Inhalt

VGH München, Beschluss v. 13.12.2022 – 10 C 22.2301
Titel:

Streitwertbeschwerde, Subjektive Klagehäufung, Eilverfahren

Normenketten:
GKG § 68 Abs. 1 und 3
GKG § 52 Abs. 1 und 2
GKG § 39 Abs. 1
§ 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG Hauptpunkte:
Schlagworte:
Streitwertbeschwerde, Subjektive Klagehäufung, Eilverfahren
Vorinstanz:
VG Augsburg, Beschluss vom 23.05.2022 – Au 6 S 22.463, Au 6 S 22.466, Au 6 S 22.471, Au 6 S 22.474, Au 6 S 22.478
Fundstelle:
BeckRS 2022, 38768

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die in Nr. III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. Mai 2022 vorgenommene Festsetzung des Streitwerts wird zurückgewiesen.

Gründe

1
Die Antragsteller, eine türkische Familie bestehend aus den Eltern und den drei Kindern, wenden sich gegen Nr. III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 23. Mai 2022, mit dem dieses in den Eilverfahren Au 6 S 22.463, Au 6 S 22.466, Au 6 S 22.471, Au 6 S 22.474 und Au 6 S 22.478 zur Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Versagung von Aufenthaltserlaubnissen den Streitwert jeweils auf 2.500,- Euro festgesetzt hat, und begehren stattdessen eine Herabsetzung des festgesetzten Streitwertes dahingehend, dass insgesamt für alle Eilverfahren ein Streitwert in Höhe von 2.500,- Euro festgesetzt wird.
2
1. Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG zulässige Streitwertbeschwerde der Antragsteller, die auf die Herabsetzung des Streitwerts abzielt und über die nach § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat entscheidet, ist unbegründet. Es besteht kein Anspruch auf die begehrte Herabsetzung des Streitwerts, mit der Folge, dass die Streitwertbeschwerde zurückzuweisen ist.
3
a) Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in verwaltungsgerichtlichen Streitsachen, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,- Euro anzunehmen (Auffangwert).
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b) Mit den Eilanträgen in den Verfahren Au 6 S 22.463, Au 6 S 22.466, Au 6 S 22.471, Au 6 S 22.474 und Au 6 S 22.478, auf die sich die angegriffene Streitwertfestsetzung bezieht, haben die Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die jeweils in Nr. 1. der Bescheide des Antragsgegners vom 10. Februar 2022 erfolgten Versagungen der Aufenthaltserlaubnisse wiederherzustellen, hilfsweise aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach § 123 VwGO zu untersagen (vgl. BA S. 3 i.V.m. S. 8 f.). Die Bevollmächtigte hatte zuvor für die fünf Antragsteller bei dem Antragsgegner die Erteilung von fünf Aufenthaltserlaubnissen beantragt.
5
Eine Aufenthaltserlaubnis ist ein auf die individuelle Person und deren konkrete Umstände zugeschnittener begünstigender Verwaltungsakt. Sie berechtigt diese Person aufgrund bestimmter Umstände zum Aufenthalt im Bundesgebiet. Das Aufenthaltsgesetz sieht „eine Gruppenerlaubnis“ für alle Mitglieder einer Familie, wie es der Antragstellerseite vorzuschweben scheint, die damit argumentiert, dass lediglich ein Streitgegenstand mit mehreren Antragstellern anhängig gewesen sei, nicht vor. Auf Antragstellerseite bestand eine Personenmehrheit, mithin eine sogenannte subjektive Klagehäufung, hier Antragshäufung. Bei einer subjektiven Klagehäufung erfolgt grundsätzlich nach § 39 Abs. 1 GKG eine Zusammenrechnung der Streitwerte, weil das Prozessrechtsverhältnis zwischen einem Kläger zu einem Beklagten regelmäßig einen eigenen Streitgegenstand bildet (vgl. Schindler Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, Kostenrecht, GKG, 39. Aufl., Stand: 1.10.2022, § 39 Rn. 20). Dementsprechend sehen auch die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für den Fall, dass Gegenstand des Rechtsstreits die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist, in Nr. 8.1 einen „Auffangwert pro Person“ vor (Unterstreichung d. Senats).
6
c) Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert daher zutreffend veranschlagt, indem es für die Eilverfahren gemäß Nrn. 1.5 und 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit den Streitwert jeweils auf 2.500,- Euro festgesetzt hat.
7
2. Eine Kostenentscheidung ist aufgrund von § 68 Abs. 3 GKG nicht veranlasst.
8
3. Dieser Beschluss ist nach § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG sowie § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.