäß §§ 167 Abs. 1 S. 2 und 3, 158 FamFG ist ein Verfahrensbeistand bestellt worden.
9
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit des Beschlusses beruht auf §§ 51 Abs. 2 Satz 1, 167 Abs. 1, 324 Abs. 2 FamFG.
10
Die Festsetzung des Verfahrenswertes für die einstweilige Anordnung beruht auf §§ 41, 42 Abs. 2 und 3 FamGKG.
11
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.