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LG München I, Beschluss v. 07.06.2022 – 22 O 18459/09
Titel:

Kosten der Nebenintervention im KapMuG-Verfahren

Normenketten:
ZPO § 101, § 269 Abs. 3 S. 2
KapMuG § 24 Abs. 2 Alt. 1
Leitsatz:
Im KapMuG-Verfahren findet hinsichtlich der Kosten einer Nebenintervention § 101 ZPO Anwendung. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
KapMuG, Nebenintervention, Kosten
Rechtsmittelinstanzen:
OLG München, Beschluss vom 29.09.2022 – 3 W 1315/22
OLG München vom 14.11.2022 – 3 W 1315/22
Fundstelle:
BeckRS 2022, 38824

Tenor

1. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervenienten zu 2)…, zu 3)… zu 4)… zu 5)…, zu 6)… und zu 8)… zu tragen. Hierzu gehören auch die im Rahmen des Kapitalanlagemusterverfahrens angefallenen Kosten.
2. Der Streitwert wird auf … € festgesetzt.

Gründe

1
Die die Beklagte betreffende Entscheidung beruht auf §§ 269 Abs. 3 S. 2, § 24 Abs. 2 1. Alt. Die die Nebenintervenienten betreffende Entscheidung beruht auf §§ 269 Abs. 3 S. 2, 101 Abs. 1 ZPO. Die Klage ist zurückgenommen worden. Das Gericht folgt der Ansicht, wonach aus dem Umstand, dass Nebenintervenienten in § 24 KapMuG nicht genannt sind, nicht die implizite Aussage liegt, dass die Nebenintervenienten die Kosten des Kapitalanlagemusterverfahrens stets selbst zu tragen hätten. Da die Nebenintervention insgesamt im KapMuG nicht geregelt ist, bleibt es insoweit bei der allgemeinen Kostenregelung der ZPO (so wohl auch Reuschle/Kruis/Großerichter/Winter in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2018, § 24 Gegenstand der Kostenentscheidung im Ausgangsverfahren).